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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 624/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172 Abs 2 und 3
StPO § 172 Abs 2 und 3

Nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrages maßgeblichen Monatsfrist können etwaige Formfehler nicht mehr behoben werden, insbesondere nicht dadurch, daß nunmehr ein formgerechter Antrag angebracht wird. Dieser ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 30.12.1999 - 1 Ws 624 - 625/99


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 624-625/99 810 Js 311/99 StA Düsseldorf

In der Strafanzeigesache

gegen

Mitarbeiter des ..., Düsseldorf,

wegen Verdachts des Prozeßbetruges u.a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... sowie die Richter am Oberlandesgericht H... und S... auf den von Rechtsanwalt F... in D... namens des D... Ö... aus D... gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 7. Juni 1999 sowie auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F... in D... für diesen Antrag nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 30. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

2. Das Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... in D... für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezichtigt die Beschuldigten, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit wegen Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Dachgeschoßwohnung, geltend gemachter Mietrückstände und Mietzinsminderung wegen erheblicher Mängel vor dem Amtsgericht Düsseldorf wider besseres Wissen falsch vorgetragen und dadurch eine dem Anzeigeerstatter nachteilige Entscheidung bewirkt zu haben, die auch in der Berufungsinstanz Bestand hatte. Der Antragsteller wurde zur Zahlung von Mietrückständen in Höhe von über 13.000,-- DM verurteilt. Er behauptet, die titulierte Forderung stehe dem E... nicht zu, der Titel sei von den Beschuldigten im Wege des Prozeßbetruges erschlichen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Wiederaufnahme von Ermittlungen abgelehnt, weil ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes früheres Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei und der Sachvortrag in der erneuten Strafanzeige neues Vorbringen nicht enthalte, sich vielmehr auf die Wiederholung des früheren Vorbringens beschränke. Die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegte Beschwerde des Anzeigeerstatters hat der Generalstaatsanwalt nicht für begründet erachtet. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Anzeigeerstatter gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 7. Juni 1999 und beantragt gleichzeitig, ihm für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... in D... zu bewilligen.

II.

Beide Anträge bleiben ohne Erfolg.

1.

Der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig.

a) In dem Senatsbeschluß vom 3. August 1998 - 1 Ws 393-395/98 -, betreffend den früheren Antrag des Anzeigeerstatters wegen desselben Sachverhalts heißt es:

"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet noch rechtzeitig innerhalb der mit dem Ablauf des 18. Juni 1998 endenden Monatsfrist gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO angebracht ist. Deren Verlängerung, die der Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 2. Juli 1998 beantragt hat, ist aus Rechtsgründen nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1987, abgedruckt in NJW 1987, 2453).

Der glaubhaft gemachte Auslandsaufenthalt des Antragstellers in der Zeit vom 15. Mai bis 8. Juni 1998 rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 18. Juni 1998 abgelaufenen Antragsfrist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, weil er für deren Versäumung nicht ursächlich war."

b) Hinsichtlich des nunmehr angebrachten erneuten Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auf eine erneute Überprüfung des Sachverhalts gerichtet, der bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 810 Js 72/98 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und des sich daran anschließenden Klageerzwingungsverfahrens 1 Ws 393-395/98 des Oberlandesgerichts Düsseldorf gewesen ist. ... Der Beschwerdeführer vertritt unter Berufung auf die Kommentierung Rdnr. 37 zu § 172 StPO des Kommentars Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., die Auffassung, eine Wiederholung des Klageerzwingungsverfahrens sei zulässig, weil der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung (nur) als unzulässig verworfen worden sei, verkennt allerdings dabei, daß dies nur für den Fall einer zwischenzeitlichen Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gilt (zu vgl. auch OLG Düsseldorf, wistra 1991, 40). Dies rechtfertigt sich daraus, daß das Legalitätsprinzip gebietet, neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln nachzugehen. Die bloße Einreichung einer erneuten Strafanzeige vermag, ohne daß neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, eine Wiederholung des rechtskräftig abgeschlossenen Klageerzwingungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Die in § 172 StPO vorgesehene Frist zur Anbringung eines Klageerzwingungsantrages könnte ansonsten immer wieder unterlaufen werden. Die bloße Wiederholung eines bereits in einem früheren Klageerzwingungsverfahren dargelegten Sachverhaltes kann damit den Rechtsweg des Klageerzwingungsverfahrens nicht erneut eröffnen.

Da der Beschwerdeführer (richtig: Anzeigeerstatter) nach seinem eigenen Vorbringen ... "im wesentlichen den mit dem unzulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 19. Juni 1998 dargelegten Sachverhalt wiederholt", erweist sich sein jetzt gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ebenfalls - als unzulässig."

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:

Da der Klageerzwingungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO anzubringen ist, können etwaige Formfehler des Antrags nach Fristablauf nicht mehr wirksam behoben werden. Daher muß ein nach Fristablauf gestellter neuer, nunmehr formgerechter Antrag wegen Nichteinhaltung der vorgenannten Frist als unzulässig verworfen werden. Das gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich - wie hier - nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt (vgl. Senat NStE Nr. 26 zu § 172 StPO).

2. Dem Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... in D... für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 StPO, § 114 ZPO).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.



Ende der Entscheidung

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