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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.1999
Aktenzeichen: 22 U 69/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635
BGB § 638
BGB § 823
Leitsätze:

1.

Wenn ein Unternehmer mit der Vorbereitung einer Ackerfläche für den Spargelanbau durch sogenanntes Tiefspaten beauftragt war, ist der von dem Auftraggeber auf Ertragseinbußen wegen angeblich fehlerhafter Ausführung der Arbeiten gestützte Schadenersatzanspruch nach § 635 BGB zu beurteilen und unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB.

2.

Wenn fehlerhaft ausgeführte Tiefspatarbeiten an einer Ackerparzelle zu einer nachhaltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des Bodens bis in die oberen Schichten führen, ist der Tatbestand einer Eigentumsverletzung erfüllt; der geschädigte Grundstückseigentümer kann aber nach § 823 Abs.1 BGB nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei der vertraglichen vereinbarten Verbesserung der Bodenbeschaffenheit durch fehlerfreies Tiefspaten gestanden hätte.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 69/98 6 O 123/96 LG Krefeld

Verkündet am 26. Februar 1999

Prietzel, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6. November 1998 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger und der ebenfalls in B ansässige Landwirt A St, Kläger in dem Parallelverfahren 6 O 127/96 LG Krefeld = 22 U 65/98 OLG Düsseldorf, bewirtschaften jeder zur Hälfte die Ackerparzelle Gemarkung B-B, Flur 35, Flurstück 231. Der Kläger bearbeitet die östliche Hälfte, der Landwirt St die westliche Hälfte der Parzelle (vgl. den Lageplan Bl. 24 d.A. 22 U 65/98, in dem die beiden Teile mit "S" und "W" gekennzeichnet sind). Eigentümer der Ackerparzelle ist der Kläger des Parallelverfahrens.

Zur Vorbereitung der Ackerfläche auf den Spargelanbau beauftragten der Kläger und St den Beklagten im Sommer 1992, den Boden durch sog. Tiefspaten aufzubereiten, und zwar jeder für die von ihm genutzte Hälfte der Parzelle. Durch das Tiefspaten sollten bis in eine Tiefe von 1 bis 1,20 m wasserundurchlässige Schichten aufgebrochen und vertikale, mit Humuserde angereicherte Adern und Gänge geschaffen werden, die es den Wurzeln der Spargelpflanzen ermöglichen, in tiefere Bodenschichten vorzudringen.

Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Ph. H in dem Beweisverfahren 6 OH 1/95 LG Krefeld, das auf seinen Antrag gegen den Beklagten eingeleitet worden war, hat der Kläger behauptet:

Der Beklagte habe das Tiefspaten mangelhaft ausgeführt. Die nicht fachgerechte Ausführung habe eine zu intensive Vermischung der Bodenbestandteile bewirkt. Unterboden- und Feinbodenanteile in den oberen Bodenhorizonten seien erhöht.

Das Bodenskelett sei nachhaltig gestört; der Boden habe sich nach der Auflockerung bis auf die oberen Bodenschichten verfestigt. Das habe zur Folge, daß das Wasser nicht mehr ausreichend abfließen könne und die Spargelpflanzen verkümmerten, abstürben und verfaulten. Über einen Zeitraum von 10 Jahren entstehe ihm seit dem Erntejahr 1994 ein Ertragsausfall von 88.300 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 88.300 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 22.3.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet:

Durch die Tiefspatenarbeiten sei fachgerecht eine zerstörungsfreie Bodenstruktur geschaffen worden. Alleinige Ursache der aufgetretenen Wachstumsdeformationen sei die nach dem Tiefspaten vom Kläger vorgenommene Bearbeitung der Spargelanbauflächen. Der Kläger habe im Frühjahr 1994 den nach starken Niederschlägen noch zu nassen Boden zum Hochziehen der Spargeldämme mit einem Schlepper befahren. Dadurch sei es zu einer Verschlammung und Verfestigung der Böden gekommen, die eine Abführung des Niederschlagswassers verhindert hätten. Im übrigen hat er gegenüber dem Schadensersatzbegehren des Klägers die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB sei verjährt. Es handele sich insoweit um einen engen Mangelfolgeschaden, der der einjährigen Verjährung des § 638 Abs. 1 BGB unterliege. Mit der Abnahme der Werkleistung des Beklagten, die konkludent in der vorbehaltslosen Zahlung des Werklohn zu sehen sei, habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Sie sei schon vor der Einleitung des Beweisverfahrens 6 OH 1/95 um die Jahreswende 1994/1995 abgelaufen. Andere Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 1 BGB schieden aus, da der Kläger keine Verletzung seines Eigentums, sondern einen Vermögensschaden geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung hat der Kläger zunächst den Anspruch auf Ersatz des Ernteausfallschadens für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 66.524,33 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 22.3.1996 weiterverfolgt und im übrigen die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Zeit bis zum Jahre 2003 begehrt. Noch vor der Berufungsverhandlung hat er den Berufungsantrag dahingehend ermäßigt, daß nur noch die Zahlung von 41.393,41 DM nebst anteiligen Zinsen begehrt werde, und erklärt, er nehme hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags die Klage zurück.

Durch das Versäumnisurteil vom 6.11.1998 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit dem form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Einspruch verfolgt der Kläger den ermäßigten Zahlungsantrag sowie den Feststellungsantrag weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gründe sich auf positive Vertragsverletzung und unterliege deshalb der allgemeinen, dreißigjährigen Verjährung. Im übrigen stützt er die Klage auch auf einen von dem Eigentümer St an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums am Grund und Boden. Zudem wiederholt und ergänzt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 29.6.1998 (Bl. 340-357 GA), 19.8.1998 (Bl. 372-376 GA); 13.10.1998 (Bl. 407-414 GA), 29.10.1998 (Bl. 440 GA); 27.11.1998 (Bl. 449-451 GA) und 21.1.1999 (Bl. 464-466 GA).

Der Kläger beantragt,

1. das Versäumnisurteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.393,41 nebst 8,75% Zinsen seit dem 22.3.1996 zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm die künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstünden, daß der Beklagte das Grundstück Gemarkung B-B, Flur 35 Flurstück 231 (teilweise) östliche Hälfte, fehlerhaft "tiefspatete".

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Im übrigen wiederholt und ergänzt er seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 8.9.1998 (Bl. 379-391 GA), 28.10.1998 (Bl. 438-439 GA) und 29.12.1998 (Bl. 461-463 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Einspruch des Klägers gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom 6.11.1998 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf den Einspruch des Klägers durchgeführte neue Verhandlung führt zu keiner anderen Entscheidung.

Der Kläger kann von dem Beklagten wegen der nach seiner Darstellung mangelhaft ausgeführten Tiefspatarbeiten an der östlichen Hälfte des Grundstücks Gemarkung B-B Flur 35 Flurstück 231 keinen Schadensersatz verlangen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers aus Vertrag ist ebenso wie ein etwaiger abgetretener Schadensersatzanspruch des Landwirts St aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) verjährt.

I. Vertragliche Ansprüche

Als rechtliche Grundlage für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Ersatz der behaupteten Ertragseinbußen kommen - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung in Betracht. Der Anspruch ist vielmehr ausschließlich nach § 635 BGB zu beurteilen und unterliegt demgemäß der kurzen Verjährung des § 638 BGB.

Bei den vertraglichen Beziehungen der Parteien, die der vom Beklagten ausgeführten Bodenbearbeitung zugrunde lagen, handelte es sich um einen Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff BGB. Die vom Beklagten geschuldete Werkleistung bestand darin, das Erdreich der zu bearbeitenden Ackerparzelle mit Hilfe einer Tiefspatenfräse bis zu einer Arbeitstiefe von 1 m - 1,20 m aufzulockern, so daß tiefliegende, wasserundurchlässige Bodenschichten (Lehm) aufgebrochen und über die gesamte Arbeitstiefe vertikale, mit Humuserde angereicherte Adern gebildet wurden, durch die Wurzeln der anzubauenden Spargelpflanzen ungehindert in die Tiefe wachsen konnten. Der Kläger selbst hat bereits in der Klageschrift die auf die Herstellung einer solchen Bodenbeschaffenheit gerichteten Vertragsbeziehungen der Parteien als Werkvertrag eingeordnet. Davon geht er auch im Berufungsrechtszug weiter aus.

Zu Recht hat das Landgericht die Ersatzpflicht des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden nach den §§ 635, 638 BGB beurteilt.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der behaupteten Ertragsausfälle beim Spargelanbau auf der vom Beklagten bearbeiteten Fläche ergibt sich unmittelbar aus der behaupteten Nichterfüllung der Werkleistungspflicht des Beklagten (sog. Mangelschaden). Für derartige Schadensersatzansprüche enthalten die §§ 635, 638 BGB eine abschließende Regelung, so daß für ein Zurückgreifen auf die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung kein Raum ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der §§ 635, 638 BGB allerdings von einem engen Schadensbegriff auszugehen. Die genannten Vorschriften regeln im Prinzip nur den sogenannten Mangelschaden, der dem hergestellten Werk »unmittelbar« anhaftet, nicht aber den sogenannten Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel bedingt ist, aber erst durch Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern realisiert wird und grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln ist (BGHZ 115, 32, 34 = NJW 1991, 2418, 2419 m. w. N.). Der Schaden, der dem hergestellten Werk anhaftet, erschöpft sich Jedoch nicht lediglich in seiner mangelbedingten Minderwertigkeit und/oder seiner verminderten oder ausgeschlossenen Gebrauchsfähigkeit. Er umfaßt vielmehr auch den wegen des Mangels i. S. d. § 252 BGB entgangenen Gewinn (vgl. BGHZ 58, 85, 87 = NJW 1972, 625), also den Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB).

Die vom Beklagten zu erbringende Leistung hatte es gerade zum Ziel, den Boden zu verbessern und dadurch die Ertragsfähigkeit für den beabsichtigten Spargelanbau zu erhöhen. Die nach der Darstellung des Klägers infolge mangelhafter Ausführung der Bodenbearbeitung eingetretene Ertragsminderung (entgangener Gewinn aus der Bewirtschaftung der Ackerfläche) ist deshalb ein dem Werk anhaftender Mangelschaden, der sich unmittelbar aus der behaupteten Nichterfüllung der Werkleistungspflicht des Beklagten ergibt.

Selbst wenn man im übrigen den geltend gemachten Ertragsausfall als einen Mangelfolgeschaden ansähe, würde letztlich nichts anderes gelten.

Die Rechtsprechung beurteilt auch außerhalb des Werkes entstandene Folgeschäden nach den Vorschriften der §§ 635, 638 BGB, wenn sie »eng und unmittelbar mit dem Mangel des Werkes zusammenhängen. Lediglich für Folgeschäden, die nicht mehr eng mit dem Mangel zusammenhängen, sondern entferntere Mängelfolgen darstellen, gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung (BGHZ 37, 341; BGHZ 58, 85, 87 = NJW 1972, 625). Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden nicht nach der - in beiden Fällen erforderlichen - Kausalität, sondern nur nach dem »lokalen« Zusammenhang vorzunehmen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGHZ 115, 32, 34/35 = NJW 1991, 2418,2419; BGH NJW-RR 1996, 1203, 1206).

Hiernach kann auch dann, wenn man den Schaden (Ertragsausfall) als außerhalb des Werkes (fachgerechte Bodenbearbeitung für den Spargelanbau) entstanden ansieht, jedenfalls ein enger lokaler Zusammenhang mit dem Werkmangel, der zur Anwendung des § 635 BGB führt, nicht verneint werden. Die für die Abgrenzung zwischen den nach § 639 BGB und den nach § 195 BGB verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden letztlich maßgebliche, an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1202, 1206), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einordnung des auf den Ersatz von Ertragsausfällen gerichteten Schadensersatzanspruchs unter die Gewährleistungsansprüche aus § 635 BGB führt zu einer angemessen Verteilung des Verjährungsrisikos zwischen dem Beklagten als Unternehmer und dem Kläger als Besteller. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (S. 6 UA), denen der Senat beitritt, kann insoweit Bezug genommen werden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die insoweit vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen werden, war die für Arbeiten an Grundstücken geltende einjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB mit der in der vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns zu sehenden Abnahme der Werkleistung des Beklagten spätestens Ende Juni 1992 in Lauf gesetzt worden. Sie war bereits verstrichen, als am 18.1.1995 der Antrag des Klägers auf Einleitung des Beweisverfahrens 1 OH 3/95 LG Mönchengladbach (nach Verweisung 6 OH 1/95 LG Krefeld) bei Gericht einging, und konnte deshalb auch nicht mehr durch die Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren unterbrochen werden.

Daraus, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten diesem im Hinblick auf die Inanspruchnahme durch den Kläger 50.000 hfl bereitgestellt hat (vgl. Bl. 391 GA), kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten herleiten. Der Beklagte ist um diesen Betrag, dessen Rückforderung der Versicherer sich im übrigen vorbehalten haben soll, nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB). Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen eine analoge Anwendung des § 281 BGB (so der Kläger Bl. 357 GA) in Erwägung zu ziehen wäre,

III. Anspruch aus unerlaubter Handlung

1.

Einen abgetretenen Schadensersatzanspruch des Landwirts St, Kläger in der Parallelsache 22 U 65/98 OLG Düsseldorf, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Die vom Kläger behauptete mangelhafte Werkleistung des Beklagten erfüllt allerdings - die Richtigkeit des Klagevortrags unterstellt - den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB.

Das Tiefspaten, das nach der Darstellung des Klägers mit einer übermäßigen Vermischung der Bestandteile aus unterschiedlichen Bodenschichten einher gegangen ist, hat den weiteren Darlegungen des Klägers zufolge zu einer nachhaltigen Störung des Bodenskeletts und zu einer starken Verfestigung des Bodens bis in die oberen Schichten geführt. Eine solcherart mangelhafte Werkleistung würde, da in bereits vorhandenes, bisher unversehrtes Eigentum schädigend eingegriffen worden ist, den Tatbestand der Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen (vgl. BGHZ 96, 221, 228 = NJW 1986, 922, 924 m. w. N.).

Der Schaden, den der Kläger mit der Klage gegen den Beklagten geltend macht, wird jedoch von einem möglichen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt. Der Kläger berechnet seinen Schaden zum einen als Gewinnausfall, den er wegen der nach seiner Darstellung durch die fehlerhafte Bodenbearbeitung verursachten hinter der Erwartung zurückbleibenden Spargelerträge erlitten hat und künftig erleiden wird (Bl. 374 ff GA). Zum anderen beziffert er seinen Schaden als Summe der Aufwendungen für den Erwerb der Spargelpflanzen (8.405,80 DM) und seiner Aufwendungen für die (letztlich vergebliche) Pflege der Spargelpflanzen in den Jahren 1992 bis 1994, die er mit 33.845,10 DM angibt (Bl. 451 GA).

Soweit der Kläger den Gewinnausfall ersetzt verlangt, den er seit dem Jahre 1995 erlitten haben will, begehrt er Ersatz des Nichterfüllungsschadens: Er will so gestellt werden, wie er bei - nach seiner Auffassung - vertragsgemäßem Tiefspaten r des Ackerbodens stünde. Der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geht regelmäßig aber nur auf das sog. negative Interesse. Es muß grundsätzlich der Vertragshaftung vorbehalten bleiben, das Interesse des Verbrauchers an der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts oder Werks zu schützen, während es der Deliktshaftung in erster Linie um das Integritätsinteresse geht (BGHZ 80, 186, 189 = NJW 1981, 1603, 1604).

Aber auch bei den Anschaffungs- und Pflegekosten für die Spargelpflanzen handelt es sich nicht um einen Schaden, der dem Integritätsinteresse des Zedenten St zuzuordnen ist.

Die Spargelpflanzen waren noch nicht gesetzt, als der Beklagte das Tiefspaten ausgeführt hat. Demgemäß sind auch keine Spargelpflanzen unmittelbar durch die Arbeiten des Beklagten, nämlich mechanisch durch die Pflugschar(en), beschädigt worden. Nach der Darstellung des Klägers hat vielmehr die durch das Tiefpflügen geschaffene, für den Anbau von Spargel nicht geeignete Bodenbeschaffenheit dazu geführt, daß bereits 50% der Spargelpflanzen abgestorben sind und die restlichen Pflanzen gerodet werden mußten. Danach hat der Beklagte - die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt - zu der Beschädigung der Spargelpflanzen beigetragen, indem er durch seine Arbeiten den Boden nicht so verbessert hat, daß die erstrebte Wasser- und Wurzeldurchlässigkeit bis in tiefere Bodenschichtung eintrat und die Spargelpflanzen optimal gedeihen konnten. Der behauptete Schaden berührt demnach nicht das Interesse des Zedenten St an der Integrität seines Eigentums. Er ist vielmehr dem Interesse des Klägers an der Herstellung der vertraglich vereinbarten, durch das Tiefspaten herbeizuführenden Beschaffenheit des Ackerbodens zuzuordnen.

Anders als in dem BGHZ 80, 186 zugrunde liegenden Fall, in dem der BGH Pflichten des Herstellers zum Schutz vor den Gefahren eines untauglichen Pflanzenschutzmittels dem Integritätsinteresse des Verwenders zugeordnet hat, weil dieser sich durch das Vertrauen in die Wirksamkeit des Schutzmittels davon hatte abhalten lassen, die Pflanzenschädlinge rechtzeitig auf andere Weise zu bekämpfen, geht es im vorliegenden Fall ausschließlich um das Interesse des Klägers an der Gebrauchstauglichkeit des vom Beklagten geschaffenen Werkes, nämlich einer Bearbeitung der Ackerfläche, die einen wirtschaftlichen Spargelanbau ermöglichen sollte. Der Schutz dieses Interesses muß aber grundsätzlich der Vertragshaftungvorbehalten bleiben.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger - was der Beklagte bestreitet, der Kläger aber nicht unter Beweis stellt - tatsächlich die 15.800 Spargelpflanzen auf der östlichen Hälfte der in Rede stehenden Parzelle gepflanzt hat. Ferner auch nicht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die behaupteten Aufwendungen für die (letztlich vergebliche) Pflege der Spargelpflanzen bei der Berechnung des Wertes der eingegangenen Pflanzen zu berücksichtigen sind.

2.

Ein etwaiger (abgetretener) Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wäre im übrigen, worauf der Beklagte sich auch beruft (vgl. Bl. 438 GA), verjährt.

Der Zedent, Kläger des Parallelverfahrens 22 U 65/98, auf dessen Kenntnis insoweit zunächst abzustellen ist, hat nach seiner eigenen Darstellung in der Klageschrift bereits im Jahre 1994, als deutlich sichtbar wurde, daß die Spargelpflanzen verkümmert heranwuchsen, teilweise abstarben und verfaulten, festgestellt, daß die vom Beklagten ausgeführten Arbeiten "mehr als fehlerhaft" waren (vgl. Bl. 3 d. A. 6 O 127/96 LG Krefeld = 22 U 65/98 OLG Düsseldorf). Mit dieser Kenntnis ist gemäß § 852 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist noch im Jahre 1994 in Lauf gesetzt worden.

Der Kläger macht zwar nunmehr im Berufungsrechtszug - ebenso wie der Zedent in dem Parallelverfahren (vgl. Bl. 290 d. A. 6 O 127/96 LG Krefeld) - geltend, Kenntnis des Schadens könne frühestens Anfang Mai 1994 unterstellt werden und erst das Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige unter dem 20.12.1995 in dem Beweisverfahren 6 OH 1/95 erstattet habe, habe die Gewißheit erbracht, daß die mangelhafte Leistung des Beklagten für die Schäden verantwortlich sei (vgl. Bl. 408 GA). Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB bedeutet jedoch nicht, daß der Geschädigte alle Einzelheiten des schädigenden Ereignisses kennt. Es genügt vielmehr, wenn ihm Name und Anschrift des Schädigers bekannt sind und er Kenntnis von Tatsachen hat; die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, das den Schaden verursacht haben kann, und ihn in die Lage versetzt, eine Schadensersatzklage erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos zu begründen (BGH NJW 1988, 1146/1147; NJW 1998, 988/989). Ein solcher Umstand war die bereits im April 1994 getroffene Feststellung, daß Oberflächenwasser sich nach starken Niederschlägen auf der Parzelle ansammelte und, weil es nicht im Boden versickerte, mehrmals abgepumpt werden mußte (vgl. S. 11 des in dem Beweisverfahren 6 OH 2/95 LG Krefeld von dem Sachverständigen H erstatteten Gutachtens vom 20.12.1995). Die Wasseransammlungen zeigten, daß der mit dem Tiefspaten erstrebte Erfolg, eine gute Wurzel- und Wasserdurchlässigkeit des Bodens herzustellen, nicht erreicht worden war. Der Zedent St hat daraus, wie sein vorstehend wiedergegebener Vortrag in der Klageschrift zeigt, auch tatsächlich schon damals den Schluß gezogen, daß die Bearbeitung des Ackerbodens von dem Beklagten fehlerhaft ausgeführt worden sei.

Die Verjährungsfrist ist weder durch die Einleitung des Beweisverfahrens 6 O 1/95 LG Krefeld noch durch die Klageerhebung in der vorliegenden Sache unterbrochen worden.

Die Einleitung des gegen den Beklagten gerichteten Beweisverfahrens 6 OH 1/95 LG Krefeld durch den Kläger war keine zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB geeignete Maßnahme. Die Bestimmungen der §§ 477 Abs. 2 und 3, 639 Abs. 1 BGB finden auf die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB keine Anwendung (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, § 852 Rdn. 16).

Aber auch die durch Zustellung der Klageschrift am 17.12.1996 (Bl. 131 GA) bewirkte Klageerhebung in der vorliegenden Sache hat die Verjährung dieses Anspruchs nicht unterbrochen.

Der Kläger macht, wie er in der Einspruchsbegründung klargestellt hat (vgl. Bl. 450 GA), insoweit einen Anspruch geltend, den der Eigentümer der in Rede stehenden Ackerfläche, der Landwirt St, erst nach dem Versäumnisurteil des Senats vom 6.11.1998 an ihn abgetreten hat. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige, im Jahre 1994 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist aber längst verstrichen. Die vom Kläger im Jahre 1996 erhobene Klage hat, auch wenn man davon ausgeht, daß sie bereits den nunmehr ausdrücklich geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung umfaßte, als Klage eines Nichtberechtigten die Verjährung nicht unterbrochen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 209 Rdn. 9 m. w. N.).

IV.

Da mithin ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der behaupteten Falschbearbeitung der Ackerfläche gegen den Beklagten weder aus Vertrag (§ 635 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht, ist auch der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger den zur Zeit der Berufungsbegründung noch nicht bezifferbaren Ertragsausfall für die Jahre 1998 bis 2003 verfolgt, unbegründet.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz bis zum 23.08.1998: 146.524,33 DM (bezifferter Klageantrag 66.524,33 DM; Feststellungsantrag 80.000,00 DM); seither 121.393,41 DM (bezifferter Klageantrag 41. 393,41 DM; Feststellungsantrag 80.000,00 DM).

Beschwer des Klägers: 121.393,41 DM.

Ende der Entscheidung

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