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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 842/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 3 und 4
1. Die Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO (Kostenregelung bei Erolg des auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittels) ist auch dann anwendbar, wenn die Beschränkung der Berufung nicht schon bei ihrer Einlegung, sondern erst bei ihrer Begründung erklärt wird.

2. Zur Entscheidung über die Kosten und Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle des Teilerfolges des Rechtsmittels.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

1 Ws 842/99 60 Js 5436/98 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen

aus, geboren am, in,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des Urteils der XXIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 29. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Kostenentscheidung wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/3 ermäßigt. Zu diesem Bruchteil fallen der Staatskasse auch die gerichtlichen Auslagen sowie die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten seines Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

I.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten am 18. März 1999 wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. März 1999 in unbeschränktem Umfang Berufung eingelegt. Auf schriftliche Anfrage des Vorsitzenden der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat der Verteidiger mit weiterem Schriftsatz vom 18. Mai 1999 mitgeteilt, die Berufung werde darauf gestützt, daß das erstinstanzliche Gericht weder einen minderschweren Fall gem. § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen noch geprüft habe, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Vorfallszeit im Hinblick auf seine "massive Drogenabhängigkeit" gem. § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Ferner heißt es in der genannten Eingabe des Verteidigers:

"Die Feststellungen im übrigen werden mit der Berufung nicht infrage gestellt..."

In der Hauptverhandlung über die Berufung am 18. August 1999, zu der Zeugen nicht geladen waren, haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Befragen nochmals ausdrücklich erklärt, daß die Berufung auf das "Strafmaß" beschränkt werde. Dem hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt.

Die Strafkammer hat nach Durchführung der Hauptverhandlung das Urteil des Schöffengerichts teilweise abgeändert und die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat die Strafkammer folgende Kostenentscheidung getroffen:

"Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt."

Hierzu heißt es in den Urteilsgründen wie folgt:

"Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Eine ausdrückliche Strafmaßbeschränkung ist erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Die in erster Instanz festgesetzte Strafe hat auch in der Berufungsinstanz Bestand gehabt, ist lediglich zur Bewährung ausgesetzt worden. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß die Abänderung des Urteils wesentlich auch darauf beruhte, daß durch die inzwischen erlittene Untersuchungshaft eine Änderung in der Persönlichkeit des Angeklagten eingetreten ist, so daß insoweit der Zeitablauf für die abweichende Entscheidung mit maßgeblich war. Dies kann bei der Kostenentscheidung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 473 Rdz. 21). Auch die Annahme eines minderschweren Falles ist entgegen dem Berufungsbegehren in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg. Dem ist durch die Ermäßigung der Berufungsgebühr Rechnung getragen worden."

Gegen den Kostenausspruch des im übrigen nicht angefochtenen Berufungsurteils wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen seien der Staatskasse aufzuerlegen, weil er - der Angeklagte - mit seinem Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg gehabt habe.

II.

Die mit Schrift des Verteidigers vom 24. August 1999 formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

1.

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte mit seiner Berufung lediglich teilweise Erfolg gehabt habe.

a)

Die von dem Beschwerdeführer erstrebte Überbürdung der gesamten Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse ergibt sich - wovon auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - nicht aus § 473 Abs. 3 StPO.

Zwar scheitert die Anwendung dieser Vorschrift nicht schon daran, daß der Angeklagte nicht schon bei der Einlegung seiner Berufung, sondern erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 1999 auf schriftliche Anfrage des Strafkammervorsitzenden seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch - Strafmaß - beschränkt hat. Denn § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn die Beschränkung erst bei der Begründung des Rechtsmittels erklärt wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 473 Rdnr. 20; KK-Franke, 4. Aufl., § 473 Rdnr. 6, alle m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn aus der bezeichneten Eingabe ergibt sich zweifelsfrei, daß der Angeklagte den Schuldspruch des Schöffengerichts akzeptierte und sich lediglich gegen die erkannten Rechtsfolgen wandte.

Aber selbst wenn die Berufung erst nachträglich beschränkt worden sein sollte - nämlich durch die Erklärungen des Angeklagten und des Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung - wäre § 473 Abs. 3 StPO jedenfalls entsprechend anwendbar. Allerdings wäre dann hinsichtlich des nicht weiterverfolgten Teils des Rechtsmittels eine teilweise Zurücknahme der Berufung gem. § 302 StPO anzunehmen, so daß nach der dann anwendbaren Vorschrift des § 473 Abs. l StPO die Kosten und Auslagen des Verfahrens insoweit dem Angeklagten auferlegt werden müßten (vgl. hierzu KK-Franke, a.a.O., m.w.N.).

b)

Das Rechtsmittel hat indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ungeachtet der Anwendbarkeit des § 473 Abs. 3 StPO keinen vollen Erfolg. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel in vollem Umfang oder nur teilweise Erfolg hat, kommt es nach heute herrschender Auffassung ausschließlich auf einen Vergleich zwischen der in der Vorsinstanz erkannten Strafe und der im Rechtsmittelzug erreichten Milderung an (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 21 sowie OLG Köln NStE Nr. 17 zu § 473 StPO m.w.N.).

Mit der nach Auffassung des Senats von Anfang an wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch - das Strafmaß - beschränkten Berufung hat der Beschwerdeführer erreicht, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Die von dem Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hat die Strafkammer hingegen nicht ermäßigt. Auch dies war aber ein mit der Berufung erstrebtes Ziel, wie sich zweifelsfrei aus der Berufungsbegründungsschrift vom 18. Mai 1999 ergibt. Denn mit ihr war ausdrücklich gerügt worden, daß das Schöffengericht weder die Anwendbarkeit des § 21 StGB geprüft noch einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 2 BtMB angenommen habe.

Hiernach hatte die von vornherein auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten nur teilweise Erfolg. Grundlage der von dem Landgericht zu treffenden Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens war hiernach die Vorschrift des § 473 Abs. 4 StPO, wonach die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen sind, soweit es unbillig wäre, einen der Beteiligten - hier: den Angeklagten - damit zu belasten.

2)

Gleichwohl ist der beanstandete Kostenausspruch der Strafkammer insoweit fehlerhaft, als sie lediglich die Berufungsgebühr ermäßigt, jedoch davon abgesehen hat, im Umfang der Ermäßigung auch die gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen.

Nach der aus den oben dargelegten Gründen vorliegend anwendbaren Vorschrift des § 473 Abs. 4 StPO hat das Gericht bei einem Teilerfolg des Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten - also auch den Angeklagten - damit zu belasten. Hierbei handelt es sich nach herrschender Auffassung, die der Senat teilt, um eine Billigkeitsentscheidung, die in erster Linie die Annahme voraussetzt, daß das Rechtsmittel nicht eingelegt worden wäre, wenn die angefochtene Entscheidung bereits gelautet hätte wie die des Rechtsmittelgerichts (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 26 und die dort genannten Hinweise).

So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Ausführungen des Verteidigers zur Frage der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenaussspruch (Strafmaß) ist nach den konkreten Umständen anzunehmen, daß es dem Angeklagten in erster Linie darauf ankam, die vom Schöffengericht gegen ihn verhängte empfindliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten nicht verbüßen zu müssen, daß er also von der Berufung abgesehen hätte, wenn ihm bereits vom Schöffengericht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch gegen das Berufungsurteil der Strafkammer, das ihm Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat, nicht mit der Revision angegriffen.

Danach hat die Strafkammer die Berufungsgebühr zutreffend ermäßigt. Auch der Umfang der Ermäßigung um 1/3 entspricht dem erzielten Teilerfolg, nachdem der Schuldspruch bereits infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen war und der Ausspruch über die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten in der Rechtsmittelinstanz Bestand hatte.

b)

Zu Unrecht hat die Strafkammer es jedoch unterlassen, auch die gerichtlichen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren entsprechend zu verteilen. Es mag zwar rechtlich zulässig sein, bei der Entscheidung gem. § 473 Abs. 4 StPO die Verteilung der Auslagen nach einem anderen Maßstab vorzunehmen als die Ermäßigung der Rechtsmittelgebühr. Hierzu bedarf es jedoch, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, besonderer Umstände, die geeignet sind, eine solche unterschiedliche Handhabung zu rechtfertigen. Solche sind jedoch weder in den Gründen der Kostenentscheidung dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Strafkammer hierzu ausgeführt hat, für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung sei auch der Zeitablauf maßgebend gewesen, ist diese Erwägung fehlerhaft. Eine positive Auswirkung erlittener Untersuchungshaft auf die Persönlichkeit des Angeklagten kann jedenfalls nicht allein auf deren bloße Dauer zurückgeführt werden. Sie ist vielmehr regelmäßig auch ein Hinweis dafür, daß sich der Angeklagte unter der Einwirkung des Freiheitsentzugs mit seiner Tat auseinandergesetzt und über die daraus zu ziehenden Konsequenzen für seine weitere Lebensführung im Sinne eines künftig straffreien Verhaltens nachgedacht hat.

Hiernach erachtet der Senat es für geboten, nach Billigkeitsgrundsätzen eine Auslagenverteilung jedenfalls nach dem Maßstab der Gebührenermäßigung vorzunehmen. Er hat demgemäß 1/3 der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren der Staatskasse auferlegt und die angefochtene Kostenentscheidung zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt.

3.

Die weitergehende sofortige Beschwerde ist hingegen offensichtlich unbegründet. Eine vollständige Überbürdung der Auslagen auf die Staatskasse, wie sie vom Angeklagten erstrebt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung - wie dargelegt - nur teilweise Erfolg hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Für eine Kosten- und Auslagenverteilung nach § 473 Abs. 4 StPO ist kein Raum, weil es angesichts des nur geringen Erfolges der sofortigen Beschwerde nicht unbillig ist, daß der Beschwerdeführer die gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels trägt.



Ende der Entscheidung

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