Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: VI-2 Kart 8/08 OWi
Rechtsgebiete: GWB, OWiG
Vorschriften:
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 1 | |
GWB i.d.F.v. 20.02.1990 § 38 Abs. 1 Nr. 1 | |
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 1 | |
GWB i.d.F.v. 26.08.1998 § 81 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG § 130 Abs. 1 |
Tenor:
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.