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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: 13 W 0202/99
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 321
ZPO § 319
ZPO § 937 Abs. 2
BRAGO § 40 Abs. 1
BRAGO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluß

Aktenzeichen: 13 W 0202/99 02 O 7657/98 LG Leipzig

des 13. Zivilsenats

vom 04. Februar 1999

In dem Rechtsstreit

vertr.d.d.Geschäftsführer ,

- Klägerin und Beschwerdeführer -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1. ,

2. ,

- Beklagter und Beschwerdegegner -

Prozeßbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte,

wegen Kostenfestsetzung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,

Richter am Landgericht und

Richterin am Amtsgericht

beschlossen:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Leipzig vom 05. Januar 1999 - Az.: 2 0 7657/98 - aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die von der Klägerin an die Beklagten als Gesamtgläubiger nach dem rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 09. September 1998 zu erstattenden Kosten werden auf

1.707,30 DM

nebst 4 % Zinsen seit 16.11.1998 festgesetzt.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.282,50 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner wegen der Herausgabe von Unterlagen mit Schriftsatz vom 27. August 1998 beim Landgericht Leipzig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antragsgegnern eine Frist zur Stellungnahme binnen fünf Tagen gesetzt. Die Antragsgegner wandten sich innerhalb der gesetzten Frist durch Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten gegen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und begehrten die Zurückweisung des Antrags.

Ohne mündliche Verhandlung hat die Kammer durch Beschluß vom 09. September 1998 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Auf Antrag der zum Vorsteuerabzug berechtigten Antragsgegner hat die Rechtspflegerin gegenüber der Antragstellerin neben einer Prozeßgebühr auch eine 10/10-Verhandlungsgebühr in Höhe von 1.282,50 DM netto festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, die von der Rechtspflegerin dem Senat ohne Nichtabhilfeprüfung vorgelegt wurde.

II.

Die Rechtspflegerin hat zutreffend den Rechtsbehelf dem Senat ohne eigene Abhilfeentscheidung vorgelegt.

1. Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06. August 1998 (BGBl. I, S. 2030) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Da gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf gem. § 104 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist, besteht grundsätzlich keine Abänderungsbefugnis der Vorinstanz gem. § 577 Abs. 3 ZPO. Da im Beschwerdeverfahren nach dem vorstehend genannten Gesetz die frühere Durchgriffserinnerung weggefallen ist, bildet allein noch die durch den Rechtspfleger getroffene Ausgangsentscheidung den Beschwerdegegenstand. Mithin entfällt für den Rechtspfleger auch nach § 577 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, die von ihm getroffene Ausgangsentscheidung abzuändern (so auch OLG Koblenz, Rechtspfleger 1999, 18; Schneider, Rechtspfleger 1998, 499 ff.; Schütt, MDR 1999, 84 f.). Insoweit entspricht dieses Ergebnis dem mit der Neufassung des Rechtspflegergesetzes verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die Stellung des Rechtspflegers zu einem eigenständigen Organ der Rechtspflege aufzuwerten und dieser aufgewerteten Stellung auch im Rechtsbehelfssystem Ausdruck zu verleihen. Deshalb steht die Entscheidung des Rechtspflegers - was sich nach Auffassung des Senates aus § 11 Abs. 1 RPflG mit hinreichender Deutlichkeit ergibt - für das Beschwerdeverfahren der richterlichen Ausgangsentscheidung gleich.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch einen Vergleich von § 11 Abs. 1 RPflG und Absatz 2 der Vorschrift, der - soweit eine Beschwerde nicht statthaft ist - die Vorlage an den Richter desselben Gerichts nach einer Abhilfeprüfung vorsieht. Durch die ausdrückliche Erwähnung in Absatz 2 wird im Gegenschluß deutlich, daß diese in den Fällen des Absatzes 1 nicht stattfinden soll. Die Regelung des Absatzes 2 stellt sich als Ausnahmetatbestand im System des Rechtsbehelfsverfahrens dar, den der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG für erforderlich gehalten hat, weil anderenfalls bei einer verfahrensrechtlich nicht statthaften Beschwerde (meist wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 567 Abs. 2 ZPO) keine richterliche Überprüfung erreicht werden könnte. Umgekehrt spricht dies wiederum dafür, soweit der Ausnahmetatbestand des Absatzes 2 nicht vorliegt, die Entscheidung des Rechtspflegers im Hinblick auf das Rechtsbehelfsverfahren der gerichtlichen Entscheidung gleichzustellen.

2. Der anderweitigen Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart (Rechtspfleger 1998, 509) und München (MDR 1999, 58 = Rechtspfleger 1999, 16) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

a) Ein Redaktionsversehen ist nicht erkennbar. Der Wegfall der Abhilfebefugnis ist das aus Sicht des Senats zwingende Auslegungsergebnis, das sich aus der vom Gesetzgeber gewollten Fortentwicklung der Stellung des Rechtspflegers ergibt. Insoweit ist der Wegfall der Abhilfemöglichkeit die rechtliche Konsequenz einer vom Gesetzgeber gewünschten Aufwertung des Berufsbildes des Rechtspflegers und kein Redaktionsversehen.

Zwar findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT/Drs. 13/10244) kein ausdrücklicher Hinweis auf die gewollte Abschaffung der Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger. Dies läßt jedoch nicht den Umkehrschluß zu, der Gesetzgeber habe dieses Ergebnis nicht gewollt. Abgesehen davon, daß maßgeblich der objektivierte Wille des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 79, 106, 121), kann von einer ungewollten Nebenfolge jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn das Ergebnis die zwingende Konsequenz einer vom Gesetzgeber getroffenen Regelung ist (hier der Verweisung von § 11 Abs. 1 RPflG auf § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 577 ZPO und damit auch auf § 577 Abs. 3 ZPO). Insoweit kann allenfalls von einer unbeabsichtigten, nicht aber von einer unerwünschten Nebenfolge ausgegangen werden.

b) Eine Regelungslücke, die dem Gericht insoweit einen Auslegungsspielraum eröffnen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (a.a.O.) ebenfalls nicht vor. Die Regelung der § 11 Abs. 1 und 2 RPflG i.V.m. den allgemeinen Regelungen zur Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung ergeben ein geschlossenes System, das wegen der dann geltenden ausdrücklichen Regelung des § 577 Abs. 3 ZPO keine Lücke läßt (so zutreffend die ablehnende Anmerkung zum vorgenannten Beschluß des Oberlandesgerichts München durch Riedel, Rechtspfleger 1999, 17 f.). Der Gedanke der Entlastung des Richters, auf den das OLG München weiterhin entscheidend abhebt, stand ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT/Drs. 13/10244, S. 6) nicht im Mittelpunkt des gesetzgeberischen Reformprojektes, das vor allem das Berufsbild des Rechtspflegers aufwerten wollte. Soweit im übrigen in der Begründung (a.a.O., S. 7) von der Entlastung des Richters die Rede ist, betrifft dies nur den Wegfall der sogenannten Durchgriffserinnerung. Für alle Fälle, die unter § 11 Abs. 1 RPflG fallen und die dabei die weit überwiegende Zahl bilden, ist der Entlastungseffekt erreicht, weil die richterliche Abhilfeprüfung vor der Vorlage an das Beschwerdegericht entfallen ist.

3. Allerdings hat dies nicht zur Folge, daß der Rechtspfle ger grundsätzlich gehindert ist, seine eigene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.

a) Er ist hierzu verpflichtet, wenn dem Antragsgegner vorher kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt wurde. Die - allerdings in Sachsen nicht verbreitete - Übung, dem Antragsgegner den Kostenantrag mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß zuzustellen, ist mit dem jetzt bestehenden Regelungszustand nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz, Rechtspfleger 1999, S. 18).

b) Weiterhin hat der Rechtspfleger entsprechend § 319 ZPO seinen Beschluß auf rechnerische Unrichtigkeiten zu überprüfen oder versehentlich nicht aufgenommene Positionen durch eine ergänzende Entscheidung entsprechend § 321 ZPO nachträglich zu berücksichtigen (vgl. Schütt, MDR 1999, 84, 85). Auch dies muß er, soweit er die Voraussetzungen für gegeben erachtet, von sich aus tun.

c) Im Streitfall kommen diese Ausnahmegründe jedoch ersichtlich nicht in Betracht, so daß die Rechtspflegerin dem Senat zu Recht die Akten unmittelbar vorgelegt hat. Zwar sprechen gewichtige Zwecksmäßigkeitserwägungen gerade im Kostenfestsetzungsverfahren dafür, eine Abhilfeentscheidung zu verlangen, in der die einzelnen Positionen unter Berücksichtigung der meist erst im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Einwendungen zureichend gewürdigt werden können (vgl. Rellermeier, Rechtspfleger 1998, 309, 311; Schütt, MDR 1999, 84 f.). Dies kann angesichts der eindeutigen Regelung des § 577 Abs. 3 ZPO gleichwohl nicht durch eine Korrektur der Gerichte, sondern nur durch den Gesetzgeber erfolgen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. November 1998 - 3 W 74/98, zitiert nach Rechtspfleger 1999, Heft 1 "neueste Informationen").

III.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Eine Verhandlungsgebühr ist nicht entstanden. Für das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gelten die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze, weil insoweit nach § 40 Abs. 1 BRAGO eine besondere Angelegenheit vorliegt. Da die Durchführung der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorgeschrieben ist, findet § 35 BRAGO keine Anwendung. Eine Verhandlungsgebühr hätte deshalb im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann entstehen können, wenn tatsächlich mündlich verhandelt worden wäre (vgl. Gerold/Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 5). Dies ist jedoch nicht erfolgt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Höhe der angegriffenen Verhandlungsgebühr bildete den Wert der Beschwerde.



Ende der Entscheidung

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