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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: 10 W 53/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KV-GKG


Vorschriften:

ZPO § 5
ZPO § 260
GKG § 15
GKG § 21 Abs. 3
KV-GKG Nr. 1201
KV-GKG Nr. 1202
ZPO §§ 5, 260; GKG §§ 15, 21 Abs. 3; KV-GKG Nr. 1201, 1202

1. Ein Teilvergleich führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1202 c) KV-GKG.

2. Der vorherige Erlaß eines Versäumnisurteils hindert den Eintritt einer Gebührenermäßigung gem. Nr. 1202 KV-GKG.

3. Nimmt der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil eine Klageerweiterung vor, so tritt auch dann keine Ermäßigung der nach dem Gesamtstreitwert angefallenen allgemeinen Verfahrensgebühr im Falle eines die gesamte Klageforderung erfassenden Vergleichs ein, wenn die Erweiterung einen anderen Streitgegenstand betraf.


OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat

10 W 53/00

Beschluß vom 01.08.2000

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet. Er dringt nicht mit seinem Einwand durch, die dreifache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV-GKG dürfen nur für den auf das Versäumnisurteil entfallenden Streitwertanteil von 250.000 DM Berücksichtigung finden, während die mit der nachfolgenden Klageerweiterung im Umfang von weiteren 500.000 DM verbundene Streitwerterhöhung wegen des diesbezüglichen Prozeßvergleichs vom 29. Februar 2000 unter den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1202 KV-GKG falle. Eine derartig differenzierte Gebührenerhebung gemäß § 21 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen entsprechend der Berechnung in dem angefochtenen Kostenansatz des Landgerichts vom 15. März 2000 uneingeschränkt nach dem Gesamtstreitwert von 750.000 DM zu bestimmen.

1)

Gemäß Nr. 1201 KV-GKG wird seit dem 1. Juli 1994 in erster Instanz eine pauschale Gebühr für das Verfahren im allgemeinen in Höhe des 3,0-fachen Satzes erhoben. Diese Gebühr wird nach der Bestimmung zu Nr. 1202 c KV-GKG unter anderem nur dann auf den einfachen Satz reduziert, wenn das gesamte Verfahren durch den Abschluß eines Vergleichs vor Gericht beendet wird. Demnach führen Teilvergleiche nicht zu einer Gebührenprivilegierung als Folge eines verringerten Streitwertes. Diese zu einer Vereinfachung der Gebührenerhebung führende Regelung geht - was der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen hat - zu Lasten der rechtssuchenden Bürger, die nunmehr die gesamten in dem Verfahren anfallenden Gebühren im voraus zahlen müssen (§ 61 GKG). Die Zugangsschwelle zu den Gerichten wird dadurch spürbar angehoben, was unter anderem dazu führen soll, die vorprozessuale Vergleichsbereitschaft der Bürger zu fördern (vgl. Otto in JurBüro 1994, 385, 386).

2)

Nach der Rechtsprechung des Senats, die in Übereinstimmung mit der durch den Kostenschuldner zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung steht, hindert auch der vorherige Erlaß eines Versäumnisurteils den Eintritt der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1202 KV-GKG (Beschluß vom 10. Oktober 1996, Az. 10 W 101/96, veröffentlicht in NJW-RR 1997, 638; MDR 1997, 301 sowie AnwBl. 1997, 287). Die dagegen durch das Landgericht Tübingen in seinem Vorlagebeschluß vom 21. März 1996 (JurBüro 1997, 650) sowie in dem ergänzenden Beschluß vom 6. August 1998 (JurBüro 1999, 149) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Denn das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Vorlageentscheidung des Landgerichts Tübingen unzulässig ist (Beschluß vom 27. August 1999, 1 BvL 7/96, veröffentlicht in JurBüro 2000, 146). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, das Landgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, daß es ein Hauptziel des Gesetzgebers gewesen sei, die frühere, wenig wirksame Feinsteuerung mit den Mitteln des Gerichtskostengesetzes aufzugeben und an ihre Stelle eine Pauschalgebühr zu setzen, die nur einen, dafür spürbaren Ermäßigungstatbestand kenne, der einen Anreiz zur vollständigen Erledigung des Verfahrens ohne Urteil geben solle (BVerfG a.a.O.).

3a)

Demnach scheitert im vorliegenden Fall die durch den Kostenschuldner begehrte Gebührenermäßigung bereits daran, daß dem Prozeßvergleich vom 29. Februar 2000 das - wenn auch auf einen geringeren Gegenstandswert beschränkte - Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1999 vorangegangen ist.

b)

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß dieses Erkenntnis auch ein kontradiktorisches Urteil darstellt, soweit die Klage wegen des weitergehenden Unterlassungs- und Zahlungsbegehrens abgewiesen worden ist. Dementsprechend hat das Landgericht am 5. Februar 1999 ein mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil sowie ein Versäumnisurteil verkündet. Die Prozeßgegnerin des Kostenschuldners hat gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. Der Einspruch des Kostenschuldners betraf gemäß § 342 ZPO mangels einer weitergehenden Beschwer nur das der Klage teilweise stattgebende Versäumnisurteil des Landgerichts. Folglich war der streitmäßige Teil der Entscheidung vom 5. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen, und der Prozeßvergleich vom 29. Februar 2000 konnte keine Beendigung des gesamten Verfahrens zum Gegenstand haben.

4)

Die fragliche Gebührenermäßigung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die nach dem Urteil vom 5. Oktober 1999 vorgenommene Klageerweiterung mit der Wertsteigerung von 250.000 DM auf insgesamt 750.000 DM einen selbständigen Streitgegenstand betraf. Nimmt der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil eine Klageerweiterung vor, so tritt nach der Rechtsprechung des Senats keine Ermäßigung der nach dem Gesamtstreitwert angefallenen allgemeinen Verfahrensgebühr im Falle eines die gesamte Klageforderung erfassenden Vergleichs ein, wenn die Erweiterung einen anderen Streitgegenstand betraf (Beschluß vom 23. November 1999, Az. 10 W 124/99). Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der bisher zu dieser Gebührenfrage veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1535; OLG Hamburg MDR 1998, 623 sowie MDR 2000, 111).

5)

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Gebühren in der Regel nach dem für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes zu bestimmen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Nach der Vorschrift des § 5 erster Halbsatz ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung ist. vorzunehmen, wenn bei einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) die Ansprüche - wie hier verschiedene Streitgegenstände haben (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 5 Rdn. 3 mit Hinweis auf BGH AnwBl. 1976, 339 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Aufl., § 5, Rn. 3 mit Hinweis auf BGH VersR 91,360 und jeweils weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle der Klageerweiterung ist der im Sinne des § 15 GKG maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung der Tag des Eingangs des die Klageerweiterung ankündigenden Schriftsatzes (Markl/Meyer, 3. Aufl., § 15, Rn. 3).

Aufgrund der Wertfestsetzung zu Ziffer 10 des Prozeßvergleichs vom 29. Februar 2000 beträgt der Gegenstandswert für den Rechtsstreit und den Vergleich mit Wirkung ab dem klageerweiternden Schriftsatz vom 27. Januar 2000 insgesamt 750.000 DM. Für eine teilweise Ermäßigung der nach diesem Wert angefallenen dreifachen Gebühr für das Verfahren im allgemeinen auf den einfachen Gebührensatz gemäß Nr. 1202 c KVGKG ist auch aus den nachfolgenden Erwägungen kein Raum.

6a)

Der Zweck einer Klageerweiterung besteht darin, daß der zusätzlich geltend gemachte Anspruch in dem bereits anhängigen Verfahren durchgesetzt werden soll. Eine kostenmäßige Begünstigung der Erweiterung vollzieht sich dadurch, daß die Gerichtsgebühren insgesamt nur aus dem Gesamtstreitwert erhoben werden mit dem sich daraus zugunsten des Klägers ergebenden Vorteil der Degression nach Maßgabe der Gebührentabelle. Deshalb bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, eine spätere Klageerweiterung nur unter den engen Voraussetzungen der Nr. 1202 KV-GKG als gebührenprivilegiert zu behandeln. Demnach ist der vorherige Erlaß eines Urteils über einen Teil des späteren Gesamtstreitgegenstandes ermäßigungsschädlich - auch wenn keine Identität zwischen dem Gegenstand der Klageerweiterung und demjenigen der früheren gerichtlichen Entscheidung besteht (so auch OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1535). Keiner der Ermäßigungstatbestände der Nr. 1202 KV-GKG enthält eine irgendwie geachtete Differenzierung nach Streitwertanteilen.

b)

Eine solche Differenzierung läßt sich auch nicht mit der Zielsetzung vereinbaren, die der Neufassung des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 zugrunde lag. Nach der amtlichen Begründung zu Nr. 1202 KVGKG (BT-Drucksache 12/6962, Seite 70, abgedruckt in Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, KV-Nr. 1202, Rn. 12) soll gerade der Ermäßigungsausschluß für die Fälle, in welchen nur bezüglich bestimmter Teile des Verfahrensgegenstandes die Ermäßigungsvoraussetzungen gegeben sind, eine deutliche Vereinfachung der Kostenberechnung zur Folge haben. Ließe man eine Teilermäßigung zu, wären gemäß § 21 Abs. 3 GKG zwangsläufig auch die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen. Zudem müßte bei Zulässigkeit einer partiellen Gebührenermäßigung in vielen Fällen eine Erstattung eines Teils der als Vorauszahlungen geleisteten Gebühren erfolgen. Unerheblich ist, ob anläßlich des dem Vergleichsschluß vorangegangenen und die Gebührenermäßigung ausschließenden Urteils bereits der weitere Teil des Streitgegenstandes rechtshängig war, der durch die gerichtliche Streitentscheidung nicht betroffen war, oder ob die Rechtshängigkeit dieses Teils später eintrat. In jedem Fall müßte wegen der gebotenen einheitlichen Berechnung eine differenzierende Gebührenerhebung folgen, welche durch die ausschließliche Privilegierung der Gesamterledigung des Rechtsstreites gerade vermieden werden soll.

7)

Die dagegen durch den Kostenschuldner vorgebrachten Bedenken vermögen nicht zu überzeugen.

a)

Er dringt zunächst nicht mit seinem Einwand durch, die Parteien eines bereits anhängigen Prozesses würden gebührenrechtlich gezwungen, bislang außergerichtlich verhandelte Streitgegenstände, die durch einen gerichtlichen Vergleich vollstreckbar erledigt werden sollen, nicht in das bereits anhängige Verfahren einzuführen, sondern diesbezüglich separat neue Klage - möglichst bei einem anderen Gericht zur Vermeidung der Prozeßverbindung - einzureichen. Mit dieser Argumentation verkennt der Kostenschuldner, daß ein Prozeßvergleich nicht zwingend bereits rechtshängige Klageforderungen zum Gegenstand haben muß. Die Parteien sind also nicht gehindert, bis dahin außergerichtlich verhandelte Streitgegenstände in einen Prozeßvergleich einzubeziehen, ohne befürchten zu müssen, auf diese Weise die gebührenprivilegierende Wirkung der gütlichen Einigung gemäß Nr. 1202 c KV-GKG zu unterlaufen. Für einen solchen Mehrfachvergleich fällt lediglich eine Viertelgebühr bezogen auf den überschießenden Streitwertanteil gemäß Nr. 1653 KV-GKG an.

b)

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz des Jahres 1994 bewußt das Risiko in Kauf genommen hat, daß Vergleiche über Teile des Streitgegenstandes möglicherweise seltener werden, weil Gerichtsgebühren nicht mehr eingespart werden können. Die Praxis soll zeigen, ob häufiger als nach der früheren Rechtslage Vergleiche über den Gesamtstreitgegenstand zustande kommen mit der Folge einer Reduzierung der Verfahrensgebühr um 2/3 oder ob die Gerichte häufiger über den gesamten Streitgegenstand entscheiden müssen. Diese Unsicherheiten, die sowohl die Landesjustizminister als auch die Bundesregierung gesehen haben, sind der Grund dafür, daß die geänderte Gebührenstruktur seit 1994 nur für einen Teil der gerichtlichen Verfahren vorgesehen ist. Erst wenn sich herausstellt, daß die Entlastung der Kostenbeamten nicht mit einer zusätzlichen Belastung der Richter verbunden ist, soll das seinerzeit neu eingeführte Gebührenmodell auch auf die anderen Instanzen und Verfahrensarten übertragen werden (Otto, JurBüro 1994, 385, 38-6 mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 12/6962, 52).

c)

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob eine Gebührenermäßigung nach dem Gesamtstreitwert auch für den durch den Kostenschuldner angeführten Beispielsfall ausgeschlossen ist, daß nach einer Prozeßverbindung gemäß § 147 ZPO es zu einem Teilvergleich der Parteien bezüglich einer zuvor selbständig eingeklagt gewesenen Forderung kommt. Denn im vorliegenden Fall hat die Prozeßgegnerin des Kostenschuldners im Wege der Klageerweiterung von vornherein das Ziel verfolgt, ein zusätzliches prozessuales Begehren in einem bereits anhängigen Verfahren durchzusetzen.

d)

Der Kostenschuldner beruft sich auch ohne Erfolg darauf, aus der Regelung zu Nr. 1202 c KV-GKG ergebe sich nicht, daß ein im Verfahren bereits vorangegangenes Urteil auch spätere, zukünftig entstehende und zusätzliche Gerichtsgebühren von der Ermäßigungswirkung ausnehme. Nach dem hier in Rede stehenden Gebührentatbestand ist allein der Verfahrensablauf maßgebend, der sich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs feststellen läßt. Ist demnach schon ein Urteil - und sei es auch nur über einen Teil des Streitgegenstandes - vorausgegangen, hindert dies den Eintritt der durch den Kostenschuldner begehrten Gebührenprivilegierung.

e)

Nicht überzeugend ist zudem sein Hinweis darauf, daß praxisüblich für eine Gegenstandswerterhöhung gewöhnlich keine Gerichtsgebühren nachgefordert würden, so daß wegen der dann gegebenen Notwendigkeit einer Gebührennachberechnung ohnehin ein Mehraufwand entstehe, der sich dann nicht mehr als Rechtfertigung für den Ausschluß der fraglichen Gebührenermäßigung heranziehen lasse. Mit dieser Argumentation verkennt der Kostenschuldner, daß die durch ihn vertretene Ansicht in der praktischen Konsequenz nicht nur zu der Fertigung eines abschließenden Kostenansatzes führt, der die nach dem erhöhten Gesamtstreitwert angefallenen Gerichtsgebühren betrifft. Vielmehr wäre dann nach § 21 Abs. 3 GKG eine gesonderte Gebührenrechnung für bestimmte Streitwertanteile vorzunehmen. Außerdem müßte der Kostenbeamte im Falle des Ansatzes einer partiellen Gebührenermäßigung unter anderem eine Entscheidung darüber treffen, ob die Anteile der vollen und der der reduzierten Gebührenlast jeweils auf der Grundlage einer Differenz- oder Verhältnismäßigkeitsberechnung zu ermitteln wären. Der damit verbundene Mehraufwand läuft dem mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz des Jahres 1994 verfolgten Zweck einer spürbaren Vereinfachung der Erhebung der Gerichtsgebühren zuwider.

f)

Der Kostenschuldner macht schließlich ohne Erfolg geltend, die durch das Landgericht vertretene Rechtsauffassung habe zur Folge, daß im Falle eines Vergleichsschlusses der vorliegenden Art die Parteien in den meisten Fällen die Entscheidung über die Kostenverteilung dem Gericht überließen, so daß abgesehen von der dadurch bedingten Mehrbelastung der Justiz eine Gerichtskostenermäßigung ausgeschlossen sei. Näher liegend ist vielmehr die umgekehrte Argumentation, daß gerade die Aussicht auf die Reduzierung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen auf den einfachen Satz für die Parteien einen hinreichenden Anreiz bietet, möglichst frühzeitig einen umfassenden Prozeßvergleich einschließlich Kostenregelung zu treffen, ohne es zuvor zu einem wie auch immer gearteten Urteil kommen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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