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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 9 U 193/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 169
Die als Vorfinanzierung auf zu erwartende Boni seitens einer KG an deren Lieferanten geleisteten Zahlungen können - auch wenn die Zahlungen letztlich zu einer Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten eines Gesellschafters der KG gegenüber dem Lieferanten führen - nicht als (möglicherweise unzulässige) Gewinnentnahme des Gesellschafters qualifiziert werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 193/05

Verkündet am 21. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. November 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin als Gewinnentnahmen der Beklagten zu 1 zu qualifizieren seien. Die Beklagte zu 1 habe zudem über den auf ihrem Kapitalkonto gebuchten Guthabenbetrag von ca. 763.000 EUR verfügen dürfen. Aus § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass diese Kapitalstände den Kommanditisten ungeschmälert zur Verfügung stünden.

Die Beklagten berufen sich darüber hinaus auf die ihrer Auffassung nach vom Landgericht nicht berücksichtigte Abrede, dass die Darlehenstilgung durch von den Lieferanten gewährte Rabatte bzw. Boni erfolgen sollte; zu diesem Zweck habe die spätere Insolvenzschuldnerin Zahlungen im Sinne der "Vorfinanzierung" erbracht, die später verrechnet worden seien.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Qualifizierung der von der späteren Insolvenzschuldnerin erbrachten Zahlungen stehe außer Streit; die Beklagten hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich klargestellt, dass die Zahlungen Vorfinanzierungen auf zu erwartende Boni der Lieferanten gewesen seien. Diese Leistungen seien rechtlich als Gewinnentnahmen der Beklagten zu 1 zu qualifizieren. Diese seien unzulässig gewesen, da die spätere Insolvenzschuldnerin während des maßgeblichen Zeitraums keinerlei Gewinne erwirtschaftet habe, sodass die Beträge nach §§ 812 Abs. 1 BGB, 169 Abs. 1 HGB zurückzugewähren seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist insofern begründet, als das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sodass das Urteil auf den von den Beklagten hilfsweise gestellten Antrag aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu Absprachen der Parteien und der späteren Insolvenzschuldnerin, den sie unter Beweis gestellt hat, unberücksichtigt gelassen (1.). Der Rechtsstreit ist auch im Übrigen nicht entscheidungsreif, da die Beklagten nicht geltend machen können, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die durch die spätere Insolvenzschuldnerin erbrachten Zahlungen aufgrund eines Gewinnentnahmeanspruchs der Beklagten zu 1 gerechtfertigt seien (2.).

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 - und gegenüber den Beklagten zu 2 bis 4 aufgrund deren akzessorischer Haftung - ein Anspruch aus § 812 BGB i. V. mit § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB zusteht, wenn sich die von der späteren Insolvenzschuldnerin, der ... GmbH & Co. KG, an ihre Lieferanten erbrachten Zahlungen, die letztlich auf die Darlehensansprüche der Lieferanten der ... GmbH & Co. KG verrechnet worden sind, als zu Unrecht entnommener Gewinn der Beklagten zu 1 darstellen (zum Bereicherungsanspruch der Gesellschaft in diesen Fällen: Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 169 Rdnr. 6).

Dies würde zunächst allerdings voraussetzen, dass die Zahlungen der ... GmbH & Co. KG an deren Lieferanten überhaupt als "Entnahmen" der Beklagten zu 1 zu qualifizieren sind. Als solche Zahlungen wären die Leistungen aber nicht anzusehen, wenn es sich um Vorfinanzierungen auf zu erwartende Boni gehandelt hätte, wie die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht haben (Klageerwiderung vom 25. Januar 2005, Bl. 203 ff. d. A.; Schriftsatz vom 4. April 2005, Bl. 301 ff., 304 d. A.; Vortrag in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 28. September 2005, Bl. 346 d. A.) Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die von den Lieferanten der ... GmbH & Co. KG eingeräumten Rabatte dazu verwendet werden sollten, die Darlehensverpflichtungen der Beklagten zu 1 bei ihnen zu reduzieren. Dies indes wäre nicht als Zahlung der Gesellschaft aus eigenen Mitteln für die Beklagte zu 1 an die Gläubiger einzuordnen und damit nicht mehr als eine Zahlung letztlich aus - möglicherweise nicht vorhandenen - Gewinnen. Die Beklagten haben damit eine besondere Vertragsgestaltung zwischen der ... GmbH & Co. KG und ihren Lieferanten vorgetragen, aufgrund derer ein von den Lieferanten gewährter Rabatt zur Darlehenstilgung verwendet werden sollte; gegen diese Vereinbarung bestehen auch im Hinblick auf die Interessen der späteren Insolvenzschuldnerin keine Bedenken. Durch eine solche Regelung hätten nämlich letztlich die Lieferanten der ... GmbH & Co. KG auf einen Teil des ihnen gegen diese zustehenden Kaufpreisanspruchs - in Höhe der Rabatte - verzichtet, und zwar zu Gunsten der Beklagten zu 1. Dann hätte nicht die ... GmbH & Co. KG mit eigenem Vermögen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 beglichen; vielmehr hätten sich die Lieferanten bereit erklärt, einen Teil des Kaufpreises auf die Tilgung der Darlehen anzurechnen, worin ein (teilweiser) Verzicht der Lieferanten auf ihre Forderungen läge. Gegen eine so verstandene - und von den Beklagten behauptete - Abrede bestehen keine Bedenken. Einerseits ist nicht erkennbar, dass die von den Gläubigern insgesamt verlangten Preise - also ohne Rabatte bzw. Boni - überhöht, also unangemessen wären; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Abreden anfechtungsrechtlich angreifbar wären. Andererseits bestünde für eine in dieser Abrede zwischen der ... GmbH & Co. KG und ihren Lieferanten liegende Preiserhöhung (als eine solche wirkte ggf. die Abrede, da die Beklagte zu 1 letztlich die Vereinnahmung früher gewährter Rabatte nicht mehr geltend macht) auch ein sachlicher Grund. Die ... GmbH & Co. KG ihrerseits hatte nämlich ein Interesse, einerseits den Erwerb des Unternehmens durch leitende Mitarbeiter zu ermöglichen, was ersichtlich nur durch eine Darlehensgewährung der Lieferanten an die Unternehmenserwerber realisiert werden konnte. Andererseits wollte sie - im Zusammenhang mit dem "Unternehmenskauf" - in vertraglichen Beziehungen zu ihren Lieferanten bleiben. Dann bestehen keine Bedenken dagegen, dieses durch eine Bereitschaft zu ermöglichen, eine entsprechende Preiserhöhung seitens der Lieferanten hinzunehmen.

Diese Verrechnungsabrede, die von den Beklagten erstinstanzlich unter Beweisantritt (Seite 5 der Klageerwiderung vom 25. Januar 2005: Zeugnis S. ... ; mündliche Verhandlung vom 28. September 2005: Zeugnis W. ... , M. ... , F. ...) vorgetragen worden ist, hat das Landgericht nicht etwa für von seinem Standpunkt aus unerheblich gehalten, sondern verfahrensfehlerhaft überhaupt nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat lediglich die Frage problematisiert, ob die Beklagte zu 1 zum Zweck der Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten Gewinn entnehmen konnte. Dies hat aber mit der von den Beklagten behaupteten Verrechnungsabrede nichts zu tun. Die Beklagten haben sich vielmehr stets primär mit dieser Abrede verteidigt und die weitere Möglichkeit der Gewinnentnahme nach Maßgabe des Beschlusses vom 1. April 1998 nur subsidiär angeführt, soweit nämlich die Finanzierung über Rabatte nicht ausreichen sollte. Diesen Vortrag hat das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen, sondern gänzlich übergangen, indem es ausgeführt hat (Seite 6 des Urteils, Bl. 376 R. d. A.), dass neben einer von den Beklagten behaupteten Verrechnungsabrede die weitere Voraussetzung von Nr. 3 des Beschlusses vom 1. April 1998 hätte vorliegen müssen.

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers wird voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme zu der von den Beklagten behaupteten Abrede erforderlich sein; die Beklagten haben sich auf vier Zeugen berufen, die zu den Absprachen und ihren wirtschaftlichen Hintergründen zu vernehmen sein werden.

2. Auf die Klärung der von den Beklagten behaupteten Abrede kommt es auch streitentscheidend an, denn die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Zahlungen schon aufgrund eines Gewinnentnahmeanspruchs der Beklagten zu 1 gerechtfertigt sind.

a) Zunächst sind - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - die Zahlungen der ... GmbH & Co. KG der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Diese hat zwar zunächst (auch) geltend gemacht, es handele sich um der Gesellschaft selbst zuzurechnende Zahlungen. Diesen Vortrag haben die Beklagten indes ersichtlich fallen gelassen. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz haben sie zum Charakter dieser Zahlungen vorgetragen, sodass im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - dieser ist nicht angegriffen worden - das Vorbringen der Beklagten anders beurkundet worden ist (Seite 4 des Urteils, Bl. 375 R. d. A.).

b) Eine Gewinnentnahme der Beklagten zu 1 wäre zudem unberechtigt gewesen.

aa) Zunächst gab es keinen in den Jahren 1998 und 1999 erwirtschafteten Gewinn, der an die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin hätte ausgezahlt werden können. Deshalb kann sich die Beklagte zu 1 insofern weder auf § 15 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Mai 1993 noch auf den Beschluss vom 1. April 1998 stützen. In dessen Nr. 3 ist von einer Erweiterung des Entnahmerechts über die in § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnten 15 % hinaus die Rede, wobei von "Sonderentnahmen" gesprochen wird. Auch insofern wird die Möglichkeit der Entnahme jedoch auf 66 2/3 % des Anteils am Jahresüberschuss begrenzt. Diesen hat es jedoch nicht gegeben.

bb) Die Beklagte zu 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Zahlungen als zulässige Entnahme von "Altgewinn" darstellten. In diesem Fall müsste die Beklagte zu 1 nämlich das Recht gehabt haben, zum Zwecke der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit alte Gewinne zu entnehmen, da kein über den Gewinn hinausgehendes Entnahmerecht besteht (dieses Entnahmerecht ist in § 122 HGB geregelt, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 122 Rdnr. 2, das aber nach § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB für den Kommanditisten nicht gilt).

Zwar hat die Beklagte zu 1 durch den Vertrag vom 30. März 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 die alten Kapitalkonten von Herrn S. ... übernommen; bei diesen handelt es sich um die sog. "Kapitalnebenkonten", vgl. § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, wobei davon auszugehen ist, dass in diesen Kapitalnebenkonten - Kapitalkonto II - auch die früheren auf Herrn S. ... entfallenden Gewinne enthalten sind. Diese Gewinne waren an sich auch "entnahmefähig", da die Grenze des § 122 Abs. 1, 1. Halbs. HGB, nicht gilt (Baumbach/Hopt, a. a. O., § 169 Rdnr. 5).

Nach der Regelung in § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages erforderte eine solche Entnahme indes einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, zu dem die Beklagten nichts vorgetragen haben. Ein nicht zustimmungsbedürftiges Entnahmerecht bezöge sich nach § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages - als Sonderregelung zu § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB - nur auf 15 % des Gewinns, zu dem die Beklagten ebenfalls nichts vorgetragen haben. Es ist schließlich nicht erkennbar, inwiefern auf dem von der Beklagten zu 1 übernommenen Kapitalkonto überhaupt entnahmefähige Gewinnanteile enthalten waren.

Hinzu kommt, dass im Beschluss vom 1. April 1998 - Nr. 3 - eine Spezialregelung getroffen worden ist, aus der sich eine Beschränkung eines solchen Entnahmerechts im Wege der Auslegung ergibt. Nach diesem Beschluss sollte nämlich die vorgenannte Entnahmeregelung bei "künftigen Beschlussfassungen" zu berücksichtigen sein. Die Parteien des Vertrages hatten demnach nur die Entnahme künftiger Gewinne im Blick. Des Weiteren ist im Folgenden (Nr. 3, 5. Absatz des Beschlusses) der Umstand berücksichtigt worden, dass die Beklagte zu 1 die von ihr geschuldeten Raten möglicherweise nicht vollständig würde begleichen können. Damit sollte eine sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Situation geregelt werden. Diese Unsicherheit konnte sich aber gerade nur auf die Frage beziehen, ob die zuvor erwähnten 66 2/3 % des Gewinns (der noch nicht absehbar war) ausreichen würden, um den Darlehensverpflichtungen nachzukommen. Für diesen Fall sollte die Gesellschaft selbst Darlehen zur Verfügung stellen. Sollte den Parteien also eine Entnahme "alter" Gewinne vorgeschwebt haben, hätte es nahegelegen, dies - und zudem ihre konkrete Höhe - bereits an dieser Stelle festzulegen. Die Parteien haben dies jedoch nicht getan. Im Gegenteil haben sie durch die Fixierung der Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich eines im Bedarfsfall ausreichenden Darlehens eine weitere Beschränkung der Belastung - durch Abfluss von Barmitteln - vorgenommen. Dieser erkennbare Zweck der Regelung würde ins Gegenteil verkehrt, wollte man der Beklagten zu 1 ein selbständiges Entnahmerecht hinsichtlich "alter" Gewinne zubilligen. Auch aus Nr. 4 des Beschlusses ist zudem erkennbar, dass die Gesellschaft gerade einen Abfluss des bestehenden Vermögens nicht wollte. Satz 3 dieser Ziffer gestattet eine bloße Besicherung durch den von der Beklagten zu 1 übernommenen Geschäftsanteil. Dies korrespondiert schließlich auch mit der von den Beklagten selbst vorgetragenen angespannten Finanzlage der Gesellschaft. Diese Situation wäre noch erheblich verschärft worden, wenn die Beklagte zu 1 weitere, nicht durch aktuelle Gewinne gedeckte Entnahmen hätte tätigen dürfen (vgl. auch Baumbach/Hopt, a. a. O., § 169 Rdnr. 3 zur Treuepflicht des Gesellschafters, die sein Entnahmerecht beschränkt). Jedenfalls durch den Beschluss vom 1. April 1998 ist damit ein evtl. bestehendes Entnahmerecht der Beklagten zu 1 beschränkt worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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