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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: 9 U 84/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 705 f
BGB § 738
1. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen Rechtsanwälten vor, die nach "außen" als Sozietät auftreten, ist es für die Frage der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eines "Juniorpartners" - insbesondere für dessen Anspruch auf Abfindung - maßgeblich, ob der Ausscheidende eine Einlage geleistet hat und ob er eine feste monatliche Zahlung erhalten hat oder ein bestimmter Gewinnverteilungsschlüssel vereinbart war. Die Bezeichnung der geleisteten Zahlungen gegenüber dem Finanzamt ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

2. Führt ein "Juniorpartner" mit den anderen Rechtsanwälten Verhandlungen unter Austausch von unterschiedlichen "Vertragsentwürfen", die ausdrücklich den Sozietätsbeginn erst vorsehen und für den "Juniorpartner" bestimmte Steigerungen der Sozietätsanteile fixieren, spricht dies dagegen, dass bereits zuvor eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des "Juniorpartners" vorlag.

3. Ein Ausschluss des Abfindungsanspruchs oder dessen Beschränkung auf den anteiligen Wert des Praxisinventars unter Ausklammerung des "good will" ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Vertrag auf eine Mandantenschutzklausel oder ein ihr entsprechendes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Ausgeschiedenen verzichtet, und es diesem dadurch ermöglicht wird, sich unter Mitnahme der schon bisher von ihm betreuten Mandanten eine eigene Existenz aufzubauen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

9 U 84/06

Verkündet am 3. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, er sei Gesellschafter der Beklagten zu 1 geworden, sodass die Voraussetzungen eines Abfindungsanspruchs nach § 738 Abs. 1 BGB vorlägen. Der Kläger habe jedenfalls in der Zeit vor dem 31. Dezember 2001 mit den übrigen Gesellschaftern der Beklagten zu 1 einen Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB geschlossen. Dies ergebe sich daraus, dass die einzelnen Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, verbunden mit einer sie treffenden Förderungspflicht, zusammengewirkt hätten. Der Kläger habe Beiträge gemäß § 706 BGB erbracht; diese hätten in der Leistung von Diensten für die Rechtsanwaltskanzlei bestanden. Der Status als Gesellschafter sei auch daraus abzuleiten, dass der Kläger lediglich bis März 1999 als freier Mitarbeiter für die Rechtsanwälte B. und S. tätig gewesen sei; in der Zeit ab Gründung der Beklagten zu 1 sei er weder als deren Angestellter noch auf Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses tätig geworden. Er sei schließlich von den Beklagten zu 2 und 3 auch als Gesellschafter der Beklagten zu 1 behandelt worden. Für ihn seien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden; die Gesellschaft habe ihm vielmehr einen Gewinnanteil gewährt, wie den Schreiben des Steuerberaters der Beklagten zu 1 zu entnehmen sei. Dementsprechend habe das Finanzamt H. die Einkünfte des Klägers als solche aus einer "Beteiligung" an der Beklagten zu 1 gekennzeichnet. Die Beklagte zu 1 habe auch die Haftpflichtversicherungs und Kammerbeiträge des Klägers entrichtet und ihn - kurze Zeit nach der Neugründung - gegenüber der zuständigen VerwaltungsBerufsgenossenschaft als Sozietätsmitglied angemeldet. Aus diesen - unstreitigen - Umständen sei zu folgern, dass der Kläger Gesellschafter der Beklagten zu 1 geworden sei. Deshalb stehe ihm ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 BGB zu, da entgegenstehende Abreden nicht getroffen worden seien. Dies habe das Landgericht verkannt und zudem die Beweisangebote des Klägers - zu seiner Mitwirkung als Sozius der Gesellschaft - übergangen. Für seine Qualifizierung als Sozius spreche auch, dass die Beklagten - allerdings unzutreffend - den Ausschluss von Abfindungsansprüchen behauptet hätten; dafür hätte kein Anlass bestanden, wenn der Kläger nicht Gesellschafter gewesen sei. Ein solcher völliger Abfindungsausschluss sei im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, eine Abfindungsbilanz der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 und 3 sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. H. H. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Basis des 31. Dezember 2001 zu erstellen und dem Kläger auszuhändigen, wobei sich aus der Bilanz die Bewertung des Inventars, die Forderungen zum Bewertungsstichtag "31. Dezember 2001" sowie die Summe der nicht abgerechneten Gebühren zum 31. Dezember 2001 ergeben müssen.

Der Kläger kündigt zudem die Anträge an,

die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der erstellten Abfindungsbilanz an Eides Statt zu versichern,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zu zahlen, der nach Maßgabe der zu erstellenden Abfindungsbilanz unter Hinzurechnung des Praxiswerts der zum 31. Dezember 2001 bestandenen Sozietät beziffert werden wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1 macht geltend, der Kläger könne schon deshalb nicht Gesellschafter sein, weil er keine Einlagen geleistet habe. Es fehle zudem an Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3, die auf die Gründung einer Gesellschaft mit dem Kläger gerichtet gewesen sein könnten. Der Kläger könne auch nicht angeben, zu welchem prozentualen Anteil er am Gesellschaftsvermögen beteiligt gewesen sei; der von ihm behauptete Anteil von 5 % sei ersichtlich "gegriffen". Der Kläger könne nicht geltend machen, dass er - dem gesetzlichen Leitbild entsprechend - mit den Beklagten zu 2 und 3 (oder auch mit dem Beklagten zu 4) gleich zu behandeln sei. Dagegen spreche schon, dass der Kläger und Rechtsanwalt H. im Laufe des Jahres 2001 mit den Beklagten zu 2 und 3 Verhandlungen über die Fixierung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages geführt hätten; selbst aus dem vom Kläger selbst und Rechtsanwalt Dr. H. vorgelegten Vertragsentwurf ergäben sich deutlich geringere Sozietätsanteile. Auf die Dritten gegenüber abgegebenen Erklärungen könne sich der Kläger nicht berufen, da diese über sein Innenverhältnis zur Beklagten zu 1 nichts besagten. Der Umstand, dass der Kläger regelmäßig an Besprechungen teilgenommen habe, sei nicht aussagekräftig; dies gelte auch für Rechtsanwalt Dr. H., der selbst nach eigener Einschätzung bis Ende 2001 kein Sozius gewesen sei; er habe sich vielmehr - wie der Kläger - erst noch in Verhandlungen über den Abschluss eines Sozietätsvertrages befunden.

Der Beklagte zu 2 bekräftigt sein Vorbringen erster Instanz; der Kläger sei - wie Rechtsanwalt Dr. H. - weder am Vermögen der Gesellschaft noch am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt gewesen, da er eine monatliche feste Vergütung erhalten habe. Auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtete Willenserklärungen habe es nicht gegeben; vielmehr sei erst später über den Abschluss eines schriftlichen Vertrages verhandelt worden. Eine Beteiligung des Klägers am Gesellschaftsvermögen sei nicht beabsichtigt gewesen; vielmehr sollten durch die Zahlung einer festen Vergütung sowohl die Dienstleistungen des Klägers als auch ein etwaiger Anteil am "good will" abgegolten sein. Ein Anspruch auf Beteiligung am "good will" stehe dem Kläger ohnehin deshalb nicht zu, weil er nach seinem Ausscheiden weiterhin als Rechtsanwalt tätig gewesen sei.

Der Beklagte zu 3 nimmt auf das Vorbringen der Beklagten zu 1 Bezug. Der Kläger sei - ebenso wie Rechtsanwalt Dr. H. - lediglich "Außensozius" gewesen; eine Gesellschafterstellung im "Innenverhältnis" sei daraus nicht abzuleiten. Im Gegenteil habe zunächst Übereinstimmung darüber bestanden, dass noch keine Sozietät zwischen den Beklagten zu 2 und 3 und dem Kläger sowie Herrn Dr. H. bestehen sollte. Da der Kläger und Dr. H. keine Zahlung für einen Sozietätsanteil hätten erbringen können oder wollen, sei eine "Anwachsungslösung" zwischen den Beteiligten diskutiert worden, die im Jahr 2001 zu verschiedenen Vertragsentwürfen geführt habe, wobei jedoch - dies ist unstreitig - über die Frage des Zeitpunkts der Aufnahme - zum 1. Januar 2001 (also rückwirkend) bzw. zum 1. Januar 2002 - keine Einigung erzielt worden sei. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten habe erst mit Abschluss des schriftlichen Vertrages eine Vermögensbeteiligung erfolgen sollen, was durch § 10 des in Aussicht genommenen Vertrages zum Ausdruck komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Ein Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn diese zur Durchsetzung eines aufgrund der Auskunft berechenbaren Leistungsanspruchs dient. Einen solchen Leistungsanspruch - der Kläger beabsichtigt, einen Abfindungsanspruch nach § 738 BGB durchzusetzen - kann der Kläger jedoch nicht geltend machen, weil er nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1 geworden ist.

a) Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass er Gesellschafter einer aus den Rechtsanwälten B., dem Beklagten zu 3 und ihm bestehenden Sozietät vor Januar 2000 geworden ist; ein ausdrücklicher Vertragsschluss liegt insofern nicht vor. Einerseits ist weder ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, noch hat der Kläger substantiiert zu einer ausdrücklichen mündlichen Abrede zwischen ihm, Rechtsanwalt B. und dem Beklagten zu 3 vorgetragen. Soweit sich der Kläger pauschal auf eine solche "mündliche Abrede" berufen hat, ist dieser Vortrag von den Beklagten bestritten worden, ohne dass der Kläger Beweis angetreten hätte. Andererseits reichen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht aus, um einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass sich die Folgen eines solchen Vertragsschlusses mangels vom Kläger selbst behaupteter abweichender Abreden nach §§ 705 ff. BGB richteten, der Kläger, Rechtsanwalt B. und der Beklagte zu 3 danach gleichberechtigte Sozien geworden wären, also mit denselben Anteilen am Gesellschaftsvermögen sowie der Beteiligung an Gewinn und Verlust, ist mit dieser Regelung die geübte Praxis - der Kläger hat eine monatlich feste Entnahme erhalten - nicht in Übereinstimmung zu bringen.

b) Der Kläger hat aber auch nicht ausreichend dargelegt, dass nach dem 1. Januar 2000 ein Sozietätsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 2 und 3 entstanden ist.

Zwar ist der Kläger durch die Beklagte zu 1 im "Außenverhältnis" als Gesellschafter bezeichnet worden. Die Umstände der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 sprechen aber dagegen, dass jedenfalls letztere den Willen hatten, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - mit der Folge der Vermögensbeteiligung des Klägers - zu gründen. Ob der Kläger in der neu gegründeten Sozietät Mitwirkungs bzw. Entscheidungsbefugnisse hatte, die er auf Gesellschafterversammlungen ausgeübt hat, wie er geltend macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Umstand besagt nichts darüber, ob auch - was für die Annahme einer (Außen)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erforderlich ist - die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gewollt war. Dagegen spricht, dass der Kläger - unstreitig - keine Einlage geleistet hat. Er erhielt zudem eine feste monatliche Zahlung, die der Höhe nach unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft war. Der Kläger trug demnach kein wirtschaftliches Risiko, war also nicht an einem möglichen Verlust der Gesellschaft beteiligt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die an ihn erfolgten Zahlungen als "Gewinnentnahme" deklariert worden sind, ist es unstreitig geblieben, dass er an dem Gewinn der Gesellschaft tatsächlich nicht beteiligt war. Es hat - etwa zum 31. Dezember 2000 - keine im Hinblick auf Ansprüche des Klägers erstellte Gewinn und Verlustrechnung gegeben. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass ein Teil der Gewinne, die etwa über die von ihm erhaltenen Zahlungen hinausgingen, in der Gesellschaft verblieben und einem für ihn eingerichteten Kapitalkonto gutgeschrieben worden sind. Dies hätte im Übrigen der Fixierung eines Schlüssels der Gewinnverteilung erfordert, zu der vom Kläger nichts vorgetragen ist. Der Kläger selbst geht nicht davon aus, dass daraus die Schlussfolgerung gezogen werden müsste, die Gewinne der Gesellschaft seien gemäß dem gesetzlichen Leitbild zu gleichen Anteilen auf alle Gesellschafter zu verteilen, sodass er (unter Berücksichtigung einer Qualifizierung auch von Rechtsanwalt Dr. H. als Sozius) 25 % hätte erhalten müssen. Einerseits ist so ersichtlich nicht verfahren worden, andererseits wäre eine solche Verteilung angesichts des Umstandes, dass die Beklagten zu 2 und 3 deutlich älter als der Kläger sind und bereits mehrere Jahre als Anwälte in H. tätig waren, mehr als nur ungewöhnlich. Dagegen sprechen schließlich eindeutig die im Jahre 2001 zwischen den Beteiligten diskutierten unterschiedlichen Vertragsentwürfe, die einerseits erst zu einem bestimmten Zeitpunkt die Vermögensbeteiligung des Klägers - und Rechtsanwalt Dr. H. - vorsahen, andererseits Sozietätsanteile des Klägers und Dr. H. fixierten, die deutlich unter denen der Beklagten zu 2 und 3 liegen sollten. In diesen Vertragsentwürfen ist im Übrigen mit keinem Wort davon die Rede, dass sie lediglich der Fixierung oder Modifizierung eines bereits vollzogenen Gesellschaftsrechtsverhältnisses dienten.

Angesichts der erst angestrebten vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten kann auch nicht angenommen werden, dass diese davon ausgingen, der Kläger würde durch seine Arbeitsleistung als Leistung von Beiträgen i. S. des § 706 BGB sowohl eine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft kompensieren als auch einen Anspruch auf Beteiligung an einem von ihm mitgeschaffenen "good will" der Praxis erwerben. Auch insofern fehlen nämlich gerade die Festlegung eines Beteiligungsverhältnisses und die Einigung über die Frage, durch welche Beiträge der Kläger eine bestimmte Beteiligung erwerben sollte. Da dazu keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, müsste sich aus den äußeren Umständen - am 1. Januar 2000 oder später - ergeben, dass der Kläger durch seine Tätigkeit - unter Berücksichtigung der an ihn geleisteten festen Zahlungen - eine Beteiligung am Vermögen erworben haben sollte, woraus dann auf eine Stellung als Gesellschafter geschlossen werden könnte. Da der Status als "Juniorpartner" jedenfalls nicht verändert worden ist, kann eine Gleichberechtigung des Klägers - und des Rechtsanwalts Dr. H. - mit den Beklagten zu 2 und 3 nicht angenommen werden. Es bliebe allenfalls Raum für eine anders berechnete Beteiligung des Klägers, etwa nach den auf ihn - im Verhältnis zu den anderen in der Praxis tätigen Rechtsanwälten - entfallenden Umsätzen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger und die Beklagten zu 2 und 3 gerade an eine solche Regelung gedacht geschweige denn sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart hätten.

Die Bezeichnung als Juniorpartner spricht vielmehr für eine gesellschaftsrechtlich untergeordnete Rechtsstellung des Klägers, die erst später - nach den Vorstellungen des Klägers sowie Dr. H. zum 1. Januar 2001, nach den Vorstellungen der Beklagten zu 2 und 3 zum 1. Januar 2002 - in eine Sozietät mit festen Anteilen am Gesellschaftsvermögen münden sollte. Die Vertragsentwürfe beider Seiten enthalten im Übrigen alle erforderlichen Regelungen. Sie sind einerseits so detailliert - dabei aber gerade unterschiedlich - formuliert, dass nicht angenommen werden kann, auf eine dieser Regelungen hätten sich die Beteiligten bereits zuvor durch schlüssiges Verhalten verständigt gehabt. Andererseits ist in den Verträgen eine Vermögensbeteiligung erst in Aussicht genommen, wobei zum einen der Zeitpunkt, zu dem diese wirksam werden sollte, zwischen den Altsozien und dem Kläger sowie Dr. H. streitig war, die Vertragsentwürfe zum anderen unterschiedliche Steigerungssätze der Sozietätsanteile enthalten. Deshalb verbietet es sich auch, entsprechend der Behauptung des Klägers anzunehmen, die schriftlichen Verträge hätten nur der Fixierung dessen gedient, was bereits umgesetzt war; es habe sich lediglich um eine "Aufstockung" der Gesellschaftsanteile gehandelt. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar, da dies schon eine vorherige, wenn auch nicht schriftlich fixierte Einigung über die wesentlichen Bedingungen des Gesellschaftsverhältnisses voraussetzte, die ersichtlich nicht erzielt worden ist.

c) Es kommt hinzu, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem "good will" im Zusammenhang mit den Regeln über eine mögliche Konkurrenztätigkeit bei seinem Ausscheiden steht. Ein Ausschluss des Abfindungsanspruchs oder dessen Beschränkung auf den anteiligen Wert des Praxisinventars unter Ausklammerung des "good will" wird nämlich als grundsätzlich unbedenklich angesehen, wenn der Vertrag auf eine Mandantenschutzklausel oder ein ihr entsprechendes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Ausgeschiedenen verzichtet, und es diesem dadurch ermöglicht wird, sich unter Mitnahme der schon bisher von ihm betreuten Mandanten eine eigene Existenz aufzubauen (Ulmer in: MünchKomm. zum BGB, § 738, Rdnr. 67). Als angemessene Art der Auseinandersetzung einer von Rechtsanwälten betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt danach die Teilung der Sachwerte und die - rechtlich nicht beschränkte - Möglichkeit der Mitnahme von Mandanten (BGH NJW 1994, 796, 797 im Anschluss an BGH WM 1979, 1064, 1065). Damit korrespondiert, dass die Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots mit dadurch eröffnetem freiem Wettbewerb dazu führen kann, einem am immateriellen Praxiswert ("good will") orientierten vertraglichen Abfindungsanspruch die Grundlage zu entziehen (OLG Celle, NZG 2002, 862, 863). Insofern ist auch eine Klausel nicht zu beanstanden, durch die - bei gestatteter "Mitnahme" der Mandate - ein Abfindungsanspruch gänzlich ausgeschlossen wird (BGH WM 1979, 1064, 1065 l. Sp.).

Die Beteiligten haben hier ersichtlich hinsichtlich eines Konkurrenzverbots mit der Neugründung der Sozietät am 1. Januar 2000 nichts geregelt, so dass das Recht des Klägers, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Konkurrenz zu den Beklagten zu 2 und 3 nach Aufgabe seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 fortzusetzen, einer Beteiligung am "good will" entgegensteht. Dass der Kläger und die Beklagten zu 2 und 3 schon zu diesem Zeitpunkt - 1. Januar 2000 - einen Wettbewerb des Klägers nach seinem möglichen Ausscheiden ausschließen wollten, der Kläger sogar hiergegen keine Bedenken hatte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass bereits zum Jahresbeginn 2000 sein Wechsel zur S. AG feststand, und damit eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt nach der Beendigung seines Vertragsverhältnisses zu den Beklagten zu 2 und 3 nicht von Interesse war. Deshalb ist im Ergebnis auch die Auffassung des Klägers unzutreffend, auf der Grundlage des Verständnisses der Beklagten werde ihm die Stellung eines Gesellschafters minderen Rechts zugewiesen, was unzulässig sei. Differenzierungen auch hinsichtlich der Vermögensbeteiligung sind nämlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der BGH solche Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung von Abfindungsansprüchen von Gesellschaftern abgelehnt, die ihren Anteil durch Schenkung erhalten haben (BGH NJW 1989, 2685, 2686). Damit hat der BGH eine Grenze für Abfindungsklauseln gezogen und deren Ausweitung unter Berücksichtigung der Umstände des Anteilserwerbs abgelehnt. Diese Frage betrifft jedoch die Regelung der Abfindung für einen Anteil, den der aus der Gesellschaft Ausscheidende bereits erworben hat, während es vorliegend bereits an einer Gesellschafterstellung und einer Beteiligung des Klägers am Gesellschaftsvermögen fehlt. Würde der Kläger jedenfalls eine Beteiligung am "good will" nicht beanspruchen können, so ist dem von ihm ins Auge gefassten Abfindungsanspruch auch wirtschaftlich die wesentliche Grundlage entzogen.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit bei Gericht am 20. Dezember 2006 eingegangenem, nicht nach § 283 S. 1 ZPO nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 gehaltene Vortrag des Klägers gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 283 S. 2, 156 Abs. 1 ZPO.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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