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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: I-9 W 105/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 569
BGB § 858
BGB § 858 Abs. 1
BGB § 862
BGB § 905 Satz 1
BGB § 905 Satz 2
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.11.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 20. November 2006 (3 O 449/06) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert erster und zweiter Instanz: 20.000,00 €.

Gründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wird nicht durch verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 BGB in ihren Besitz gestört. Das Eindringen der beiden Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin stellt sich aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles nicht als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar. Wie aus § 905 Satz 1 BGB folgt, untersteht auch der über einem Grundstück befindliche Luftraum der Herrschaftsgewalt des Besitzers. Ebenso wie der Eigentümer kann jedoch auch der Besitzer solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (§ 905 Satz 2 BGB).

Eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Herrschaftsgewalt und deren Ausübung seitens des Besitzers beeinträchtigt wird, und, soweit der Luftraum betroffen ist, ein Ausschlussinteresse i. S des § 905 Satz 2 BGB nicht fehlt.

Soweit es allein darum geht, dass die beiden Schwenkarme der Kräne der Antragsgegnerin in den Luftraum über dem Grundstück der Antragstellerin schweben, ist eine das Ausschlussinteresse i. S. des § 905 Satz 2 BGB begründende Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht gegeben.

Bei der Frage, ob eine nicht zu duldende Besitzbeeinträchtigung vorliegt, kommt es im Hinblick auf § 905 Satz 2 BGB auf die konkreten Verhältnisse an (BGH MDR 1981, 567), weil bei einem Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer Interessenbeeinträchtigung das Ausschließungsinteresse des Besitzers fast uferlos wäre (vgl. Staudinger/ Roth, BGB Neubearb. 2002, § 905 Rdnr. 10). Bei der Abwägung, ob eine Besitzbeeinträchtigung vorliegt, spielen daher auch Gesichtspunkte der allgemeinen Verkehrsanschauung sowie der ortsüblichen Verhältnisse eine Rolle (vgl. RGZ 97, 25, 27).

Insoweit kann nicht außer Acht gelassen werden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben ein Überschwenken eines oder mehrerer Kranausleger über Nachbargrundstücke häufig unvermeidbar ist, um überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll bauen zu können. Die durch den Besitz gegebene Möglichkeit des Gebrauchs und der Nutzung des Grundstücks wird häufig, wie auch im Streitfall, durch diese Schwenkarme nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem ca. 19 m hohen Gebäude bebaut. Die Ausleger der beiden Kräne schwenken - gemessen von der Oberkante - in einer Höhe von ca. 45 m bzw. 25 m über dem Gebäude der Antragstellerin hinweg. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden. Die Antragstellerin macht insoweit auch nicht geltend, dass sie etwa vor hätte, auf ihrem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten, die so weit in den Luftraum ragen, dass sie mit den Schwenkarmen der Kräne in Berührung geraten könnten. Dann aber ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin an der Ausschließung der Beklagten an der Nutzung ihres Luftraums ein Interesse hat. Auf die im Schriftsatz vom 13.02.2007 hervorgehobene Häufigkeit des Herüberschwenkens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Für eine Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB i. V. m. § 905 Satz 2 BGB reicht es aber aus, dass ein Benutzer des Grundstücks sich durch den überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen kann. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, auch wenn sie letztlich objektiv und sachlich nicht begründet sein mögen, jedenfalls durchaus auch von verständigen Personen geteilt werden, weil sie ihrerseits nicht ohne Weiteres in der Lage sind, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob und inwieweit den an sich mit einem solchen Überschwenken verbundenen und vorstellbaren Gefahren durch besondere Sicherungsvorkehrungen und Maßnahmen vorgebeugt worden ist (OLG Düsseldorf MDR 1989, 993; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 91).

Vor diesem Hintergrund hätte der Senat keinen Zweifel daran, eine Besitzstörung anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin über dem Grundstück der Antragstellerin Lasten transportieren würde. Die von dem Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum mit Lasten ausgehenden Gefahren und Belästigungen und die, sei es auch unbegründete, Besorgnis, es könnte Material vom Kran herabfallen, begründen eine vom Nachbarn grundsätzlich nicht hinzunehmende Beeinträchtigung seiner Sachherrschaft (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Im Streitfall werden jedoch unstreitig keine Lasten über dem Grundstück der Antragstellerin transportiert, weil diese während des Überschwenkens an den Turm herangefahren werden. Etwaige Befürchtungen, dass dennoch von den Schwenkarmen Gefahren ausgehen, werden aber dann von verständigen Personen (vgl. zu diesem Maßstab RGZ 59, 119 f.) nicht mehr geteilt. Sollte sich ein Nutzer aufgrund eines Blicks nach oben durch einen Schwenkarm bedroht oder belästigt fühlen, wird er zugleich bemerken, dass keine Lasten transportiert werden. Ein verständiger Nutzer wird die Empfindung haben, dass von dem Schwenkarm selbst keine größere Gefahr ausgeht als vom Kran selbst. So ist es jedenfalls aus der Sicht eines verständigen Nutzers des Grundstücks der Antragstellerin eher wahrscheinlich, dass ein Kran umstürzt, als dass der Schwenkarm abbricht. Den Kran auf dem Nachbargrundstück muss die Antragstellerin aber dulden.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, sie befürchte Schadensersatzansprüche bzw. außerordentliche Kündigungen der Mieter, weil diese bemerkt hätten, dass sie nicht mehr so häufig von Kunden frequentiert würden, vermag der Senat einen Zusammenhang mit dem Überschwenken der Ausleger nicht zu sehen. Die von der Großbaustelle ausgehenden Störungen und Belästigungen stellen nach Auffassung des Senats den eigentliche Grund für einen möglichen Wegfall von Kunden des vermieteten Reisebüros bzw. Ladenlokals dar. Ob darüber hinaus ein oder zwei Schwenkarme in den Luftraum des Grundstücks der Antragstellerin in einer Höhe von 44 Meter oder gar 64 Meter hineinragen, spielt zur sicheren Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang keine Rolle und führt nicht zu zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Belästigungen.

Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Antragstellerin kein eigentumsrechtlicher Abwehranspruch aus § 1004 BGB zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Senat hat den Streitwert nach dem Interesse der Klägerin auf 20.000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift den Gegenstandswert von 80.000 € damit begründet, dass durch das Überschwenken erhebliche Gefahren drohten und auch optische und ästhetische Beeinträchtigungen beachtlich seien. Aus dem Vorgesagten folgt jedoch, dass objektive eine Beeinträchtigung nicht vorliegt und lediglich aufgrund der subjektiven Interessenlage der Klägerin ein Gegenstandswert von 20.000 € angemessen ist.

Ende der Entscheidung

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