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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 8 W 268/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 44
Die zusammengefasste Anmeldung zweier Einzelprokuraerteilungen zum Handelsregister betrifft Erklärungen mit einem verschiedenen Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.
8 W 268/99

Beschluss

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 1999 eingelegte weitere Beschwerde des Notars vom 26. Mai 1999 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Amtsgericht ####### am 9. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach Zulassung der weiteren Beschwerde im angefochtenen Beschluss (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO) hat der Präsident des Landgerichts Hannover den Notar angewiesen, gegen die landgerichtliche Entscheidung weitere Beschwerde zu erheben. Das ist fristgerecht (§ 156 Abs. 2 KostO) mit Schriftsatz vom 26. Mai am 28. Mai 1999 geschehen. Der Notar verteidigt seine Kostenrechnung vom 26. März 1997, welche im angefochtenen Beschluss bestätigt worden ist, was im Ergebnis auch der Auffassung des anweisenden Präsidenten des Landgerichts Hannover entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es richtig ist, dass im angefochtenen Beschluss die Kostenschuldnerin als Beschwerdeführerin zu bezeichnen oder ob nicht vielmehr der angewiesene Notar als Beschwerdeführer angesehen werden müßte.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO). Vielmehr hat das Landgericht § 44 KostO letztlichrichtig angewendet. Es liegt ein Anwendungsfall des § 44 Abs. 2 a KostO vor, d. h. die zusammengefasste Anmeldung zweier Einzelprokuraerteilungen zum Handelsregister betrifft Erklärungen mit einem 'verschiedenen Gegenstand'. Diese richtige, rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung entspricht der - wohl - herrschenden Meinung (vgl. Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., München 1999, § 44 Rn. 163 m. w. N.; OLG Frankfurt/Main DNotZ 67, 332; KG MDR 2000, 908). Zutreffend ist im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung OLG Celle DNotZ 67, 333, bei genauem Hinsehen 'eigentlich' keine abweichende ist, weil dort ein anderer Fall vorgelegen hat, zumal auch eine 'gemeinsame Klammer' in einem Gesellschafterbeschluß gesehen worden ist, mit dem Ergebnis, dass 'derselbe Gegenstand' i. S. des § 44 Abs. 1 KostO angenommen worden ist. Eine ähnliche Lage ist hier nicht festgestellt. Wenn Rohs/Wedewer (KostO, September 2000, § 44 Rn. 10) bei erschöpfender Darstellung des 'Grenzproblems' der in § 44 KostO getroffenen Regelung aus 'praktischen (pragmatischen) Erwägungen' für eine Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO ('derselbe Gegenstand') z. B. bei der Bestellung mehrerer neuer Prokuristen plädieren, weil sonst, bei Anwendung des § 44 Abs. 2 a) KostO, (verschiedener Gegenstand) womöglich erheblich höhere Kosten entstehen, vermag der Senat solchen Überlegungen nicht zu folgen. Vielmehr erscheint es als unzulässig, Kostengesichtspunkte für eine Beurteilung darüber ins Feld zu führen, ob beurkundete mehrere Erklärungen 'denselben Gegenstand' oder 'einen verschiedenen Gegenstand' haben. Denn die Verschiedenheit oder Nichtverschiedenheit kann sich allein nach der Sache richten, nicht nach - hier kaum ins Gewicht fallenden Kostenfolgen, wobei es nichts ungewöhnliches ist, dass mehrere Geschäfte, hier mehrere Einzelprokuraerteilungen, eben auch höhere Kosten verursachen können.

Nach allem muss die weitere Weisungsbeschwerde zurückgewiesen werden. Gerichtliche Gebühren und Auslagen sind nach § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in diesem Verfahren von dem Notar nicht zu erheben; auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt in diesem Weisungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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