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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: 24 W 7/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 5 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
pp.
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z sowie die Richter am Oberlandesgericht E und S am 10. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - vom 28. Dezember 1999 abgeändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Antragsgegner erhebt mit der Behauptung, dem Antragsteller keinen Auftrag erteilt zu haben, eine Einwendung, die im Gebührenrecht nicht ihren Grund hat (§ 19 Abs. 5 BRAGO). Die Behauptung ist auch nicht offensichtlich unwahr und deshalb nicht unbeachtlich (vgl. dazu Hartmann, BRAGO 29. Auflage, § 19 Rn. 56, 57). Denn der Antragsteller ist nicht im Besitz einer auf ihn lautenden Prozeßvollmacht. Auch deutet das Telefax des Antragsgegners vom 27. November 1997 ("ich darf anfragen, wie nunmehr in der Angelegenheit weiter verfahren werden soll") trotz des Hinweises auf die Beiordnung, gegen die sich der Antragsgegner zur Wehr setzte (vgl. Beschwerdeverfahren 24 W 4/98), nicht ohne weiteres auf den Abschluß eines Anwaltsdienstvertrages hin.
Ende der Entscheidung
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