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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 13 U 953/01
Rechtsgebiete: InsO, KO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 142
InsO § 28
InsO § 48 S. 2
InsO § 166
InsO § 170
InsO § 171
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO §§ 129 ff.
InsO § 130
KO § 55 Nr. 3
KO § 30 Nr. 1
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 667
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 953/01 6-O-9060/00 LG Leipzig

Verkündet am 30.08.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Insolvenzanfechtung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.03.2001, Az.: 06 0 9060/00, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert und die Beschwer der Beklagten werden auf 21.336,26 DM festgesetzt.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 21.336,26 DM nach § 675 i.V.m. § 667 BGB. Die Beklagte hat kein Recht, die Forderung des Klägers mit eigenen Gegenansprüchen aus Rechtsberatung zu verrechnen, da die Verrechnungsvereinbarung und Mandatierung (im folgenden: Verrechnungsvereinbarung) vom 06.08.1999 anfechtbar ist. Die Aufrechnung der Beklagten ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.

1. Die Vereinbarung vom 06.08.1999, durch welche die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung mit den streitgegenständlichen Beträgen erlangt hat, unterliegt der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie ermöglicht im zweiten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (15.09.1999) der Beklagten eine inkongruente Deckung. Die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, mit dem Abschluss der Kaufverträge zwischen der Schuldnerin und den Bauherren E. und H. beauftragt zu werden und durch Einzug der Kaufpreisforderungen auf ihr Konto eine Verrechnungslage zu begründen. Es handelt sich nicht um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO, da sie nicht nur mit ihren neu anfallenden Gebühren verrechnen sollte, sondern in erheblichem Umfang auch mit bereits bestehenden Honorarforderungen.

Die Schuldnerin war am 06.08.1999 bereits zahlungsunfähig. Die Wechsel der Interpares-Mobau über 99.854,12 DM, fällig am 02.05.1999, über 99.783,91 DM, fällig am 30.05.1999, und über 99.875,30 DM, fällig am 26.07.1999, konnten nicht bezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Verrechnungsvereinbarung lagen daher allein gegenüber der offene Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 299.513,33 DM vor. Eine kurzfristige Zahlungsstockung ist angesichts der sich über drei Monate erstreckenden Wechselproteste auszuschließen. Aufgrund der Höhe der offenen Verbindlichkeiten ist von Zahlungseinstellung am 06.08.1999 auszugehen. Die Schuldnerin war nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung ist auch den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden. Dies gilt zunächst für die Firma , deren Forderung, wie ausgeführt, sich auf mindestens rund 300.000,00 DM belief. Die Schuldnerin konnte aber auch weitere, selbst kleinere Beträge nicht befriedigen, was zu einer entsprechenden Kenntnis der Gläubiger DS und Siemsen führte. Schließlich hatte auch die Beklagte selbst erhebliche Honoraraußenstände bei der Schuldnerin. Die damit anzunehmende Zahlungsunfähigkeit ist nicht durch die Rücknahme des Eröffnungsantrags der Firma mit Schreiben vom 16.09.1999 beseitigt worden, da die DG AG bereits am 15.09.1999 einen weiteren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen offener Forderungen von mehr als 4 Mio DM gestellt hat und nicht ersichtlich ist, dass die Schuldnerin die offenen Forderungen der Firma beglichen hat. Diese hatte mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen in einer Größenordnung von rund 1,2 Mio DM geltend gemacht, zur späteren Insolvenztabelle aber sogar Forderungen in Höhe von 1,25 Mio DM angemeldet und festgestellt erhalten. Die objektive Zahlungsunfähigkeit reicht bei der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus, subjektive Elemente verlangt die Vorschrift nicht.

Die für jede Anfechtung notwendige objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags gegeben, dass ein Eigentumsvorbehalt der an den durch die Beklagte veräußerten Türen vorlag. Der Kläger hat zu Recht gegenüber der Beklagten nicht die Veräußerung der Türen, sondern die Verrechnungsvereinbarung angefochten und sich im Übrigen auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen. Die Verrechnungsvereinbarung ermöglichte der Beklagten in der Folgezeit, die bei den Bauherren und H. eingezogenen Forderungen mit ihren Honoraransprüchen zu verrechnen. Jene Forderungen gegen die Bauherren gehörten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den gelieferten Türen zur Masse. Die Verrechnung schmälert diese in Höhe der Gegenforderungen. Mögliche Ansprüche der Firma K. GmbH aus Bereicherungsrecht oder Delikt wegen der Veräußerung stellen demgegenüber nur Insolvenzforderungen dar.

Sollte die Veräußerung der Türen unberechtigt gewesen sein, wäre allerdings zunächst ein Ersatzaussonderungsrecht der Firma K. an den Forderungen gegen die Bauherren entstanden. Tatsächliche Zweifel hieran sind jedoch begründet, weil diese Firma entgegen der Aufforderung nach § 28 InsO keine Rechte auf Aus- oder Ersatzaussonderung geltend gemacht hat. Jedenfalls wäre ein Ersatzaussonderungsrecht durch die Einziehung der Forderungen wieder erloschen. Der Firma K. GmbH steht auch kein Recht auf Herausgabe der Gegenleistung gem. § 48 S. 2 InsO zu, da die von der Beklagten eingezogenen Beträge nicht zur Masse gelangt sind.

Sollte - über den Vortrag der Beklagten hinaus - die Firma K. GmbH einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, schlösse dies die Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht aus. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gewährt nur ein Absonderungsrecht, was bedeutet, dass die Masse nicht die Inhaberschaft an der Forderung verliert und der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 166 InsO zur Verwertung berechtigt ist. Der Masse verbleiben daher mindestens die Beiträge nach §§ 170, 171 InsO. Die Inhaberschaft an der Forderung verkörpert folglich noch einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert der Masse, dessen Weggabe (hier durch Verrechnung) die Gläubiger benachteiligt (vgl. näher BGH ZIP 2001, 886, 887).

2. Ist danach die Verrechnung aufgrund der Anfechtung der Verrechnungsabrede nicht mehr möglich, kommt nur noch eine Aufrechnung mit den am 08.09.1999 in Höhe von 9.632,90 DM und am 16.09.1999 in Höhe von 11.703,35 DM eingezogenen Kaufpreisforderungen in Betracht. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht indessen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen.

Die Einziehung der Forderungen gegen die Bauherren, durch die die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung erlangt hat, ist anfechtbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beurteilt sich nach ganz herrschender Meinung, der der Senat im Ergebnis folgt, nach §§ 129 ff. InsO (vgl. Blersch/Breutigam/Goetsch, InsO, § 96 Rn. 11; Gerhardt, in: FS Brandner S. 605, 613; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 96 Rn. 58 f.; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, 2. Ergänzungslieferung, Stand: November 2000, § 96 Rn. 18; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 5. Aufl., Rz. 3.94; Paulus, ZIP 1997, 569, 577; Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 96 Rn. 16). Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO greife nur ein, wenn die Rechtshandlung, die die Aufrechnung ermöglichte, unter den Voraussetzungen des § 130 InsO anfechtbar ist (Landfermann, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 184, Rz. 73; Häsemeyer, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, a.a.O., S. 657 Rz. 35), ist entweder bezüglich ihrer Begründung in sich nicht stimmig oder weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Landfermann leitet seine Ansicht aus der Entstehungsgeschichte des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ab, die die Rechtsprechung des BGH zu § 55 Nr. 3 KO aufgenommen und ausgebaut habe. § 55 Nr. 3 KO sei aber seinerseits parallel zu § 30 Nr. 1 KO formuliert und die Rechtsprechung des BGH stütze sich ebenfalls auf die Anfechtung kongruenter Dek-kungen. Diese Ableitung ist indessen nicht tragfähig. Die Begründung zum Regierungsentwurf des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO lautet:

"Die Aufrechnung darf weiter dann nicht zulässig sein, wenn die Aufrechnungslage vor der Verfahrenseröffnung in einer Weise herbeigeführt worden ist, die den Insolvenzverwalter gegenüber dem Gläubiger zur Insolvenzanfechtung berechtigt (Nr. 3). In diesem Fall bestand zwar die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand dieser Aufrechnungslage erscheint jedoch nicht schutzwürdig. Zu denken ist insbesondere an den in § 55 Nr. 3 KO geregelten Fall, dass ein Schuldner des Gemeinschuldners in der kritischen Zeit vor der Verfahrensöffnung eine Forderung gegen den Gemeinschuldner erworben hat, um im Wege der Aufrechnung die volle Befriedigung dieser Forderung durchzusetzen. Es ist jedoch schon für das geltende Recht anerkannt, dass diese Regelung unvollständig ist und das andere Fälle, in denen die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden ist, ebenso behandelt werden müssen (vgl. BGHZ 85, 108). Der Wortlaut der neuen Vorschrift ist daher allgemein gefasst" (vgl. Kübler/Prütting, RWS-Dokumentation 18, Das neue Insolvenzrecht, Band I, S. 278)".

Eine Beschränkung auf die Anfechtung nach § 130 InsO ist der Begründung mithin nicht zu entnehmen. Die Bezugnahme auf BGHZ 85, 108, kann nicht als Einschränkung verstanden werden. Vielmehr sprechen die Ausführungen über die allgemeine Fassung des Wortlauts von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine allgemeine Anwendung der §§ 129 ff. InsO. Wenn lediglich die Anfechtung nach § 130 InsO die Unwirksamkeit der Aufrechnung hätte herbeiführen sollen, wäre es dem Gesetzgeber im Übrigen leicht möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Fassung der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zum Ausdruck zu bringen, ohne die Übersichtlichkeit des Gesetzes zu gefährden. Im Übrigen stellt die Möglichkeit der Anfechtung ohne jegliche subjektive Voraussetzung in der InsO (§ 131 Abs. 1 Nr. 1) eine der KO (§§ 30, 31) unbekannte Neuerung dar, die für jeden Anfechtungsgegner, nicht nur für den Aufrechnungsgläubiger, mit besonderen Härten verbunden ist. Die Entstehungsgeschichte des § 96 Abs. 1 Nr. 3 lässt daher eher auf einen umfassenden Begriff der Anfechtbarkeit schließen.

Die Beklagte vermag auch nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, die Einfügung des § 96 Abs. 2 InsO durch Gesetz vom 08.12.1999 (BGBl. I, 2384) habe klarstellen sollen, dass § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtbarkeit nach § 130 InsO erfordere. Es ist nichts ersichtlich, was diese Auffassung stützen könnte. Insbesondere die Ausführungen von Nerlich/Römermann/Wittkowski, a.a.O., § 96 Rz. 25, auf die die Beklagte sich stützt, lassen nur den gegenteiligen Schluss zu. Die von Wittkowski angeführte "Rechtsunsicherheit" bezieht sich nicht auf Zweifel bei der Auslegung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sondern auf die Rechtsfolgen, die ohne Einfügung der genannten Vorschrift eingetreten wären. Die Banken im europäischen Bankenverkehr sollten nach Wittkowski nicht mit der - institutionalisierten - Unsicherheit bezüglich der Wirksamkeit von Verrechnungen konfrontiert werden. Eine über sich selbst hinausweisende Bedeutung kann § 96 Abs. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht beigemessen werden.

Die weitere von der herrschenden Meinung abweichende Argumentationslinie (Häsemeyer, a.a.O.), welche davon ausgeht, dass die Entstehung einer Aufrechnungslage kraft Gesetzes der Erfüllung der aufzurechnenden Forderung gleichstehe und daher in der Regel auf die Anfechtbarkeit kongruenter (§ 130 InsO), nicht aber inkongruenter Deckungen (§ 131 InsO) abzustellen sei, stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, der der Senat folgt. Diese bewertet die Herstellung einer Aufrechnungslage als inkongruente Deckung, es sei denn, es habe bereits eine Verpflichtung zum Abschluss des Deckungsgeschäfts bestanden (vgl. BGH ZIP 2001, 885, 888).

Sprechen somit Entstehungsgeschichte und bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Gesamtanwendung der §§ 129 ff. InsO, lassen sich keine weiteren Argumente für die Auffassung anführen, die Anfechtbarkeit sei auf § 130 InsO beschränkt. Insbesondere der Wortlaut der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die nur allgemein die Anfechtbarkeit voraussetzt, ist hierfür nicht geeignet. Die Reduktion auf § 130 InsO müsste vielmehr gegen den Wortlaut erfolgen. Soweit die Unwirksamkeitsfolgen im Einzelfall - insbesondere bei Eingängen auf debitorisch geführten Kontokorrentkonten - als unbefriedigend empfunden wird, lässt sich Abhilfe etwa durch eine (möglicherweise analoge) Anwendung des § 142 InsO schaffen (näher Kübler/Prütting/Lüke, InsO, 9. Ergänzungslieferung, Stand: März 2001, § 96 Rz. 49 ff. m.w.N.), dessen Voraussetzungen indessen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vorliegen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten angegebenen Literaturstellen, die Landfermann und Häsemeyer zitieren, ohne Auseinandersetzung mit diesen gleichzeitig eine Anfechtung nach anderen Anfechtungsvorschriften bejahen (vgl. etwa Heidelberger Kommentar/Eickmann, InsO, 2. Aufl., § 96 Rn. 11; Kübler/Prütting/Lüke, a.a.O., § 96 Rn. 47 ff. Die von der Beklagten ferner zitierte Literaturstelle Schmidt/Räntsch, InsO mit Einführungsgesetz, Einführung zu § 96, beinhaltet lediglich die Wiedergabe der Begründung zum Regierungsentwurf, ohne eine eigene Auffassung der Autorin/Herausgeberin).

Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Da die Vereinbarung vom 06.08.1999 wirksam angefochten ist, bestand kein Anspruch auf Schaffung einer Aufrechnungslage durch Einzug der Forderungen gegenüber den Bauherren E. und H.. Diese Rechtshandlungen lagen im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.09.1999 (Forderung Echterhoff) bzw. nach dem Antrag (Forderung H.).

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 BGB. Eine Mahnung war nach Treu und Glauben nicht erforderlich, da die Beklagte mit Telefax vom 11.11.1999 die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Bei noch ganz offenen Fragen kann eine intensive literarische Diskussion die Grundsätzlichkeit indizieren (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 546 Rn. 31). Eine unterschiedliche Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nicht ersichtlich. Eine intensive nachvollziehbar literatische Diskussion liegt, wie oben dargelegt wurde, nicht vor. Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen für die Rechtsanwendung des Senats.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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