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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 18 U 2416/99
Rechtsgebiete: VermG, GVG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 6
VermG § 1 Abs. 1
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 1 Abs. 7
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 121
Leitsatz

Der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG steht den in Abs. 1, 3 und 7 des § 1 VermG normierten Tatbeständen gleich. Auch auf nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gestützte zivilrechtliche Ansprüche werden durch das VermG insoweit verdrängt, als ein Restitutionstatbestand erfüllt oder die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 18 U 2416/99


Aktenzeichen: 18 U 2416/99 8 O 8998/98 LG Leipzig

Verkündet

am 16.02.2000

Die Urkundsbeamtin:

Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

1.

2.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

wegen Grundbuchberichtigung

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2000 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht , Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24.02.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 16 O 8998/98, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in HÖhe von DM 21.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand:

Die Kläger, Rechtsnachfolger der am 06.03.1964 verstorbenen E. (fortan: Erblasserin), begehren von der seit dem 05.12.1994 als Eigentümerin des im Grundbuch von L. (Grundbuchauszug: Bl. 20-42 d. A.), vorgetragenen Grundstücks eingetragenen Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des in Abteilung I ausgewiesenen Eigentumsrechts.

Die Erblasserin erwarb am 29.07.1921 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück, das zunächst mit einem Wohnhaus bebaut war, welches im zweiten Weltkrieg vollständig zerstört wurde. Sie war jüdischen Glaubens und emigrierte spätestens im Jahr 1941 nach Großbritannien. Auf der Grundlage der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 wurde am 13.05.1942 das Deutsche Reich als Grundstückseigentümer eingetragen. Im Jahr 1959 wurden die Liegenschaft sowie das benachbarte Flurstück Nr. in Übereinstimmung mit einer am 27.11.1958 erteilten Baugenehmigung mit einem aus zwei fünfgeschossigen Gebäuden bestehenden Wohnblock überbaut. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde das Grundbuch mit einem "Liste C"-Vermerk versehen.

Der Restitutionsantrag der Kläger vom 05.06.1990 wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.06.1994 (Bl. 89-93 d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, die flurstücksübergreifende Bebauung stelle einen Ausschlusstatbestand im Sinne der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 lit. c Vermögensgesetz dar. Die von den Klägern nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Bl. 94-97 d. A.) zum Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage wurde mit Urteil vom 14.05.1998 (Bl. 99-105 d. A.), auf das Bezug genommen wird, zurückgewiesen, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen (Bl. 108 d. A.).

Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht wirksam Eigentum an dem Grundstück erworben. Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz sei ebenso nichtig, wie der insoweit angeordnete Verfall des Vermögens der Erblasserin an das Deutsche Reich. Die ehemalige DDR habe die Berechtigung der Erblasserin, wie sich aus dem "Liste C"-Vermerk ergebe, nicht in Frage gestellt; Volkseigentum sei nicht begründet worden. Da die Eintragung zunächst der Stadt Leipzig und dann der Beklagten lediglich aufgrund Ersuchens gemäß § 3 Abs. 1 VZOG sowie einer Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 erfolgt sei, habe letztere nur eine Buchposition, nicht jedoch - materiell-rechtlich - Eigentum an dem Grundbesitz erworben. Der infolgedessen begründete Grundbuchberichtigungsanspruch werde durch die Regelungen des Vermögensgesetzes nicht verdrängt.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von L. , dahingehend zu erteilen, dass in Abteilung I des Grundbuches anstelle der Beklagten die Kläger eingetragen werden.

Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht eröffnet, weil das Vermögensgesetz als lex specialis zivilrechtliche Grundbuchberichtigungsansprüche verdränge. Auf der Grundlage des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14.05.1998 stehe - bindend - fest, dass der streitgegenständliche Grundbesitz einer enteignenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz unterworfen gewesen sei. Auf eine Maßnahme, die die Voraussetzungen des Vermögensgesetzes erfülle, könnten Grundbuchberichtigungsansprüche jedoch nicht gestützt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit dem den Klägern am 16.07.1999 (Bl. 135 b d. A.) zugestellten Urteil vom 24.02.1999 (Bl. 126-134 d. A.), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 12.08.1999 Berufung eingelegt und diese mit dem am 13.09.1999, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz vom 09.09.1999 begründet.

Sie verfolgen mit ihrem Rechtsmittel den Grundbuchberichtigungsanspruch in vollem Umfang weiter. Zur Begründung tragen sie - unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe mit zutreffenden Gründen die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejaht. Das Urteil lasse jedoch eine überzeugende Begründung, weshalb der Klageanspruch in der Sache scheitern solle, vermissen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Fällen "unlauterer Machenschaften" im Sinne von § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz das Vorliegen (auch) zivilrechtlicher Ansprüche verneint und die Anspruchsteller auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen habe, könne auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragen werden. Auch sei der Auffassung des Landgerichts, § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz habe vermögensrechtliche Ansprüche NS-Verfolgter konstitutiv begründet, entgegenzutreten. Vorliegend nämlich handele es sich, weil das Grundstück nicht in Volkseigentum überführt worden sei, um einen Ausnahmefall. Maßgeblich sei, dass die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nichtig und eine hierauf gegründete Enteignung mithin unwirksam gewesen sei. Bis zur politischen Wende in der DDR sei es den Klägern lediglich tatsächlich verwehrt gewesen, ihr Eigentumsrecht auszuüben. Dies habe sich jedoch mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auch im Beitrittsgebiet geändert, weshalb sich auch nicht zu ihren Lasten auswirken könne, dass sie erst nach Abschluss des vermögensrechtlichen Verfahrens eine Zivilklage angebracht hätten. Zutreffend sei zwar, dass mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vom 23.09.1990 auch eine Regelung über die Rückgabe von nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahmen unterworfenen Vermögenswerten getroffen worden sei. Diese betreffe aber lediglich die Ausschlusstatbestände der §§ 4 und 5 VermG, welche vorliegend nicht gegeben und von den Zivilgerichten auch nicht zu prüfen seien.

Die Kläger stellen den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 16 O 8998/98 - zu verurteilen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von L. ) dahingehend zu erteilen, dass in Abteilung I des Grundbuches anstelle der Beklagten die Kläger eingetragen werden.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Zivilrechtsweg sei nicht eröffnet. Nachdem das Landgericht die in § 17 a GVG vorgesehenen Verfahrensgrundsätze nicht gewahrt habe, sei dies - entgegen § 17 a Abs. 5 GVG - in der Berufungsinstanz erneut zu prüfen.

In der Sache verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, das Vermögensgesetz habe einer erstmaligen Wiedergutmachung des NS-Unrechtes auch im Beitrittsgebiet gedient. Allerdings habe die infolge Zeitablaufs entstandene Rechtswirklichkeit Berücksichtigung finden sollen, weshalb die Ausschlusstatbestände der §§ 4 und 5 VermG für anwendbar erklärt worden seien. Dass hier gerade die flurstücksübergreifende Bebauung des seit dem Kriege als Trümmergrundstück nicht nutzbaren Grundstücks mit einem Objekt des komplexen Wohnungsbaus zu einer Versagung von Rückübertragungsansprüchen geführt habe, sei im Verwaltungsrechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden. Im Übrigen stehe die Auffassung, aus der Nichtigkeit des Reichsbürgergesetzes könne abgeleitet werden, dem vormaligen Eigentümer seien die Vermögensgegenstände verblieben, nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der vorliegende Sachverhalt hat durch das Vermögensgesetz eine abschließende Regelung erfahren. Mithin ist die Klage, weil der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet ist, unzulässig (2). An die Bejahung der Rechtswegzuständigkeit durch das Landgericht ist der Senat - entgegen § 17 a Abs. 5 GVG - nicht gebunden, weil die gemäß § 17 a Abs. 3 GVG gebotene Vorabentscheidung unterblieben ist (1). Jedoch kommt ein Vorgehen nach §17 a Abs. 2 und 4 GVG - Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Beschlusswege und Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs - ausnahmsweise nicht in Betracht, weil das von den Klägers bereits im Jahre 1990 eingeleitete Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und deshalb eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichts Leipzig mit der Sache nicht angezeigt ist.

1. Die Beklagte hat in erster Instanz die (Un)Zulässigkeit des Zivilrechtswegs mit der Begründung gerügt, der streitgegenständliche Sachverhalt sei durch das Vermögensgesetz abschließend geregelt und daher allein einer Überprüfung im Verwaltungsverfahren zugänglich. Die gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung des Landgerichts ist unterblieben, dieses hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten in den Gründen der angefochtenen Entscheidung bejaht, wogegen sich die Beklagte im Berufungsverfahren unter Wiederholung der in erster Instanz erhobenen Rüge wendet.

Infolgedessen ist nunmehr - und entgegen § 17 a Abs. 5 GVG - der Senat mit der Rechtswegfrage befasst. Es entspricht nämlich einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 17, 18 zu § 17a GVG; Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdz. 22 und 34 zu § 17; BGH NJW 1993, 332f. 333), dass die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG nur eintritt, wenn das Gericht erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG eingehalten und ein Vorabverfahren durchgeführt hat.

2. Der Zivilrechtsweg ist - wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Vermögensgesetzes - vorliegend nicht eröffnet. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist - wie sich aus der Neufassung des § 17 a GVG ergibt - vorrangig und vor anderweitigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (arg: § 17 a Abs. 2 GVG; Zöller-Gummer, aaO, Rdz. 9 zu § 13 GVG; Kissel, aaO, Rdz. 7 zu § 17), weshalb dahinstehen kann, ob der Zulässigkeit der Grundbuchberichtigungsklage auch die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14.05.1998 entgegensteht.

2.1. Maßgebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist grundsätzlich die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der (so u.a. BGH VIZ 1996, 344 f., 344) bei objektiver Würdigung nach dem bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. die Nachweise bei Kissel, aaO, Rdz. 17 zu § 17). Dies gilt allerdings nur, soweit es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt. Bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen ist - in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof - davon auszugehen, dass "das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 1, 2 und 3) eine öffentlichrechtliche Ausprägung erfahren hat. Der Betroffene hat es danach in diesem Bereich nicht in der Hand, sich durch die Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, einen Zugang zu dem Zivilrechtsweg zu verschaffen. Durch den Ausschluss des Zivilrechtswegs wird vielmehr dem Anliegen des Vermögensgesetzes Rechnung getragen, die um einen Vermögenswert Streitenden durch Einschaltung des Amtes für offene Vermögensfragen getrennt zu halten" (BGH, aaO, S. 345 mwN). Allerdings verdrängt das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur dann, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt oder aber die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. BGH ZIP 1998, 2116 ff, 2116). Infolgedessen ist - in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der (jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz - "unlautere Machenschaften") auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (BVerfG ZIP 1997, 89 ff) - bereits im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des vor dem Zivilgericht verfolgten Grundbuchberichtigungsanspruchs zu prüfen, ob die Kläger von einer enteignenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren (vgl. BGH aaO; BGH VIZ 1996, 87 ff., 87 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen) (2.2.) und ob ausnahmsweise der Zivilrechtsweg wegen des Vorliegens "atypischer", nicht im inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehender "Zusatzmängel" (grundlegend: BGH NJW 1993, 2051 ff.; vgl. iÜ die Übersicht bei: Zöller-Gummer, aaO, Rdz. 41 b zu § 13 GVG sowie BGH ZIP 97, 382 ff., 383 mwN) dennoch eröffnet ist (2.3.).

2.2. Eine - der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges entgegenstehende - enteignende Maßnahme im Sinne des Vermögengesetzes ist vorliegend gegeben.

a) Dem können die Kläger zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zivilrechtsweg sei bereits deshalb eröffnet, weil das Vorliegen einer Enteignung zu prüfen sei. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich, ob ein enteignender Vorgang vorgelegen hat. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIZ 1996, 87 ff. = BGHZ 132, 245 ff.) befasst sich mit der Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte, die deshalb bejaht worden war, weil im dort entschiedenen Fall die Klägerin das Vorliegen einer enteignenden Maßnahme schlüssig mit der Behauptung in Abrede gestellt hatte, ein gegen sie gerichteter Enteignungsakt der DDR-Behörden liege nicht vor, entsprechende Unterlagen seien gefälscht. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Enteignungsvorgang als solcher nämlich steht außer Frage, er ergibt sich aus der auf der Grundlage von §§ 1, 3 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl. Teil I, 722 ff.; fortan: 11. VO) sowie eines Antrags vom 21.04.1942 am 13.05.1942 erfolgten Umschreibung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf das "Deutsche Reich (Reichsfinanzverwaltung)" und wurde von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen.

Streitig ist vielmehr - und dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt - die rechtliche Wirksamkeit der Enteigungsmaßnahme; eine Frage, die, sofern - wie hier - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist, einer Überprüfung durch die Zivilgerichte nicht zugänglich ist (ebenso: BGH ZIP 1998, 2116 ff., 2117; BGH VIZ 1996, 87 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits steht im Übrigen nach Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits rechtskräftig fest, dass der Vermögensverlust der Erblasserin auf nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen iSv § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz beruhte. Gemäß § 121 Ziff. 1 VwGO sind die Beteiligten eines Rechtsstreits, hierzu zählt auch die Beklagte als Beigeladene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 66 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl, Rdzn. 13 zu § 121 und 12 ff. zu 66), an das rechtskräftige Urteil gebunden. Die Bindungswirkung der - lediglich infolge der Bejahung eines Ausschlusstatbestandes gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. a) und c) Vermögensgesetz - klageabweisenden Entscheidung betrifft nicht nur das Nichtbestehen eines entsprechenden Leistungsanspruchs - Rückübertragung - der Kläger, sondern auch deren Anerkennung als Berechtigte im Sinne des Vermögengesetzes, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes sowie nicht zuletzt die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs (vgl. hierzu: aaO, Rdz. 20 zu § 121). Angesicht der allgemeinen Fassung des § 121 VwGO gilt die Bindungswirkung im Übrigen nicht nur für Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern gleichermaßen für die Gerichte anderer Gerichtszweige (aaO).

Mithin hat auch der Senat vom Vorliegen eines Sachverhaltes auszugehen, aufgrund dessen in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof - zu den Tatbeständen des § 1 Abs. 1, 3 und 7 Vermögensgesetz - entwickelten Grundsätzen zivilrechtliche Ansprüche durch das Vermögensgesetz verdrängt werden (vgl. BGH ZIP 98, 2116 f., 2116).

2.3. Vorliegend gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb etwas anderes, weil, wie die Kläger meinen, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Restitutionstatbestände des § 1 Abs. 1, 3 und 7 Vermögensgesetz (grds. zu § 1 Abs. 7 Vermögensgesetz: BGH VIZ 1996, 344 f.) bejahte Vorrang des Vermögensgesetzes im Falle nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz grundsätzlich oder jedenfalls deshalb nicht zum Tragen käme, weil eine nachfolgende Enteignung durch DDR-Behörden nicht erfolgte. Ein der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen "atypischer", nicht im Zusammenhang mit vermögensgesetzlich geregelten Unrechtsmaßnahmen stehender "Zusatzmängel" vergleichbarer Sachverhalt ist hier nämlich nicht gegeben.

a) Der Senat vermag sich der Auffassung, § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz begründe keinen Restitutionsanspruch, sondern eröffne, weil der "Vermögensverfall" auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der 11. VO nicht zu einem Eigentumswechsel geführt habe, allein die Möglichkeit, auf die Ausschlusstatbestände der §§ 4 und 5 Vermögensgesetz zurückzugreifen, nicht anzuschließen. Vielmehr steht der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz den übrigen Tatbeständen des § 1 Vermögensgesetz gleich (offen gelassen: BGH, ZIP 1997, 382 ff., 383), weshalb auch durch nationalsozialistische Maßnahmen erlittenes Vermögensunrecht im Sinne von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz nach der Überzeugung des Senats zivilrechtlich hinzunehmen ist, weil es nach Maßgabe des Vermögensgesetzes Ausgleich findet.

Allein diese Wertung - Gleichstellung sämtlicher Restitutionstatbestände des § 1 Vermögensgesetz - steht mit Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes sowie dem historischen Hintergrund der Aufnahme auch des "Wiedergutmachungsanspruchs" nach Abs. 6 in das Vermögensgesetz in Einklang. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.05.1995; VIZ 1995, 522 ff) an und macht sich dessen Begründung zueigen. Danach ist davon auszugehen, dass zwar die 11. VO - ebenso, wie die hierauf gegründeten vermögensentziehenden Maßnahmen - wegen des Widerspruchs gegen fundamentale Grundsätze der Gerechtigkeit nichtig waren. Wie jedoch bereits im Jahre 1953 (in Bezug auf eine zum Zeitpunkt der Enteignung in Nürnberg wohnhafte Klägerin; BGHZ 9, 34 ff., 45) vom Bundesgerichtshof ausführlich dargestellt, kann den durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen hervorgerufenen Tatbeständen deshalb "nicht ohne weiteres die rechtliche Beachtung versagt" werden, "weil der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen war, seine Akte des Unrechts viele Jahre lang mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln durchzusetzen", weshalb "deren Auswirkungen auf allen Lebensgebieten so weittragend und tiefgreifend (waren), dass nur ein neuer Rechtswirrwarr entstanden wäre, wenn die Rechtsordnung über die nun einmal entstandenen Tatsachen einfach durch Nichtbeachtung hinweggegangen wäre. Die Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos konnte vielmehr nur durch eine besondere gesetzliche Regelung vorgenommen werden". Entsprechende Wiedergutmachungsgesetze der Alliierten gab es in Westdeutschland und in den westlichen Sektoren Berlins (BVerwG, aaO; ausführlich: Kimme, Offene Vermögenfragen, Bd. I, Rdz. 274 ff. zu § 1 Vermögensgesetz), nicht jedoch - abgesehen von nicht umgesetzten Regelungen in Thüringen (Kimme, aaO, Rdz. 281) - im Gebiet der früheren sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR. Dort unterlag das Vermögen NS-Verfolgter als Reichsvermögen der Beschlagnahme gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 (vgl. BVerwG, aaO, S. 523; abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögenfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Ordnungsziff. 2.4.4.) und wurde später von den staatlichen Stellen der DDR "wie Volkseigentum" verwaltet (BVerwG, aaO), wobei Grundbesitz auf der Grundlage einer "nicht zur Veröffentlichung bestimmten" Anweisung vom 11.10.1961 (Fundstelle: RWS-Dukumentation, Bd. III, Ordnungsziffer 4.7.a) mit einem sogenannten "Liste C"-Vermerk versehen wurde. Wegen des Fehlens einer Wiedergutmachungsregelung im Beitrittsgebiet hat sich die Bundesrepublik Deutschland bereits mit Vereinbarung vom 27./28.09.1990 zu einer Erstreckung des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes auch auf das Beitrittsgebiet verpflichtet, was aufgrund von Art. 8 Einigungsvertrag auch erfolgte (Kimme, aaO, Rdz. 286 zu § 1 Vermögensgesetz). Allerdings wurden die in diesen Gesetzen vorgesehenen Fristen, die längst abgelaufen waren, nicht wieder eröffnet. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Entscheidung dahin getroffen, die Opfer des Nationalsozialismus und des DDR-Regimes gleichzubehandeln und nur dort, wo dies erforderlich schien, Sonderregelungen für NS-Verfolgte vorzusehen. Das Konzept beruhte auf dem - bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.1953 (BGHZ 9, 34. ff.) tragenden - Gedanken, dass nach fast einem halben Jahrhundert, das nach dem Ende des 2. Weltkrieges bis zur Wiedervereinigung beider deutscher Staaten vergangen ist, auf dem Gebiet der früheren DDR rechtliche und soziale Strukturen gewachsen waren, denen im Einzelfall ein Bestandsschutz vor dem Restitionsinteresse des Alteigentümers nicht versagt werden konnte (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt-Neuhaus, Vermögensgesetz, Kommentar, Bd. 1, Rdz. 131 zu § 1).

Vor diesem Hintergrund ist - mit dem Bundesverwaltungsgericht (aaO) - davon auszugehen, dass das am 29.09.1990 inkraft getretene Vermögensgesetz nicht an bereits bestehende Rückübertragungsansprüche anknüpfen und diese inhaltlich ausgestalten konnte, sondern diese erst konstitutiv begründet hat. Dieses Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen hat, soweit er Besonderheiten der angestrebten Wiedergutmachung von NS-Vermögensunrecht berücksichtigt wissen wollte (vgl. §§ 1 VI 2, 1 VIII lit. a, 2 I VermG und 22 InVorG sowie die gegenüber den Regelungen des EntschG für NS-Verfolgte günstigeren Bemessungskriterien des NS-VEntschG). Mithin stellt sich das Vermögensgesetz, soweit - wie hier - dessen Anwendungsbereich eröffnet ist, als alleinige Rechtsgrundlage für eine Rückübertragung des nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahmen unterworfenen Vermögens im Bereich des Beitrittsgebietes dar.

b) In Übereinstimmung mit der vom Bundesverwaltungsgericht (aaO) sowie bereits vom Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 34 ff.) vertretenen Auffassung können sich die Kläger infolgedessen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass infolge der Nichtigkeit der 11. VO ein Eigentumsverlust auch während der Dauer des Bestehens des DDR-Regimes nicht eingetreten und erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in ihre grundgesetzlich geschützte Rechtsposition (Art. 14 GG) eingegriffen worden sei.

Auch auf die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 350 ff.) mit der - nicht unangegriffen gebliebenen - Entscheidung vom 28.02.1955 vertretene Auffassung, ausnahmsweise kämen zivilrechtliche Ansprüche in NS-Enteignungsfällen dann in Betracht, wenn der durch eine nichtige Verfallserklärung entzogene Vermögensgegenstand ohne jede Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben war und der Verfolgte deshalb ohne weiteres auf in zurückgreifen konnte, können die Kläger vorliegend - ungeachtet der auch vom Bundesverwaltungsgericht hiergegen vorgetragenen Argumente - ihren Grundbuchberichtigungsanspruch nicht stützen. Zwischen den Parteien - und auch für den Senat bindend - steht nämlich rechtskräftig fest, dass das Grundstück infolge flurstücksübergreifender Bebauung mit einem Objekt des komplexen Wohnungsbaus tatsächliche Veränderung erheblichen Ausmaßes erfahren hat. Dem Einwand der Kläger, das Eigentum an Grund und Boden sei von der zwischenzeitlichen Überbauung unberührt geblieben, mit Rücksicht auf die "komplexe" Wohnbebauung könne auf die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zurückgegriffen werden, steht im Übrigen entgegen, dass die Sachenrechtsbereinigung solche Rechtsfolgen der sogenannten vergesellschafteten Bodennutzung betrifft, die nicht Gegenstand staatlicher Wiedergutmachungsleistungen sind (Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz-Czub, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Einf. Rdz. 24). Auch insoweit verdrängt mithin das Vermögensgesetz etwaige zivilrechtliche Ansprüche.

c) Das Argument, vorliegend sei eine Enteignung durch DDR-Behörden nicht erfolgt, weshalb ein vom Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes nicht erfasster Ausnahmesachverhalt vorliege, vermag schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits aus § 3 Abs. 2 Vermögensgesetz hervorgeht, gilt insoweit das Prioritätsprinzip; maßgeblich für eine Entscheidung nach dem Vermögengesetz ist allein die zeitlich erste Enteignung. Infolgedessen schließt ein Anspruch eines NS-Verfolgten nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz Ansprüche wegen Maßnahmen, die später vorgenommen wurden, ohnehin aus. Die "Zweitgeschädigten" wären allenfalls auf einen Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungsgesetz zu verweisen (so auch: Kimme, aaO, Rdz. 298 zu § 1 VermG).

d) Insgesamt sind daher keine Tatsachen ersichtlich, die ausnahmsweise zivilrechtliche Ansprüche neben dem vorrangig geltenden Vermögensgesetz begründen könnten. Die Auffassung der Kläger, durch bundesrepublikanisches Recht werde nunmehr in einer Weise in ihre Rechtsposition eingegriffen, wie dies selbst die DDR-Behörden nicht gewagt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennen zum einen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung konstitutiv begründeten Wiedergutmachungsrechts ein weitreichender Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, weshalb auch Einschränkungen, wie sie in den Ausschlusstatbeständen der §§ 4 und 5 Vermögensgesetz zum Ausdruck kommen, keine enteignende Wirkung beizumessen ist (BVerwG, aaO). Zum anderen lassen sie auch den Umstand, dass ihnen eine Geldentschädigung zusteht, unberücksichtigt. Dem im Senatstermin vorgetragenen Einwand, die ihnen im Verwaltungsverfahren zugebilligte Entschädigung entspreche der Höhe nach nicht dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks und stehe auch hinter der Kaufkraft der nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem alliierten Rückerstattungsrecht zu leistenden Entschädigungen zurück, ist entgegenzuhalten, dass die NS-Verfolgten nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls bessergestellt wurden als die übrigen Entschädigungsempfänger, weil die Entschädigung für diesen Personenkreis nicht hinter dem Anspruch zurückbleiben sollte, der nach dem alliierten Rückerstattungsrecht seinerzeit im Westen bestanden hätte (vgl. Kimme, aaO, Rdzn. 102, 103 zu § 1 EntschG). Im Übrigen war der Gesetzgeber weder verfassungsrechtlich noch durch die Vereinbarungen mit den ehemaligen Westalliierten verpflichtet, eine bestimmte Form der Entschädigung vorzusehen oder eine Enteignungsentschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zu gewähren (ebenso: BVerwG, aaO, 524).

3. Obgleich der Senat wegen des Versäumens des Vorabverfahrens in erster Instanz mit der Rechtswegfrage befasst ist, ist vorliegend nicht gemäß § 17a Abs.2 und 4 GVG im Beschlusswege über die Unzuständigkeit zu entscheiden und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. "Zuständiges" Gericht in diesem Sinne ist das Gericht der ersten Instanz, mithin das Verwaltungsgericht Leipzig. Dieses jedoch war mit dem Rechtsstreit bereits befasst und hat über die maßgeblichen Fragen rechtskräftig entschieden, weshalb eine Verweisung dorthin allein zur Folge hätte, dass ein Prozessurteil wegen entgegenstehender Rechtskraft ergehen müsste. Unter diesen Umständen wäre es unnötiger Formalismus einen weiteren Spruchkörper - erneut - mit der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache zu befassen. Infolgedessen erscheint es dem Senat unter den gegebenen, besonderen Umständen ausnahmsweise angezeigt, über die Berufung selbst zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Denn eine solche Entscheidung ist in der Sache mit der Revision angreifbar, weshalb den Klägern hierdurch keine Nachteile entstehen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem eine Verweisung an das Verwaltungsgericht grundsätzlich in Betracht kam, das nach dem Vermögensgesetz erforderliche Verwaltungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen war, die Entscheidung der Vorinstanz, von einer Verweisung abzusehen, gebilligt, weil "eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinerlei Sinn machte" (NJW 1993, 332 f., 333). Nichts anderes kann vorliegend gelten; auch hier ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen unumgänglich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Kläger betragen DM 520.000,00.

Ende der Entscheidung

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