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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.05.2001
Aktenzeichen: 8 W 491/00
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30
KostO § 154
KostO § 156
Bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO ist eine Orientierung an den im Wirtschaftsleben zugrundegelegten Werten geboten, wobei Treuhandvereinbarungen oder Rückübertragungsverpflichtungen auf die 'objektive' Wertberechnung keinen Einfluss haben. Deshalb kommen Geschäftswertberechnungen nach bloßen 'Nennwerten' nicht in Betracht.
8 W 491/00

Beschluss

In der Notarkostensache

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 28. November 2000 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 11. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Kostenschuldnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 90.000 DM.

Gründe:

1. Der Notar hat im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der IG #####, der IG ##### und der IG ##### zur IG ####### im Jahre 1997 umfangreiche Beurkundungstätigkeiten entfaltet, wofür er am 13. Dezember 1999 der Kostenschuldnerin mehrere Kostenrechnungen erteilt hat. Diese hat dem Notar gegenüber die Kostenberechnungen im Hinblick auf die zugrundegelegten Geschäftswerte beanstandet. Daraufhin hat der Notar am 19. Januar 2000 beim Landgericht Hannover gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO gerichtliche Entscheidung beantragt. Zu UR-Nrn. ####### und ####### hat der Notar am 31. Mai 2000 berichtigte Kostenberechnungen erstellt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 hat er zugleich auch gerichtliche Entscheidung über diese berichtigten Kostenrechnungen beantragt. Die Kostenschuldnerin ist in dem landgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. Korintenberg/ Lappe, Bengel, Reimann, KostO, 14. Aufl., München 1999, § 156 Rnd. 33).

Durch Beschluss vom 19. Oktober 2000, auf welchen, insbesondere auch zur näheren Sachdarstellung, Bezug genommen wird, hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Kostenrechnungen des Notars vom 13. Dezember 1999 zu UR-Nr. ####### (Treuhandvertrag mit ####### vom 8. Dezember 1997) über 18.359,75 DM und vom 31. Mai 2000 zu UR-Nrn. #######, ####### und ####### (Vermögensverwaltung der Gewerkschaft #######, Gesellschafterversammlungsprotokoll, Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, Handelsregisteranmeldung, Liste und Genehmigung vom 8. Dezember 1997) über 80.142,35 DM bestätigt, und zwar in der Form, dass das Landgericht die dem Notar zu zahlenden 'Kosten für den Treuhandvertrag mit ####### '(UR-Nr. #######) auf 18.359,75 DM und für die Geschäftsanteilsübertragung der Gewerkschaft #######'- in Wahrheit erfasst diese Kostenrechnung noch andere Geschäfte -, (UR-Nrn. #######, ####### und #######) auf 80.142,35 DM 'festgesetzt hat. Zugleich hat das Landgericht wegen der - nicht weiter ausgeführten - 'grundsätzlichen Bedeutung der hier zur Entscheidung stehenden Frage' (offenbar bestimmte Geschäftswertberechnungen) gemäß § 156 Abs. 2 KostO die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen der Kostenschuldnerin am 16. November 2000 zugestellten Beschluss hat diese am 29. November 2000 weitere Beschwerde eingelegt, soweit Kosten 'für den Treuhandvertrag mit Herrn #######' und 'die Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gewerkschaft #######' in Rede stehen. Zur Begründung führt sie aus:

Das Landgericht habe das Gesetz nicht richtig angewendet, der Notar habe die Kosten unzutreffend festgesetzt (§ 154 KostO); er habe nämlich bei Ausübung seines Ermessens lediglich von einem Geschäftswert der Geschäftsanteile (§ 30 Abs. 1 KostO) entsprechend ihrem Nennwert ausgehen dürfen. Zwar habe das Landgericht 'zunächst' zutreffend festgestellt, dass im Rahmen der Ermessensbildung nach § 30 Abs. 1 KostO bei der Bestimmung eines Geschäftswerts ein Wert anzustreben sei, der mit den im Wirtschaftsleben zugrundegelegten Werten möglichst übereinstimme, wobei allgemein anerkannt sei, dass der Nennbetrag eines Geschäftsanteils an einer GmbH nicht seinem wirtschaftlichen Wert gleichzusetzen sei. Hier sei jedoch die Geschäftswertbestimmung nach § 30 Abs. 1 KostO 'nach den gegebenen objektiven Gesichtspunkten' nur dann ermessensfehlerfrei, wenn der Geschäftswert des Geschäftsanteils mit dem Nennbetrag gleichgesetzt werde. Hier gehe es nämlich allein um treuhänderische Verwaltung. Die Geschäftsanteile verkörperten für den jeweiligen Treuhänder keinen wirtschaftlichen Wert.

Der Notar beantragt,

die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt seine Kostenberechnungen und hält die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung für zutreffend, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung BayObLG JurBüro 85, 583 ff.

2. Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 156 Abs. 2 KostO) ist nicht begründet, weil die landgerichtliche Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO). Die Geschäftswertansätze des Notars für den Treuhandvertrag mit #######r und für die Geschäftsanteilsübertragungen Gewerkschaft ###### sind, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Hannover, letztlich nicht zu beanstanden. § 30 Abs. 1 KostO ist nicht verletzt, ein Ermessensfehlgebrauch bei der Geschäftswertbestimmung ist nicht festzustellen. Dabei ist, worauf mehrfach unter Hinweis auf Gerichtsentscheidungen und Ausführungen im Schrifttum zutreffend hingewiesen worden ist, eine Orientierung an den im Wirtschaftsleben zugrundegelegten Werten geboten, wobei Treuhandvereinbarungen oder Rückübertragungsverpflichtungen auf die 'objektive' Wertberechnung keinen Einfluss haben. Deshalb kommen Geschäftswertberechnungen nach bloßen 'Nennwerten', die der Kostenschuldnerin vorschweben, nicht in Betracht. Im Rahmen der freien Ermessensbetätigung i. S. des § 30 Abs. 1 und 2 KostO ist es nicht zu beanstanden, dass der von der Kostenschuldnerin immer wieder ins Feld geführten besonderen Interessenlage - hier weitgehend zu ihren Gunsten - dadurch Rechnung getragen worden ist, dass bei der Bewertung des Treuhandvertrages (UR-Nr. #######) lediglich 20 % des Wertes der Geschäftsanteile zugrundegelegt worden sind. Im Übrigen ist richtigerweise das - der Höhe nach 'unstreitige' - Reinvermögen berücksichtigt worden.

Die Kosten ihres nach allem erfolglosen Rechtsmittels hat die Kostenschuldnerin gemäß § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO i. V. m. den §§ 131, 136 ff. KostO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zu tragen.

Ende der Entscheidung

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