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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: 8 W 195/00
Rechtsgebiete: KostO, ZPO


Vorschriften:

KostO § 133
KostO § 157
ZPO § 726
Vereinbaren die Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Schuld zu erteilen hat, entsteht bei Erstellung der vollstreckbaren Ausfertigung keine Gebühr nach § 133 KostO.
8 W 195/00

Beschluss

In der Notarkostensache

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde des Notars vom 14. April 2000 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landge-richts Hannover vom 6. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ############## und der Richter am Oberlandesgericht ############## und ############## am 31. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 9.854,78 DM.

Gründe:

Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthafte, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Notars hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von der Beschwerdeführerin angegriffene Kostenrechnung zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben und den Notar für verpflichtet erklärt, der Beschwerdeführerin den von ihr auf diese Rechnung bereits gezahlten Betrag von 9.854,78 DM (nebst Zinsen) zu erstatten.

Dieser Anspruch beruht auf § 157 KostO. Dadurch, dass der Notar der Beschwer-deführerin mit Schreiben vom 21. Januar 1999 (Bl. 35) die erste vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages vom 12. Dezember 1992 (Bl. 5 ff.) erteilt hat, hat er nicht die (halbe) Gebühr des § 133 KostO verdient. Diese Gebühr entsteht nämlich nur dann, wenn der Notar bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde den Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu überprüfen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Notar macht mit seiner Beschwerdeschrift selbst nicht mehr geltend, die Frage geprüft zu haben, ob die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin der Treuhand-anstalt ist. Insoweit ist inzwischen unstreitig, dass auf Seiten der Verkäuferin (= Beschwerdeführerin) lediglich eine Umbenennung, aber keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Der Notar kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages, der in § 8 Abs. 2 eine aufschiebende Bedin-gung enthält, geprüft und deshalb die Gebühr des § 133 KostO verdient zu haben. Gemäß § 8 Abs. 4 des Kaufvertrages war dessen Wirksamkeit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss des Vertrages nämlich nicht mehr von dem Eintritt der in Abs. 2 dieser Bestimmung vereinbarten aufschiebenden Bedingung abhängig. Nach dem Ablauf dieser Frist waren beide Vertragsparteien, wenn die aufschiebende Bedingung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war, lediglich (noch) berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

Im übrigen war der Notar hier bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrages auch deshalb nicht verpflichtet, den Eintritt einer Tatsache im Sinne von § 133 KostO i. V. m. § 726 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, weil sich der Käufer in § 3 Abs. 3 des Vertrages wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und den Verkäufer ermächtigt hat, sich vollstreckbare Ausfertigungen ohne den Nachweis der Tatsachen erteilen zu lassen, die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sind. Damit haben die Vertragsparteien von der rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausferti-gung ohne den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Schuld zu erteilen hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 1968, DNotZ 1969, 102, 104 f.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 67; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 52 Rdnr. 30;jeweils m. w. N.). Diese vertragliche Regelung hat zur Folge, dass der Notar keine Prüfung nach § 726 Abs. 1 ZPO vorzunehmen hat und folglich auch die Gebühr des § 133 KostO nicht entsteht.

Nach alledem hat das Landgericht die Kostenrechnung des Notars, die sich auf diese Vorschrift stützt, zu Recht aufgehoben und den Notar für verpflichtet erklärt, die von der Beschwerdeführerin bereits erbrachte Leistung an diese zurück-zuzahlen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Notars war deshalb zurück-zuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4, § 131 KostO, § 13 a FGG.

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