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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: II-8 WF 186/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1) wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Die dem Kläger zu 1) bewilligte Prozesskostenhilfe wird erweitert auf Geltendmachung eines Sonderbedarfs in Höhe von 50 EUR monatlich ab Juni 2003 auf die kieferorthopädischen Behandlungskosten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist es zuzumuten, statt seiner Tätigkeit als Fußballtrainer eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der es ihm möglich ist, 400 EUR zu seinem bisherigen Einkommen hinzuzuverdienen. Es gibt genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine derartige Geringverdienertätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder rechtliche Bedenken stehen der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht entgegen. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte auch bisher Zeit hatte, als Fußballtrainer - wie er behauptet - unentgeltlich tätig zu sein. Eine Nebentätigkeit ist ihm im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zumutbar.
Daraus ergibt sich ferner, dass die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise Erfolg hat.
Der Beklagte ist in der Lage den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu befriedigen. Die kieferorthopädischen Behandlungskosten stellen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Im Hinblick auf sein bisheriges Einkommen und sein Einkommen aus der Nebentätigkeit abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe der Pauschale von 5 % bleiben dem Beklagten genügend Mittel, um den Sonderbedarf mit monatlich 50 EUR zu tilgen. Eine Heranziehung der Kindesmutter ist im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Die Gerichtsgebühr betreffend den Kläger zu 1) wird auf die Hälfte ermäßigt.
Ende der Entscheidung
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