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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: I-20 U 59/05
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 34 Abs. 3
UrhG § 101
UrhG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02. März 2005 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass

1. in Nr. 4 hinter dem Wort "Handlungen" die Worte "seit dem 01. August 2003" eingefügt werden,

2. in Nr. 5 die Worte "im Beisein eines Beauftragten der Klägerin" entfallen,

3. Nr. 6 des landgerichtlichen Urteils entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung zur Herstellung und zum Vertrieb bestimmter Hocker. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

M L B, 1902 im ungarischen Pecs (Fünfkirchen) geboren, wurde nach einem Studium am damals noch als Einrichtung des Landes Thüringen in Weimar ansässigen "B" sowie einer Weiterbildung als Architekt in Paris 1925 in das Lehrerkollegium des inzwischen nach Dessau verlegten "Bes", nunmehr eine Einrichtung der Stadt Dessau, berufen. Zu der Einrichtung gehörten Werkstätten. Zur Verwertung der Produkte wurde 1925 die B GmbH in Dessau gegründet. B war in der Zeit vom 01. April 1925 bis zum 31. März 1928 als Leiter der Möbelwerkstatt tätig. In dieser Zeit kreierte B mehrere Stühle. Nachdem er zunächst einen Sessel aus gezogenem vernickeltem Stahlrohr mit Spanngurten entwarf, der später den Namen "Wassily" erhielt, folgte zu einem nicht genau geklärten Zeitpunkt zwischen Ende 1925 und 1927 der hier streitgegenständliche Stuhl, der unter der Bezeichnung "B9" bekannt wurde. Im April 1928 verließ B zusammen mit Walter Gropius das "B" und eröffnete ein Architekturbüro. 1937 ging B in die USA, wo er als Architekt tätig war und 1981 in New York verstarb. In einem Vorprozess (Urteil vom 30. April 2002, 20 U 81/01) zwischen der Beklagten und einem Drittunternehmen, welches Rechte von der B GmbH und der Stadt Dessau herleitete, hat der Senat festgestellt, dass B als Schöpfer des "B9" anzusehen ist, der Hocker als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist und trotz Bs Tätigkeit für das "B" auf dieses keine Nutzungsrechte übergegangen sind. Davon gehen auch die Parteien in diesem Verfahren aus. Die Parteien, die jeweils Hocker entsprechend oder zumindest ähnlich dem "B 9" B herstellen und vertreiben - die Klägerin gegenwärtig unter der Bezeichnung "Laccio", die Beklagte unter "B 9" oder "C 4" bzw. "K 4 Ablagetisch" - streiten darüber, wem die ausschließlichen Nutzungsrechte in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Die Klägerin stützt sich dabei auf einen englischsprachigen Vertrag vom 01. Dezember 1968 zwischen B und der Gavina S.p.A. (Anlage K 43), deren Rechtsnachfolgerin sie sei. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf einen Vertrag zwischen der Witwe B mit der B A GmbH vom 11. April 2001 und einen Vertrag vom gleichen Tage zwischen der B GmbH und der Beklagten, nachdem frühere Erklärungen aus den Jahren 1999 und 1980 sich im vorgenannten Verfahren als unzureichend erwiesen haben. Im Zentrum des Streits steht die Auslegung des Vertrages vom 01. Dezember 1968. Die Beklagte meint insbesondere, der Vertrag habe der Gavina S.p.A. lediglich die exklusive Nutzung des Namens "M B" für bestimmte Möbelgestaltungen sichern, ihr aber kein Urheberrecht oder urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen sollen, der Vertrag habe sich zudem nicht auf den von der Klägerin nunmehr unter "Laccio" vertriebenen Hocker bezogen und er sei schließlich entsprechend der Zahlungsweise für die von der Gavina S.p.A. versprochenen Gegenleistungen in Nr. 4 auf 10 Jahre befristet gewesen. Des Weiteren meint die Beklagte, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verwirkt, weil die Klägerin bereits seit 1986 von der Herstellung und dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse durch die Beklagte gewusst habe. Schließlich hat sie die Rechtsnachfolge der Klägerin nach der Gavina S.p.A in Zweifel gezogen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, antragsgemäß 1. der Beklagten verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vervielfältigungsstücke von Hockern und/oder Tischen, die durch die folgenden Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sind, herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen, auf andere Weise in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen: (1) das die horizontale Platte tragende Gestell besteht aus Stahlrohr, (2) die Gestellkonstruktion umreißt einen nach unten offen Quader, bei dem zwei einander gegenüberliegende Seiten mit ihren Stahlrohrholmen auf dem Boden aufliegen, (3) diese waagerechten Seitenholme sind jeweils an ihrem Ende vierteilkreisförmig nach oben gebogen, (4) sie werden senkrecht und parallel zueinander wie die Beine eines Hockers oder Tisches nach oben geführt und (5) fügen sich nach einer weiteren viertelkreisförmigen, im rechten Winkel von den Seitenholmen wegführenden Innenbiegung zu einer wie aus einem Guss wirkenden Stahlkonstruktion zusammen, (6) diese Konstruktion hält eine rechteckige Platte aus beliebigem Material - vorzugsweise farbig gestaltetem (Sperr-)Holz - an ihrer Oberseite zwischen den Längsholmen, (7) die Oberseiten der Stahlrohr-Langholme und die Oberseiten der Sitz- bzw. Tischfläche liegen in einer etwa horizontalen Ebene, (8) die zwischen den Langholmen angeordnete Platte endet, bevor sich die Langholme in einem Viertelkreis nach oben biegen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht 2. näher bezeichnete Ordnungsmittel angedroht, 3. die Beklagte verurteilt, Auskunft für die Zeit ab 1. August 2003 über die Herstellungsmengen und, soweit sie nicht selbst Hersteller ist, Namen und Adressen ihrer Lieferanten, Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer der jeweiligen Möbel gemäß Nr. 1 zu erteilen und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Zeitraum und in welcher Stückzahl sie unter Erzielung welcher Umsätze und welchen Gewinns Vervielfältigungsstücke gemäß Nr. 1 in den Verkehr gebracht hat und in welcher Weise und in welchem Umfang für solche Vervielfältigungsstücke gemäß Nr. 1 geworben wurde, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Werbeträger sowie nach Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeiten, 4. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Nr. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird, 5. die Beklagte verurteilt, alle in ihrem Besitz befindliche Vervielfältigungsstücke von Möbeln gemäß Nr. 1 auf ihre Kosten im Beisein eines Beauftragten der Klägerin zu vernichten, 6. der Klägerin gestattet, nach Rechtskraft des in dieser Sache ergangenen Urteils dieses auf Kosten der Beklagten in der Zeitschrift "Architektur und Wohnen" bekannt zu machen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe durch die von ihr vorgelegten Unterlagen ihre Rechtsnachfolge nach der Gavina S.p.A nachgewiesen. Ob nach italienischem oder US-Recht ein Urheberrecht Bs an dem Hocker "B9" bestanden habe oder noch bestehe, sei unerheblich, da diese Fragen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem sogenannten Schutzlandprinzip allein nach deutschem Recht zu beurteilen seien; danach sei B als Urheber eines schutzfähigen Werks anzusehen. Mit dem Vertrag vom 01. Dezember 1968 habe B der Gavina S.p.A. weitestgehende Rechte einräumen wollen, was in Deutschland die dauerhafte ausschließliche Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedeute. Der Vertrag, dessen Auslegung sich nach dem Recht des US-Bundesstaates New York richte, biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass er befristet gewesen sei. Soweit die Beklagte außerhalb des Vertragstextes liegende Umstände für eine Befristung vortrage, seien diese nach dem Recht New Yorks nicht berücksichtigungsfähig. Es sei auch davon auszugehen, dass der fragliche Hocker von dem Vertrag erfasst werde. Ansprüche der Klägerin seien nicht verwirkt, da eine Kenntnis der Klägerin von dem Vertrieb der fraglichen Erzeugnisse durch die Beklagte vor deren Schreiben vom 31. Juli 2003 nicht ersichtlich sei. Im Hinblick auf die Bekanntheit des B-Hockers und der Publizität, die das vorhergehende Verfahren, aber auch dieser Rechtsstreit gefunden habe, sei eine Urteilsbekanntmachung gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor allem geltend, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 01. Dezember 1968 treffe nicht zu. B habe der Gavina S.p.A. keine Urheberrechte oder Nutzungsrechte einräumen wollen. Derartige Rechte hätten in den USA, auf deren Recht B ausweislich der Klausel in Nr. 8 sein Hauptaugenmerk gerichtet habe, überhaupt nicht (mehr) bestanden. Gegenstand des Vertrages sei es alleine gewesen, Gavina S.p.A. die Nutzung des Namens "B" für bestimmte, von ihm autorisierte Möbel zu gestatten. Des Weiteren sei der Vertrag entsprechend der Zahlungsdauer der Gegenleistung in Nr. 4 auf 10 Jahre befristet gewesen, dies ergebe sich auch unter Zugrundelegung der Zweckübertragungslehre. Entsprechende Beweisantritte und Indizien habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die Rechtsnachfolge der Klägerin nach der Gavina S.p.A. sei weiterhin zweifelhaft und nicht nachgewiesen, desgleichen die Einbeziehung des Hockers "B9" in den Vertrag vom 01. Dezember 1968. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien etwaige klägerische Ansprüche verwirkt. Schließlich bestehe für eine Veröffentlichung des Urteils kein Anlass, zumal der entsprechende Tenor zu unbestimmt sei. Sie beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise der Beklagten für den Fall der Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Lieferant oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichnetes Umsatzgeschäft in der Rechnung enthalten ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit den Maßgaben zurückzuweisen, dass dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden soll, an dem auch ihre Auskunftspflicht (Nr. 3. des Tenors einsetzt, Nr. 6 des Tenors auf eine einmalige Veröffentlichung des Urteilseingangs und der Urteilsformel des Landgerichts, soweit sie im Berufungsverfahren bestätigt werde, beschränkt wird. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Die Berufung der Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Gründe:

I. Die Klägerin kann als ausschließliche Lizenznehmerin hinsichtlich des Urheberrechts an dem Hocker "B9" Unterlassung von der Beklagten verlangen, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. 1.

Der Hocker "B9" stellt ein urheberrechtsfähiges Werk dar, wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 30. April 2002 (I-20 U 81/01, Anlage K 12) - auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird - ausgeführt hat und worüber die Parteien auch nicht streiten. Des Weiteren ist M B Urheber dieses Hockers, was gleichfalls nicht Gegenstand des Streits der Parteien ist. Die Antwort auf diese Fragen richtet sich ungeachtet der Geltung des Rechts des US-Bundesstaates New York für den Vertrag vom 01. Dezember 1968 (s. dazu näher unter 2.c)) auf Grund des sogenannten Schutzlandprinzips für die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht; nach den einschlägigen Kollisionsregeln ist das Recht des Schutzlandes u.a. dafür maßgeblich, wer Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts ist, sowie dafür, ob dieses Recht übertragbar ist (vgl. BGHZ 152, 317 - Sender Felsberg; BGHZ 163, 380 - Spielbankaffaire; BGH WRP 2004, 1285 - Hundefigur). 2. Der Klägerin stehen in der Bundesrepublik Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Hocker zu. a) Ausschließliche Nutzungsrechte sind nicht bereits in den zwanziger oder dreißiger Jahren an Dritte übergegangen. Die mögliche Einräumung von Nutzungsrechten an die Stadt Dessau oder die B GmbH im Zusammenhang mit der damaligen Tätigkeit M B in Dessau - was der Senat im genannten Vorprozess verneint hat - macht in diesem Verfahren keine der beiden Parteien geltend. Der Vortrag der Beklagten, B habe bereits mit Verträgen vom 28. Juni 1930 und 19. Juni 1933 - auch für den hier maßgeblichen Zeitraum - der T GmbH Nutzungsrechte eingeräumt, ist unerheblich. Die Beklagte trägt nicht vor, dass diesem Unternehmen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien; eine solche Rechtseinräumung kann ihrem Vorbringen auch dem Sinn nach nicht entnommen werden. Unterstellt man die Einräumung einfacher Nutzungsrechte, so sind sie durch die nachfolgende Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Beklagte unberührt geblieben (§ 33 UrhG a.F., § 33 UrhG n.F.). Damit wäre die Klägerin nur an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die T GmbH gehindert (vgl. Spautz, in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 33 Rdnrn. 1, 4), nicht aber an der Durchsetzung gegen Dritte. b) M B als Urheber des Hockers "B9" hat mit Vertrag vom 01. Dezember 1968 die ausschließlichen Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt an die Klägerin übertragen. Dies vermag der Senat auf Grund der vorliegenden Unterlagen festzustellen (§ 286 ZPO); dem stehen die von der Beklagten unter Beweisantritt behaupteten Tatsachen nicht entgegen. aa) Im internationalen Urheberrecht ist zu unterscheiden zwischen den Rechtsfragen, die Gegenstand des Schutzrechtsstatuts sind, und denjenigen, die sich nach dem Vertragsstatut nach Art. 27 ff. EGBGB richten (vgl. Walter, in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 57 Rdnrn. 185 ff.; Hartmann, in Möhring/Nicolai, UrhG, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. Rdnrn. 15, 39; Thum, GRUR Int. 2001, 6 [insbes. 15 - 17]). Nach dem Recht des Staates, von dem das betreffende Urheberrecht gewährt wird, richten sich die Fragen, die das Urheberrecht als solches betreffen, also ob ein schutzfähiges Werk besteht, ob und welche Rechte übertragbar sind, wer Inhaber der Rechte ist, welchen Inhalt die Rechte haben und wie lange sie geschützt sind (vgl. bereits oben unter 1.). Dagegen richtet sich nach dem Vertragsstatut die Frage der Gültigkeit des Vertrages und seiner Auslegung. c) Vertragsstatut ist das Recht des US-Bundesstaats New York. Die Parteien des Vertrages haben dieses Recht gewählt, Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Es kann offen bleiben, ob sich dies bereits aus der Klausel "It ... shall be construed in accordance with the laws of the State of New York, ..." ergibt (so OLG München IPRax 1989, 42 - Anlage K 61). Aus dieser Klausel ergibt sich jedenfalls in Verbindung mit weiteren Merkmalen hinreichend eindeutig, dass die Parteien dem Vertrag dieses Recht unterlegt haben, Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Von der Möglichkeit einer Spaltung des Vertragsstatuts gemäß Art. 27 Abs. 1 S. 3 EGBGB (s. dazu Palandt/ Heldrich, BGB, 65. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 9) haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. Der Vertrag ist in englischer Sprache gehalten. Das Entgelt sollte in US-$ gezahlt werden. Der Vertragstext benutzt spezifisch anglo-amerikanische Rechtsbegriffe ("assigned", "right, title and interest", "conveyance and assignment"). Des Weiteren sollten nach Nr. 7 des Vertrages Streitigkeiten in New York erledigt werden. d) Gegenstand des Vertrages sind nicht nur etwaige Rechte an den "designs" in den USA, sondern in der ganzen Welt. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag, wonach der "Gavina" der Schutz der "designs" sowie die Klageberechtigung "in any jurisdiction" übertragen wird, vom Schutz der "exclusive worldwide rights" die Rede ist und auf die Erzeugnisse der Firma Isikon im Vereinigten Königreich (Nr. 5, Nr. 6 des Vertrages) hingewiesen wird (vgl. auch die Ausführungen des US District Court for the Southern District of New York im mündlichen Anhörungstermin vom 05.10.2005, Leather Form S.R.L. et al. v. Knoll Inc., Anlage 100 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2005). Da die Klägerin Schutz nur für die Bundesrepublik Deutschland nachsucht, kann offen bleiben, ob der Hocker in den USA oder anderen Staaten (noch) Schutz genießt oder nicht, beide Parteien gehen von letzterem aus. e) Es kann offen bleiben, ob der Vertrag nach US-amerikanischem Rechtsverständnis das "copyright" an dem Hocker auf die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin übertragen hat oder sie bloß Lizenznehmerin geworden ist. Zumindest ist sie ausschließliche Lizenznehmerin geworden. Unabhängig von der Frage, wie die Klausel "assigned to us all the right, title and interest in the designs" auszulegen ist, ergibt sich die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung aus Nr. 3 ("only authorized manufacturer") und der Verpflichtung B, keinem anderen die Herstellung von Möbeln nach seinen Designs zu gestatten. Die Frage der Übertragbarkeit der Vertragsrechte richtet sich für Deutschland nach deutschem Recht (vgl. oben unter 1.). Das deutsche Recht gestattet aber keine Übertragung des Urheberrechts selbst. Sollten die Vertragsklauseln im Sinne einer Übertragung des "copyrights" zu verstehen sein, wären sie an das insoweit zwingende deutsche Recht und seine Rechtsformen anzupassen (vgl. für das "Handeln unter falschem Recht" s. Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rdnr. 12). Das führt in jedem Falle zur Annahme einer ausschließlichen Lizenz. Für eine intertemporale Fallgestaltung hat der Gesetzgeber im Übrigen Vergleichbares vorgesehen (§ 137 Abs. 1 UrhG). f) Dem Vertrag ist entgegen der von der Beklagten in der Berufungsinstanz in den Mittelpunkt gerückten Argumentation eindeutig zu entnehmen, dass es nicht nur um die Nutzung des Namens "M B" für bestimmte von B gebilligte Möbel von "Gavina" ging, dem Unternehmen vielmehr - soweit möglich - auch urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Es trifft allerdings zu, dass die Worte "copyright" oder "license of copyright" in dem Vertrag nicht fallen. Dies ist aber auch nach dem (jetzt geltenden) US-Urheberrecht nicht erforderlich, wenn der entsprechende Wille sich anderweit eindeutig aus dem Vertrag ergibt (vgl. Shugrue v. Continental Airlines Inc. et al., U.S. District Court for the Southern District of New York, 977 F. Supp 280 [S.D.N.Y. 1997], Anlage K 100 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.08.2005). Letzteres ist hier der Fall. In Nr. 1 der Vereinbarung sprechen die Vertragsparteien Rechte an den Designs einerseits ("rights, title and interests in the designs", Satz 2) und das Recht zur Namensführung andererseits ("right, title and interest in the exclusive use of your name in connection with the sale of furniture", S. 3) gesondert an. Nach Nr. 5 S. 1 umfasst das Recht hinsichtlich der "designs" das "right to manufacture, use and sell"; die angesprochene Befugnis stellt aber sowohl nach US-amerikanischem Copyright-Recht (vgl. die von den Parteien vorgelegten Urteile) als auch nach deutschem Urheberrecht (§§ 16, 17 UrhG) gerade das typische Recht des Urhebers dar, an dem dann Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Nr. 5 befasst sich von daher vor allem mit Problemen um die "designs", weniger mit der Namensführung. Es handelt sich nicht um eine bloß schuldrechtliche - hinter einer Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zurückbleibende - Gestattung B an die Gavina S.p.A., die Möbel herzustellen und zu vertreiben. Eine derartige Auslegung bliebe zum einen erheblich hinter dem Wortlaut des Vertrages zurück, der der Gavina S.p.A. "all the right, title and interest ini the Designs" (Unterstreichung durch den Senat) einräumte. Zum anderen könnte dies die Klageberechtigung der Gavina S.p.A. gegen Rechtsverletzungen Dritter (Nr. 5 des Vertrages) nur schwer erklären. Die Beklagte betont, B habe an dem Hocker "B9" in den USA entweder von vornherein oder jedenfalls 1968 (wegen Zeitablaufs und Nichtregistrierung) kein Urheberrecht zugestanden. Es mag sein, dass B sich dessen damals bewusst war. Die Kenntnis lässt aber nicht die - von der Beklagten daraus gezogene - Schlussfolgerung zu, B habe auch für andere Staaten, in denen ihm (noch) ein Urheberrecht zugestanden habe, Gavina S.p.A. keine Urheberrechte bzw. urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen wollen. Die gegenläufige Argumentation der Beklagten, so bestechend sie auf den ersten Blick erscheinen mag, lässt zweierlei außer Betracht: Zum einen führt die Auslegung der Beklagen dazu, dass die genannten Klauseln überflüssig wären, weil keine "rights in the design" hätten eingeräumt werden können. Demgegenüber sind Verträge nach dem Recht des US-Bundesstaates New York aber so auszulegen "so as to give meaning to all language used" (US District Court for the Eastern District of New York, Awl Industries, Inc. v. Site Remediation Services Corp., 92 F. Supp. 2d 132 [S.D.N.Y. 2000], Anlage K 91). Diese Klauseln gewinnen nur dann Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass der Vertrag nicht nur die USA, sondern - wie aus dem Vertrag unzweideutig hervorging (vgl. oben unter d) - die gesamte Welt betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob Urheberrechtsschutz im ausdrücklich angesprochenen Vereinigten Königreich bestand (vgl. zum Urheberrechtsschutz für Möbel Entscheidung des House of Lords in Sachen George Hensher Ltd. v. Restawhile Upholstery (Lancs) Ltd. [1976] AC 64). Jedenfalls war an andere Staaten zu denken, in denen Urheberrechtsschutz gegeben sein mochte, und für die Regelungen getroffen werden mussten. B dürfte in diesem Zusammenhang gerade auch an Deutschland gedacht haben; der Hocker - sowie die übrigen Stühle - waren in Deutschland entstanden, das Wort "B" hatte dort einen gewissen Ruf, aus - für ihn leidvollen - Erfahrungen um seinen hinterbeinlosen Stahlrohrstuhl "Cesca" (vgl. RG GRUR 1932, 892 - Hinterbeinloser Stahlrohrstuhl; vgl. auch BGH GRUR 1961, 625 - Stahlrohrstuhl I) wusste B, dass in Deutschland Urheberrechtsschutz an Möbeln, insbesondere Stühlen möglich war. Zum anderen wären in den Staaten, in denen ein Urheberrechtsschutz zugunsten der Werke Bs tatsächlich bestand, ohne eine Rechtseinräumung am Urheberrecht (sei es Übertragung des Rechtes selbst - soweit zulässig -, sei es durch eine Nutzungsrechtsgewährung) eine Herstellung und ein Vertrieb des Hockers, gar nicht möglich gewesen. Eine bloße Namenslizenz (unter Zurückbehaltung sämtlicher urheberrechtlicher Befugnisse) hätte nicht bzw. nicht vollständig ausgereicht, um der Gavina S.p.A. in diesen Staaten eine Vertragsdurchführung zu ermöglichen. Eine bloß schuldrechtliche Gestattung hätte dann auch die Klagebefugnis der Gavina S.p.A. schwer erklärt. Soweit sich dem Vortrag der Beklagten und den von ihr vorgelegten Schreiben Gavinas überhaupt tatsächliche Behauptungen zu Vertragsvereinbarungen und nicht nur abweichende Schlussfolgerungen aus dem Vertragstext entnehmen lassen, können die Behauptungen nach der noch näher zu erörternden "parol evidence rule" nicht berücksichtigt werden (vgl. näher unter h)). g) Der Vertrag bezieht sich auf den Hocker. Zwar sind im Vertrag die fraglichen Möbel nur mit Namen bezeichnet. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist damit der Vertrag insoweit aus sich heraus nicht verständlich; was sich hinter den Namen verbirgt, muss anderweit erschlossen werden. Damit ist trotz der "parol evidence rule" eine Auslegung möglich, weil die Begriffe als solche "ambigous" sind; aus sich heraus sind sie unklar. Aus diesem Grunde durfte das Landgericht auf den Katalog der Klägerin aus dem Jahre 1964 zurückgreifen. Aus diesem Katalog ergibt sich, dass Gavina den Hocker (sowie die langgestreckte Version) bereits vor Abschluss des Vertrages als "Laccio" bezeichnete. Dass das Landgericht die Namensbenennung irrtümlich auf die zwanziger Jahre zurückführt, tut der Tragfähigkeit seiner Argumentation keinen Abbruch. Es ist kein Möbelstück ersichtlich, welches sonst mit der Bezeichnung "Laccio" gemeint sein könnte; die vorliegenden Unterlagen beziehen das Wort immer auf den Hocker bzw. dessen langgestreckte Form. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die von der Klägerin vertriebenen Stücke von dem von B geschaffenen Original abwichen, ist dies unerheblich; Gegenstand der urheberrechtlichen Lizenz war das von B geschaffene Werk in seiner Originalgestalt (vgl. für die Lizenzierung von Kennzeichenrechten BGH GRUR 2001, 54, Subway/Subwear). Die Beklagte trägt nichts dazu vor, dass ein anderes Möbelstück von B oder der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern mit "Laccio" benannt worden wäre. Sie stellt derartiges auch nicht in das - von ihr nur in anderem Zusammenhang herangezogene - Wissen Gavinas. h) Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Vertrag nicht zeitlich befristet. Auch dafür ist unerheblich, ob die vertragsgegenständliche Rechtseinräumung nach dem US-Copyright-Recht oder New Yorker Recht eine Vollübertragung (assignment) des Copyrights am Hocker wäre. Die Beantwortung der Frage, ob der Vertrag für die Berechtigung der Klägerin eine Befristung enthält oder nicht, hängt davon nicht ab, zumal es damals auch befristete "assignments" und "reassignments" gab (vgl. die Diskussion in US District Court for the Southern District of New York, Jim Henson Productions v. Brady & Associates, 16 F. Supp. 2d 259 (S.D.N.Y. 1997), Anlage B 55). Im Hinblick auf die Wahl New Yorker Rechts ist wiederum die "parol evidence rule" von Bedeutung, die das Landgericht näher beschrieben und für die die Klägerin in der Berufungsinstanz weitere - unstreitige - Entscheidungen vorgelegt hat (WWW. Associates, Inc. v. Giantcontiere 566 N.E.2d 639 [NY 1990], Anlage K 90; Awl Industires, Inc. v. Site Remediation Services Corp., 92 F. Supp.2d 132 [S.D.N.Y. 2000], Anlage K 91, Lerner v. Lerner, 508 N.Y.S. 2d 191 [N.Y. App.Div. 1986], Anlage K 92; Shugrue v. Continental Airlines Inc., 977 F. Sup. 280 [S.D.N.Y. 1997], Anlage K 100 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17.08.2005; s. auch die Erklärungen des US District Courts for the Southern District of New York, Leather Form S.R.L. et al. v. Knoll, Inc., in der Anhörung vom 05.10.2005, Anlage K 100 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2005). Nach dieser Regel dürfen zur Auslegung schriftlicher Urkunden unter den noch näher zu erörternden Bedingungen außerhalb der Urkunde liegende Umstände, insbesondere Zeugenbeweise darüber, was die Parteien "in Wirklichkeit gemeint haben", nicht herangezogen werden. Erste Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist es, dass das Schriftstück ersichtlich die vollständigen Abreden der Vertragsparteien enthalten soll. Dies war in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des US District Court for the Southern District of New York (Jim Henson Productions v. Brady & Associates, 16 F. Supp. 2d 259 [S.D.N.Y. 1997], Anlage B 55) nicht der Fall, weil (vgl. Zusammenfassung Tz. 187) dort keine Abgeschlossenheitsklausel vorhanden war, zu erwartende Regelungen vollständig fehlten und weitere schriftliche Abreden bestanden; zudem war das Dokument lediglich zur Vorlage beim Copyright Office bestimmt, weshalb dort wie üblich genauere Regelungen fehlten. Im Streitfall verhält es sich aber anders. In Nr. 8 des Vertrages wird ausdrücklich erklärt, dass der Vertrag "represents the culmination of discussions" sowie "represents the entire agreement". Es ist dementsprechend auch nicht erkennbar lückenhaft. Weitere vertragliche Regelungen, die gelten könnten, sind nicht ersichtlich; der vorhergehende Vertrag vom 14. Februar 1962 wird ausdrücklich als "superseded" bezeichnet. Das Dokument war gerade - anders als der Scheck, der Gegenstand der Entscheidung des US Court of Appeals 2nd Circuit (Playboy Enterpreises, Inc. v. Dumas, 53 F.3d 549 [2nd Cir. 1995], Anlage B 53) war, - dazu bestimmt, die Beziehungen der Parteien untereinander vollständig und abschließend zu regeln. Auch die zweite Bedingung, nämlich die "Unambiguity" der gewählten Worte, ist im Streitfall erfüllt. Gerade für eine Befristung der Rechtseinräumung bietet der Vertragstext keinen Anhalt. Er weist keine Bestimmung zur "duration" oder "termination" auf. Der in Nr. 4 des Vertrages getroffenen Regelung lässt sich eine solche Befristung nicht entnehmen. Die Bestimmung regelt allein die Zahlungsweise der Gegenleistung. Danach sollte die Gegenleistung in bestimmten "installments" bis zum Jahre 1978 erbracht werden. Die Wahl des Wortes "installments" spricht für die Auslegung der Klägerin, es handele sich nicht um laufzeitabhängige Lizenzgebühren, sondern um eine ratenweise fällig werdende Gesamtgegenleistung. Eine "ambiguity" kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Leistung und Gegenleistung bei fehlender Befristung in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stünden. Es war grundsätzlich Angelegenheit der Vertragsparteien, aus der damaligen Sicht der Dinge die Marktchancen der vertragsgegenständlichen Möbel zu beurteilen und danach ein angemessenes Entgelt für B zu bestimmen. Gerade dann, wenn B klar war, dass bereits mangels Registrierung ein Urheberrechtsschutz in den USA nicht bestand und die Frage eines urheberrechtlichen Schutzes in anderen Staaten fraglich war, ist eine "vorsichtige" Kalkulation der Gegenleistung nachvollziehbar, zumal es allein Gavinas Sache war, etwaige Rechte auf Kosten und Risiko des Unternehmens durchzusetzen. Zudem war B in den USA vor allem als Architekt hervorgetreten, Einkünfte aus früherem Schaffen auf einem anderen Gebiet konnte danach nur ein willkomenens "Zubrot" sein (vgl. die Einschätzung von Otokar Màcel [Anlage K 20], B sei nach dem zweiten Weltkrieg als international erfolgreicher Arichtekt bekannt gewesen, den man kaum noch mit Möbelentwürfen in Verbindung gebracht habe). Gegebenenfalls ist es Sache der Rechtsnachfolger B, etwaige Nachforderungen nach New Yorker oder deutschem Recht (vgl. § 32b Nr. 2 UrhG) an die Klägerin zu stellen. Nach der US-amerikanischen Rechtsregel ist mithin lediglich der Vertragstext maßgeblich. Er ist "objektiv" und nur aus sich heraus auszulegen. Weitergehende Überlegungen spielen keine Rolle. Es ist daher unerheblich, welche Auffassung B zur Frage der Befristung vertreten haben soll und ob die Klägerin intern unsicher war (nach außen hin hat sie immer an der Auffassung festgehalten, der Vertrag sei unbefristet, vgl. nur die Beiakten 12 O 157/79, 12 O 166/78, 12 O 254/78, 12 O 165/78 und 12 O 156/79, jeweils LG Düsseldorf). Ebenso wenig kommt es auf den Vertrag vom 20. März 1976 an, der den Vertrag vom 01. Dezember 1967 als solchen unberührt gelassen hat. Im Übrigen sei auf Folgendes hingewiesen: Dem Schreiben B vom 01. Oktober 1979 (Anlage B 14) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass B von einem befristeten Vertrag mit der Gavina S.p.A. ausging. Zwar nimmt er an, "that there is no other obligtion in existence regarding the folding fauteuil in question". Dabei mag er aber wegen der unterschiedlichen Äußerungsform - gegebenenfalls irrigerweise - davon ausgegangen sein, dass der in dem Schreiben angesprochene Stuhl nicht mit dem im Vertrag vom 01. Dezember 1968 angesprochenen "Wassily" gemeint gewesen sei. Zudem wird die Bedeutung der Erklärung dadurch weiter gemindert, dass er sich erklärtermaßen um nichts mehr kümmern wollte, insbesondere auch an dem fraglichen Stuhl keine Lizenz erteilen wollte. Des Weiteren geht er nicht darauf ein, dass die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Möbel gemäß Vertrag vom 01. Dezember 1968 fortfuhr. Überhaupt sind keine Beanstandungen B ersichtlich, dass die Produktion unzulässigerweise fortgesetzt werde. Aus den vorgelegten Erklärungen Gavinas (Anlagen B 77, B 78) geht nur hervor, dass B und er mit einem Zeitraum von höchstens 15 Jahren (ab 1962/1963) rechneten, in dem der mutmaßliche Bedarf an derartigen Möbeln gedeckt werden könnte. Das bedeutet noch nicht, dass die Verträge insgesamt auf diesen Zeitraum befristet waren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gavina in die Gestaltung des eigentlichen Vertragstextes überhaupt nicht eingeschaltet war; er konnte ihn zudem erklärtermaßen kaum verstehen (vgl. Anlage B 77). Was den Vertrag vom 20. März 1976 betrifft, so ist er als Indiz zweideutig. Es ist von "royalties" die Rede, welche - abweichend vom vorliegend streitigen Vertrag - als laufzeitabhängig aufgefasst werden konnten, was eine ausdrückliche Abrede ratsam erscheinen lassen mochte. Im Übrigen geht aus dem Vertrag vom 20. März 1976 jedenfalls aber hervor, dass B durchaus Rechte auch unbefristet einräumte. Der Vertrag aus 1962 war gleichfalls unbefristet (Anlage B 1). Soweit die Beklagte in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 05. Januar 2006 vorbeugend rügt, eine etwaige Nichtanhörung Gavinas zu dem Vertragswillen der damaligen Vertragsparteien verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), so ist darauf hinzuweisen, dass das angeführte Grundrecht keinen Schutz davor bietet, dass Beweisanträgen aus Gründen des materiellen Rechts (wegen Unerheblichkeit) oder des Prozessrechts nicht nachgegangen wird. Wie bereits ausgeführt, ist die Aussage Gavinas unerheblich, weil nach dem maßgeblichen New Yorker Recht bei der Auslegung des Vertrages allein auf den Vertragstext abzustellen ist. Auch mit der "Zweckübertragungslehre" lässt sich eine Befristung der Rechtseinräumung nicht begründen, selbst wenn man die Lehre auch auf den dem Recht des US-Bundesstaats New York unterliegenden Vertrag anwenden wollte (vgl. Hartmann, a.a.O., vor § 120 Rdnr. 45; zu entsprechenden Überlegungen im US-amerikanischen Recht s. die Entscheidung des US District Court for the Southern District of New York in Jim Henson Productions v. Brady & Associates, 16 F. Supp. 2d 259 [S.D.N.Y. 1997], Anlage B 55). Gavina sollte auf Grund des Vertrages Möbel herstellen und vertreiben. Dieses Bestreben stellte keinen typischerweise nur übergangsweise, innerhalb einer bestimmten Zeit auftretenden Zweck dar (wie dies aber bei der Fallgestaltung anzunehmen war, die der Entscheidung gemäß Anlage B 55 zugrunde lag). i) Die Klägerin hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - den Übergang der Gavina SpA auf die Klägerin hinreichend dargelegt und belegt. Vorgetragen sind Verschmelzungs- und Firmenänderungsverträge. Infolge der Verschmelzung übernahm die Klägerin sämtliche Rechte an den Gütern ("pieno diritto in tutti i beni"), insbesondere Rechte jedweder Art ("diritti di qualunque specie"). Soweit es um die bloße Änderung einer Firma ging, änderte dies an der Identität des Unternehmens nichts. Der Übergang stellte auch lizenzrechtlich kein Problem dar, weil der Vertrag "affiliates" berücksichtigte (für das deutsche Recht s. auch § 34 Abs. 3 UrhG. 3. Dementsprechend hat die Beklagte ihrerseits durch die späteren Verträge keine Nutzungsrechte erhalten. Nach deutschem Recht, nach dem sich diese Frage richtet (vgl. Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, Rz. 387), ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. 4. Die Klägerin hat ihre Rechte nicht verwirkt. Die Verwirkung von Urheberrechten (Ähnliches gilt von Nutzungsrechten) als solchen ist der Ausnahmefall (BGH GRUR 1981, 652 - Tische und Stühle). a) Es kann dem Vorbringen der Beklagten bereits nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass der von ihr benannte Zeuge Bargende von der Produktion der streitbefangenen Möbel durch die Beklagte Kenntnis genommen hat. Bei dem Besuch 1986 wurden nach dem Vorbringen der Klägerin - zu dem die Beklagte nichts Konkretes erwidert - kunsthistorische Fragen (Entwicklung des Freischwingers) erörtert, nicht aber die aktuelle gewerbliche Herstellung und der Vertrieb derartiger Möbel durch die Beklagte. Welche Unterlagen dem Zeugen Bargende dabei übergeben worden sein sollen, bleibt im Dunkeln. Am Messestand der Beklagten im Januar 1986 muss Bargende der betreffende Stuhl nicht aufgefallen sein, zumal die Beklagte nichts dazu vorträgt, ob er als Bestandteil der aktuellen Produktion erkennbar war oder nur ein "Schaustück" bilden sollte. So bleibt die bloße Behauptung der Beklagten, Bargende habe 1986 die Herstellung und den Vertrieb der fraglichen Erzeugnisse durch die Beklagte gekannt und dies den damaligen Mitgeschäftsführern Mel Silver und Giancarlo Menichetti mitgeteilt, ohne jeden hinreichenden Anknüpfungspunkt und somit eine "Behauptung ins Blaue hinein". Des Weiteren wird auf einen Besuch der Geschäftsführung von Knoll Japan im September 1988 abgestellt. Aber auch dieser Besuch diente nur "musealen" Zwecken, wie aus den dazu gegebenen näheren Erläuterungen sowie einem Schreiben der Knoll International Japan Ltd. vom 18. November 1988 (Anlage B 39) hervorgeht. Soweit die Beklagte auf ihren langjährigen Vertrieb der Hocker verweist, der der Klägerin nicht verborgen geblieben sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beklagten der langjährige Vertrieb der klägerischen Erzeugnisse unbekannt geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 hat die Beklagte zu diesem Punkt keine Ausführungen gemacht. b) Darüber hinaus hat die Beklagte einen schützenswerten Besitzstand, den sie sich im Hinblick auf ein Stillhalten der Klägerin erworben haben will, nicht dargetan. Abgesehen von der Tatsache, dass sie bereits seit 1982 das Erzeugnis in einer nicht näher dargelegten Stückzahl vertrieben haben will, fehlt es dafür an jedwedem konkreten Vortrag. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen in der Berufungsverhandlung wiederholten Vortrag bereits seit geraumer, aber nicht näher präzisierter Zeit von dem Vertrag vom 01. Dezember 1968 Kenntnis hatte. Wenn sie dennoch ohne Klärung der Rechtslage von einem - durch den Vertragstext als solchen nicht gedeckten - Verständnis des Vertrages ausging, handelte sie auf eigenes Risiko. Zwar schließt ein Verschulden des Verletzers eine Verwirkung nicht von vornherein aus, jedenfalls im Zusammenwirken mit den übrigen Gesichtspunkten kommt aber eine Verwirkung hier nicht in Betracht. 5. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die angegriffenen Stücke den von B geschaffenen Hocker entweder identisch übernehmen oder sie jedenfalls als unfreie Bearbeitung des Originalhockers anzusehen sind (vgl. auch BGH GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II). Das ist nach dem Eindruck, der nach den Abbildungen von den Möbeln zu gewinnen ist, nicht zu beanstanden. 6. Auf § 101 UrhG kann sich die Beklagte im Hinblick auf ihr Verschulden von vornherein nicht berufen (vgl. näher unter II.2.). 7. Die Beklagte macht geltend, durch das mit der Klage erstrebte Verbot werde die Verbreitung gerade von solchen Vervielfältigungsstücken verhindert, die dem Breuerschen Originalhocker sehr viel näher kämen als die von der Klägerin hergestellten Stücke. Damit stehe das Verbot im Widerspruch zu einem öffentlichen Interesse am Vertrieb von authentischen Nachbildungen eines bedeutenden Kunstwerks. Letzteres werde so auf eine museale Existenz beschränkt. Ob die Befürchtung der Beklagten zutrifft, bedarf keiner Erörterung. Denn die Entwicklung wäre die Konsequenz einer Entscheidung, die allein B als dem Schöpfer des Hockers "B9" zukam. B hat in dem Vertrag vom 01. Dezember 1968 die von der Gavina S.p.A. gewählte Formgestaltung ausdrücklich gebilligt, sie als seines Namens würdig anerkannt und allein diesem Unternehmen ein Herstellungs- und Vertriebsrecht eingeräumt. Die Entscheidung B führt zwangsläufig dazu, dass andere Unternehmen den Hocker nicht herstellen und vertreiben dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie den Hocker dem Original besonders treu und auch treuer als ein Lizenznehmer nachbilden, so wie es die Beklagte für sich in Anspruch nimmt. Es wäre allein Sache B bzw. seiner Rechtsnachfolger, gegen Produktionen vorzugehen, die der Lizenzierung nicht entsprechen. Es ist nicht Sache des Senats darüber zu entscheiden, wer von beiden Parteien dem Werk B in ästhetischer Hinsicht am besten gerecht geworden ist und sich in kunsthistorischer Sicht als "wahrer" Verwalter seiner Werke erwiesen hat. II. Zu den Folgeansprüchen gilt Folgendes: 1. Der Klägerin steht wegen der Rechtsverletzungen auch ein Auskunftsanspruch zu. Da sie diesen Anspruch ohnehin auf den Zeitraum ab dem 1. August 2003 begrenzt hat, stellt sich nicht die Frage, ob er für eine frühere Zeit verwirkt wäre. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann die Beklagte sich nicht auf eine Verwirkung berufen, weil sie selbst gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2003 (Anlage K 11) die Frage der "wahren" Berechtigung aufgeworfen und die Klägerin zum Nachweis älterer Rechte aufgefordert hat. Ihren Hilfsantrag auf Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts - den entsprechenden Antrag im erstinstanzlichen Verfahren hat das Landgericht übergangen - hat die Beklagte nicht näher begründet. Es bleibt daher völlig offen, aus welchen Gründen die Beklagte den Wirtschaftsprüfervorbehalt einführen will (vgl. Rojahn, in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 94 Rdnr. 42). 2. Die Ausführungen zu 1. gelten entsprechend für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Die Klägerin hat im Termin vom 13. Dezember 2005 klargestellt, dass sich auch dieser Antrag nur - ebenso wie der Antrag auf Auskunft - auf den Zeitraum ab dem 01. August 2003 beziehen soll. Eine Verjährung kommt für diesen Zeitraum von vornherein nicht in Betracht. Die Beklagte kannte nach ihrem eigenen Vortrag den Vertrag vom 01. Dezember 1968. Wenn sie ihn als befristet auslegte, ging dies auf ihr Risiko. Aus ihm ging unmittelbar eine Befristung nicht hervor. Sie hat wegen dieses Punktes auch keine Rücksprache bei der Klägerin gehalten und daher auch nicht erfahren, dass die Klägerin eine andere Position vertrat und zudem die Möbel auch nach dem angeblichen Ablauf der Frist weiter vertrieb. 3. Gleiches gilt für den Vernichtungsanspruch. Dass die Vernichtung im Beisein eines Vertreters der Klägerin zu erfolgen hat - wie von ihr beantragt - , hat die Klägerin allerdings nicht näher begründet. Der Regelfall ist dies nicht (s. Moehring/Nicolini, a.a.O., § 98 Rdnrn. 7, 21; vgl. für das Markenrecht Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 32; s. auch Ströbele/hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 18 Rdnrn. 31 ff.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte ohne das Beisein eines Vertreters der Klägerin von einer ordnungsgemäßen Vernichtung absehen würde. Dass eine Vernichtung unverhältnismäßig wäre, ist bereits mangels Darlegung der von einer Vernichtung betroffenen Gegenstände und ihres Wertes nicht ersichtlich. 4. Abweichend vom angefochtenen Urteil ist der Klägerin keine Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils einzuräumen. Zwar sieht das Gesetz in § 103 UrhG eine derartige Möglichkeit vor, wobei die Klägerin den Umfang der von ihr beantragten Veröffentlichung im Termin vom 13. Dezember 2005 näher präzisiert hat. Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichungsbefugnis liegen - jedenfalls in der Berufungsinstanz, auf die abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 801 - Stadtbahnfahrzeug) - nicht vor. Zweck einer Urteilsbekanntmachung ist es, etwaige fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. BGH, a.a.O.). Allerdings ist grundsätzlich ein Interesse der Klägerin anzuerkennen, dass auch in der interessierten Öffentlichkeit klargestellt wird, wer rechtmäßiger Inhaber der maßgeblichen Nutzungsrechte an dem Hocker "B9" ist. Bereits das Vorverfahren zwischen der Beklagten und einem Drittunternehmen, welches zu dem Urteil des Senats vom 30. April 2002 geführt hat, hatte eine gewisse Publizität erlangt. Der Senat war im früheren Rechtsstreit auf Grund des von den Parteien damals vorgetragenen Prozessstoffes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Rechtsinhaberin sei. Das Ergebnis und seine Begründung ist seinerzeit der Öffentlichkeit in journalistischer Aufbereitung bekannt geworden (vgl. nur Anlage K 13). Von daher ist die Position der Klägerin, nunmehr sei in der Öffentlichkeit klarzustellen, dass sie und nicht die Beklagte Rechteinhaberin sei, grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings hat sich herausgestellt, dass auch das vorliegende Verfahren wiederum "publizistisch begleitet" wird und die Auffassungen der Parteien, insbesondere der Streit um den Vertrag aus dem Jahre 1968, der Öffentlichkeit - journalistisch aufbereitet - dargestellt werden (vgl. Anlage B 12). Auch das landgerichtliche Urteil mit seinem Ergebnis und einer knappen Begründung hat nämlich seinen Niederschlag in der Presse gefunden (vgl. die Zusammenstellung in Anlage B 85). Dadurch sind die an dem Schicksal des "B9" Interessierten von der Rechtslage, so wie sie die Gerichte sehen, in zureichendem Umfange informiert worden, wobei es keine Rolle spielt, inwieweit dies von der Klägerin veranlasst worden ist. Der Senat sieht keine Gefahr, dass die Unterrichtung unzureichend sein könnte, wie aber die Klägerin im Termin vom 13. Dezember 2005 gemeint hat. Selbst wenn aus Sicht der Klägerin die bisherige Berichterstattung einseitig gewesen sein sollte, das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens nämlich teilweise mit einem gewissen Bedauern zur Kenntnis gebracht wurde, ist jetzt eine zusätzliche Veröffentlichung bloß des Urteilseingangs und der Urteilsformel nicht veranlasst; denn sie würde - ohne eine journalistische Aufbereitung - der Öffentlichkeit wenig an Information bieten. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshof (GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD) zugrunde lag, in der die Berichterstattung zu einem früheren Verfahren noch nicht alle Rechtsfragen betraf, an deren öffentlicher Bekanntgabe der Verletzte ein schutzwürdiges Interesse hatte. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Das Urteil betrifft die Auslegung eines für einen Einzelfall geltenden Vertrages. Berufungsstreitwert: 200.000 Euro

Ende der Entscheidung

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