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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 9 U 176/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff. a. F.
BGB § 253 a. F.
BGB § 253 Abs. 2 n. F.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 a. F.
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 176/02

Verkündet am 29. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. S auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts L wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld von der Beklagten für Verletzungen, die er sich bei der Verwendung des von der Beklagten gelieferten Frischbetons zugezogen hat.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die den von ihr produzierten Frischbeton an gewerbliche und private Kunden ausliefert, zur sofortigen Verarbeitung eine bestimmte Menge Frischbeton, mit der der Kläger sein Bad renovieren wollte. Bei der Anlieferung unterschrieb der Kläger den ihm ausgehändigten Lieferschein, auf dessen Vorderseite sich folgender Hinweis findet:

"Frischbeton ist alkalisch, deshalb Haut und Augen schützen! Bei Berührung gründlich mit Wasser spülen! Bei Augenkontakt unverzüglich Arzt aufsuchen!"

Zur Verarbeitung des Frischbetons kniete sich der Kläger, der Arbeitskleidung aus Baumwolle trug, hin und zog mit einem Richtscheit die Betonmasse glatt. Da der Kläger nach einigen Minuten erhebliche Schmerzen im Kniebereich verspürte, entkleidete er sich und stellte fest, dass er sich aufgrund der reizend-ätzenden Wirkung des Frischbetons erhebliche Hautverletzungen zugezogen hatte, die zu starken Schmerzen und einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit führten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei der ihr obliegenden Warnpflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. In erster Instanz hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € für angemessen gehalten und auf dieser Grundlage einen unbezifferten Zahlungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt, sie sei der ihr obliegenden Hinweispflicht nachgekommen; überdies weise der von ihr gelieferte Frischbeton - soweit als Ergebnis des vor dem Landgericht L geführten selbstständigen Beweisverfahrens 5 OH 8/01 zwischen den Parteien unstreitig - keine Abweichungen des pH-Wertes von den üblichen Toleranzen auf.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten auf dem Lieferschein aufgedruckten Warnhinweise reichten zur Erfüllung der bestehenden Warnpflicht der Beklagten aus.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, die Warnhinweise der Beklagten auf dem Lieferschein seien nicht ausreichend gewesen. Das Wort "reizend" sei zu klein gedruckt, im Übrigen nicht optisch vom sonstigen Text abgesetzt. Das Warnsymbol weise zudem Ähnlichkeiten mit dem Firmenlogo der Beklagten auf. Der Kläger ist der Auffassung, ein Hinweis auf dem Lieferschein selbst sei nicht ausreichend gewesen; die Beklagte hätte dem Kunden ein gesondertes Merkblatt aushändigen müssen. Auf diesem hätte die Beklagte zudem Hinweise auf Schutzkleidung geben müssen, die das Durchdringen der Flüssigkeit verhindere. Zudem sei ein konkreter Hinweis auf die Folgen möglicher Verletzungen erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung ist unbegründet; ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, da es schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten dem Kläger gegenüber fehlt.

1. Auf vertragliche Ansprüche kann der Kläger sich für das von ihm begehrte Klageziel nicht stützen. Zwar käme auch eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten seitens der Beklagten in Betracht. Rechtsfolge einer solchen Pflichtverletzung ist jedoch Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB a. F. Nach der Regelung des § 253 BGB a. F. konnte wegen eines Nichtvermögensschadens Entschädigung nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden; die allgemeinen Regeln sahen eine solche Entschädigung gerade nicht vor. Zwar ist diese Rechtslage durch § 253 Abs. 2 BGB n. F. überholt, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts allerdings noch nicht in Kraft getreten war.

2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. verpflichtet, dem Kläger Schmerzensgeld für die Verletzungen zu zahlen, die infolge der Verarbeitung des von ihr gelieferten Frischbetons entstanden sind. Zwar war die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Abnehmer ihres Produkts auf mit dessen Verwendung verbundene Gefahren hinzuweisen (a); dieser Pflicht ist die Beklagte jedoch in ausreichendem Umfang nachgekommen (b).

a) Als Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für denjenigen, der gefährliche Sachen in den Verkehr bringt, war die Beklagte als Herstellerin des Frischbetons verpflichtet, auf Gefahren bei der Verwendung des von ihr hergestellten Produkts hinzuweisen Diese Pflicht besteht, wenn sich auch bei bestimmungsgemäßer oder zumindest vorhersehbarer Verwendung Gefahren nicht ausschließen lassen und schädliche Nebenwirkungen eintreten können (Mertens in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 285). Ganz allgemein sind damit Hersteller insbesondere eines industriellen Erzeugnisses verpflichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Benutzung des Produkts entstehen können (BGH NJW 1992, 560). Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es bei der Verwendung des Frischbetons zu erheblichen Verletzungen beim Abnehmer kommen kann, war die Beklagte verpflichtet, auf diese Gefahren hinzuweisen. Zwar besteht die Pflicht zur Erteilung von Warnhinweisen nur, soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt (BGH NJW 1992, 560 r. Sp.); darüber hinaus entfällt diese Hinweispflicht des Herstellers, soweit er davon ausgehen kann, dass sein Produkt nur in die Hand von Personen gelangt, die mit den Produktgefahren vertraut sind (BGH NJW 1992, 561 I. Sp.). Beide Einschränkungen der Hinweispflicht sind hier jedoch nicht einschlägig: Zum einen besteht die Gefahr von Hautschädigungen gerade bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts; der Kläger hat den Beton sofort nach Lieferung verarbeitet, indem er diesen zunächst mit einer Schaufel im Badezimmer verteilt und sodann den Boden mit einem Richtscheit abgezogen hat, um die Oberfläche des Materials zu glätten. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass sich der Kläger, der sich zur besseren Krafteinwirkung des Richtscheits hingekniet und auf diese Weise die Betonmasse glatt gezogen hat, ordnungsgemäß verhalten hat. Zum anderen durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass jeder ihrer Abnehmer mit den konkreten Gefahren bereits hinreichend vertraut war.

b) Die Beklagte hat jedoch ihrer Warnpflicht genügt; sie hat einerseits auf die Produktgefahren hingewiesen und andererseits ausreichend deutlich gemacht, in welcher Art sich der Verwender schützen muss.

aa) Der Senat folgt nicht der Auffassung des Klägers, ein Warnhinweis auf dem von ihm unterschriebenen Lieferschein sei allein nicht ausreichend gewesen, die Beklagte hätte also die Warnhinweise etwa in einem Extramerkblatt erteilen und evtl. darauf noch besonders mündlich hinweisen müssen. Entscheidend ist, dass die Hinweise über Produktgefahren und deren Abwendung "deutlich" erfolgen; sie dürfen etwa nicht grafisch und drucktechnisch unauffällig gestaltet sein; ihre Bedeutung darf nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen und Werbeaussagen versteckt werden (BGH NJW 1992, 561 r. Sp.). Die Erteilung von Warnhinweisen auf einem gesonderten Blatt ist daher nicht erforderlich. Dies gilt hier insbesondere, da jedenfalls durch die Fixierung des Warnhinweises auf dem Lieferschein eine erhöhte Gewähr dafür bestand, dass der Kläger als Käufer und Verwender des Frischbetons den Hinweis zur Kenntnis nahm; diesen Lieferschein musste er nämlich unterschreiben. Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung des Klägers, die von ihm geforderte Art des Hinweises sei insbesondere erforderlich gewesen, da der Frischbeton schnell zu verarbeiten war und damit der Verwender naturgemäß Hinweise nur flüchtig lesen würde. Bei einer Trennung von Lieferschein und Warnhinweis (letzterer auf einem gesonderten Blatt) wäre die Gefahr, dass der Kläger den Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, noch größer gewesen, da der Kläger keinen besonderen Anlass gehabt hätte, ein ihm zusätzlich ausgehändigtes Merkblatt tatsächlich zu lesen. Jedenfalls durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Abnehmer des Betons wenigstens die ihm überlassenen schriftlichen Hinweise zur Kenntnis nehmen würde.

Der Senat hält auch die grafische Gestaltung auf dem Lieferschein selbst für ausreichend. Der Warnhinweis ist nämlich deutlich herausgestellt und fällt dem Verwender, der überhaupt auf den Lieferschein schauen muss, weil dieser ihm nämlich von den Mitarbeitern der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt wird, sofort ins Auge. Die Beklagte hat auf dem Lieferschein nur die wichtigsten Informationen aufgenommen. Insbesondere geht der Warnhinweis nicht in einer Fülle von "Verarbeitungshinweisen" oder sonstigen Werbeaussagen unter. Es handelt sich vielmehr um einen Text von insgesamt sieben Sätzen, von denen sich vier (allerdings nicht besonders wichtig, da auf grauem Untergrund gehalten) auf allgemeine Fragen der Verarbeitung beziehen, während die ersten drei Sätze, die den eigentlichen "Warnhinweis" ausmachen, davon hinreichend deutlich abgesetzt sind. Zunächst sind sie insofern einfacher lesbar, als sie sich auf einem weißen Untergrund befinden. Es handelt sich um drei knappe, jeweils mit einem Ausrufungszeichen endende Sätze, die eine prägnante Information enthalten, ohne durch langatmige Ausführungen den Leser zu verleiten, die Lektüre einzustellen. Die drei Warnsätze sind schließlich durch ein entsprechendes Symbol, nämlich ein dunkel-orange gehaltenes Quadrat mit einem mittig angeordneten Kreuz und dem darunter befindlichen Zusatz "Reizend" versehen. Angesichts des Umstandes, dass also eine gewisse optische Absetzung durch den Untergrund und das Warnsymbol erfolgt ist, brauchte der Hinweis auch nicht größer zu erfolgen. Eine Ähnlichkeit mit dem Firmenlogo, die den Verwender zum "Überlesen" verführen könnte, kann der Senat zudem nicht erkennen.

bb) Der durch die Beklagte erteilte Warnhinweis ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden; insbesondere geht aus ihm hervor, warum das Produkt gefährlich sein kann. In der gebotenen prägnanten Kürze hat nämlich die Beklagte die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt; der hier zugrundeliegende Funktionszusammenhang wurde auch hinreichend verständlich dargestellt (vgl. zu diesem Kriterium Mertens in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 286 a. E. mit Note 785): Die Beklagte hat angegeben, dass der Frischbeton alkalisch sei und deshalb Haut und Augen geschützt werden müssten. Ein konkreter Hinweis auf den präzisen pH-Wert war dabei nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob der durchschnittliche Benutzer mit dieser zusätzlichen Information etwas anfangen kann, war kein besonderer Hinweis auf eine "hochaggressive" Wirkung - wie es in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist - geboten. Denn durch die Bezeichnung "reizend" und den Hinweis auf den notwendigen Schutz von Haut und Augen verbunden mit der Aufforderung zu sofortigen Maßnahmen im Schadensfall wird der Verwender ausreichend gewarnt. Dem unbefangenen Leser wird dabei nämlich sofort deutlich, dass der Kontakt mit dem von ihm zu verarbeitenden Frischbeton zu der Verletzung von Hautpartien führen kann, wovor er sich schützen muss. Es ist nicht erforderlich, den Verwender darüber zu informieren, dass er Schutzkleidung zu tragen hat, die ein Durchdringen der Arbeitskleidung bis auf die Haut verhindert. Zwanglos ergibt sich dies nämlich aufgrund der Formulierung im Warnhinweis, dass die Haut zu "schützen" ist. Es überspannte die Anforderungen, wenn man verlangte, dass der Lieferant auch noch zum Ausdruck bringt, der Verwender müsse sich "wirksam" schützen. Es liegt auf der Hand, dass auch Kleidung nur dann einen Schutz gewährleistet, wenn sie selbst eben nicht feuchtigkeitsdurchlässig ist.

Eine besondere "Folgenwarnung", die über die von der Beklagten verwendeten Begriffe hinausgeht, war nicht erforderlich. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Frischbeton "alkalisch" sei und dass deshalb Haut und Augen geschützt werden müssten. Jedem Leser ist damit klar, dass es bei einem Kontakt der Haut mit dem Frischbeton zu Verletzungen kommen kann; die besondere Gefährlichkeit wird dadurch besonders hervorgehoben, dass dem Verwender aufgegeben wird, bei einem "Augenkontakt" unverzüglich den Arzt aufzusuchen. Hinsichtlich seiner Auffassung, eine besondere "Folgenwarnung" sei erforderlich gewesen, beruft sich der Kläger - im erstinstanzlichen Klageschriftsatz vom 29. April 2002 (dort S. 6 mitte) - zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (BGH NJW 1987, 372). In jenem Fall ging es um die Frage, welche Hinweise der Hersteller eines zur Verzinkung von Metallflächen bestimmten Sprays erteilen muss, wobei sich unterschiedliche Gefahren nach dem Versprühen realisieren können, nämlich einerseits Gefahren, die aus dem Innendruck in der Dose entstehen, des Weiteren aus der unmittelbaren Brennbarkeit des reinen Doseninhalts und zudem aus der Gefahr der Entflammbarkeit des Gas-Luft-Gemisches, das dadurch entsteht, dass ein solches Spray bei fehlender Belüftung in einem engen Raum versprüht wird. Aus einer Warnung, mit der auch viele andere Haushaltssprays versehen sind, war in jenem Fall keineswegs für jeden Laien ohne weiteres verständlich, dass das Erosol bei einer Verarbeitung Dämpfe bildete, die sich an einer offenen Flamme entzünden konnten. Um solche nicht auch von dem Laien sofort erfassbare "Folgewirkungen" handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die zu vermeidende Folge liegt hier in der Hautverletzung, die aufgrund des unmittelbaren Kontakts mit dem als alkalisch bezeichneten Frischbeton eintreten kann. Diese Verknüpfung von Ursache und Wirkung muss angesichts der Formulierung im Warnhinweis auch dem eher flüchtigen Leser sofort einleuchten, zumal da es sich bei dem Frischbeton nicht um ein Allerwelts-Konsumprodukt handelt, sondern um einen Werkstoff für gewerbliche Abnehmer und Heimwerker, bei denen jedenfalls ein wenn auch nur elementares Vorwissen vorhanden sein muss, sofern sie diesen Frischbeton geordert haben, um ihn alsbald zu verarbeiten. Beim Kläger, der angegeben hat, "Erfahrung mit diesem Werkstoff zu haben, war dies im Übrigen der Fall. Das konkrete Risiko ist also auch aufgrund der schlagwortartigen Formulierungen im Warnhinweis erkennbar. Er ist zudem deutlich genug formuliert, sodass jedenfalls kein Zweifel über den notwendigen Schutz beim Verwender herrschen kann. Die Beklagte hat vor jeglichem Hautkontakt gewarnt, sodass - anders als der Kläger mit der Berufungsbegründung (dort S. 5 oben) meint - keine gesonderte Belehrung darüber erforderlich war, dass sich Risiken auch bei einer nur wenige Minuten andauernden Hautbenetzung realisieren können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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