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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: I-24 U 75/07
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 2 | |
BGB § 312 Abs. 3 Nr. 1 | |
BGB § 355 |
2. Der Abschluss eines widerrufenen Haustürgeschäfts beruht nicht auf Bestellung des Verbrauchers, wenn der Hausbesuch des Vertragsvermittlers nicht auf Initiative des Verbrauchers erfolgt ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Beschluss vom 30.10.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., S. und H. am 30.10.2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.040,00 €.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.10.2007 Bezug genommen, gegen dessen Gründe die Beklagte innerhalb der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist Einwände nicht erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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