Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 263 - 264/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 Abs. 1
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 305
StPO §§ 81 Abs. 1, 304 Abs. 1, 305

Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten (auf seine Verhandlungsfähigkeit) durch das erkennende Gericht führt nicht zu einem Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und rechtfertigt ihre Gleichstellung mit den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen nicht. Sie unterliegt daher als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Anders ist es, wenn zur Durchführung der Untersuchung der Angeklagte in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden soll, und zwar auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 13.04.2000 - 1 Ws 263 - 264/00


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 263 - 264/00 231 Js 1373/97 und 311 Js 51/99 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

S S , geboren am 21. September 1951 in Paderborn, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter, den Richter am Oberlandesgericht Stüttgen und die Richterin am Oberlandesgericht MagieraSteinacker auf die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse der XX. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf

1. vom 22. Dezember 1999 - XX 22/99 - in der Fassung des Beschlusses vom 14. Januar 2000 und

2. vom 22. Dezember 1999 - XX 2/99 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am

13. April 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß vom 22. Dezember 1999 - XX 22/99 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluß vom 22. Dezember 1999 - XX 2/99 - wird aufgehoben, soweit dort angeordnet worden ist, daß der Angeklagte in dem LKH Bedburg-Hau auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden solle. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten in zwei (noch) unverbundenen Verfahren erpresserischen Menschenraub und andere Straftaten zur Last, die er bei Überfällen auf die Sparkasse in Schwalmtal-Waldniel im Januar 1994 und auf die Volksbank in Kranenburg im Januar 1995 begangen haben soll. Mit Blick auf Hinweise in einem Urteil vom 29. Januar 1999 auf eine schwere Borderline-Störung des Angeklagten hat die Strafkammer in beiden Sachen durch Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 angeordnet, daß der Angeklagte auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht werden solle, in der Sache XX 2/99 (= 231 Js 1373/97) "in dem LKH Bedburg-Hau". Auf die Beschwerde n) des Angeklagten hat die Strafkammer in der Sache XX 22/99 (= 311 Js 51/99) ihren Beschluß vom 22. Dezember 1999 "insoweit aufgehoben, als seine (des Angeklagten) Untersuchung in dem LKH Bedburg-Hau angeordnet worden ist".

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerden des Angeklagten ausgeführt:

"Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluß in der Sache XX 22/99 richtet, unzulässig.

Durch den Beschluß in der Sache XX 22/99 ist lediglich die Untersuchung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit durch den Leiter des LKH Bedburg-Hau bzw. einen von diesem zu benennenden Arzt für Neurologie und Psychiatrie angeordnet worden.

Die Anordnung des erkennenden Gerichts, den Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, unterliegt jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn mit der Untersuchung weder eine Freiheitsentziehung noch ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 242; OLG Karlsruhe, Justiz 86 S. 53; OLG Hamm NJW 1970 S. 1985, MDR 1975 S. 1040; OLG Zweibrücken MDR 1990, S. 75). Denn bei der Anordnung der Untersuchung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und gemäß § 305 Abs. 1 StPO der Beschwerde entzogen ist.

Zwar ist davon auszugehen, daß die grundsätzlich nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde dann nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen ist, wenn die Anordnung einer umfassenden amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten auf Krankheiten einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz i GG auf körperliche Unversehrtheit einschließt (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß des 2. Senats vom 18. April 1995 - 2 Ws 122/95; OLG Hamburg StV 98, S. 639 f.), ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung beinhaltet keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, welcher eine Gleichstellung zu den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen rechtfertigen könnte (OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.).

Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluß der Strafkammer vom 22. Dezember 1999 in der Sache XX 2/99 richtet, ist der Beschluß insoweit aufzuheben, als die Untersuchung des Angeklagten in dem Landeskrankenhaus Bedburg-Hau angeordnet worden ist.

Insoweit ist die Beschwerde zulässig, da mit der Anordnung der Untersuchung im Landeskrankenhaus Bedburg-Hau gleichzeitig eine den Maßnahmen des § 305 Satz 2 StPO gleichzusetzende Anordnung getroffen worden ist. Soweit mit dem Beschluß der gleichen Strafkammer vom 14. Januar 2000 in der Sache XX 22/99 offensichtlich der Beschwerde des Angeklagten insoweit abgeholfen werden sollte, als die Untersuchung des Angeklagten in dem Landeskrankenhaus Bedburg-Hau angeordnet worden war, ist dies durch den vorbezeichneten Beschluß nicht erfolgt, da sich der Abhilfebeschluß insoweit eindeutig auf den Beschluß vom 22. Dezember 1999 in der Sache XX 22/99 bezog und ins Leere ging.

Wie das Gericht mit der Abhilfeentscheidung vom 14. Januar 2000 zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es zur Untersuchung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit nicht seiner Überstellung in das Landeskrankenhaus Bedburg-Hau, so daß als weniger einschneidende Maßnahme die Untersuchung des Angeklagten in der JVA Düsseldorf ausreichend ist.

Die weitergehende Beschwerde ist dagegen unbegründet. Insbesondere besteht kein Anspruch des Angeklagten auf Untersuchung durch einen bestimmten Arzt.

Die Untersuchung erscheint auch geboten, nachdem die Feststellungen des Sachverständigen Dr. I S ausweislich des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1999 in der Sache 231 Js 411/96 (Bl. 203 ff. Bd. IV d. A. 231 Js 1373/97) ergeben haben, daß der Angeklagte unter einer schweren Borderline-Störung mit paranoiden Wahnideen leide (Bl. 45 f. a. a. O.)." Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

Zurück