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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: I-24 U 189/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 320
Beim Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm ("Wartezimmer-TV") kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber Rechte aus mangelhafter Programmgestaltung des Lieferanten grundsätzlich nicht entgegenhalten.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und H. am 19. April 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 08. Mai 2007 geplante Senatstermin entfällt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel, mit welchem der Beklagte seine Verurteilung zur Zahlung von Leasingraten in Höhe von 5.572.92 EUR (richtig und berichtigungsfähig: 5.562.92 EUR) nebst Zinsen aus drei Leasingverträgen über jeweils eine Audiovisuelle TV-Anlage (Wartezimmer TV) für den Zeitraum Juni 2005 bis April 2006 bekämpft, hat im Ergebnis keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

1. Der Beklagte hat kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB. Ein solches Recht hätte er nur dann, wenn die Klägerin neben der (gewährleisteten) Gebrauchsüberlassung der TV-Anlage auch die Lieferung des TV-Programms und (vor allem) die Zahlung des Entgelts (Subventionszahlung) schulden würde. Das ist indes nicht der Fall, auch wenn der Leasingvertrag mit der Klägerin und der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Programmanbieter (V. AG) gleichzeitig abgeschlossen worden sind. Die eindeutige rechtliche Trennung zwischen beiden Verträgen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. II).

2. Der Beklagte hat auch keinen auf das negative Interesse, nämlich auf die Befreiung von der Zahlungsverbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 278, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Der Vermittler S. war zwar Erfüllungsgehilfe der Klägerin, soweit es um die Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags gegangen ist. Der Vermittler hat in diesem Zusammenhang keine die Klägerin treffenden und ihr zurechenbaren Pflichten verletzt. Im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Fall (vgl. OLGR Düsseldorf 2001, 2, 4f) gibt es im Streitfall mit Blick auf die eindeutige rechtliche Trennung der Verträge sowie die eindeutige Abgrenzung der jeweils aus dem einen und dem anderen Vertrag geschuldeten Leistungen keinen vernünftigen Zweifel am jeweiligen Leistungsumfang und daran, wer der jeweilige Schuldner ist. Das hat die Klägerin im Übrigen im Leasingantrag oberhalb der Unterschriftsleiste klar gestellt. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Vertragstexte vor Unterzeichnung nicht gelesen. Maßgeblich ist, dass der Vermittler bei der persönlichen Beratung dem Beklagten verdeutlicht hat, dass die Lieferung der Leasingsache (TV-Anlage) und die Lieferung des TV-Programms nebst Subventionszahlungen nicht von der Klägerin stammen. Das hat der Beklagte, wie er in der Klageerwiderung auch einräumt, richtig verstanden. Auch die Erläuterung des Vermittlers, dass die Investition "kostenneutral" sei, war richtig, wobei der Beklagte auch verstanden hatte, dass er der Klägerin die Leasingraten schuldet. In diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz ist, dass der Aufwand wirtschaftlich kompensiert werden sollte durch die Subventionszahlungen der Programmanbieterin und dass der Beklagte das damit verbundene Insolvenzrisiko der Programmanbieterin nicht bedacht oder falsch eingeschätzt hat. Die Aufklärung über diese Gefahr, sofern sie überhaupt geschuldet sein sollte, fällt jedenfalls in den Pflichtenkreis der Programmanbieterin und nicht der Klägerin (vgl BGH CR 1995, 527, 529f). Ob etwas Anderes dann gelten würde, wenn das Geschäftskonzept der Programmanbieterin auch für die Klägerin erkennbar betrügerisch angelegt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. III.2 und neuerdings zum Fall vermittelter und bankfinanzierter "Schrottimmobilien" BGH, Urt. v. 20. März 2007, Az. XI ZR 414/04), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Derartige Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Schließlich ist mit dem Insolvenzeintritt des TV-Anbieters auch nicht die Geschäftsgrundlage der Leasingverträge im Sinne des § 313 BGB in Wegfall geraten. Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB); es kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 m.w.N.).

II. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

Ende der Entscheidung

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