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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 104/06 - (OWi) 21/07 I
Rechtsgebiete: StVO, StVG, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVO § 37 Abs. 2
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 2
StVO § 49
StVG § 24
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 2a
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (Rhld.) vom 27. März 2006 teilweise dahin geändert, dass

- der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu 50 Euro Geldbuße verurteilt wird und

- das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last. Die übrigen Kosten hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2a StVG (qualifizierter Rotlichtverstoß)" zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als die Feststellungen den Vorwurf des qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als eine Sekunde Rot) nicht tragen. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene in Langenfeld an der Kreuzung ...............Straße/............... Straße/.................straße mit einem Pkw ein Rotlicht missachtet habe. Er habe "das Rotlicht überfahren", obwohl die Lichtzeichenanlage auf Rot umgesprungen war, als er noch 20 Meter von ihr entfernt gewesen sei. Das rechtfertigt noch nicht den Vorwurf des qualifizierten Rotlichtverstoßes. Nach inzwischen einhelliger Meinung ist bei einem Rotlichtverstoß als vorwerfbare Rotlichtdauer die Zeit zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Zeitpunkt festzustellen, in dem der Betroffene die Haltlinie, § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO, Zeichen 294, überfährt (BGHSt 45, 134, 137; Senat VRS 93 [1997], 212; VRS 98 [2000], 225, 228; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. [2005], § 37 StVO Rdnr. 61; jeweils mwN). Nur wenn ausnahmsweise eine Haltlinie fehlt, ist auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Erreichen der Lichtzeichenanlage oder der Einfahrt in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich abzustellen (Hentschel, aaO mwN). Dass sich auf dem Fahrstreifen des Betroffenen keine Haltlinie befunden hat, ist nicht festgestellt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die vorwerfbare Rotlichtdauer nicht länger als eine Sekunde war, der Betroffene also nur einen "einfachen" Rotlichtverstoß begangen hat.

2. Der Senat enscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst, weil ergänzende Feststellungen schon wegen Zeitablaufs (Tattag: 20. Juli 2005) nicht zu erwarten sind, und ahndet den jedenfalls belegten einfachen Rotlichtverstoß mit der Regelbuße von 50 Euro (Nr. 132 BKatV).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO.

4. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt erneut Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz - wie hier - keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Die angewendeten Vorschriften sind weder zu verlesen noch sonst mündlich bekanntzugeben, sondern erst im schriftlichen Urteil und dort erst nach der Urteilsformel aufzuführen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, 268 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 5 Liste 1 = NStZ-RR 1997, 166; BGH, 3 StR 226/00 vom 6. September 2000 <bundesgerichtshof.de>; Senat NZV 2001, 89 = VRS 99, 468; Senge, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], Rdnr. 97; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl. [2000], Rdnr. 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], Rdnr. 41; alle zu § 71 OWiG).

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