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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: VI 13/93
Rechtsgebiete: JGG, StPO, GVG


Vorschriften:

JGG § 82 ff.
JGG § 102
JGG § 110
StPO § 451
StPO § 454
StPO § 462 a
StPO § 463
GVG § 73
GVG § 120
Leitsatz:

1. Der Jugendrichter ist als Vollstreckungsleiter, auch wenn im ersten Rechtszug gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Oberlandesgericht (sog. Landeshauptstadt-OLG) entschieden hat, nicht nur für die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern auch für die jugendrichterlichen Entscheidungen gemäß § 83 JGG zuständig; die Regelung des § 462a V StPO findet insoweit keine Anwendung.

2. Ist ein jugendlicher oder heranwachsender Straftäter im ersten Rechtszug von einem Oberlandesgericht verurteilt worden, so ist das Oberlandesgericht auch für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter zuständig; die Aufgaben, die der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren zugewiesen sind, werden in diesem Falle vom Generalbundesanwalt wahrgenommen, sofern nicht eine Abgabe der Sache an die Landesstaatsanwaltschaft erfolgt war.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

VI 13/93 2 StE 5/93 GBA Karlsruhe

In der Strafvollstreckungssache

wegen Mordes u. a.

hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht K und F am 18. Februar 1999 nach Anhörung des Generalbundesanwaltes

beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß für die bei den Verurteilten R, K und B im Vollstreckungsverfahren erforderlich werdenden Entscheidungen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist.

Für die bei dem Verurteilten G insoweit erforderlich werdenden Entscheidungen verbleibt es bei der Zuständigkeitsregelung gemäß § 462 a Abs. 5 Satz 1 StPO.

Gründe:

I.

Die Angeklagten R, K, H und G wurden wegen ihrer Beteiligung an dem Brandanschlag in S (Tatzeit: 29.05.1993) durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.10.1995 (VI 13/93) des Mordes an fünf Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an 14 Menschen und besonders schwerer Brandstiftung für schuldig befunden und wie folgt rechtskräftig verurteilt:

- O R (zur Tatzeit 16 Jahre alt) zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren,

- F K (zur Tatzeit 16 Jahre. alt) zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren,

- O B (zur Tatzeit 20 Jahre alt) zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren,

- M G (zur Tatzeit 23 Jahre alt) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

Die Verurteilten befinden sich seit dem 30.05.1993 (R) bzw. seit dem 03.06.1993 (K, B, G) in Haft. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft werden die Verurteilten R, K und B Ende Januar bzw. Anfang Februar 2000 zwei Drittel der gegen sie erkannten Jugendstrafe verbüßt haben. Da möglicherweise - worauf informatorische Voranfragen seines Verteidigers hindeuten könnten der Verurteilte B - gegebenenfalls auch der Verurteilte K - eine vorzeitige Entlassung anstreben werden, und im Falle etwaiger Anträge im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 88 Abs. 3 JGG frühzeitig Klarheit über das zur Entscheidung berufene Gericht bestehen muß, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits jetzt klarzustellen, wer über die im Vollstreckungsverfahren erforderlich werdenden Entscheidungen und insbesondere über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 88 JGG (R, K) bzw. gemäß §§ 88, 110 Abs. 1 JGG (B) zu entscheiden hat. Auch hinsichtlich des Verurteilten G ist eine Klarstellung zur Frage einer etwaigen Abgabe der Zuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 5 Satz 2 StPO angezeigt.

II.

1. Im Falle der (zur Tatzeit) Jugendlichen R und ist der zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 JGG, zur Entscheidung über die Frage berufen, ob die Vollstreckung eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 88 JGG.

a) Daß die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Jugendstrafe gegen jugendliche Straftäter beim Jugendrichter als Vollstreckungsleiter liegt, § 82 Abs. 1 JGG, ist auch in Ansehung der Zuständigkeitsregelung des § 462 a Abe. 1 StPO unstreitig, und zwar auch wenn ein Senat des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug entschieden hat, § 462 a Abs. 5 StPO.

b) Die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters umfaßt aber auch die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der im einzelnen in § 83 Abs. 1 JGG bezeichneten jugendrichterlichen Entscheidungen, somit auch die Entscheidung über die bedingte Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung. Diese Zuständigkeit besteht, auch dann, wenn im ersten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts entschieden hat; aus der Regelung des § 462 a Abs. 5 Satz,1 StPO ergibt sich insoweit nichts anderes.

aa) Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter "auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist".

Zu diesem Aufgabenkreis zählt vor allem auch die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt (vorzeitig) aus der Haft entlassen werden kann, die für den Bereich des Erwachsenenstrafrechts gemäß §§ 57 ff. StGB zu treffen und gemäß §§ 462 a Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer übertragen ist. Im Jugendstrafrecht findet die Regelung der §§ 57 ff. StGB ihre Entsprechung in der Vorschrift des § 88 JGG, so daß auch die hiernach zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung eines Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in § 83 Abs. 1 JGG als eine der wesentlichen, vom Vollstreckungsleiter zu treffenden jugendrichterlichen Entscheidungen aufgeführt ist. Dabei gilt diese - ausschließliche - Zuständigkeit des Jugendrichters nicht nur dann, wenn der Jugendliche von einem Jugendgericht zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, sondern gemäß §§ 88 Abs. 1, 82 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 JGG auch dann, wenn die Jugendstrafe gegen den Jugendlichen von einem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht verhängt wurde (allgemeine Meinung, vgl. schon OLG-München MDR 1957, 432 und z.B. Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., vor § 82 Rn. 2; Ostendorf, JGG, 3. Aufl., § 88 Rn. 1 und 9 i.V.m. § 82 Rn. 1; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 88 Rn. 1 i.V.m. § 82 Rn. 1 rund 2; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 2. Aufl., § 82 Rn. 1 und § 88 Rn. 1 und 24).

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Spruchkörper etwa um eine Wirschafts- oder Staatsschutzkammer beim Landgericht (vgl. § 103 Abs. 2 JGG) gehandelt hat.

bb) Die ausschließliche Zuständigkeit des Jugendrichters für jugendrichterliche Entscheidungen ist aber auch dann gegeben, wenn - als ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht - ein erstinstanzlicher Strafsenat (Staatsschutzsenat) eines Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug entschieden und auf Jugendstrafe erkannt hat (so - im Ergebnis - auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zwei im "Fall M" getroffenen Entscheidungen: Beschlüsse vom 30.05.1997 2 Ws 162/97 - und vom 19.01.1998 - 2 Ws 428/97 -).

(1) Nichts anderes ergibt sich aus § 102 Satz 1 JGG. Zwar bestimmt diese Vorschrift, daß "die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts" durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes "nicht berührt" werden. Diese Regelung weist jedoch nicht den Weg zu der in § 46,2 a Abs. 5 S. 1 StPO getroffenen Zuständigkeitsregelung, wonach das Oberlandesgericht selbst u.a. über die bedingte (vorzeitige) Entlassung eines Verurteilten aus der Haft entscheidet, "wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist".

Die Vorschrift des § 102 S. 1 JGG gilt - wie ihre Stellung im Fünften Hauptstück des Zweiten Teils des Jugendgerichtsgesetzes ausweist - nur für das Erkenntnisverfahren, nicht auch für das Vollstreckungsverfahren. Das mit "Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind" überschriebene Fünfte Hauptstück des die verfahrens- und materiellrechtlichen Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche regelnden Zweiten Teils des Jugendgerichtsgesetzes spricht die Rechte und Pflichten eines Jugendlichen an, der sich ausnahmsweise nicht vor einem Jugendgericht, sondern vor einem Erwachsenengericht verantworten muß. Für diesen Fall wurden im Fünften Hauptstück teilweise besondere Regelungen geschaffen, die jedoch - so in § 103 JGG und insbesondere in § 104 JGG - ausnahmslos den Gang des Erkenntnisverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens betreffen. Eine gesonderte, von dem in §§ 82 ff., 88 ff. JGG normierten üblichen Verfahrensgang abweichende Regelung für die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde im Fünften Hauptstück dagegen nicht getroffen.

(2) Daß der Jugendrichter für die im Vollstreckungsverfahren erforderlich werdenden Entscheidungen ausschließlich unabhängig davon; von welchem Gericht der Jugendliche zu der Jugendstrafe verurteilt wurde - zuständig ist, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften. Sie belegt, daß der Gesetzgeber das Zuständigkeitsproblem erkannt und auch geregelt hat; eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht daher insoweit nicht.

§ 82 Abs. 1 JGG in der seinerzeit geltenden Fassung wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrens rechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, 3393) durch den Zusatz ergänzt, daß der als Vollstreckungsleiter fungierende Jugendrichter auch die Aufgaben wahrnimmt, "welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist (§ 82 Abs. 1 Satz 2 JGG). Durch diese Ergänzung sollte - wie es in der Begründung des Rechtsausschusses heißt - lediglich klargestellt werden, "daß die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer, die dieser nach §§ 462 a, 463 StPO in der Fassung des Art. 21 Nr. 132, 133 EGStGB zugewiesen worden sind, im Jugendstrafverfahren vom Jugendrichter als Vollstreckungsleiter wahrgenommen werden" (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2600, Seite 12). Diese Klarstellung war erforderlich, um gegebenenfalls Mißverständnisse hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens bei jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftätern aufgrund der erst mit dem am 02.03.1974 in Kraft getretenen Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) eingeführten Vorschrift des § 462 a StPO und der dort getroffenen Zuständigkeitsregelungen zu begegnen. Mit der klarstellenden Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG wurden insgesamt die Aufgaben angesprochen, die - wie z.B. auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann - in typischer Weise zum Aufgabenkreis der Strafvollstreckungskammer gehören. Keinesfalls sollte damit eine Aufsplitterung der Zuständigkeiten bewirkt oder der Zuständigkeitsbereich des Jugendrichters eingeschränkt werden.

Für einen Rückgriff auf die Ausnahmeregelung des § 462 a Abs. 5 S. 1 StPO, wonach die hier in Rede stehenden Entscheidungen im Erwachsenenstrafrecht ausnahmsweise dann nicht von der Strafvollstreckungskammer getroffen werden - sondern in die eigene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen -, "wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist", ist daher kein Raum.

2. Im Falle des (zur Tatzeit) Heranwachsenden auf den gemäß § 105 JGG materielles Jugendrecht angewendet wurde, finden die vorstehenden Ausführungen entsprechende Anwendung. Auch bei ihm entscheidet der zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§§ 82 Abs. 1, 110 Abs. 1 JGG) über die Frage, ob die Vollstreckung eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§§ 88, 110 Abs. 1 JGG).

3. Im Falle des (zur Tatzeit) Erwachsenen G verbleibt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob die Vollstreckung eines Restes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 57 StGB), dagegen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (§ 462 a Abs. 5 S. 1 StPO). Eine Abgabe der zu treffenden Entscheidungen sei es ganz oder zum Teil - an die Strafvollstreckungskammer ist derzeit nicht veranlaßt.

III.

Der Umstand, daß das Urteil vom 13.10.1995 von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen wurde, führt jedoch im Falle der Verurteilten R, K und B zu folgenden Besonderheiten des (jugendrichterlichen) Vollstreckungsverfahrens:

1. Die Aufgaben, die der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren zugewiesen sind (Stellungnahmen, Rechtsmittel u.a.), werden nicht von der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, sondern von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Nach 85 Abs. 7 JGG gilt für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im (jugendrichterlichen) Vollstreckungsverfahren § 451 Abs. 3 StPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift nimmt - im Bereich des Erwachsenenrechts - die Staatsanwaltschaft, "die Vollstreckungsbehörde ist", gegenüber der Strafvollstreckungskammer "die staatsanwaltlichen Aufgaben" wahr. Bezogen auf die besondere vollstreckungsrechtliche Regelung des Jugendgerichtsgesetzes bedeutet dies, daß die Staatsanwaltschaft, die an sich "Vollstreckungsbehörde" wäre, gegenüber dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter "die staatsanwaltlichen Aufgaben" wahrzunehmen hat. Vorliegend ist dies der Generalbundesanwalt, da im ersten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts entschieden hat, §§ 120, 142 a GVG.

2. Zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen die von dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter getroffenen Entscheidungen (z.B. gemäß: §§ 83 Abs. 3, 110 Abs. 1 JGG) ist das Oberlandesgericht Düsseldorf berufen.

Für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug war angesichts der den Verurteilten zur Last gelegten Straftat gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. §§ 102 Satz 1, 112 Satz 1 JGG das Oberlandesgericht Düsseldorf als "Landeshauptstadt-OLG" (Kleinknecht/Meyer-Gossner, StPO, 43. Aufl., § 120 Rn. 1) zuständig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist daher gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 GVG in der vorliegenden Sache auch für die in § 73 Abs. 1 GVG bezeichneten Entscheidungen zuständig, mithin auch für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter (so auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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