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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 10 U 1002/02
Rechtsgebiete: SachenRBerG, BGB


Vorschriften:

SachenRBerG § 116
SachenRBerG § 117
SachenRBerG § 118
SachenRBerG § 46
BGB § 1105
BGB § 1020
BGB § 917
BGB § 914
Der zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachRBerG verpflichtete Grundstückseigentümer kann zur dinglichen Absicherung seines Anspruches auf Zahlung einer jährlichen Nutzungs-Reallast gem. § 1105 BGB im Grundbuch des herrschenden Grundstücks des Mitbenutzers i.S.v. § 116 Abs. 1 SachRBerG verlangen.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 10 U 1002/02

Verkündet am 27.01.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Wegerecht

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2004 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. C , Richter am Oberlandesgericht Dr. S und Richter am Amtsgericht A

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 11. Zivilkammer, vom 15.04.2002 (11 0 5949/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 o der Gemarkung L , zuzustimmen und ihre Eintragung im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu bewilligen und zu beantragen:

Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , wird auf Dauer das Recht eingeräumt, den aus der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlichen Weg über das Grundstück Bl. des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 o der Gemarkung L , zum Befahren mit Personen- und Lastkraftwagen sowie zum Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenutzen. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtsweges hat der Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu tragen.

Zug um Zug gegen die Zustimmung der Klägerin zur Eintragung einer Reallast mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 6 , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , sowie die Bewilligung und Beantragung der Reallast mit nachstehendem Inhalt durch die Klägerin an rangbereiter Stelle:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 o der Gemarkung L , jährlich im voraus ein Nutzungsentgelt in Höhe von 527,00 Euro für die Eintragung der Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, zu zahlen. Als Inhalt der Reallast wird folgende Wertsicherung eingetragen: Ändern sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Güter, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes von dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn an. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von 10 Jahren seit Bestellung des Nutzungsrechtes verlangt werden. Die Anpassung ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Maßgebliche Grundlage für die Entwicklung der Grundstückspreise sind die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB soweit diese vorliegen, anderenfalls in folgender Reihenfolge die allgemeine Entwicklung der Grundstückspreise im Freistaat Sachsen, in dem in Art. 3 des Einigungsvertrag genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) oder im gesamten Bundesgebiet. Weitere Anpassungen des Nutzungsentgeltes können frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung des Nutzungsentgeltes geltend gemacht werden.

b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 5 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 p der Gemarkung L , zuzustimmen und ihre Eintragung im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu bewilligen und zu beantragen:

Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , wird auf Dauer das Recht eingeräumt, den aus der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlichen Weg über das Grundstück, Bl. 5 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 p der Gemarkung L , zum Befahren mit Personen- und Lastkraftwagen sowie zum Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenutzen. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtweges hat der Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu tragen.

Zug um Zug gegen

die Zustimmung der Klägerin zur Eintragung einer Reallast mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , sowie die Bewilligung und Beantragung der Reallast mit nachstehendem Inhalt durch die Klägerin an rangbereiter Stelle:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 5 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 p der Gemarkung L , jährlich im voraus ein Nutzungsentgelt in Höhe von 448,00 Euro für die Eintragung der Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, zu zahlen. Als Inhalt der Reallast wird folgende Wertsicherung eingetragen: Ändern sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Güter, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes von dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn an. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von 10 Jahren seit Bestellung des Nutzungsrechts verlangt werden. Die Anpassung ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Maßgebliche Grundlage für die Entwicklung der Grundstückspreise sind die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB, soweit diese vorliegen, anderenfalls in folgender Reihenfolge die allgemeine Entwicklung der Grundstückspreise im Freistaat Sachsen, in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) oder im gesamten Bundesgebiet. Weitere Anpassungen des Nutzungsentgeltes können frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung des Nutzungsentgeltes geltend gemacht werden.

c) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit nachfolgendem Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 10 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , zuzustimmen und die Eintragung der Grunddienstbarkeit mit nachfolgendem Inhalt in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 10 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , gewährt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , auf Dauer das Recht, den aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Weg über das Grundstück, Bl. 10 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , zum Befahren mit Personen- und Lastkraftwagen sowie zum Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenutzen. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts ist auf die Wegfläche beschränkt. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtsweges hat der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstückes zu tragen.

Zug um Zug gegen

die Zustimmung der Klägerin zur Eintragung einer Reallast mit dem nachfolgenden Inhalt auf ihrem Grundstück, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L sowie die Bewilligung und Beantragung der Reallast auf dem Grundstück, Bl.6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , durch die Klägerin mit nachfolgendem Inhalt:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes, Bl. 6 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, Bl. 10 des Grundbuches von L , Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , jährlich im voraus ein Nutzungsentgelt in Höhe von 312,50 Euro für die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu zahlen.

Als Inhalt der Reallast wird folgende Wertsicherung eingetragen: Ändern sich die Erzeugerpreise für gewerbliche Güter, so erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes von dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn an. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von 10 Jahren seit Bestellung der Grunddienstbarkeit verlangt werden. Die Anpassung ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Für die Berechnung der Begrenzung sind maßgeblich die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB, soweit diese vorliegen, anderenfalls in folgender Reihenfolge die allgemeine Entwicklung der Grundstückspreise im Freistaat Sachsen, in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) oder im gesamten Bundesgebiet. Weitere Anpassungen des Nutzungsentgeltes können frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung des Nutzungsentgeltes geltend gemacht werden.

Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

2. Die Kostentragung wird wie folgt geregelt:

a) Für die erste Instanz tragen von den Gerichtskosten die Klägerin 12 %, die Beklagte zu 1) 68 % und die Beklagte zu 2) 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz haben die Beklagte zu 1) 68 % und die Beklagte zu 2) 120 % zu tragen. Die Klägerin trägt 7 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5 % der der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

b) Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Klägerin 3 %, die Beklagte zu 1) 72 % und die Beklagte zu 2) 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) 72 % und die Beklagte zu 2) 25 %. Die Klägerin trägt 3 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst.

3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken der Beklagten, gestützt auf § 116 SachenRBerG.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der K -L - Straße 114 in L -S gelegenen Grundstückes, Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , eingetragen im Grundbuch von L auf Bl. 6 . Sie hat das Grundstück mit dem am 16.03.1992 vor dem Notar Bernhard B in Augsburg geschlossenen Kaufvertrag (UR-Nr. /92) von Herrn Martin Herbert S erworben. Am 19.04.1993 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus, einem eingeschossigen Nebengebäude und einem dreigeschossigen Hinterhaus bebaut. Im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses befindet sich ein Fleischerei-Geschäft, welches vom Ehemann der Klägerin, dem Zeugen Frank H , betrieben wird.

Der Zeuge Frank H übernahm im Jahre 1978 das Geschäft von der bisherigen Fleischerei S . Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der unbebauten, in der K -L -Straße 116 und 118 gelegenen Grundstücke, bestehend aus den Flurstücken Nr. 2 o und 2 p der Gemarkung L , die im Grundbuch von L auf Bl. bzw. 5 eingetragen sind. Die Grundstücke waren mit Bescheiden des Rates der Stadt L vom 25.05. und 31.05.1960 (Anlagen B 7 bis B 9) gem. § 14 des Aufbaugesetzes vom 06.09.1950 enteignet und in Volkseigentum übergeführt worden. Der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft "Alfred F " wurde mit Urkunde des Rates der Stadt L vom 13.10.1980 (Anlage B 10) ein Nutzungsrecht am Grundstück, Flurstück 2 p, aufgrund des Gesetzes vom 14.12.1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken mit Wirkung vom 01.01.1961 verliehen. Das Nutzungsrecht wurde am 25.09.1981 im Grundbuch eingetragen. Der Beklagten zu 1) wurden die Grundstücke im Wege der Vermögenszuordnung zu Eigentum übertragen. Die Nutzungsrechte wurden gelöscht.

Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des in der K 25 bis 29 gelegenen Grundstückes, Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , eingetragen im Grundbuch von L auf Bl. 10 . Das Grundstück ist im westlichen Bereich ca. 6 m mit dem Wohnblock "K 29" überbaut. Für die nähere Beschreibung der Örtlichkeit wird auf den Flurkartenauszug Bezug genommen, der auf Bl. 20 des Verkehrswertsgutachtens des Gutachterausschusses der Stadt L vom 06.11.2003 abgedruckt ist. Die zum Fleischerei-Geschäft des Ehemanns der Klägerin gehörende Schlachterei wurde seit deren Betriebsbeginn über einen Weg versorgt, der über die Grundstücke der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) führt. Wegen der näheren Beschreibung des Weges wird wiederum auf den Flurkartenauszug sowie auf die auf Bl. 22 des Verkehrswertgutachtens des Gutachterausschusses der Stadt L vom 06.11.2003 abgedruckten Lichtbilder Bezug genommen.

Mit Prüfbescheid Nr. 110/79 der Staatlichen Bauaufsicht vom 03.10.1979 wurde dem Ehemann der Klägerin aus dem Gesamtbauvorhaben "Rekonstruktion und Modernisierung der Fleischerei" das Teilvorhaben "Ausbau des Erdgeschosses im Hinterhaus als Produktionsraum der Fleischerei" genehmigt. In dem Bericht der ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht ist vermerkt, dass das Schlachthaus von den Wohnungen im 1. und 2. OG durch Abmauern des ursprünglichen Wohnungseinganges abgeschirmt werden solle. Der Transport der Fleischwaren solle dann über einen Durchgang zu dem später zu errichtenden Zwischenbau erfolgen, wobei ein Fenster der Hofseite als Türöffnung entsprechend zu vergrößern sei.

Am 01.02.1980 fand ausweislich einer vorgelegten Niederschrift eine Besprechung zwischen dem Ehemann der Klägerin, dem ausführenden Baubetrieb (F ) und dem projektierenden Architekten H statt. Im Protokoll wird festgehalten, dass der erforderliche Baubedarf beim Stadtbezirksamt Süd angemeldet worden sei. Ferner ist festgelegt worden, dass die Zustimmung des Rechtsträgers der betroffenen Grundstücke (VEB Gebäudewirtschaft L ) einzuholen sei. Die Ansichtszeichnung (Südansicht des Anbaus vom 01.06.1980) sieht einen hofseitigen Eingang vor, durch den man in den Ablöseraum gelangt.

Am 05.08.1980 wurde dem Ehemann der Klägerin von dem damaligen Stadtbezirksarchitekten D die städtebauliche Bestätigung für das Bauvorhaben (Rekonstruktion des Fleischereibetriebes) gemäß einem Antrag vom 10.07.1980 unter Zugrundelegung eines Lageplans vom 26.06.1980 (Register Nr.: S 43/80) erteilt. Mit Prüfbescheid Nr. 30/82 der Staatlichen Bauaufsicht vom 25.05.1982 wurde dem Ehemann der Klägerin die Zustimmung zur Nutzung der Bauabschnitte I (Schlachthaus mit Kochkessel) und II (Kühlhaus mit Ablöseraum) erteilt.

Die Beklagte zu 1) hat am 03.08.1995 einen Bauvorbescheid für eine Bebauung ihrer Grundstücke mit einem Wohnblock erhalten. Bei Verwirklichung dieses Vorhabens wäre eine geschlossene Bebauung entstanden. Die Beklagte zu 2) hat einen Auszug aus einem Vorentwurf des Ingenieurbüros W für eine Eckbebauung K /K -L -Straße vorgelegt, nach welchem sowohl das Eckflurstück des Ehemanns der Klägerin (Flurstück Nr. 2 q der Gemarkung L , eingetragen im Grundbuch von L auf Bl. 1526) als auch die Flurstücke der Beklagten zu 1) bebaut würden.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteiles Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Art und den Umfang der Versorgung der Fleischerei des Ehemannes der Klägerin über den streitgegenständlichen Weg vor dem 03.10.1990 durch Vernehmung der Zeugen Frank H , Petra A , Michael W , Ruth D , Jochen P und Brigitte K . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 09.07. und 05.11.2001 sowie vom 11.02. und 04.03.2002 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.04.2002 im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagten zu 1) und 2) jeweils zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstückes der Klägerin für ein Wege- und Fahrtrecht verurteilt. Bezüglich der von der Klägerin zu zahlenden Nutzungs-Rente hat es einen höheren Betrag festgesetzt, als von der Klägerin beantragt.

Gegen das der Beklagten zu 1) am 23.04.2002 und der Beklagten zu 2) am 22.04.2002 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 22.05.2002 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde begründet von der Beklagten zu 2) am 24.06.2002, einem Montag, und von der Beklagten zu 1) nach entsprechender Fristverlängerung am 23.07.2002.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gem. § 116 SachenRBerG lägen nicht vor, weil die Nutzung ihrer Grundstücke nicht erforderlich im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG sei. Es fehle auch an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 SachenRBerG der "Billigung staatlicher Stellen". Jedenfalls aber sei der Weg gem. § 117 Abs. 1 SachenRBerG zu verlegen. Möglich sei in erster Linie eine Versorgung der Fleischerei über den Eingang des Wohnhauses K -L -Straße 114 bzw. über den Eingang des Ladengeschäftes in diesem Hause. Hilfsweise sei eine Verlegung des Weges über das Eckflurstück des Ehemannes der Klägerin (Flurstück Nr. 2 q der Gemarkung L ) möglich, wodurch jedenfalls eine geringfügigere Nutzung des Grundstückes der Beklagten zu 2) erreicht werde. Sofern der Senat dennoch von einem Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit ausgehe, müsse jedenfalls die von der Klägerin zu entrichtende Jahresrente höher festgesetzt werden, als vom Landgericht ausgesprochen. Ferner begehren sie für diesen Fall die dingliche Absicherung der Verpflichtung zur Zahlung der Jahresrente mit Hilfe einer Reallast.

Die Beklagte zu 1) beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichtes Leipzig, Az.: 11 0 5949/00, vom 15.04.2002, geändert durch Beschluss vom 21.05.2002, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise:

a) Die Beklagte zu 1) räumt Zug um Zug gegen Zahlung einer im voraus zu entrichtenden jährlichen Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, erstmalig ab dem 01.01.1995, dann zum 31.12.1995, dann jeweils zum 31.12. des darauffolgenden Jahres, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes, Flurst. 2 b, eingetragen im Grundbuch von L , Bl. 6 nachstehendes Wegerecht ein.

Ein Wegerecht nach der Skizze gem. Anlage 1 (neu) von einer Breite von max. 4 m über die Grundstücke Flurst. 2 o, Grundbuch von L Bl. und das Flurst. 2 p, Grundbuch von L Bl. 5 zum Fahren und Gehen zu seinem Grundstück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Gegenständen.

Das Wegerecht beginnt an der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 2 r zum Flurst. 2 p mit einer Breite von 4 m, welches sich zum Flurst. 2 o verschmälert auf eine Breite von ca. 3,00 m und an de Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 2 o zu 2 b endet. Die Entfernung zur Flurstücksgrenze K -L -Str. - Flurst. N. 4059 - beträgt 18,35 m.

Das Fahrtrecht kann mit Pkw und Lkw bis 4,4 t ausgeübt werden. Es ist beschränkt auf Lieferfahrzeuge montags - freitags von 8.00 - 19.00 Uhr. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtweges einschl. der Verkehrssicherungspflicht hat der Eigentümer des herrschenden Grundstückes 2 b zu tragen. Die Haftung für die Benutzung des Weges der dienenden Grundstücke 2 o und 2 p übernimmt der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstückes 2 b.

Das Wegerecht wird befristet bis zur Aufgabe des Fleischereihandwerks durch den Fleischermeister Herrn Frank H gewährt. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass zur Löschung des Wegerechtes die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Registerauszuges der Gewerbebehörde genügen soll.

Der Eigentümer des dienenden Grundstückes bewilligt die Eintragung des Wegerechtes im vorliegenden Umfang über das Grundstück Flurst. 2 o,

Grundbuch von L , Bl. und das Flurst. 2 p, Grundbuch von L , Bl. 5 .

Der Antrag zur Eintragung wird aufschiebend bedingt nach erfolgter Zahlung der 1. Rente einschl. der Rentenzahlungen für den Zeitraum ab 01.01.1995 - 31.12.2002 durch die Beklagte zu 1) gestellt, welches vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen ist.

b) Zum Zwecke der Sicherung der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen durch die Eigentümer des herrschenden Grundstückes bestellt selbiger auf dem Grundstück Flurst. 2 b, eingetragen im Grundbuch von L , Bl. 6 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke 2 o, Grundbuch von L , Bl. und Flurst. 2 p, Grundbuch von L , Bl. 5 nachstehende Reallast folgenden Inhalts:

Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstückes eine monatliche Rente, deren Höhe vom Gericht bestimmt ist nach Ziffer a), erstmals fällig am 01.01.1995, dann zum 31.12.1995, dann jeweils bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu zahlen. Die Rente ist jeweils im Abstand von 10 Jahren um 1.000,00 DM (511,29 Euro) zu erhöhen, erstmalig am 31.12.2004. Hilfsweise ist die Rente nach den Regeln des SachenRBerG für die Höhe des Erbbauzinses anzupassen.

c) In das herrschende Grundstück unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem Titel, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

d) Die Kosten der Eintragung in das Grundbuch trägt der Eigentümer des herrschenden Grundstückes.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Leipzig, Gz. 11 0 5949/00 vom 22.04.2002 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise:

Es wird beantragt, zum Zwecke der Sicherung der eingegangenen Zahlungsverpflichtung durch den Eigentümer des herrschenden Grundstückes bestellt selbiger auf dem Grundstück, Flurstück 2 b, eingetragen im Grundbuch von L , Bl. 6 , zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Bl. 10 , Flurstück 2 r, nachstehene Reallast mit folgenden Inhalt:

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstückes eine monatliche Rente, deren Höhe vom Gericht bestimmt ist, zu zahlen. Die Rente ist gem. § 47 SachenRBerG im Abstand von 10 Jahren anzupassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt die Begründung der Entscheidung des Landgerichtes.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2002 durch die Vernehmung der Zeugen Petra J , Klaus S , Klaus G , Hans T und Harald T . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2003 Bezug genommen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.01.2003 mit den Ergänzungsbeschlüssen vom 05.05.2003 und vom 08.04.2004. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt L vom 06.11.2003, das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Alexandra H vom 16.10.2003 sowie die mündlichen Angaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses K und der Sachverständigen H zur Erläuterung dieser Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 Bezug genommen. Ferner wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen H vom 27.08.2004 Bezug genommen, in welchem eine schriftliche Stellungnahme der DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Dresden, vertreten durch Dr. Ing. Frank T , vom 20.08.2004 enthalten ist. Die Sachverständigen H und T haben ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.12.2004 erläutert. Für den Inhalt ihrer Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2004 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben nur im Hilfsantrag insoweit Erfolg, als ihnen ein höheres Nutzungsentgelt für die zu Gunsten des Grundstückes der Klägerin einzutragende Grunddienstbarkeit zusteht und sie die dingliche Absicherung der Zahlungsverpflichtung aus § 118 SachenRBerG durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch verlangen können. Im Hauptantrag und im weitergehenden Hilfsantrag haben die Berufungen keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Eintragung der begehrten Grunddienstbarkeit für ein Gehund Fahrtrecht aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG (dazu A). Die Beklagten zu 1) und 2) können die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht gem. § 117 Abs. 1 SachenRBerG verweigern (dazu B). Die Beklagten zu 1) und 2) können für die Zustimmung zur Bestellung der Grunddienstbarkeit eine jährliche Nutzungsrente gem. § 118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG in Höhe von 975,00 Euro (Beklagte zu 1) bzw. in Höhe von 312,50 Euro (Beklagte zu 2) sowie die dingliche Absicherung der Zahlungsverpflichtung durch die Eintragung einer Reallast verlangen (dazu C).

A.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Eintragung der von ihr begehrten Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten ihres Grundstückes und zu Lasten der Grundstücke der Beklagten zu 1) und 2), denn die Tatbestandsmerkmale von § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SachenRBerG liegen vor (dazu 1.). Auf die Frage, ob in eine Erschließungsmaßnahme baulich investiert worden ist, kommt es nicht an (dazu 2.) und auch die Voraussetzungen des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales einer nach der Verwaltungspraxis der DDR rechtmäßigen Nutzung liegen vor (dazu 3.).

1. Eine Mitbenutzung des streitgegenständlichen Weges vor dem 03.10.1999 ist nicht dem Grunde, sondern dem Umfang nach strittig. Eine gewerbliche Nutzung des Weges für die Versorgung der zum Fleischerei-Geschäft gehörenden Schlachterei findet jedenfalls seit dem Betrieb des Geschäftes durch den Ehemann der Klägerin statt. Die Nutzung der Grundstücke der Beklagten zu 1) und 2) ist auch erforderlich im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG, weil der streitgegenständliche Weg der Erschließung objektiv dient und eine Erschließung auf andere Weise kostspieliger, aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre (vgl. KG, Urteil vom 18.11.1998, 11 U 1664/98, VIZ 1999, 78; Senatsurteil vom 05.04.2002, 21 U 1930/01, OLGR Dresden 2003, 55). Eine anderweitige Erschließung würde erhebliche bauliche Veränderungen erfordern. Die Verlegung des Weges über das Eckgrundstück des Ehemannes der Klägerin würde nach dem Gutachten des Sachverständigen H vom 16.10.2003 Kosten in der Größenordnung von 11.500,00 Euro verursachen. Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 BGB ist nicht begründet worden.

2. Der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG eröffnet, wenn andere Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungsmaßnahmen etc. auf fremdem Grundstück errichtet haben. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass der Nutzer die Anlage zur Erschließung des Grundstückes errichtet hat oder dass überhaupt bauliche Investitionen in die Erschließungsmaßnahme erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2000, V ZR 203/99, BGHZ 144, 25). Es ist also für die Anwendung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG unerheblich, ob die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten auf baulichen Investitionen des jeweiligen Nutzers des jetzigen Grundstückes der Klägerin beruhen. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass jedenfalls der Ehemann der Klägerin von Zeit zu Zeit Maßnahmen zur Befestigung der Zuwegung ergriffen hat.

3. Die in der DDR ausgeübte, rechtlich nicht abgesicherte Mitbenutzung ist dann nicht durch die Begründung eines dinglichen Rechts nach § 116 SachenRBerG abzusichern, wenn sie allein auf eigenmächtiger Inanspruchnahme beruht, die auch nach den Rechtsanschauungen und der Verwaltungspraxis der DDR als unrechtmäßig angesehen wurde, oder ihr allein eine Duldung des Nachbarn zugrunde lag. Die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind insoweit einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.05.2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urteil vom 22.10.2004, V ZR 70/04) enthält der § 116 Abs. 1 SachenRBerG daher das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Nutzung nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR- typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen worden sei. Der BGH hat insofern einen etwas anderen Maßstab zur Ausgrenzung der oben stehenden Sachverhalte angelegt als der Senat, der in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/5992, S. 183) eine Billigung staatlicher Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 10 SachenRBerG als ungeschriebene Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch gefordert hat (Urteil vom 05.04.2002 - 21 U 1930/01 - OLGR Dresden 2003, 55). Unterschiede ergeben sich daraus in den Fällen nicht, in denen - wie hier - die Mitbenutzung des fremden Grundstückes der Erschließung eines anderen Grundstücks nach einer staatlich genehmigten Bebauung diente. Die Voraussetzungen des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales sind von der Klägerin durch die Aussage der Zeugen S und G in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.01.2003 bewiesen worden, worauf der Senat die Parteien auch in derselben mündlichen Verhandlung nach Vernehmung der Zeugen hingewiesen hat. Der Zeuge S , der in der Zeit von 1971 bis 1983 1. Stellvertreter des Stadtbezirksbürgermeisters von L -Süd war, führte aus, das Fleischerhandwerk sei Teil der Mundproduktion gewesen und habe deshalb einen hohen Stellenwert gehabt. Von Seiten der Stadtverwaltung sei man froh gewesen, mit dem Ehemann der Klägerin einen Nachfolger für den ehemaligen Betreiber der Fleischerei, Herrn S , gefunden zu haben. Die Zufahrt über das Trümmergrundstück, also die jetzigen Grundstücke der Beklagten zu 1) und 2), habe für die Stadtverwaltung kein Problem dargestellt. Auch der Zeuge G gab an, die Zuwegung habe damals kein Problem dargestellt, weil sie eben schon vorhanden gewesen sei.

B.

Die Bestellung der von der Klägerin begehrten Grunddienstbarkeit kann weder von der Beklagten zu 1) (dazu 1.) noch von der Beklagten zu 2) (dazu 2.) gem. § 117 Abs. 1 SachenRBerG verweigert werden.

1. Die Beklagte zu 1) kann die Bestellung der begehrten Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstückes der Klägerin nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SachenRBerG nicht verweigern, weil die Voraussetzungen beider Einwendungsgründe nicht vorliegen. In beiden Fällen setzt die Berechtigung der Einwendung des Eigentümers des in Anspruch genommenen Grundstückes voraus, dass eine anderweitige Erschließung des herrschenden Grundstückes ohne oder jedenfalls mit einer weniger belastenden Inanspruchnahme des dienenden Grundstückes möglich ist. Im Falle der Grundstücke der Beklagten zu 1) hat jedoch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass eine alternative Erschließung ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten zu 1) nicht möglich ist. Der einzige denkbare, alternative Erschließungsweg ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten zu 1) bestände in einer Versorgung des Fleischerei-Geschäftes unmittelbar von der K -L -Straße aus. Das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt L vom 06.11.2003 hat aber zur Überzeugung des Senates bewiesen, dass die Versorgung des Fleischerei-Geschäftes über die K -L -Straße nicht möglich ist. Der Gutachterausschuss hat dem Amt für Verkehrsplanung der Stadt L die Frage unterbreitet, ob aus verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Sicht eine Versorgung des Fleischereigeschäftes unmittelbar von der K -L -Straße aus in Betracht kommt. Dabei ist der Gutachterausschuss von drei Varianten ausgegangen, nämlich einer unmittelbaren Befahrung des Grundstückes K -L -Straße 114 nach entsprechendem Umbau sowie, ohne das Erfordernis eines Umbaues, von einer Anlieferung mittels eines Lkws in zwei verschiedenen Varianten. Das Amt für Verkehrsplanung der Stadt L hat in seinem Antwortschreiben vom 22.09.2003 (Anlage 9.6 zum Gutachten vom 06.11.2003) die Möglichkeit einer Belieferung des Grundstückes K - L -Straße 114 nach entsprechenden Umbaumaßnahmen ausgeschlossen. Hinsichtlich der Belieferung über das Grundstück K -L -Straße 114 ohne entsprechende Umbaumaßnahmen hat es ausgeführt, eine solche sei grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Lkw auf dem vor dem Grundstück verlaufenden Parkstreifen halten würde. In der Gegend herrsche aber hoher Parkdruck, so dass die Benutzbarkeit des Parkstreifens für die Anliefung durch den Lkw nicht gesichert sei. Eine Freihaltung der Flächen im Sinne der Reservierung sei auch im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig. Insofern sei die Versorgung unmittelbar von der K -L - Straße aus durch einen Lkw nicht abgesichert. Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass eine Verlegung der Ausübung im Hinblick auf eine Versorgung der Fleischerei unmittelbar von der K -L -Straße aus wegen der entgegenstehenden Bedürfnisse des Straßenverkehrs auf der K -L -Straße nicht möglich ist. In der selben Weise hat sich der stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses der Stadt L K bei seiner Anhörung zur Erläuterung des Gutachtens durch den Senat im Termin vom 22.01.2004 geäußert.

2. Die Beklagte zu 2) kann die Bestellung der von der Klägerin begehrten Grunddienstbarkeit nicht nach § 117 Abs. 1 SachenRBerG verweigern, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des belasteten Grundstückes im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht gegeben ist (dazu a) und die allein mögliche, anderweitige Erschließung über das Grundstück des Ehemannes der Klägerin (Flurstück Nr. 2 q der Gemarkung L , eingetragen im Grundbuch von L auf Bl. 1526) nicht mit einem in Verhältnis zu den Nachteilen der Inanspruchnahme für das Grundstück der Beklagten zu 2) geringen Aufwand hergestellt werden kann (dazu b).

a) Eine alternative Erschließung des Grundstückes der Klägerin mit geringerer Beeinträchtigung des Grundstückes der Beklagten zu 2) ist nur über eine Verlegung der Zufahrt von der K über das im Eigentum des Ehemanns der Klägerin stehende Grundstück Nr. 2 q der Gemarkung L möglich. Eine Erschließung unmittelbar über die K - L -Straße scheidet aus. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter B 1.) Bezug genommen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen H und Dr. T in den Gutachten vom 27.08. und 20.08.2004 bzw. im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat am 16.12.2004 kann eine Verlegung der Zufahrt von der K in Richtung auf das Flurstück 2 q nur noch in einer Weise erfolgen, welche die Belastung des Flurstückes 2 r der Beklagten zu 2) vermindern würde. Eine Vermeidung der Inanspruchnahme dieses Grundstückes scheidet aus, nachdem die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 15.03.2004 jede zusätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die Verlegung von Wegeflächen (vgl. Verlegungsalternative Anlagen BB 9 und BB 11) abgelehnt hat. Eine Verweigerung der Inanspruchnahme ihres Grundstückes nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG durch die Beklagte zu 2) unter Verweis auf die Verlegung der Zufahrt auf das Grundstück, Flurstück 2 q, scheidet aber aus, weil es bereits an einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung des Flurstückes Nr. 2 r der Beklagten zu 2) fehlt. Die für den Weg in Anspruch genommene Fläche des Flurstückes 2 r liegt an dessen Rand, und eine weitere Bebauung des bereits teilweise bebauten Flurstückes 2 r wäre wegen der geringen Nutzfläche im Verhältnis zu den Baukosten des Grundstückes wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dies habe sowohl der Gutachterausschuss der Stadt L in seinem Gutachten vom 06.11.2003 auf Bl. 10 als auch der Stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses K in seiner Anhörung durch den Senat am 22.01.2004 ausgeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ohnehin geringen Nutzbarkeit des Flurstückes Nr. 2 r im Eigentum der Beklagten zu 2) würde demzufolge durch die Eintragung des von der Klägerin begehrten Geh- und Fahrtrechtes nicht herbeigeführt. Im Übrigen würde es angesichts des nach den Ausführungen der Sachverständigen H im Gutachten vom 27.08.2004 anzunehmenden baulichen Aufwandes für die Verlegung von ungefähr 11.500,00 Euro netto auch an dem weiteren Tatbestandsmerkmal des §§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG fehlen, dass die Verlegung der Ausübung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht.

b) Auch die Voraussetzungen der Einwendung aus § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG liegen zu Gunsten der Beklagten zu 2) nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist bereits nicht unmittelbar eröffnet, weil eine Verlegung der Zufahrt auf das Grundstück 2 q der Gemarkung L unter der Voraussetzung der gleichartigen Benutzbarkeit des Zufahrtsweges das herrschende Grundstück der Klägerin, Flurstück Nr. 2 b der Gemarkung L , nicht berühren würde. Der Anwendungsbereich von § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG wäre nur dann eröffnet, wenn man es dem Ehemann der Klägerin als Inhaber des auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Fleischereibetriebes verlangen könnte, sein Grundstück, Flurstück Nr. 2 q der Gemarkung L zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch entsprechend den in § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG normierten Voraussetzungen eine Erschließung hergestellt werden könnte, deren Belastungen für das Grundstück der Beklagten zu 2) geringer wären als die Belastungen für das Grundstück des Ehemannes der Klägerin. Dies braucht hier aus den nachstehenden Gründen nicht entschieden zu werden. Im Falle einer Verlegung der Zufahrt von der K auf das Grundstück des Ehemanns der Klägerin, Flurstück Nr. 2 q der Gemarkung L , wären die Belastungen für dieses Grundstück aber nicht geringer, sondern noch höher als die Belastungen des Grundstückes, Flurstück Nr. 2 r der Gemarkung L , im Eigentum der Beklagten zu 2). Notwendige Folge einer Verlegung der Zufahrt von der K auf das Flurstück des Ehemannes der Klägerin wäre der Einbau einer Kurve bzw. eines Knicks in der Zufahrt, die wiederum einen höheren Flächenverbrauch zur Folge haben würde, als im Falle einer geraden Zuwegung über das Flurstück 2 r der Beklagten zu 2), wie es von der Klägerin beantragt wird. Dies hat der Sachverständige Dr. T im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 16.12.2004 ausdrücklich erklärt. Demzufolge würde der Nachteil infolge der Inanspruchnahme für das Grundstück der Beklagten zu 2) nicht den Nachteil für das anstelle eines Grundstückes der Klägerin zu berücksichtigende Grundstück des Ehemanns der Klägerin überwiegen, sondern im Hinblick auf den notwendigen Flächenverbrauch unterschreiten. Auf die Frage, ob auch bei einer Verlegung der Zufahrt von der K auf das Grundstück des Ehemanns der Klägerin die Zufahrt mit Lastkraftwagen in gleicher Weise gesichert wäre, wie bei der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten zu 2), kommt es danach nicht mehr an.

C.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Zustimmung zur Bestellung der begehrten Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG von der Zahlung einer Nutzungsentgelt-Rente abhängig machen. Dabei können sie nach Auffassung des Senates von der Klägerin die Eintragung wertgesicherter Reallasten gem. § 1105 Abs. 1 BGB verlangen (dazu 1.). Die Höhe der jährlichen Nutzungs-Rente beträgt gem.

§ 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG für die Beklagte zu 1) 975,00 Euro und für die Beklagte 312,50 Euro (dazu 2.). Soweit die Beklagte zu 1) mit ihrem Hilfsantrag eine Regelung des Ausmaßes der Nutzung des Wegerechts innerhalb der Grunddienstbarkeit begehrt, ist dies unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist insoweit bereits durch die Regelung in § 1020 BGB hinreichend geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385).

1. Die Beklagten zu 1) und 2) können zur dinglichen Absicherung ihres Anspruches auf jährliche Nutzungsentgelt- Rente die Eintragung einer Reallast im Grundbuch der Klägerin verlangen. Ebenso wie der Klägerin ein gesetzlicher Anspruch auf dingliche Absicherung ihres Wegerechtes in § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt wird, steht den Beklagten zu 1) und 2) als Eigentümern der dienenden Grundstücke eine dingliche Sicherung ihres Anspruches auf Zahlung einer Nutzungsentgelt-Rente zu. Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes kann dabei nicht zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht werden (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1018 Rn. 8). Ferner kommt eine Anwendung der Regelungen über die Notwegerente in §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 914 BGB nicht in Betracht, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht auf die Regelungen über die Notwegerente verweist. Demzufolge ist die dingliche Absicherung in der Weise zu gewähren, wie sie bei der Bestellung sonstiger Grunddienstbarkeiten möglich und üblich ist, also durch Eintragung einer Reallast, deren Inhalt auch die Absicherung des Zahlungsanspruches des Eigentümers des dienenden Grundstückes für die Inanspruchnahme durch das herrschende Grundstück sein kann (vgl. Wegmann in: Bamberger/Roth, BGB, § 1018 Rn. 46).

2. Inhalt der zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) zu bestellenden Reallast ist der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgeltes gegen den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes gem. § 1105 Abs. 2 BGB.

Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich gem. § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes, weil eine Änderung der Nutzung des herrschenden Grundstückes im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG durch den Senat nicht festgestellt werden kann. Bereits vor dem 03.10.1990 wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück durch die Fleischerei ihres Ehemannes gewerblich genutzt. Daran hat sich nach dem 02.10.1990 nichts geändert. Eine bloße Intensivierung des Nutzungsumfanges, wie sie nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten vorliegen könnte, vermag die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG nicht zu begründen. Demzufolge ist für das jährliche Nutzungsentgelt jeweils die Hälfte des vom Gutachterausschuss der Stadt L in seinem Gutachten vom 06.11.2003 ermittelten Betrages anzusetzen. Für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten zu 1) hat der Gutachterausschuss in seinem Gutachten auf Bl. 15 eine jährliche Rente von 1.950,00 Euro ermittelt, so dass unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ein jährliches Nutzungsentgelt von 975,00 Euro festzusetzen war. Da die Reallast zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer zweier Grundstücke (Bl. , Flurstück 2 o und Bl. 5938, Flurstück 2 p) wirkt und das Eigentum nicht wie jetzt in einer Hand bleiben muss, sind insoweit zwei Reallasten gleichen Ranges einzutragen, aus denen sich die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes von 527,00 Euro für die Inanspruchnahme des Grundstückes Bl. , Flurstück 2 p, und von 448,00 Euro für die Inanspruchnahme des Grundstückes Bl. 5 , Flurstück 2 p, ergibt. Die Aufteilung des Gesamtnutzungsentgelts von 975,00 Euro auf die beiden Flurstücke erfolgt nach dem Maßstab ihrer Größe. Das Flurstück Nr. 2 o hat eine Größe von 530 qm, während das Flurstück Nr. 2 p 450 qm umfasst. Dies wurde vom Gutachterausschuss der Stadt L in seinem Gutachten vom 06.11.2003 festgestellt. Für die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beklagten zu 2) hat der Gutachterausschuss auf Bl. 13 seines Gutachtens vom 06.11.2003 einen Betrag von 625,00 Euro ermittelt, so dass unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes eine jährliche Nutzungs-Rente in Höhe von 312,50 Euro festzusetzen war. Die Beklagten zu 1) und 2) können in entsprechender Anwendung von § 46 SachenRBerG auch eine Wertsicherung ihres Zahlungsanspruches verlangen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung des herrschenden Grundstückes, so dass die Regelungen von § 46 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 Nr. 1, 5, Abs. 2 Satz 1, 2 SachenRBerG Anwendung finden. Dies wurde vom Senat bei der Tenorierung des Inhaltes der Reallast berücksichtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 118 Abs. 1 SachenRBerG führt zu der im Tenor aufgenommenen Zug-um- Zug-Verurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat dabei zugrunde gelegt, dass bei den nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und zu 2) der Anteil der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) am Gesamtrechtsstreit 75 % und der Anteil der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) am Gesamt-Rechtsstreit 25 % beträgt. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesamtwert der durch die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) verursachten Wertminderung 51.500,00 Euro beträgt und davon 39.000,00 Euro auf die Grundstücke der Beklagten zu 1) und 12.500,00 Euro auf das Grundstück der Beklagten zu 2) entfallen. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagten zu 1) und 2) jeweils mit ihrem Hilfsvorbringen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Klageantrag bzw. zum Tenor des Urteils des Landgerichtes teilweise Erfolg hatten. Den Wert der zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) ausgesprochenen Reallast hat der Senat deshalb dem Unterliegensanteil von 75 % bzw. 25 % jeweils abgezogen. Für die Höhe des Wertes der Reallast ist der Senat von ihrem Inhalt, der Zahlungsverpflichtung, ausgegangen und hat entsprechend § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Rente zugrunde gelegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Der Senat ist weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen, noch hat die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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