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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 9 U 233/99
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 16 Abs. 1
GmbHG § 16 Abs. 3
Für eine Anmeldung im Sinne des § 16 GmbHG genügt die Kenntnis des Geschäftsführers von der Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht, auch wenn diese nur deshalb unterbleibt, weil den Parteien der Veräußerung die rechtliche Bedeutung der Anmeldung unbekannt war oder sie sie für überflüssig hielten.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Schlussurteil

9 U 233/99

Verkündet am 5. September 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die verbliebene Berufung gegen das am 8. Oktober 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die verbliebene Berufung ist ebenfalls unbegründet, weil der Kläger nicht bewie-sen hat, dass der Veräußerer ####### den Erwerb des dem Beklagten verkauften Geschäftsanteils der Gesellschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - ange-meldet hat. Ferner ist unstreitig, dass (auch) der Beklagte den Erwerb nicht ange-meldet hat. Damit gilt der Veräußerer ####### gegenüber der Gesellschaft weiter-hin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Der Beklagte ist mangels Anmeldung nicht zur Zahlung einer etwa noch geschuldeten Stammeinlage verpflichtet.

Hinsichtlich der Rechtslage - Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsüber-tragung gegenüber der Gesellschaft - wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 verwiesen. Der Bundesge-richtshof hat darin ausgeführt, eine - für die Haftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche - Anmeldung setze die Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäfts-führung von der Übertragung genüge dafür nicht, weil der Zeitpunkt des Wirk-samwerdens des Gesellschafterwechsels gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr zur Disposition der Parteien des Veräußerungsvertra-ges stehe.

Der Senat hat zur Frage der Anmeldung den Veräußerer ####### und die frühere Geschäftsführerin ####### als Zeugen vernommen. Frau #######, der - wie sich herausgestellt hat - die Notwendigkeit einer Anmeldung und deren rechtliche Be-deutung nicht bekannt waren, hat im Wesentlichen bekundet, dass sie bei den Verhandlungen, die zu der Veräußerung geführt haben, zugegen gewesen sei, nicht jedoch bei der notariellen. Sie wisse nicht mehr, ob ihr danach die Übertra-gung des Geschäftsanteils mitgeteilt worden sei. Es sei ihr aber klar gewesen, dass nunmehr der Beklagte 'Partner in Bezug auf die Gesellschaft' geworden sei.

Der Veräußerer ####### hat im Wesentlichen bekundet, die Geschäftsführung sei in die Gespräche, die der Veräußerung vorausgegangen seien, 'involviert' gewe-sen. Bei der notariellen Verhandlung sei jedoch kein Geschäftsführer zugegen ge-wesen. Eine 'offizielle' Mitteilung der Anteilsübertragung habe man nicht für nötig gehalten; man habe ja in täglichem Kontakt mit der Geschäftsführung gestanden.

Danach hat der Kläger nicht die vom Bundesgerichtshof geforderte Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwer-bers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft bewiesen. Den Beteiligten war zwar der Erwerb bekannt, von einer Anmeldung in dem o. a. Sinne haben Veräußerer und Erwerber aber abgesehen, sei es, weil ihnen deren rechtliche Bedeutung unbekannt war, oder sei es, weil sie diese für überflüssig hielten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 113 ZPO.

Ende der Entscheidung

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