Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: I-24 W 34/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
GVG § 133 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 8. Juli 2003 durch die Richter Z, T und B
beschlossen:
Tenor:
Das als weitere sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2003 - 13 T 40/03 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 300,- Euro
Gründe:
Die Beschwerde ist unstatthaft. Die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte sind nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben, § 567 Abs. 1 ZPO. Ein gleichwohl eingelegtes - unstatthaftes - Rechtsmittel ist auch unabhängig davon, dass es nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde, sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht als Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH NJW 2002, 1958). Eine Vorlage an den zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden ausschließlich berufenen Bundesgerichtshof, § 133 GVG, kommt deshalb nicht in Betracht. Ebensowenig kommt eine Rückgabe der Sache als Gegenvorstellung an das Landgericht in Betracht, da das Landgericht durch seinen Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juni 2003 zu erkennen gegeben hat, von einer etwaigen Abhilfebefugnis keinen Gebrauch machen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.