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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: II-8 UF 255/07
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO
Vorschriften:
VAHRG § 3b Abs. 1 | |
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621e |
2. Die Durchführung des erweiterten Ausgleichs nach § 3 b Abs. 1 VAHRG steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung ist der Wille der ausgleichsberechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen; wenn diese die Verweisung eines nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgleichsfähigen Anrechts auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wünscht, steht dies der Durchführung des erweiterten Ausgleichs regelmäßig entgegen.
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24.09.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeordnete Verpflichtung des Antragsgegners, Rentenanwartschaften für die Antragstellerin durch Beitragseinzahlung zu begründen, entfällt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegeneinander aufgehoben.
Geschäftswert in der Beschwerdeinstanz: 2.000 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 01.02.1985 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 13.02.2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 24.09.2007 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Wesel geschieden.
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 143,63 € und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 49,00 € - jeweils bezogen auf den 31.01.2007 - vom Rentenkonto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Zusätzlich hat das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, durch Beitragseinzahlung von 16.661,33 € Rentenanwartschaften in Höhe von 74,19 € auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen.
Der Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, dass die Anordnung, Anwartschaften durch Beitragseinzahlung zu begründen, unzumutbar sei. Zudem bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Anteil seiner Anrechte, der durch Rentensplitting und erweitertes Rentensplitting nicht ausgeglichen werden könne, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben solle.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen nicht entgegen.
II.
Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde führt in der Sache zur antragsgemäßen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Das Amtsgericht verkennt zum einen, dass die Begründung von Anrechten durch Beitragseinzahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur angeordnet werden darf, wenn dies dem Ausgleichspflichtigen nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss amtswegig geprüft und positiv festgestellt werden (KG, FamRZ 2002, 467), was vorliegend nicht erfolgt ist.
Zudem steht die Anwendung von § 3b Abs. 1 VAHRG im Ermessen des Gerichts.
Bei der Ermessensausübung ist insbesondere der Wille der ausgleichsberechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen.
Da die Antragstellerin vorliegend ausdrücklich erklärt, sie akzeptiere, dass dem Antragsgegner die Beitragseinzahlung nicht zumutbar sei und bitte darum, die nicht durch erweitertes Splitting ausgleichsfähigen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Gericht im Rahmen der Ermessensausübung an der Anordnung des Ausgleichs durch Beitragseinzahlung gehindert (vgl. BGH FamRZ 1993, 172).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 93 a ZPO.
Es besteht kein Grund, die weitere Beschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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