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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 2 U 897/04
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 21
BGB § 22
InsO § 92
InsO § 93
1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen.

3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES TEIL- UND GRUNDURTEIL

Aktenzeichen: 2 U 897/04

Verkündet am 09.08.2005

In dem Rechtsstreit

wegen vereinsrechtlicher Durchgriffshaftung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2005 durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch, Richter am Oberlandesgericht Dr. Märtens und Richterin am Oberlandesgericht Bokern

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 06.04.2004 (10 O 5117/02) im Kostenpunkt - ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 7) - aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) werden als Gesamtschuldner verurteilt, EUR 707.658,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 84.130,95 seit 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000 und 01.12.2000, aus EUR 20.787,66 seit dem 10.03.2005 sowie aus EUR 13.823,40 seit dem 10.01.2005 an Rechtsanwalt V., in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K-Bildungswerk Sachsen e.V., Schuld befreiend leistbar auf das Massekonto bei der x AG zu zahlen.

2. Der in Ziffer 3. des Klageantrages hilfsweise in Höhe weiterer EUR 3.578.012,16 nebst Zinsen geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klage sich gegen die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) richtet.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten zu 3), 4), 5) und 6) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

V. Die Revision wird zugelassen.

- Streitwert der Berufung: EUR 4.285.670,82 -

Inhaltsübersicht

A. Sachverhaltsschilderung

I. Leasingvertrag über Schloss x

II. Die K-Organisationen

III. Der KBS e.V.

IV. Großprojekte des KBS e.V.

V. Abtretung und "Freigabe durch Verwalter"

VI. Streitiges Vorbringen in erster Instanz

VII. Entscheidung des Landgerichts

VIII. Parteivorbringen in der Berufungsinstanz

B. Zulässigkeit des Teil- und Grundurteils

C. Teilerfolg der Berufung

I. Wahrung des prozessualen Bestimmtheitsgebots

II. Entscheidung über Klageantrag zu 1.

1. Mangelnde Prozessführungsbefugnis gemäß § 93 InsO für Ansprüche aus Durchgriffshaftung

a) Anwendbarkeit von § 93 InsO auf Ansprüche aus Existenz vernichtendem Eingriff und wegen Rechtsformmissbrauchs

b) Keine Prozessführungsbefugnis infolge Abtretungsvereinbarung

c) Keine Prozessführungsbefugnis infolge "Freigabe"

2. Keine Prozessführungsbefugnis gemäß § 92 InsO für Deliktsansprüche und Forderungen aus § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB

3. Unbegründetheit der Klage aus abgetretenem Recht

a) Prozessführungsbefugnis

b) Materielle Unbegründetheit

4. Unbegründetheit der auf das Schreiben vom 07.12.1997 gestützten Klageforderung

III. Unzulässigkeit der im Klageantrag zu 2)

hilfsweise erhobenen Feststellungsklage

1. Zulässigkeit der Klageerweiterung nach § 533 ZPO

2. Mangelndes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO IV. Teilerfolg des Klageantrags zu 3.

1. Zulässigkeit der Klage

a) Klageerweiterung

b) Prozessführungsbefugnis

2. Teilweise materielle Begründetheit

a) KBS e.V. hat sich wirtschaftlich betätigt

aa) Statuarischer Vertragszweck

bb) Faktisches Verhalten

(1) Umstrukturierung

(2) Betätigungen der einzelnen Gesellschaften

(2.1) Von K-Pro-Aktiva GmbH beherrschte Gesellschaften

(2.1.1) Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH

(2.1.2) Videoprofis P. S. GmbH

(2.1.3) K Interrra-Reisen GmbH

(2.1.4) K-ConCept GmbH

(2.1.5) K-Intermedia GmbH

(2.2) KBS e.V.

(3) Zurechnung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Enkelgesellschaften zu Lasten des KBS e.V.

(3.1) Darstellung von Rechtsprechung und Literatur

(3.2) Zurechnung der wirtschaftlichen Betätigung in den vom KBS e.V. beherrschten vereinsrechtlichen Konzern

(3.2.1) Fehlende strukturelle, ökonomische und organisatorische Autonomie

(3.2.2) Einheitliches Auftreten am Markt

(3.2.3) Personelle Verflechtungen

(3.3) Rechtsgrund der Zurechnung des wirtschaftlichen Verhaltens der einzelnen Konzerngesellschaften

cc) Überschreiten der nach § 21 BGB zugelassenen Tätigkeiten

(1) Zweck der Begrenzung vereinsrechtlicher Tätigkeit

(2) Überschreiten der gesetzlich gezogenen Grenzen

(2.1) Darstellung des Nebenzweckprivilegs

(2.2) Überschreiten der durch das Nebenzweckprivileg gezogenen Grenzen

(2.2.1) Bericht des Insolvenzverwalters

(2.2.2) Auswirkungen der Ausbildung von Jugendlichen im Rahmen des Nebenzweckprivilegs

(2.2.3) Spezifische Marktsituation der neuen Bundesländer

(2.3) Keine bloße Arrondierung

(2.4) Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit

b) Eintrittspflicht der Beklagten

aa) Ratio von § 21 BGB

bb) Voraussetzung für Haftung aus Rechtsformmissbrauch

(1) Haftungskonzept im Vereinsrecht

(2) Verantwortlichkeit von Vereinsmitgliedern

(2.1) Grundsatz der persönlichen Haftung bei kollektiver wirtschaftlicher Betätigung

(2.2) Grenzen der Übertragbarkeit gesellschaftsrechtlicher Haftungsprinzipien

cc) Haftung der Beklagten zu 3) und 5)

(1) Beklagte zu 3) und 5) sind im haftungsrechtlichen Sinne Mitglieder des KBS e.V.

(1.1) Statuarische Verflechtungen auf Mitgliederebene

(1.2) Funktionsbezogene und vermögensmäßige Verflechtungen

(1.3) Rechtsgrundsätze faktischer Mitgliedschaft

(2) Kenntnis der Mitglieder

(2.1) Geschäftsberichte

(2.2) Mitgliederversammlungen

(2.3) Einzelne Erkenntnismöglichkeiten

(3) Verantwortlichkeit der Mitglieder

(3.1) Keine Gegenmaßnahmen ergriffen

(3.2) Statuarische Möglichkeiten der Einflussnahme

(3.3) Ehrenamtliche Amtsausübung ohne Einfluss auf Verantwortlichkeit

dd) Eintrittspflicht der Beklagten zu 4) und 6)

(1) "Rechtsträgerschaft" im Hinblick auf Beklagte zu 3) u. 5)

(2) Fehlen der formalen Mitgliedschaft ohne Relevanz

ee) Keine Haftung der Beklagten zu 1) und 2)

(1) Keine faktische Mitgliedschaft im KBS e.V.

(1.1) Kein Benennungs- oder Entsenderecht

(1.2) Keine relevante Beeinflussung der mitgliedschaftlichen Willensbildung

(2) Keine Haftung wegen Ausübung faktischer Leitungsmacht

(2.1) Aktivlegitimation kann offen bleiben

(2.2) Keine Ausübung faktischer Leitungsmacht feststellbar

(2.2.1) Feriensiedlung F.

(2.2.2) Kundgabe eigener Gedanken und Erwartungen nicht haftungsbegründend

(2.2.3) Keine konkrete Darlegung von Leitungsmaßnahmen

(2.3) Passivität nicht haftungsbegründend

c) Kenntnis der Klägerin von wirtschaftlicher Betätigung des KBS e.V. ohne Einfluss auf Haftung der Beklagten zu 3) bis 6)

d) Anspruchshöhe

aa) Erfüllungsansprüche aus Leasingvertrag nur bis Ende Dezember 2000

(1) Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Einfluss auf Leasingvertrag

(2) Beendigung des Erfüllungsstadiums des Leasingvertrages zum Jahreswechsel 2000/2001

(2.1) Inhalt der klägerseits behaupteten Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter vom Dezember 2000

(2.2) Auslegung der Vereinbarung vom Dezember 2000 als Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis

(3) Höhe der Erfüllungsansprüche

(3.1) Leasingraten bis Dez. 2000

(3.2) Wechselkursverlust bis Dezember 2000

(3.3) Mietnebenkosten bis Dezember 2000

(3.4) Kein Anspruch auf Erstattung von Bau- und Sanierungskosten

(3.5) Kein Anspruch auf Wechselkursverlust und Mietnebenkosten ab Januar 2001

(4) Zinsen

bb) Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt

(1) Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

(2) Keine Unterbrechung der Kausalität durch Vereinbarung vom Dezember 2000

(3) Statthaftigkeit der Entscheidung über den Grund

(3.1) Einzelne Schadenspositionen nur unselbstständige Rechnungsposten

(3.2) Entgangene Erfüllungsansprüche voraussichtlich höherwertig als objektiver Nutzungswert des Leasingobjekts

(3.3) Fehlende Entscheidungsreife

3. Keine Haftung der Beklagten wegen Existenzvernichtenden Eingriffs

a) Anwendbarkeit der Grundsätze des Existenz vernichtenden Eingriffs auf eingetragenen Verein

b) Kein Erfordernis einer Konzernlage/Mitgliedschaftliche Stellung der Beklagten zu 3) bis 6)

c) Kein unerlaubter Eingriff in Vereinsvermögen

aa) Großprojekte

bb) Umstrukturierung des KBS e.V. in Unternehmensholding

4. Keine Innenhaftung der Beklagten wegen Sorgfaltspflichtverletzung, Treuepflichtverletzung oder positiver Forderungsverletzung

5. Grundsätze des qualifizierten faktischen Konzerns nicht mehr zu prüfen

6. Keine Haftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung als "faktische Organmitglieder"

7. Keine deliktische Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung

8. Keine Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB wegen "vorsätzlicher Kapitalvernichtung"

D. Nebenentscheidungen

E. Zulassung der Revision

F. Streitwert

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die - am Berufungsverfahren allein noch beteiligten - Beklagten zu 1) bis 6) unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, vor allem wegen Rechtsformmissbrauchs, Existenz vernichtenden Eingriffs und konzernrechtlicher Beherrschung, Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche wegen des ihr durch die Insolvenz des K Bildungswerk Sachsen e.V. (künftig: KBS e.V.) entstandenen Vermögensnachteils geltend.

Unternehmensgegenstand der als geschlossener Immobilienfonds tätigen Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Ihr sind 16 Kommanditisten beigetreten. Die Komplementärin der Klägerin wird von der I. AG beherrscht.

I. Leasingvertrag über Schloss S.

Mit Vertragsurkunde vom 28.01.1998 und vom 14.09./28.09.1999 schloss die Klägerin als Leasinggeberin mit dem KBS e.V. einen nachfolgend noch näher dargelegten Immobilien-Leasing-Vertrag über das Objekt Schloss S. in N.. Der KBS e.V. ist seit Mai 2000 die vereinbarten Leasingraten von zunächst monatlich EUR 84.130,95 schuldig geblieben.

Die Immobilie Schloss S. war seitens der K-Sachsen-Dienstleistungs gGmbH, deren Geschäftsanteile vom KBS e.V. gehalten wurden, mit notariellem Vertrag vom 29.12.1994 von der gemäß §§ 20a, 20b ParteienG DDR verfügungsbefugten Treuhandanstalt für einen Kaufpreis von DM 460.000,00 erworben worden. In § 5 dieses Kaufvertrages hatte sich die K-Sachsen-Dienstleistungs gGmbH verpflichtet, den mit einem Schloss bebauten Grundbesitz innerhalb von zwei Jahren ab Eigentumsübergang für die Nutzung als Schulungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungszentrum, insbesondere für Jugendliche, einschließlich Unterbringungsmöglichkeiten sowie integrierter Gaststätte herzurichten und diese Nutzung für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren ab Fertigstellung beizubehalten. Die K-Sachsen-Dienstleistungs gGmbH bestellte mit notarieller Urkunde vom 02.02.1998 zugunsten der Klägerin für 40 Jahre ein Erbbaurecht an der Immobilie. In diesem Erbbaurechtsvertrag ist u.a. vereinbart:

§ 4 Errichtung und Unterhaltung von Bauwerken ...

1. Auf dem Erbbaugrundstück befindet sich die Schlossanlage S.. Der Erbbauberechtigte ist befugt, dieses Gebäude zu haben und zwecks Errichtung eines Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrums mit Unterbringungsmöglichkeiten und integrierter Gaststätte umzubauen und weitere Gebäude zu errichten und zu haben ...

§ 5 Verwendung des Erbbaurechts

...

3. Der Erbbauberechtigte beabsichtigt, die vorhandenen bzw. zu errichtenden Bauwerke durch den ImmobilienLeasing-Vertrag Nr. 369-1307 an den K-Bildungswerk Sachsen e.V. zu vermieten.

Bereits mit Generalübernehmervertrag vom 23.12.1997 hatte die Klägerin die Innovativ-Auftragsabwicklungs GmbH mit Sitz in Dresden, deren Geschäftsanteile vollständig von der K-Pro-Aktiva GmbH, einer Tochtergesellschaft des KBS e.V. gehalten werden, beauftragt, zu einem Höchstpreis von DM 28.370.000,00 auf dem Grundbesitz schlüsselfertig ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum durch Umbau der vorhandenen Schlossanlage und durch Neubau von drei Gästehäusern mit Restauration und einer Sporthalle zu errichten.

Mit der bereits erwähnten Vertragsurkunde vom 28.01.1998 schloss die Klägerin mit dem KBS e.V. den Immobilien-Leasing-Vertrag Nr. 369-1307, der u.a. folgende Regelungen enthält:

I.

Vertragsdaten

1. Leasing-Gegenstand

Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum in einer denkmalgeschützten Schlossanlage und drei Nebengebäuden als Gästehäuser mit Restauration sowie einer Sporthalle.

...

2. Gesamtmietzeit 20 Jahre ab dem 01.04.1999

3. Gesamtinvestitionskosten Berechnungsgrundlage für die Mieten sind die Gesamtinvestitionskosten ... von voraussichtlich DM 33.200.000,00.

...

7. Zusatzvereinbarungen Anlage 1: Mieten

Mit weiterer Vertragsurkunde vom 14.09./28.09.1999 kamen die Klägerin und der KBS e.V. überein, dass die Gesamtmietzeit 19,75 Jahre (237 Monate) beträgt und am 01.10.1999 beginnt. Des Weiteren wurde abgesprochen, dass - von näher dargelegten Prämissen des Immobilien-Leasing-Fonds abhängig - die Leasingrate vom 01.10.1999 bis zum Konversionstermin am 30.06.2009 monatlich DM 162.916,67 beträgt und sich zum 01.01.2000 um 1 % sowie sodann jährlich um 2 % der jeweiligen Vorjahresrate erhöht. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.07.2009 erfolgte eine vertragsmäßige Bezifferung zunächst nicht. Insoweit ist in Abschnitt II. § 2 Ziffer 2 des Immobilien-Leasing-Vertrages vereinbart:

Zu den jeweiligen Konversionszeitpunkten ist der LG berechtigt und verpflichtet, die Mieten unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der jeweiligen Mietperiode an die entsprechenden Konditionen seiner Fremdfinanzierung anzupassen.

Das umfassend sanierte und in ein Tagungs- und Managementzentrum umgebaute Schloss S. wurde am 28.09.1999 vom KBS e.V. übernommen und danach von der K- Bildungszentrum Schloss S. gGmbH - einer 100%igen Tochtergesellschaft der K-Pro-Futura gGmbH, welche ihrerseits in alleinigem Anteilsbesitz des KBS e.V. steht - betrieben. Hinsichtlich des Ausbauzustandes des Leasingobjekts und des Betriebskonzepts wird auf die Geschäftsberichte 1998 und 1999 des KBS e.V., das Finanzierungskonzept der K-Bildungszentrum Schloss S. gGmbH vom Juli 1997 und das Beteiligungsexposé der B. GmbH Bezug genommen.

Ab Mai 2000 kam der KBS e.V. seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Immobilien-Leasing-Vertrag nicht mehr nach. Auf einen am 05.10.2000 gestellten Antrag eröffnete das Amtsgericht L. am 01.12.2000 das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt V. als dessen Verwalter. Seit 01. Januar 2001 wird das Tagungshotel Schloss S. gemäß einer im Dezember 2000 mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinbarung nicht mehr vom KBS e.V., sondern von der A. GmbH, einer Tochtergesellschaft der B. GmbH, im Auftrag und auf Kosten der I. AG bewirtschaftet.

II. Die K-Organisationen

Der KBS e.V. ist - ebenso wie die Beklagten - Teil des internationalen Kwerks, bei welchem es sich um eine von Adolph K (1813 bis 1865) gegründete und geprägte katholische, familienhafte und lebensbegleitende Bildungs- und Aktionsgemeinschaft handelt, die sich in örtliche K...familien und deren Zusammenschlüsse in Diözesan- bzw. Regionalverbände und Zentralverbände (Nationalverbände) gliedert (so § 1 des Generalstatuts des Internationalen Kwerks). Nähere Bestimmungen zu Organisation und Gliederung der K-Organisationen im Bereich des deutschen Zentralverbandes - des als nicht rechtsfähiger Verein organisierten Beklagten zu 1) - finden sich in dessen Satzung (in der zuletzt am 22.11.1996 geänderten Fassung). Dort heißt es u.a.:

§ 1 Name und Sitz

(1) Das Kwerk in der Bundesrepublik Deutschland führt den Namen Kwerk D.. Es ist Teil des Internationalen K...werkes.

(2) Die örtlichen Gliederungen heißen K...familien. Der Name Kwerk gilt nur für die überörtlichen Gliederungen.

(3) Sitz des K...werkes D. ist K..

...

§ 3 Gliederung

(1) Die K...familien werden gemäß den Bestimmungen des Generalstatuts des Internationalen K...werkes gegründet, in der Regel auf Pfarrebene.

(2) Die K...familien bilden

1. in einem räumlich zugeordneten Bereich den Bezirksverband,

2. im Bereich eines Bistums den Diözesanverband,

3. in der Bundesrepublik Deutschland das Kwerk D..

(3) Die ganz oder teilweise zu einem Bundesland gehörenden Diözesanverbände können einen Landesverband oder Regionalverband bilden. Regionalverbände sind den Landesverbänden gleichgestellt.

...

§ 5 Mitglieder

(1) Die Mitglieder der K...familien sind Mitglieder des K...werkes D. und damit des Internationalen K...werkes. Ihre Rechte und Pflichten sowie die Bestimmungen über Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft sind in der Satzung der Ksfamilie geregelt.

(2) Ist die Mitgliedschaft in einer Ksfamilie nicht möglich, kann eine Einzelmitgliedschaft beim jeweiligen Diözesanverband oder beim Kwerk D. erworben werden.

(3) Mitglied ist nur, wer beim Kwerk D. in K. gemeldet ist.

§ 6 Gründung von K...familien

(1) Die Gründung einer Ksfamilie erfolgt gemäß § 13 Generalstatut des Internationalen K...werkes auf einer zu diesem Zweck einberufenen Gründungsversammlung.

(2) Die Gründung erfolgt im Einvernehmen mit dem Diözesanverband und unter dessen Begleitung. Das Einvernehmen ist vor der Einladung zur Gründungsversammlung herzustellen.

(3) Zur Gründungsversammlung ist der Diözesanverband einzuladen.

(4) Die Gründungsversammlung anerkennt die durch die Bundesversammlung festgesetzte Satzung der Ksfamilie. Sie wählt sodann einen Vorstand gemäß den Bestimmungen der Satzung der Ksfamilie. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mit der Liste der Gründungsmitglieder und des gewählten Vorstandes dem Kwerk D. zuzuleiten ist.

(5) Das Kwerk D. stellt die Gründungsurkunde aus.

...

§ 8 Pflichten der K...familien

(1) Die K...familien sind verpflichtet,

1. die in § 2 formulierten Aufgaben des Verbandes mitzuvollziehen, 2. die Satzungen zu beachten und die bindenden Beschlüsse der überörtlichen Gremien auszuführen, 3. den Betrag für den Diözesanverband und den Bundesverband an den Bundesverband zu entrichten.

(2) Bei der Verwaltung von Grundvermögen der Ksfamilie ist der § 21 des Generalstatuts bindend. Auf Antrag eines Diözesanverbandes überträgt das Kwerk D., soweit möglich, seine Rechte an den Antragsteller.

...

§ 19 Rechtsträger

(1) Rechtsträger des K...werkes D. ist der Deutsche Ksfamilie e.V. mit Sitz in K.. Das Kwerk D. hat kein eigenes Vermögen. Sämtliche Vermögensinteressen werden von seinem Rechtsträger wahrgenommen.

(2) Sofern dem Kwerk D. Vermögen zugewendet werden soll, fällt dieses Vermögen unmittelbar an seinen gemeinnützigen Rechtsträger. Dieser hat das insoweit zugewendete Vermögen entsprechend seiner satzungsgemäßen Bestimmung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder des in § 19 der Satzung des Beklagten zu 1) als dessen "Rechtsträger" bezeichneten Beklagten zu 2) wurden aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes des Beklagten zu 1) gewählt. Wegen der weiteren statuarischen Grundlagen des Beklagten zu 2) wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen.

Bei den Beklagten zu 3) und 5) handelt es sich um die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten zu 1) beschriebenen beiden sächsischen Diözesanverbände der Bistümer D. (Beklagter zu 3) und G. (Beklagter zu 5)). "Rechtsträger" der vermögenslosen, als nicht rechtsfähige Vereine organisierten Beklagten zu 3) und 5) sind gemäß § 16 der Satzung des Beklagten zu 3) und gemäß § 17 der Satzung des Beklagten zu 5) die Beklagten zu 4) und der Beklagte zu 6).

III. Der KBS e.V.

Am 09.08.1990 gründeten die Beklagten zu 3) und 5) unter Beistand des K-Bildungswerkes Diözesanverband W. e.V. und des K-Bildungswerkes Diözesanverband A. e.V., welche ihre Engagements spätestens im Jahre 1996 eingestellt haben, den KBS e.V. In dessen Satzung ist u.a. bestimmt (zitiert in der zuletzt am 28.03.1994 geänderten Fassung):

SATZUNG des K-Bildungswerkes Sachsen e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "K-Bildungswerk Sachsen e.V.". Er hat seinen Sitz in D.. Die Registrierung wird vorgenommen.

2. Der Verein ist der Träger der entsprechenden Aktivitäten der Diözesanverbände D. und G. des K...werkes.

§ 2 Zweck

Zweck des "K-Bildungswerkes Sachsen e.V." ist es, im Geiste Adolph Ks und auf der Grundlage des Programms des K...werkes Deutscher Zentralverband, jedem eine seinen Anlagen entsprechende Bildung zu ermöglichen.

Gegenstand des Vereins ist insbesondere

a) Durchführung von Maßnahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung sowie Maßnahmen der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung,

b) Einrichtung von Bildungszentren,

c) Einrichtung von Jugendwohnheimen,

d) Anbieten von Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung und -bildung auf der Basis eines christlichen Menschen- und Weltbildes,

e) Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Durchführung bildender Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein "K-Bildungswerk Sachsen e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vermögen desselben - auch nicht bei Ausscheiden aus dem Verein.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:

a) die Vorsitzenden und Diözesanpräsides der Kwerk Diözesanverbände D. und G.

b) zwei Mitglieder, die vom Vorstand des K...werkes Diözesanverband D. benannt werden

c) zwei Mitglieder, die vom Vorstand des K...werkes Diözesanverband G. benannt werden

d) drei Mitglieder, die vom Vorstand des K-Bildungswerkes Diözesanverband W. e.V. benannt werden

e) die Mitglieder des Vereins können weitere Mitglieder wählen

Die Mitgliedschaft wird wirksam durch die schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand gegenüber.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Verlust des Amtes, das den Grund der Mitgliedschaft bildet

c) durch Ablauf der Zeit, für die das betreffende Mitglied gewählt oder berufen wurde

d) durch freiwilligen Austritt

e) durch Ausschluß

Der Austritt aus dem "K-Bildungswerk Sachsen e.V." erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Ausschließung geschieht auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Mitgliederversammlung an der Beschlußfassung über die diesem Organ zustehenden Aufgaben mitzuwirken.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu vertreten und sie nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 6 Beschaffung der Vereinsmittel

Die Beschaffung der Mittel erfolgt

a) durch die Erstattung von Maßnahmekosten durch Teilnehmer und/oder Kostenträger sowie Investitionszuschüsse öffentlicher Haushalte,

b) durch freiwillige Zuwendungen,

c) durch Beteiligung der juristischen Person und Verbände, die durch die Mitglieder des Vereins repräsentiert werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des "K-Bildungswerkes Sachsen e.V." sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Geschäftsführende Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlußfassung über den Haushaltsplan

d) Wahl des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

f) Beschlußfassung über die Beitragszahlung

g) Auflösung des "K-Bildungswerkes Sachsen e.V."

h) Beschlußfassung über:

- den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien

- die Eintragung von Grundpfandrechten, insbesondere von Hypotheken

- die Verpfändung sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögens oder Forderungen des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Sie muß außerdem einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnungen verlangen. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung fristgerecht an die letzte bekannte Anschrift aller Mitglieder versandt ist.

3. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5. Zur Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von der Hälfte der Vereinsmitglieder und die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

6. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 4 oder 5 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muß spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.

7. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig; bei Änderung des Statuts jedoch nur, falls mindestens 1/4 der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder der Änderung des Statuts zustimmen.

8. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erwartete Beschlußfähigkeit nach Abs. 7 zu enthalten.

§ 10 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören maximal 10 Mitglieder an:

a) der Vorsitzende des "K-Bildungswerkes Sachsen e.V."

b) je zwei Vertreter aus den Diözesanverbänden D. und G. des K...werkes, davon ein Diözesanpräses

c) zwei Vertreter aus dem K-Bildungswerk Diözesanverband W. e.V.

d) die Geschäftsführer des "K-Bildungswerkes Sachsen e.V."

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Dem Vorstand können nur Mitglieder des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. angehören.

4. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter ruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so haben die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen Vereinsmitgliedern eine Ergänzung herbeizuführen.

6. Der Vorsitzende des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. repräsentiert den Verein nach außen.

§ 11 Geschäftstätigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

2. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer.

4. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung zu:

a) dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien

b) der Eintragung von Grundpfandrechten, insbesondere Hypotheken

c) der Verpfändung sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögens oder Forderungen des Vereins

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird ein Geschäftsführender Vorstand eingesetzt.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) je ein Vertreter aus den Kwerk Diözesanverbänden D. und G., davon ein Diözesanpräses

b) den Geschäftsführern des K-Bildungswerkes Sachsen e.V.

2. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt - und zwar jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam - den Verein in gerichtlichem und außergerichtlichem Rechtsverkehr gemäß BGB § 25 Abs. 2.

3. Der Geschäftsführende Vorstand hat nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der im Haushaltsplan hierfür zur Verfügung gestellten Mittel die Dienstverhältnisse der Angestellten des Vereins festzusetzen und die zur Durchführung des Vereins erforderlichen Mitarbeiter anzustellen bzw. zu entlassen.

4. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können nur Vorstandsmitglieder des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. sein.

5. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach § 12 Abs. 1a) werden vom Vorstand des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. für drei Jahre bestimmt.

6. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. bestätigt wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 13 Haftung und Schadensersatz

1. Die Ziele des Vereins sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

2. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verein. Die Regelungen der Satzung haben keinen Einfluß auf die Verpflichtung des Vereins, Schadensersatz zu leisten.

3. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

4. Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins (entsprechend § 9) ist dem Kreisgericht Dresden als der für die Registrierung zuständigen Behörde zu übersenden.

2. Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) Forderungen des Vereins gegenüber Dritten geltend zu machen,

b) Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen.

c) Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, an den Haushalt der zuständigen staatlichen Organe zurückzuführen,

d) das Restvermögen des Vereins nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten den Mitgliedern entsprechend des Schlüssels der Beteiligung - jedoch nur bis zur Höhe der Beteiligung - zurückzuführen, sowie die verbleibenden Mittel in jeweils gleichen Teilen dem Kwerk Diözesanverband D., sowie dem Kwerk Diözesanverband G. zuzuführen. Das verbleibende Restvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 09.08.1990 beschlossen und bei der Mitgliederversammlung am 28.03.1994 geändert.

Die vorliegende Fassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichtes D. in Kraft.

Geschäftsführende Vorstandsmitglieder des KBS e.V. (vgl. § 8 lit. c), § 12 der Satzung) waren seit dem Jahre 1996 S. M., der schon zuvor Vorstandsmitglied war, und R. Z..

Der KBS e.V. war zunächst in erster Linie mit der Durchführung von staatlich geförderten Maßnahmen der beruflichen Ausbildung befasst. Er entwickelte sich auf diesem Gebiet zu einem der größten Anbieter im Freistaat Sachsen. Zuletzt unterhielt er über seine Untergliederungen insgesamt neun Bildungszentren und 27 Bildungsstätten. Daneben weitete der KBS e.V. sein Betätigungsfeld im Laufe der Zeit auch auf andere Bereiche aus.

Etwa seit dem Jahr 1995 wurde erwogen, die Organisation des KBS e.V. zu dezentralisieren. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Diplom-Betriebswirts F. B. von der R. mbH eingeholt, die sich u.a. auch mit der Frage der Konzernhaftung im qualifizierten faktischen Konzern und den Möglichkeiten der Vermeidung einer solchen befasste.

Am 23.09.1996 beschloss die Mitgliederversammlung einstimmig eine Neuorganisation des KBS e.V., nach welcher dieser ausschließlich als Holding fungierte. Die Aktivitäten des KBS e.V. wurden auf zahlreiche Untergliederungen in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung verlagert, deren Anteile zunächst von der als Zwischen-Holding fungierenden K-Pro-Futura gGmbH - die in alleinigem Anteilsbesitz des KBS e.V. steht - gehalten wurden, darunter die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH, die K Interra Reisen GmbH, die K-Consult GmbH, die K-Connect GmbH und (zu 51 %) die Videoprofis P. S. GmbH sowie diverse sich als gemeinnützig bezeichnende Gesellschaften (vgl. Organigramm im Geschäftsbericht 1997 des KBS e.V.). Nachfolgend wurde die Struktur der Holding dahin verändert, dass die als gemeinnützig angesehenen Gesellschaften im Anteilsbesitz der K-Pro-Futura GmbH verblieben, während die gewerblich tätigen GmbH und die MENSANO Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG einer weiteren, im Dezember 1998 gegründeten Zwischenholding untergliedert wurden, die zunächst als K GW GmbH, später als K-Pro-Aktiva GmbH firmierte und in alleinigem Anteilseigentum des KBS e.V. stand. Weitere Tochtergesellschaften des KBS e.V. waren die K-Sachsen Dienstleistungs gGmbH und die K-Leben & Wohnen gGmbH.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2000 bestand nachfolgende Struktur des Unternehmenskonglomerats:

(vom Abdruck wird abgesehen)

IV. Großprojekte des KBS e.V.

Neben dem bereits beschriebenen Projekt Schloss S. engagierten sich der KBS e.V. und einige der von ihm beherrschten Konzerngesellschaften in drei weiteren Immobilien-Großprojekten:

In D. erstellte der KBS e.V. ab dem Jahre 1996 auf dem Grundstück ... das K-City-Center D., in welchem der KBS e.V. seinen Hauptgeschäftssitz nehmen wollte (vgl. im Einzelnen: Erich Mittmann, Das K-Bildungswerk in Sachsen, Bd. 2, S. 32 bis 39 und 86 bis 106). Dieses Objekt wurde finanziert, indem der KBS e.V. der G. mbH & Co. KG am Grundbesitz mit Vertrag vom 23.12.1996 ein Erbbaurecht für einen jährlichen Erbbauzins von DM 335.000,00 bestellte und sich zugleich gegen Zahlung eines "Kaufpreises" von DM 35 Mio. zur Errichtung des Gebäudes verpflichtete. Dieses mietete der KBS e.V. mit Vertragsurkunde vom selben Tage für 20 Jahre zu einem Mietzins von zunächst DM 2 Mio. jährlich an.

In L. erstellte der KBS e.V. ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich u.a. die Büros für das örtliche Kzentrum sowie weitere gewerbliche nutzbare Räumlichkeiten sowie 24 familien- und 30 altersfreundliche Wohnungen befanden und in dem die K-Pflegedienst GmbH seit dem Jahre 1999 einen Pflegedienst betrieb. Dieses Bauvorhaben wurde in der Weise verwirklicht, dass der KBS e.V. der E. KG (künftig: E. KG) mit Vertrag vom 20.07.1998 ein Erbbaurecht an dem ihm gehörenden Grundbesitz zu einem Erbbauzins von jährlich DM 250.000,00 einräumte und die E. KG das von ihr zu errichtende Gebäude für monatlich DM 192.500,00 an den KBS e.V. vermietete.

Die Sanierung eines Studentenwohnheims in G. vollzog der KBS e.V. dergestalt, dass er als Erbbauberechtigter an dem Wohnheimgrundstück mit Vertrag vom 07.05.1998 ein Untererbbaurecht zu Gunsten der S. GbR bestellte und diese das von ihr zu renovierende Gebäude sodann für monatlich DM 116.667,00 an den KBS e.V. vermietete. Mit der Durchführung der Baumaßnahmen in einem Volumen von rd. DM 20 Mio. beauftragte die S. GbR die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH, eine Tochtergesellschaft der K-Pro-Aktiva GmbH (vgl. Vertragsentwurf eines Generalübernehmervertrages vom 29.04.1998).

V. Abtretung und "Freigabe" durch Verwalter

Mit Vertragsurkunde vom 19./20.12.2002 vereinbarte die Klägerin mit Rechtsanwalt V. die Abtretung sämtlicher Ansprüche des KBS e.V. gegen die Beklagten. In einer weiteren Vertragsurkunde vom 09./13.02.2004 bekräftigten die Vertragsparteien die Abtretung und erklärte Rechtsanwalt V. hilfsweise die "Freigabe" der Ansprüche. Mit Schreiben vom 10.01.2005 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigte Rechtsanwalt

V. die "Freigabe" und erklärte für den Fall der Unzulässigkeit einer Klage auf Leistung an die Klägerin, dass "eine Klage auch zu Gunsten der Masse möglich sein" solle.

VI. Streitiges Vorbringen in erster Instanz

Die Klägerin sieht die Beklagten zu 1), 3) und 5) - erstinstanzlich auch das Bistum D. in der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des KBS e.V. und hat darüber hinaus sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. verschiedene Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagten zu 2), 4) und 6) haften nach Auffassung der Klägerin als alleinige Rechts- und Vermögensträger der Beklagten zu 1), 3) und 5) für deren Verbindlichkeiten mit.

Zu dem Anspruch aus Missbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins hat die Klägerin vorgetragen, der KBS e.V. und dessen Untergliederungen hätten in erster Linie nicht ideelle, sondern wirtschaftliche Ziele verfolgt und damit die Rechtsform des eingetragenen Vereins gemäß § 21 BGB missbraucht. Dies führe dazu, dass die Mitglieder des KBS e.V. für die Vereinsverbindlichkeiten persönlich zu haften hätten.

Die Beklagten zu 1), 3) und 5) seien angesichts der konzernähnlichen Struktur der K-Organisationen faktische Mitglieder des KBS e.V. gewesen. Dem Beklagten zu 1) als Bundesverband habe ein Weisungsrecht gegenüber den Diözesanverbänden und dem KBS e.V. zugestanden. Sämtliche "Tagesthemen" des KBS e.V. hätten dem Bundesvorstand berichtet werden müssen; ohne dessen Entscheidung habe der KBS e.V. nicht tätig werden dürfen. Der Vorstand und der Finanzausschuss des Beklagten zu 1) hätten zudem alle wichtigen Geschäfte des KBS e.V. "abgesegnet" und Weisungen an die Geschäftsführung, insbesondere zu den Großprojekten Schloss S., K-City-Center D., Khaus L. und Studentenwohnheim G. erteilt. Verstärkt werde die Konzernstruktur durch personelle Verflechtungen. So seien etwa - als solches unstreitig - R. B. und R. Z. sowohl Mitglieder des Vorstandes des KBS e.V. als auch des Vorstandes des Beklagten zu 1) sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied S. M. des KBS e.V. zugleich Mitglied im Finanzausschuss des Beklagten zu 1) gewesen. Des Weiteren hat sich die Klägerin zur Begründung der Machtbefugnisse des Beklagten zu 1) auf das in dessen Organistionsstatut mit Wirkung vom 01.01.2003 aufgenommene Recht zum Entzug des Namens "K" bezogen. Ihre Weisungsbefugnis habe die Beklagte zu 1) u.a. dadurch ausgeübt, dass Generalpräses H. F., der sowohl Geschäftsführer des auf Bundesebene angesiedelten K-Familienferienwerk e.V. K. als auch Mitglied im Vorstand des Beklagten zu 1) gewesen sei, zu Gunsten einer Übernahme der defizitären Feriensiedlung F. bei S. in die Verantwortung der K Familien-, Ferien- und Tagungsstätte gGmbH, einer Tochtergesellschaft der K-Pro-Futura gGmbH, interveniert habe. Die Übertragung des K Bildungswerkes Sachsen-Anhalt vom K-Bildungswerk Diözesanverband M. e.V. auf die K Bildungswerk Sachsen-Anhalt gGmbH, ebenfalls einer Tochtergesellschaft der K-Pro-Futura gGmbH, habe der damalige Bundesgeschäftsführers B. H. der Beklagten zu 1) im März 2000 angewiesen.

Die faktische Mitgliedschaft der Beklagten zu 3) und 5) hat die Klägerin insbesondere aus § 4 der Satzung des KBS e.V. abgeleitet. Infolge dieser Regelung seien die als Mitglieder entsandten natürlichen Personen als Repräsentanten der Beklagten zu 3) und 5) anzusehen. Den Beklagten zu 7) hat die Klägerin aus Rechtsscheinsgesichtspunkten für ausgleichspflichtig angesehen.

Die persönliche Haftung der Beklagten hat die Klägerin darüber hinaus auf eine entsprechende Anwendung der zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze zum Existenz vernichtenden Eingriff gestützt. Insoweit hat sich die Klägerin vor allem auf die vier Großbauprojekte Schloss S., K-City-Center D., Khaus L. und Studentenwohnheim G. bezogen. Mit Durchführung dieser von Anfang an unwirtschaftlichen und mit unvertretbaren Risiken behafteten Bauprojekte habe der KBS e.V. "vorsätzliche Kapitalvernichtung" betrieben.

Des Weiteren hat sich die Klägerin auf die Haftungsprinzipien des qualifizierten faktischen Konzerns sowie - aus abgetretenem Recht des Insolvenzverwalters - auf Innenhaftungsansprü-che des KBS e.V. gegen die Beklagten in deren Eigenschaft als faktische Mitglieder bzw. faktische Vorstände wegen Sorgfaltshaftung, Treupflichtverletzung und positiver Forderungsverletzung berufen. Unter deliktischen Gesichtspunkten seien die Beklagten darüber hinaus wegen Insolvenzverschleppung und wegen vorsätzlicher Kapitalvernichtung schadensersatzpflichtig. Schließlich hat die Klägerin die Klageforderung auf ein Schreiben des geschäftsführenden Vorstands S. M. des KBS e.V. vom 03.12.1997 gestützt, in welchem dieser - insoweit unstreitig - der B. GmbH mitteilte, durch die satzungsmäßige Verquickung von Personen und Entscheidungsträgern in den unterschiedlichen Rechtsträgern des Kwerks sei "die Durchgriffshaftung gemäß des faktischen Konzerns ohnehin gegeben".

Als Haftungsbetrag hat die Klägerin die vom KBS e.V. für die Zeit von Mai 2000 bis einschließlich Oktober 2003 geschuldeten Leasingraten (insgesamt EUR 3.645.973,36), sowie - unter Berufung auf Ziffer 2. Abs. 3 der Anlage 1 zum Leasingvertrag - den Ausgleich ihrer Wechselkursverluste zum Schweizer Franken für den Zeitraum 1999 bis einschließlich 2002 von insgesamt EUR 81.012,62 geltend gemacht. Gemäß Abschnitt II. § 6 Nr. 3, 5 des Leasingvertrages hat die Klägerin in Höhe von EUR 495.817,09 die Erstattung von Bau- und Sanierungskosten verlangt, die sie seit dem Jahre 2001 für das Leasingobjekt Schloss S. aufgewendet habe. Außerdem hat sie unter Hinweis auf Abschnitt II. § 4 des Leasingvertrages Zahlung von "Mietnebenkosten" im Gesamtbetrag von EUR 62.868,19 begehrt.

Die Klägerin hat - nach Teilrücknahme der Klage in Bezug auf eine versehentlich doppelt eingeforderte Leasingrate - beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 4.285.670,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09. Juni 1998 zu zahlen, und zwar nach näherer Maßgabe der ... Zinsstaffel.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Inanspruchnahme von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins wegen Rechtsformmissbrauchs sei im deutschen Recht nicht vorgesehen und systemwidrig. Im Übrigen liege ein Rechtsformmissbrauch nicht vor, weil der KBS e.V. ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke i.S.d. § 21 BGB verfolgt habe.

Auch könnten die Beklagten nicht als faktische Mitglieder des KBS e.V. angesehen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) übten innerhalb der K-Organisationen keine konzernähnlichen Leitungsmacht aus. Bei diesen handele es sich auf allen Ebenen um freie Zusammenschlüsse, die demokratisch strukturiert seien und nach dem Subsidiäritätsprinzip arbeiteten. Die Leitungsgremien der Beklagten zu 1) und 2) seien mit den Geschäften des KBS e.V. nicht befasst gewesen und hätten keinerlei Weisungen erteilt. Auch die Beklagten zu 3) bis 5) könnten nicht als faktische Mitglieder des KBS e.V. behandelt werden. Deren satzungsmäßiges Recht zur Benennung von Mitgliedern des KBS e.V. habe keine eigene Mitgliedschaft vermittelt, zumal die benannten Mitglieder nachfolgend keinerlei Vorgaben und Weisungen der Beklagten zu 3) und 5) unterworfen gewesen seien. Im Übrigen seien die Vereinsmitglieder mit den Einzelheiten der Geschäftsführung des KBS e.V. nicht befasst gewesen. Dessen "Lenker" sei im Wesentlichen der geschäftsführende Vorstand S. M. gewesen, der das ihm von den Beklagten entgegengebrachte Vertrauen schwer missbraucht habe.

Einen auf Haftung wegen Existenz vernichtenden Eingriffs gestützten Anspruch haben die Beklagten bereits vom Grundsatz her bei einem eingetragenen Verein verneint. Darüber hinaus habe es an den Voraussetzungen eines Eingriffs gefehlt. Für Ansprüche aus Rechtsformmissbrauch und aus Existenz vernichtendem Eingriff sei die Klägerin darüber hinaus nicht klagebefugt, weil solche Forderungen gemäß § 93 InsO ausschließlich vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. einzuziehen wären. Auch den weiteren geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin sind die Beklagten entgegengetreten.

VII. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2004 abgewiesen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Durchgriffshaftung gegen die Mitglieder des KBS e.V. stütze, stehe dem bei den Beklagten zu 1) und 2) bereits entgegen, dass Letztere nicht als faktische Mitglieder des KBS e.V. behandelt werden könnten. Die Beklagten zu 3) und 5) seien zwar als faktische Mitglieder des KBS e.V. anzusehen, weil diese nach § 4 dessen Satzung durch die von ihnen benannten Vereinsmitglieder repräsentiert worden seien. Jedoch hafteten die Beklagten zu 3) und 5) nicht für die Verbindlichkeiten des KBS e.V., da die Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich eintrittspflichtig seien und die Mitglieder des KBS e.V. nicht weitergehend haften könnten, als dies der Fall wäre, wenn sie die "durchaus naheliegende" Rechtsform der GmbH gewählt hätten. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Existenz vernichtenden Eingriffs scheitere daran, dass weder die Beklagten zu 3) und 5) als herrschende Unternehmen des KBS e.V. aufgefasst werden könnten noch diesem Vermögenswerte entzogen worden seien. Beim Projekt Schloss S. hätten sich die Mitglieder des KBS e.V. im Übrigen darauf verlassen dürfen, dass mit der Klägerin das Tochterunternehmen einer der renommiertesten Industriekreditbanken Deutschlands das Projekt gut geheißen habe. Eine Vertrauens- oder Rechtsscheinhaftung auf Grund des Schreibens des geschäftsführenden Vorstands S. M. des KBS e.V. vom 03.12.1997 scheide ebenfalls aus. Das Schreiben stamme von keinem der Beklagten und enthalte lediglich eine unverbindliche Einschätzung. Der des Weiteren geltend gemachte Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB scheitere daran, dass keine Anhaltspunkte für einen Entzug oder eine Verringerung der Haftungsmasse des KBS e.V. bestünden. Eine Schadensersatzforderung wegen Insolvenzverschleppung habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Darüber hinaus fehle es an einem adäquat kausalen Schaden, da nicht ersichtlich sei, dass die Leasingraten bei einer früheren Beantragung des Insolvenzverfahrens vom KBS e.V. noch hätten geleistet werden können. Der Beklagte zu 7) habe keinen Rechtsschein gesetzt, für die Verbindlichkeiten des KBS e.V. eintrittspflichtig zu sein.

VIII. Parteivorbringen in der Berufungsinstanz

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1) bis 6) gerichteten Klage angreift. Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Landgericht habe eine Gesamtwürdigung ihres Vortrags unterlassen und sich lediglich isoliert mit einzelnen Punkten befasst. Ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Mitgliederstatus der Beklagten zu 1) und 2) fasst die Klägerin nochmals zusammen. Darüber hinaus legt sie nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weitere Dokumente vor, aus denen ein "Interventionsrecht" des Beklagten zu 1) auf den KBS e.V. hervorgehe. Hinsichtlich der geltend gemachten Durchgriffsansprüche habe das Landgericht im Wesentlichen nur auf das Projekt Schloss S. abgestellt und die drei übrigen Großbauprojekte nicht berücksichtigt. Ebenso wenig habe sich das Landgericht mit den aus dem Bericht des Insolvenzverwalters des KBS e.V. hervorgehenden Feststellungen zur Ursache und zur Verantwortlichkeit für die Insolvenz befasst. Zu Unrecht habe die Vorinstanz angenommen, für eine Durchgriffshaftung müssten die Voraussetzungen des Existenz vernichtenden Eingriffs und eines Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins kumulativ vorliegen. Falsch sei auch die weitere Annahme, für die Haftung wegen Existenzvernichtung sei ein Konzernsachverhalt erforderlich, der darüber hinaus vom Landgericht zu Unrecht verneint worden sei.

Ihre Klagebefugnis hält die Klägerin auch in Ansehung der im rechtlichen Hinweis des Senats vom 27.12.2004 mitgeteilten Bedenken für gegeben. Ihrer Auffassung nach ist keiner der geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 92, 93 InsO in die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. übergegangen. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter die Einziehungsbefugnis mit der am 09.02.2004 und am 10.01.2005 erklärten "Freigabe" an sie zurückübertragen. Sollte es an einer Einziehungsbefugnis fehlen, begehrt die Klägerin hilfsweise die Feststellung, dass die Klageansprüche nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KBS e.V. begründet seien (Berufungsantrag Ziffer 2.). Weiter hilfsweise verlangt sie Zahlung an den Insolvenzverwalter (Berufungsantrag Ziffer 3.). Soweit die Klägerin die Klage auf Ansprüche stützt, die zunächst dem KBS e.V. zugestanden haben, beruft sie sich für ihre Aktivlegitimation auf die Abtretungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter vom 19./20.12.2002 und vom 09./13.02.2004.

Mit der im Dezember 2000 getroffenen Vereinbarung habe der Insolvenzverwalter den Leasingvertrag nicht gekündigt. Vielmehr sei abgesprochen worden, dass das Tagungshotel Schloss S. ab Januar 2001 nicht mehr vom KBS e.V., sondern von der A. GmbH, einer Tochtergesellschaft der B. GmbH, im Auftrag und auf Kosten der I. AG bewirtschaftet und die Insolvenzmasse von der Betriebskostenlast befreit werde. Ein anderer Nutzer für das Leasingobjekt lasse sich nicht finden, sodass ein auch nur die laufenden Kosten ausgleichender Betrieb nicht möglich sei und sich die Bewirtschaftung des Objekts als defizitär darstelle.

Damit befinde sich der Leasingvertrag weiterhin im Erfüllungsstadium und könnten vertragliche Leasingraten über den Jahresbeginn 2001 hinaus geltend gemacht werden. Hilfsweise begehrt die Klägerin für den Zeitraum ab 01.01.2001 Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie verfolgt insoweit primär in Höhe von EUR 673.788,38 behauptete Kosten für die Instandsetzung und -haltung des Leasingobjekts Schloss S.. In Höhe der verbleibenden Differenz zu dem Gesamtforderungsbetrag von EUR 4.285.670,82 macht die Klägerin einen Teilbetrag des ihr durch den Anfall der Leasingraten bis 30.06.2019 entstandenen Vermögensnachteils geltend. Diesen beziffert sie - ausgehend von entgangenen Leasingraten von nominal EUR 22.784.980,90 - unter Zugrundelegung eines Abzinsungsfaktors von 5,8 % p.a. mit einem Barwert von EUR 13.510.863,02.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 6. April 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az.: 10 O 5117/02,

1. die Beklagten zu 1) bis 6) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.285.670,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und zwar (Hinweis: Vom Abdruck der Zinsstaffel wird abgesehen)

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die monatlichen Leasingraten sowie sonstige vom KBS zu tragende Kosten oder Schadensersatzansprüche aufgrund des zwischen der Klägerin und dem KBS am 28. Januar 1998 geschlossenen und am 14./28. September 1999 ergänzten Leasingvertrages für den Zeitraum ab 1. Mai 2000 insoweit zu zahlen, als die Klägerin damit im Insolvenzverfahren ausgefallen ist, jedoch nicht mehr als insgesamt EUR 4.285.670,82 nebst den in Ziffer 1. genannten Zinsen.

3. höchst hilfsweise die Beklagten zu 1. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, den in Ziffer 1. genannten Betrag einschließlich Zinsen an Rechtsanwalt V., geschäftsansässig ..., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen K-Bildungswerk Sachsen e.V. auf das Massekonto bei der B. zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 6) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit in diesem die materiellen Voraussetzungen eines Durchgriffsanspruchs gegen die Mitglieder des KBS e.V. unter den Aspekten des Rechtsformmissbrauchs und des Existenz vernichtenden Eingriffs abgelehnt wurden. Ein Durchgriffsanspruch wegen Rechtsformmissbrauchs existiere im deutschen Recht nicht.

Im Übrigen habe der KBS e.V. durch die Ausweitung seiner Tätigkeit im Laufe der neunziger Jahre keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Er habe vielmehr jeder Zeit eine gemeinnützige Zielsetzung verfolgt und sei somit Idealverein gemäß § 21 BGB. Ausweislich der Feststellungen des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. in dessen Bericht hätten auch jene Gesellschaften der K-Gruppe, die gewerblich tätig waren, ideelle Ziele verfolgt. Die Darlegungen zu den Aktivitäten der einzelnen K-Unternehmen in den Geschäftsberichten des KBS e.V. seien beschönigend und teilweise übertreibend. Auch die vier großen Bauprojekte hätten ideellen Zielsetzungen gedient.

Selbst wenn die Tätigkeit des KBS e.V. als wirtschaftlich einzustufen wäre, könne hieraus eine Haftung der Mitglieder für dessen Verbindlichkeiten nicht hergeleitet werden. Die Rechtsfolgen der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch einen eingetragenen Verein seien durch §§ 43 Abs. 2, 45 ff. BGB abschließend geregelt. Zudem wenden sich die Beklagten zu 3) bis 6) gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagten zu 3) und 5) seien als faktische Mitglieder des KBS e.V. anzusehen. Alle formalen Mitglieder des KBS e.V. hätten autonome und eigenverantwortliche Entscheidungen getroffen, die den Beklagten zu 3) und 5) nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagten vertiefen ferner ihren Vortrag zur fehlenden Einziehungsbefugnis der Klägerin infolge von §§ 92, 93 InsO und halten eine "Freigabe" durch den Insolvenzverwalter für unzulässig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil sowie die Sitzungsniederschriften vom 09.03.2004, vom 11.01.2005 und vom 14.06.2005. Der Senat hat den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung in den Hinweisverfügungen vom 27.12.2004, vom 08.02.2005 und vom 24.05.2005 erläutert.

B.

Der Erlass eines Teilurteils über die betragsmäßig bezifferbaren Erfüllungsansprüche ist statthaft, weil dem Grunde nach eine Entscheidung auch zu dem der Höhe nach noch nicht entscheidungsreifen Teil des Rechtsstreits ergeht (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und somit die Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen nicht droht (vgl. BGHZ 120, 376 [380]; BGHZ 107, 236 [242]; BGH NJW 2001, 760). Ein Grundurteil über den Schadensersatzanspruch kann erlassen werden, weil bei diesem die einzelnen Schadenspositionen unselbstständige Rechnungsposten bilden (vgl. unten C.IV.2.d)bb)(3.1)).

C.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Klage ist in ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung an den Insolvenzverwalter des KBS e.V. in Höhe von EUR 707.658,66 nebst Zinsen begründet, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3) bis 6) richtet. Hinsichtlich weiterer EUR 3.578.012,16 nebst Zinsen ist die gegen die Beklagten zu 3) bis 6) erhobene Klage insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als sie auf Zahlung an den Insolvenzverwalter des KBS e.V. gerichtet ist. Im Übrigen ist die Klage teils unzulässig, teils unbegründet.

I.

Die Klage wahrt bei sachgerechter Interpretation die bei der Verfolgung von Teil-Ansprüchen durch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen (vgl. BGHZ 124, 164 [166 f.]; BGH WM 2003, 1830 [1831]; BGH WM 2000, 2315 [2316]).

... (wird ausgeführt)

II.

Das Landgericht hat die Klage in dem in erster Instanz ausschließlich - und in der Berufungsinstanz vorrangig - auf Zahlung an die Klägerin selbst gerichteten Klageantrag Ziffer 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dieses Rechtsschutzbegehren, das verschiedene rechtlich selbstständige Streitgegenstände erfasst, ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig, soweit es auf eine Durchgriffshaftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten des KBS e.V. und auf unerlaubte Handlung gestützt ist. Soweit die Klage im Antrag zu 1) auf den zu den anderen geltend gemachten Ansprüchen, also "Organhaftung" und Haftungszusage auf Grund des Schreibens vom 03.12.1997, unterbreiteten Tatsachenvortrag gründet, ist sie zwar zulässig, aber in der Sache erfolglos.

1. Der Klägerin mangelt es gemäß § 93 InsO an der Prozessführungsbefugnis, soweit sie aus einer eigenen Einziehungsberechtigung heraus Ansprüche auf Haftungsdurchgriff wegen Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins und wegen Existenz vernichtenden Eingriffs verfolgt.

a) § 93 InsO ist entsprechend auf Forderungen anwendbar, die sich auf eine persönliche Haftung von Mitgliedern juristischer Personen für deren Verbindlichkeiten gemäß den Grundsätzen des Existenz vernichtenden Eingriffs (vgl. BAG ZIP 2005, 1174 [1176 m.w.N.]; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 13 Rn. 21; Lutter/Banerjea, ZGR 2003, 402 [430]; Keßler GmbHR 2002, 945 [950]; Emmerich AG 2004, 423 [428]; Schröder, in Anm. zu BAG GmbHR 2005, 987) oder gemäß den Haftungsprinzipien bei Missbrauch der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (dazu unten C.IV.2.b)bb) und cc)) richten.

aa) Mit der gesetzlichen Übertragung der Einziehungsbefugnis hat der Gesetzgeber in erster Linie bezweckt, die persönliche Gesellschafterhaftung der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen zu lassen. Insbesondere sollte im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung verhindert werden, dass sich ein Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf persönlich haftende Gesellschafter Sondervorteile verschafft (vgl. Begründung des RegE zur InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 140, zu § 105 des Entwurfs) und hierdurch die Zielsetzung des Insolvenzverfahrens teilweise unterläuft.

bb) Diese Erwägung erfasst nicht nur die akzessorische Haftung der in § 93 InsO ausdrücklich genannten Gesellschafter, sondern erstreckt sich auf die hier in Streit befindliche Eintrittspflicht von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins, sodass eine erweiternde teleologische Interpretation von § 93 InsO geboten ist.

Hinter dem identischen Normzweck hat zurückzutreten, dass sich im Wortlaut von § 93 InsO kein Hinweis auf den Verein findet und von den sonstigen korporativen Organisationsformen nur die "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" und die Kommanditgesellschaft auf Aktien genannt sind. Diese sprachliche Fassung von § 93 InsO beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers und hindert damit nicht, die Vorschrift im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger sowohl auf gesetzliche Haftungsansprüche gegen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (vgl. BAG ZIP 2005, 1174 [1176 m.w.N.]; weitere Nachweise unter a); zur Abgrenzung bei vertraglichen Haftungsansprüchen: BGHZ 151, 245 [248 ff.]) als auch auf die persönliche Eintrittspflicht der Mitglieder eines Vereins für die gegen diesen gerichteten Forderungen zu erstrecken.

Dies gilt umso mehr, als im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Gesellschaftsrecht und Vereinsrecht oft nicht differenziert wird und die Grundstrukturen für die persönliche Haftung bei allen korporativen Organisationsformen - trotz gewisser Unterschiede im Bereich des Rechtsformmissbrauchs (dazu unten C.IV.2.b)bb)) - ähnlich ausgestaltet sind. Auch unter insolvenzrechtlichen Aspekten vermag der Senat keinerlei Anlass für eine unterschiedliche Behandlung von einem Verein einerseits sowie einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft andererseits zu erkennen.

Eine entsprechende Anwendbarkeit von § 93 InsO hindert auch nicht, dass der Klägerin zufolge vorliegend die Gefahr eines Wettstreits der Gläubiger des KBS e.V. nicht bestehe. Die dargelegte teleologische Interpretation wirkt vielmehr generalisierend und hängt nicht davon ab, in welchem Maße im Einzelfall die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters einen ansonsten drohenden Konflikt konkreter Gläubigerinteressen abwenden kann. Unabhängig hiervon ist die entsprechende Anwendbarkeit von § 93 InsO selbst bei derartigen Fallkonstellationen geeignet, das insolvenzrechtliche Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu fördern.

b) Die demnach erforderliche Prozessführungsbefugnis hat die Klägerin nicht durch die Abtretungsvereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter vom 19./20.12.2002 und vom 09./13.02.2004 erlangt.

Diese Zessionen erfassen etwaige Haftungsansprüche aus Rechtsformmissbrauch nicht, weil die Klägerin deren Gläuberin geblieben ist und dem Insolvenzverwalter aus § 93 InsO keine Rechtsinhaberschaft erwächst. Vielmehr wird dieser lediglich treuhänderisch ermächtigt, Forderungen der Gläubiger gebündelt einzuziehen (vgl. BGHZ 42, 192 [193 f.]; BGHZ 27, 51 [56], jeweils zu § 171 Abs. 2 HGB).

c) Die der Klägerin gegenüber abgegebenen Erklärungen des Insolvenzverwalters des KBS e.V. vom 09.02.2004 und vom 10.01.2005, wonach sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zu Gunsten der Klägerin "freigegeben" werden, verschaffen dieser ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis.

aa) Mit diesen Erklärungen brachte der Insolvenzverwalter allerdings zum Ausdruck, sein Einziehungsrecht nicht nutzen und dieses wieder auf die Klägerin übertragen zu wollen. Solches gilt umso mehr, als der Insolvenzverwalter um den vorliegenden Rechtsstreit wusste und der Klägerin die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu eröffnen beabsichtigte.

bb) Eine solche Verlagerung der Einziehungsbefugnis auf einen einzelnen Insolvenzgläubiger ist jedoch von der organschaftlichen Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht erfasst und daher unwirksam.

(1) Der Gesetzeswortlaut des § 93 InsO sieht eine Freigabemöglichkeit ebenso wenig vor wie die vergleichbaren Regelungen des § 92 InsO und des § 171 Abs. 2 HGB.

(2) Auch dem Zweck des Insolvenzverfahrens liefe eine "Freigabe" der von § 93 InsO betroffenen Forderungen zumindest unter den vorstehen den Gegebenheiten zuwider.

(2.1) Durch eine derartige Rückermächtigung würde der Klägerin ein Sondervorteil verschafft, weil sie dann unter Ausschluss der übrigen Insolvenzgläubiger allein und in vollem Umfange aus den von Gesetzes wegen der Insolvenzmasse zugeordneten Forderungen Befriedigung erlangen könnte.

Demgemäß wird auch einhellig die Auffassung vertreten, dass die Freigabe einer Insolvenzforderung zumindest grundsätzlich dem auf eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger gerichteten Zweck des Insolvenzverfahrens widerspreche und von einem Insolvenzverwalter daher nicht ohne weiteres wirksam erklärt werden könne (vgl. MünchKomm InsO/Brandes, 2001, § 92 Rn. 17; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 92 Rn. 24; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Lieferung 10/02, § 92 Rn. 33, Hess/Weis/Wienberg/Weis, InsO, 2. Aufl., § 92 Rn. 41; zu § 171 Abs. 2 HGB: RGZ 74, 428 [430]; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 171 Rn. 12).

(2.2) Anderes ergibt sich auch nicht aus einem für die Masse unverhältnismäßigen Prozessrisiko.

(2.2.1) Der Senat folgt nicht der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Rückermächtigung des Insolvenzgläubigers ausnahmsweise zulässig sei, wenn sich die Durchsetzung des Anspruchs wegen des Prozessrisikos als für die Masse nachteilig erweise (vgl. mit Unterschieden im Einzelnen: MünchKomm InsO/Brandes, 2001, § 92 Rn. 17; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Lieferung 10/02, § 92 Rn. 33; Hess/Weis/Wienberg/Weis, InsO, 2. Aufl. § 92 Rn. 41).

Bei einer derartigen Wechselwirkung hinge letztendlich die Prozessführungsbefugnis von den materiellen Erfolgsaussichten der Klage ab, was eine systemwidrige Verknüpfung von Zulässigkeits- und Begründetheitsaspekten zur Folge hätte.

(2.2.2) Im Übrigen wäre vorliegend eine Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. bei Abwägung der Verfahrenskosten einerseits und der Prozesschancen andererseits der Masse nicht nachteilig. Vielmehr erschiene in Anbetracht der erheblichen Forderungshöhe und mehrerer höchstgerichtlich ungeklärter Rechtsfragen zumindest gut vertretbar, wenn der Insolvenzverwalter versucht hätte oder versuchen würde, mittels einer von ihm erhobenen Klage das verfügbare Massevermögen zu mehren.

(3) Ebenso wenig vermag der Senat der Auffassung der Klägerin beizutreten, einem Insolvenzverwalter erwachse bei den § 93 InsO unterfallenden Forderungen in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 InsO ein bis zur Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit gehendes Freigabeermessen. Diesem von der Klägerin gezogenen Analogieschluss stehen sowohl der unterschiedliche Regelungszweck als auch das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu: BGHZ 149, 165 [174]; BGH NJW 2003, 1932 [1933]) entgegen.

(3.1) Der gesetzgeberische Zweck von § 85 Abs. 2 InsO erfasst die gemäß § 93 InsO der Einziehungsbefugnis eines Insolvenzverwalters unterliegenden Ansprüche nicht.

(3.1.1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Insolvenzverwalter bestimmte zur Masse gehörigen Rechte auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung mit der Folge freigeben kann, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und die Rechtsinhaberschaft an den Insolvenzschuldner zurückfällt (vgl. BGH ZIP 2005, 1034). Diese Befugnis rechtfertigt sich insbesondere aus dem Bedürfnis, einem Insolvenzverwalter zu ermöglichen, wertlose oder lediglich Kosten verursachende Rechte aus der Masse herauszulösen und hierdurch den wirtschaftlichen Belangen der Gläubigergesamtheit Rechnung zu tragen (vgl. BGH ZIP 2005, 1034 [1035]).

(3.1.2) Bei den einem Insolvenzverwalter gemäß § 93 InsO zur Einziehung zugewiesenen Forderungen kann sich hingegen die bloße Existenz der Einziehungsbefugnis denknotwendig nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger auswirken, sodass mit jenen Erwägungen, welche die Freigabe eines der Masse zugehörigen Rechts zu Gunsten des Insolvenzschuldners tragen können, eine Befugnis zur Rückermächtigung der Einziehungsberechtigung an den Insolvenzgläubiger nicht begründet werden kann. Ein unabweisbares Bedürfnis hierfür folgt auch nicht aus den schützenswerten Belangen des Rechtsinhabers, da diesem die Möglichkeit verbleibt, auf Grund einer - der "Freigabeerklärung" im Zweifel inne wohnenden (vgl. oben C.II.1.c)aa)) - Einziehungsbefugnis die Forderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen zu Gunsten der Masse einzuklagen (vgl. BGH ZIP 1989, 1407 [1409]; BGH BB 1974, 1360 [1361]; näher unten C.IV.1.b)).

(3.1.3) Vor allem aber unterscheiden sich die Wirkungen einer Rückermächtigung bei den gemäß § 93 InsO der Einziehungsbefugnis eines Insolvenzverwalters überwiesenen Forderungen grundlegend von den Wirkungen einer Freigabe der von § 85 Abs. 2 InsO betroffenen Ansprüche oder der sonstigen der Masse zugehörigen Rechte. Während bei den beiden letztgenannten Freigaben das jeweilige Recht an den Insolvenzschuldner zurückfällt und damit von ihr alle Insolvenzgläubiger in gleicher Weise nachteilig betroffen sind, würde im Anwendungsbereich von § 93 InsO eine Rückermächtigung an den materiellen Forderungsinhaber diesem im Verhältnis zu allen anderen Insolvenzgläubigern einen Sondervorteil verschaffen und hierdurch gegen das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung verstoßen.

(3.2) Der Senat vermag der Klägerin auch nicht darin beizutreten, dass sich eine ungewollte Diskrepanz zwischen dem gesetzgeberischen Willen und dem Wortlaut von § 85 Abs. 2 InsO ergebe.

(3.2.1) § 104 RegE InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 25) sah in Abs. 3 vor, dass ein anhängiger Rechtsstreit über Gesamtschadensansprüche gemäß § 103 RegE InsO bei einer vom Insolvenzverwalter verweigerten Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits hinsichtlich der Kosten zwar von jeder Partei aufgenommen werden könne, der Insolvenzverwalter aber hierdurch nicht das Recht verliere, eine eigene Klage auf Ersatz des Gesamtschadens zu erheben. § 105 RegE InsO, aus dem der heutige § 93 InsO hervorgegangen ist, verwies in seinem Abs. 3 u.a. auf § 104 RegE InsO. Diese ursprüngliche Konzeption wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nicht weiterverfolgt, da aus dessen Sicht derartige Details "wie bisher der Rechtsprechung überlassen bleiben" könnten (vgl. BT- DRS 12/7302, S. 165). (3.2.2) Aus diesem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 104 RegE InsO lässt sich weder etwas für noch etwas gegen eine Befugnis zur Rückermächtigung der § 93 InsO unterfallenden Forderungen ableiten.

Nach dem Regierungsentwurf sollte dem einzelnen Insolvenzgläubiger die Befugnis zur Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nicht für die Insolvenzforderung, sondern nur für die Kosten des Rechtsstreits eröffnet werden. Die Massezugehörigkeit der Insolvenzforderung wäre hiervon unberührt geblieben, sodass folgerichtig nach § 103 Abs. 3 Satz 2 RegE InsO dem Verwalter auch nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits seitens eines Insolvenzgläubigers weiterhin die Befugnis zukommen sollte, gegen den Drittschuldner eine eigene Klage zu erheben.

(4) Die unstreitige Zustimmung des Gläubigerausschusses zu der "Freigabeerklärung" des Insolvenzverwalters verhilft der Rückermächtigung nicht zur Wirksamkeit.

(4.1) Durch eine Übertragung der Einziehungsbefugnis aus § 93 InsO wäre die Klägerin - wie dargelegt - zu Lasten aller anderen Insolvenzgläubiger begünstigt worden, sodass dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. eine entsprechende Verfügungsbefugnis nur durch eine Zustimmung sämtlicher materiell-rechtlich betroffener Insolvenzgläubiger hätte verliehen werden können (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 93 Rn. 6). Die Zustimmung des Gläubigerausschusses reicht hingegen nicht aus, da diesem gemäß § 69 InsO nicht die Befugnis zukommt, in Vertretung aller Insolvenzgläubiger rechtsgeschäftliche Erklärungen zu Masse verkürzenden bzw. einzelne Insolvenzgläubiger begünstigenden Handlungen abzugeben.

(4.2) Anderes folgt entgegen den Erwägungen der Klägerin auch nicht aus § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Eine derartige Argumentation scheitert bereits daran, dass die Zustimmung des Gläubigerausschusses lediglich die Geschäftsführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erweitert (vgl. zum Normzweck von § 160 InsO: MünchKomm InsO/Görg, § 160 Rn. 1 m.w.N.). Für eine Rückermächtigung der von § 93 InsO erfassten Forderungen ist aber nicht etwa die Geschäftsführungsbefugnis des Insolvenzverwalters begrenzt, sondern mangelt es diesem an einer Verfügungsberechtigung.

Hierdurch trägt die Zustimmung des Gläubigerausschusses zu den in § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO genannten Handlungen des Insolvenzverwalters einen grundlegend anderen Rechtscharakter als die Genehmigung einer - der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. entzogenen - Rückermächtigung zu Gunsten der Klägerin. Vor allem gibt ein Gläubigerausschuss mit der einem Insolvenzverwalter nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO erteilten Zustimmung nicht schuldrechtliche Erklärungen namens und in Vollmacht der einzelnen Insolvenzgläubiger ab, sondern fasst nach näherer Maßgabe von § 72 InsO einen organschaftlichen Beschluss sui generis.

(5) Ohne Belang bleibt, dass die Klägerin bei einem Erfolg des Haupantrages einen - nicht näher beschriebenen - Teil des erstrittenen Betrages vereinbarungsgemäß an die Masse abführen will. Solange sie nicht Gewähr dafür bietet, dass der gesamte ihr zugesprochene Betrag in die Masse fließt (vgl. BGH BB 1974, 1360 [1361]), kann ihr wegen ihrer nur partiell altruistischen Haltung eine auf Leistung an sich selbst gerichtete Einziehungsbefugis nicht zukommen.

2. An der erforderlichen Prozessführungsbefugnis fehlt es der Klägerin auch, soweit sie deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB infolge "vorsätzlicher Kapitalvernichtung" und wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB aus einer eigenen Einziehungsberechtigung geltend macht.

Diese liegt beim Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V., da die Schadensersatzansprüche ihre Ursache in der behaupteten Schmälerung der Insolvenzmasse haben und sie damit auf den Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO gerichtet sind. Die auf die Abtretung dieser Forderungen und auf die Rückermächtigung zu deren Einziehung bezogenen Willenserklärungen des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. sind aus den genannten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird (oben C.II.1.b) und c)), unwirksam.

3. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr aus abgetretenem Recht des KBS e.V. originär diesem zustehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von Organpflichten geltend gemacht werden, die den Beklagten nach Auffassung der Klägerin als faktische Leitungsorgane des KBS e.V. bzw. als faktische Mitglieder diesem gegenüber oblegen haben.

a) Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bestehen nicht, da diese die Forderungen - infolge der behaupteten Abtretung - aus einem auf sie übergegangenen Recht geltend macht.

Der Klägerin kommt insoweit als behaupteter materieller Rechtsinhaberin auch die Prozessführungsbefugnis zu, da ein etwaiger Anspruch aus "Organhaftung" nicht gemäß § 93 InsO von der Einziehungsbefugnis des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des KBS e.V. erfasst wird. Dahinstehen kann dabei, ob sich bei einer Anspruchskonkurrenz von Forderungen, die isoliert betrachtet teils dem Anwendungsbereich von § 93 InsO unterliegen und teils nicht, die Einziehungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Wege des Annexkompetenz auf alle Ansprüche erstreckt. Vorliegend sind nämlich getrennte Streitgegenstände vorhanden, da nicht nur der vorgetragene Lebenssachverhalt deutlich differiert, sondern auch - und vor allem - die Gläubiger eines etwaigen Anspruchs aus "Organhaftung" einerseits und aus Rechtsformmissbrauch sowie Existenz vernichtendem Eingriff andererseits personenverschieden sind.

b) Jedoch ist die auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet.

Die vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. gemäß Anlagen ... zu Gunsten der Klägerin erklärten Abtretungen sind unwirksam, weil der Verwalter zumindest unter den vorstehenden Gegebenheiten aus den (unter C.II.1.b) und c)), dargelegten Erwägungen heraus nicht ermächtigt war, über eine zur Masse gehörende Forderung zum Nachteil der Gesamtheit aller übrigen Insolvenzgläubiger zu verfügen (vgl. ergänzend: BGH LM § 6 KO Nr. 4). Die Zustimmung des Gläubigerausschusses ändert hieran aus den (unter C.II.1.c)bb)(4)), beschriebenen Gründen nichts.

4. Ohne Erfolg bleibt die auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klage, soweit diese auf das Schreiben des geschäftsführenden Vorstands S. M. des KBS e.V. vom 03.12.1997 gestützt ist.

a) Für dieses - einen eigenständigen Streitgegenstand bildende - Begehren ist die Klägerin prozessführungsbefugt, da sie ein eigenes Recht auf eigene Rechnung und im eigenen Namen geltend macht.

b) Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, da dem Schreiben vom 03.12.1997 weder eine Patronatserklärung (vgl. BGHZ 117, 127 [132]; BGH ZIP 2003, 1097 [1099]) noch ein sonstiges haftungsbegründendes Verhalten eines der Beklagten zu entnehmen ist.

aa) Dies folgt bereits daraus, dass der geschäftsführende Vorstand S. M. ausdrücklich im Namen des KBS e.V. gehandelt hat und nichts für eine konkludent auch namens eines der Beklagten abgegebene Erklärung zu ersehen ist. Zudem fehlt dem Schreiben ein rechtsgeschäftlicher Charakter - erst recht in der Form einer Patronatserklärung -, da es aus der Sicht eines verständigen Empfängers lediglich eine Wissensäußerung bzw. eine Rechtsauskunft enthält.

bb) Anders als die Klägerin meint, hatte das Landgericht keinen Anlass, deren erstinstanzlichem Beweisantritt dazu nachzugehen, dass die Vorstandsmitglieder R. B. und R. Z. des Beklagten zu 1) mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden gewesen seien.

... (wird ausgeführt)

III.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage gemäß Ziffer 2. des Berufungsantrags ist wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

1. Allerdings wahrt die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung die Anforderungen von § 533 ZPO.

... (wird ausgeführt)

2. Jedoch fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung.

a) Die Klägerin möchte für den Fall einer mangelnden eigenen Einziehungsbefugnis festgestellt wissen, dass eine Zahlungspflicht der Beklagten ihr gegenüber nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KBS e.V. wiederauflebe.

b) Hierfür ist ein schutzwürdiges Interesse nicht zu erkennen.

aa) Das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs hängt davon ab, dass die Klägerin mit ihren Ansprüchen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des KBS e.V. zumindest teilweise ausfällt und dass der Insolvenzverwalter nicht seinerseits die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zur Einziehung zugewiesenen Ansprüche verfolgt.

bb) Es ist aus tatsächlichen Gründen ungewiss und von der Klägerin nicht zu beeinflussen, ob diese Voraussetzungen eintreten werden.

Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Insolvenzverwalter die Beklagten während des andauernden Insolvenzverfahrens noch auf Zahlung an die Masse in Anspruch nehmen wird. Diese Ungewissheit wird durch die vom Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin erklärte "Freigabe" der Ansprüche nicht ausgeräumt, da hierdurch aus den bereits dargelegten Gründen die eigene Einziehungsbefugnis nicht verloren gegangen ist.

cc) Mit der Abwehr einer ansonsten drohenden Verjährung der §§ 92, 93 InsO unterfallenden Ansprüche lässt sich ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung ebenso wenig begründen.

Die Klägerin kann mit ihrer Feststellungsklage den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil ihr derzeit gemäß §§ 92, 93 InsO keine Einziehungsberechtigung zukommt. Ohne eine solche können aber die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eintreten, da diese die Erhebung der Klage durch den Berechtigten voraussetzen und hierfür nicht die materielle Forderungsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur gerichtlichen Geldtendmachung maßgeblich ist (vgl. zur früheren Rechtslage: BGHZ 46, 221 [229]).

IV.

Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Klage auf Leistung an den Insolvenzverwalter des KBS e.V. (Berufungsantrag Ziff. 3) hat teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist insoweit zulässig, da der neu gestellte Klageantrag prozessual zu berücksichtigen ist und eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin besteht.

a) Die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung nach § 533 ZPO sind gegeben, weil der Hilfsantrag auf Tatsachen gestützt ist, die der Senat seinem Urteil ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO) und eine abschließende Entscheidung über das neue Begehren i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich ist:

... (wird ausgeführt)

b) Die Klägerin ist in gewillkürter Prozessstandschaft zur Geltendmachung jener Forderungen berechtigt, auf die sich gemäß §§ 92, 93 InsO die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters erstreckt oder die originär dem KBS e.V. zustanden.

Rechtsanwalt V. hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. in seinem Schreiben vom 10.01.2005 die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderungen zu Gunsten der Masse ermächtigt. Die Klägerin kommt als Insolvenzgläubigerin auch das für die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung zu (vgl. BGHZ 100, 217 [218]; BGH NJW 2002, 1038).

2. Die Klage ist unter dem Aspekt des Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegen die Beklagten zu 3) bis 6) in Höhe eines Teilbetrages von EUR 707.658,66 (Leasingraten bis Dezember 2000; Teilbetrag des Wechselkurs-Differenzschadens und der Nebenkosten) nebst Zinsen begründet und hinsichtlich weiterer EUR 3.578.012,16 nebst Zinsen (Teilbetrag der ab Januar 2001 entgangenen vertraglichen Ansprüche) aus Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif.

Die weitergehende Klage bleibt auch im Rechtsmittelzug erfolglos: Die Beklagten zu 1) und 2) sind bereits dem Grunde nach nicht eintrittspflichtig. Die gegenüber den Beklagten zu 3) bis 6) für das Jahr 1999 geltend gemachte Wechselkursdifferenz von EUR 7.007,12 ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach dem von den Parteien unterbreiteten Sachvortrag ist davon auszugehen, dass sich der KBS e.V. spätestens zum Jahreswechsel 1997/1998 von einem Idealverein i.S.v. § 21 BGB zu einem Wirtschaftsverein i.S.v. § 22 BGB entwickelt hat, ohne die hierfür erforderliche staatliche Verleihung erlangt zu haben.

aa) Der statuarische Vereinszweck des KBS e.V. ist ideeller Natur, da die in § 2 der Satzung aufgeführten Betätigungsfelder durchweg keinen erwerbswirtschaftlichen Charakter tragen.

bb) Tatsächlich hat der KBS e.V. aber - beginnend mit der Umstrukturierung zur Holding im Jahre 1996 und sich vertiefend ab dem Jahre 1997 - in erheblichem Umfange wirtschaftlich agiert, ohne dass die auf eine planmäßige Marktteilnahme gerichteten Aktivitäten mit irgend einer nach § 21 BGB zugelassenen ideellen Zielsetzung in einem inneren Zusammenhang gestanden hätten.

(1) Die Erschließung von erwerbswirtschaftlichen Betätigungsfeldern hat der KBS e.V. dadurch strukturell nach außen sichtbar gemacht, dass er die ihm nachgeordneten Kapitalgesellschaften in zwei Stämme aufgeteilt hat, von denen der (zumindest weitgehend) ideelle von der K-Pro-Futura gGmbH und der partiell unternehmerische von der K-Pro-Aktiva GmbH (vormals K GW GmbH), deren alleinige Gesellschafterin der KBS e.V. war, geführt wurde.

Hieran ändert nichts, dass Beweggrund für die Umstrukturierung nach den Behauptungen der Beklagten gewesen sein soll, die Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung zu erleichtern und durch Gründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft Steuervorteile zu erlangen. Selbst dann verbliebe es dabei, dass die Zwischenschaltung zweier Tochtergesellschaften objektiv eine Konzernstruktur geschaffen hat, in der eine Untergliederung in einen als gemeinnützig konzipierten und in einen sonstigen Bereich erfolgte.

(2) Die vorgelegten Geschäftsberichte schildern zwar in weiten Bereichen Tätigkeiten, die isoliert betrachtet ideeller Natur sein dürften.

Dessen ungeachtet finden sich aber sowohl im Parteivortrag als auch in den Geschäftsberichten zahlreiche Hinweise darauf, dass mehrere der K-Pro-Aktiva GmbH nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften und der KBS e.V. am Markt in vielfältiger Weise erwerbswirtschaftlich auftraten.

(2.1) Bei den von der K-Pro-Aktiva GmbH beherrschten Gesellschaften ergibt sich dies aus folgenden Aspekten:

(2.1.1) Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH:

[1] Diese Tochtergesellschaft der K-Pro-Aktiva GmbH war in beträchtlichem Umfang dadurch unternehmerisch tätig, dass sie gemäß den Vertragsurkunden vom 23.12.1997/25.06.1998 als Generalübernehmerin das Leasingobjekt Schloss S. mit einem Leistungsvolumen von DM 29.196.695,00 saniert hat.

Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH habe die Bauleistungen nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern - wie bei Generalübernehmern typisch - mittels Subunternehmern erbracht, wird hiervon der rein erwerbswirtschaftliche Charakter nicht berührt. Die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH trug nämlich auf Grund des Generalübernehmer-vertrages das gesamte unternehmerische Risiko der Sanierung und haftete der Klägerin als Auftraggeberin gegenüber uneingeschränkt für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Bauverpflichtungen (vgl. §§ 7, 9 des Generalübernehmervertrages).

Nicht von Belang ist des Weiteren, dass der die Vertragsurkunden für die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH unterzeichnende Geschäftsführer P. M. sich nicht mehr an die Unterschriftsleistungen, sondern nur noch an die Inauftraggabe von Leistungen an Nachunternehmer will erinnern können. Jedenfalls ist der Generalübernehmervertrag - was auch die Beklagten nicht in Abrede stellen - zu Stande gekommen und ausgeführt worden.

Fehl geht auch die Erwägung der Beklagten, die Tätigkeit als Generalübernehmerin sei mit Blick darauf nicht als erwerbswirtschaftlich zu charakterisieren, dass das sanierte Objekt den ideellen Vereinszwecken des KBS e.V. hätte dienen sollen. Zum einen liegt dem Betrieb des als Tagungshotel ausgebauten Schloss S. - wie (unter C.IV.2.a)bb)(2.2)) noch näher ausgeführt ist - ebenfalls ein unternehmerisches Ziel zu Grunde. Zum anderen könnte ein ideeller Nutzungszweck ohnehin nicht bewirken, dass auch der Generalübernehmervertrag, der lediglich die faktische Grundlage für den späteren Betrieb des Schlosses S. bilden sollte, keinen wirtschaftlichen Charakter trüge.

Ein solcher scheitert auch nicht daran, dass die von der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH auf dem Bausektor entwickelten Aktivitäten vom damaligen geschäftsführenden Vorstand S. M. des KBS e.V. initiiert worden sein sollen, um durch Folgeverträge mit ihm nahestehenden Unternehmen finanzielle Vorteile für sich selbst ziehen zu können. Im Gegenteil wäre eine derartige kriminelle Zielsetzung des geschäftsführenden Vorstands M. ein Beleg dafür, dass das tatsächliche Handeln des KBS e.V. sowie seiner Tochter- und Enkelgesellschaften sich nicht nur weit vom Vereinszweck gelöst, sondern auch den Rahmen der gesetzlich einem eingetragenen Verein eröffneten Tätigkeitsbereiche verlassen hat.

[2] Des Weiteren ist die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH im Jahre 1998 als Generalübernehmerin für die Sanierung des Studentenwohnheims in G. mit einem Auftragsvolumen von rund DM 20 Mio. aufgetreten.

Ob die entsprechenden Vertragserklärungen der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH unmittelbar von deren Geschäftsführung abgegeben worden sind oder ob der Vertrag - wie die Beklagten unter Bezugnahme auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft D. vortragen - unter Mitwirkung der Firma W. und zu Stande gekommen ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist allein, dass die Enkelgesellschaft des KBS e.V. Generalübernehmerin geworden ist und der Vertrag realisiert wurde.

Beim Studentenwohnheim in G. mag zwar die eigentliche Nutzung nicht erwerbswirtschaftlicher Natur gewesen sein. Dieser spätere Betriebszweck kann aber dem Abschluss eines Generalübernehmervertrages zumindest angesichts dessen keine ideelle Natur verleihen, dass ein als Studentenwohnheim errichtetes bzw. saniertes Gebäude seiner objektiven Art und Gestaltung nach nicht ausschließlich einer ideellen Nutzung zugänglich ist. Unabhängig hiervon ist eine Marktteilnahme als Generalübernehmerin generell i.S.v. § 21 BGB als wirtschaftlich einzustufen, da die Errichtung eines Bauvorhabens eine rein faktische Voraussetzung für die spätere Verwirklichung ideeller Ziele schafft.

Den sonstigen von den Beklagten für eine vermeintlich ideelle Zielrichtung unterbreiteten Aspekten vermag der Senat aus den zum Schloss S. dargelegten Gründen (oben [1]) nicht beizutreten.

[3] Auch die aus den Geschäftsberichten des KBS e.V. (nachfolgend zitiert aus den Jahresberichten 1997 und 1999) hervorgehenden Selbsteinschätzungen weisen auf eine erwerbswirtschaftliche Orientierung der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH hin:

(Hinweis des Senats: Zum Standort L.):

- Seit 1992 arbeitet die Tischlerei in L. ... Produktpalette:

- Fenster-Aufarbeitung und -neubau ...

- Türenaufarbeitung und -neubau ...

- Treppen-Neubau (Hinweis des Senats: es folgen Kundenreferenzen und geplante Erweiterungen der Geschäftsfelder) ...

... (Jahresbericht 1997, Anlage B 13).

...

Seit dem 01. Oktober 1999 gehört das L. A.-Hotel zur Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH. Das 3-Sterne-Komforthotel wurde 1994 erbaut und liegt im Norden von L. Die 54 komfortabel eingerichteten Doppelzimmer verfügen über Dusche/WC, Minibar, Farb-TV, Zimmertelefon, Fax- und Modem-Anschluss. Ein reichhaltiges Frühstücksbüfett im großen Frühstückssalon mit Dachterrasse lässt den Morgen für die Gäste angenehm beginnen. Der Salon eignet sich besonders für Familien- und Firmenfeiern und kann auch für ganz andere individuelle Veranstaltungen genutzt werden. Neben deutschen Gerichten wird im Restaurant auch in ... ternationale Küche angeboten ... (Jahresbericht 1999).

(Hinweis des Senats: Zum Standort D.):

Zum Betätigungsfeld der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH gehört in D. die Küche auf der G. Straße ... Ein Höhepunkt 1997 war die Veranstaltung der Firma S. in D.. Der Auftrag der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH beinhaltete:

- Bereitstellen des kalten und warmen Büfetts

- Liefern von Getränken verschiedener Art

- Bereitstellen der Tische und Stühle und

- Stellen des Küchen- und Bedienungspersonals

...

Im März 1997 wurde die zur Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH gehörende Gebäudereinigung gegründet. ... Das Aufgabengebiet der Gebäudereinigung erfasst vorwiegend

- Unterhaltsreinigungen, aber auch

- textile Grundreinigungen

- textile Zwischenreinigungen

- Grundreinigung nicht textiler Beläge ...

... (Jahresbericht 1997).

(Hinweis des Senats: Zum Standort L.):

...

Die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH betreibt im Bereich des Standorts L. mehrere Kantinen, eine Fahrschule sowie eine Kfz-Werkstatt.

... Angeboten werden:

- Achsvermessungen/Spurmessung

- Stoßdämpfertest

- Bremsuntersuchung

- Abgasuntersuchung

- Reifenmontage

- Räderauswuchten

- Durch eine moderne Richtbank können Unfallschäden repariert werden. In sachnaher Zukunft wird eine unabhängige Schadensbegutachtung zum Dienstleistungsangebot gehören.

... (Jahresbericht 1997).

(Hinweis des Senats: Zum Standort N.):

...

Zahlreiche Baustellen spiegeln das große Engagement und fachliche Können der Mitarbeiter wider. So können u.a. im Bereich Bau Maurer- und Putzarbeiten, Trockenbau und Wärmedämmung und das Verlegen von Paneelen angeboten werden. Tapezieren, dekoratives Gestalten von Türen und Möbeln, Beschichten von Wänden und Decken sind nur ein kleiner Teil der Arbeiten, die die Maler ausführen können. Schweißen, Drehen, Schmieden, Stahlbau u.a. werden von fachkompetenten Mitarbeitern aus dem Bereich Metall realisiert.

...

Catering ist inzwischen zu einem wichtigen Bestandteil des modernen Firmenmanagements geworden. ... Bei Vereinsjubiläen, Sportveranstaltungen oder Familienfesten werden die Mitarbeiter den Ansprüchen an hohe Qualität gerecht ... Wäschepflege, Reinigung und Haushaltshilfen ergänzen das Programm. Den anspruchsvollen Rahmen für Festivitäten aller Art gestalten u.a. auch die Mitarbeiter des gärtnerischen Bereichs. Tisch- und Raumdekoration sowie kunstvoll arrangierte Blumenbuketts gehören zum Repertoire. Die Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Außenanlagen sowie die Zucht und Pflege von Pflanzen und Gehölzen können von den Kunden in Anspruch genommen werden.

... (Jahresbericht 1997).

(Hinweis des Senats: Zum Standort O.):

...

Betriebs-, Lohn- und andere Kostenabrechnungen sowie Kalkulationen bietet das modern und mit MultiMedia-Arbeitsplätzen ausgestattete Großraumbüro. Schreibarbeiten aller Art stehen bei den Kunden an erster Stelle ... (Jahresbericht 1997).

...

(Hinweis des Senats: nachfolgend finden sich umfangreiche Darlegungen zu Aktivitäten, die mit jenen am Standort N. in etwa korrespondieren).

[3.1] Der Einwand der Beklagten, die Geschäftsberichte des KBS e.V. seien beschönigend und - was Art und Umfang der Tätigkeit der nicht gemeinnützigen Gesellschaften angehe - teilweise übertrieben, hindert nicht, den Inhalt der Geschäftsberichte bei der rechtlichen Einordnung der Betätigung ergänzend zu berücksichtigen. Selbst wenn die Angaben zu den Unternehmenserfolgen zu optimistisch beschrieben worden wären, gaben sie gleichwohl Auskunft über die Art der ausgeübten bzw. erstrebten Geschäfte und über die aus eigener Sicht des KBS e.V. mit den Tochter- und Enkelgesellschaften verfolgten Ziele.

In den jeweiligen Geschäftsberichten wird auch klar zwischen dem bereits Realisierten und dem erst Erstrebten differenziert, sodass die Geschäftsberichte sehr wohl erhellen, von welchem Betriebskonzept die jeweiligen Gesellschaften geleitet wurden und mit welchem Angebot sie an den Markt herangetreten sind bzw. heranzutreten beabsichtigten.

[3.2] Diese Aktivitäten sind selbst dann in erheblichem Umfang als i.S.v. § 22 BGB wirtschaftlich zu bewerten, wenn sie mit dazu beigetragen hätten, den Beschäftigten eine betriebliche Ausbildung zu eröffnen.

[3.2.1] Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob die Mitwirkung an der betrieblichen Ausbildung und die von den Beklagten hervorgehobene Kooperation mit den regionalen Bildungszentren des KBS e.V. dem Marktverhalten der Innovativ Auftragsabwicklung GmbH überhaupt einen ideellen Charakter hätten beigeben können. Zumindest könnte ein solcher bei einer Gesamtschau der Tätigkeitsfelder und des Erscheinungsbildes die Betätigungen nicht derart prägen, dass diese insgesamt nicht mehr als wirtschaftlich zu bewerten wären:

Der Senat nimmt den Beklagten nicht ab, dass das von der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH in L. betriebene A.-Hotel "in erster Linie" ein Projekt zur Ausbildung von Jugendlichen im Hotel- und Gaststättenbereich gewesen sein soll.

... (wird ausgeführt)

Soweit die Beklagte ... vortragen, dass der Hotelbetrieb der Ausbildung von Jugendlichen gedient habe, mag dem so sein. Selbst wenn eine weit überdurchschnittliche Zahl von Ausbildungsplätzen eingerichtet worden wäre, könnte dies aber bereits nichts daran ändern, dass ein hoteltypisches Angebot unterbreitet wurde. Vor allem ist nichts dafür vorgetragen oder erkennbar, dass der Hotelbetrieb nur insoweit dem allgemeinen Markt eröffnet wurde, als dies erforderlich war, um den Auszubildenden einen hinreichenden Einblick in die Bedürfnisse der praktischen Arbeit vermitteln zu können.

Ebenfalls als wirtschaftlich einzustufen ist der Betrieb der Fahrschule in L., die zunächst von der K-L.-Dienstleistungs gGmbH und ab dem Jahre 1997 von der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH unterhalten wurde. Zu dieser Fahrschule ist in den Jahresberichten des KBS e.V. 1996 und 1997 ausgeführt:

...

Nur ein Beispiel dafür ist der Führerscheinerwerb gekoppelt mit Urlaub in der O., kurz genannt Ferienfahrschule, - für alle zu empfehlen, die in kürzester Zeit die Führerscheinprüfung ablegen möchten ... Ausgebildet wird in allen Klassen ... bis zum LKW oder Bus. Auch eine Teilnahme am Lehrgang zum Abbau von "Punkten" ist möglich. Fahrschüler für den Führerschein Klasse 2 (LKW) können parallel zur Ausbildung einen Gefahrgutführerschein erwerben ... Und die Umgebung tut ihr Übriges. Die O. bietet ideale Voraussetzungen für erholsamen Urlaub, ist sie doch bekannt als eine der schönsten Urlaubsgegenden Deutschlands.

... Als Dienstleistung betreuen wir außerdem Gefahrgutfahrzeuge.

...

Die Fahrschule bildet seit Jahren erfolgreich in allen Klassen aus ... Für Führerscheininhaber, die in Flensburg Punkte "gesammelt" haben, wird die Möglichkeit geboten, Nachschulkurse zu besuchen und damit ihre Punktekonto abzubauen ...

Selbst wenn diese Fahrschule - wie die Beklagten behaupten - auch für die Berufsausbildung im Bereich des Meliorationshandwerks eingesetzt worden wäre, hätte sich deren faktische Ausrichtung von den ursprünglichen, ohnehin nicht ohne weiteres als ideell zu bewertenden, Zielsetzungen gelöst. Nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben im Geschäftsbericht trat nämlich die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH an den Markt mit den typischen Angeboten einer Fahrschule heran und hat ortsfremde Interessenten mit der spezifischen Ausprägung einer "Ferienfahrschule" für sich zu gewinnen versucht.

Schließlich können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH in ihren Blumenzüchtungs- und Gärtnerbetrieben Ausbildungs- und Praktikumsplätze für Gärtner und Gartenfachwerker geschaffen habe. Damit hat sie lediglich ihrer Pflicht nach dem BerufsbildungsG genügt, ohne dass hierdurch ihr Engagement auf die Ebene des Ideellen gehoben würde.

[3.2.2] Inwieweit die von der Innovativ Antragsabwicklungs GmbH eingerichteten Ausbildungsplätze geeignet sein könnten, die wirtschaftliche Betätigung dem sog. Nebenzweckprivileg zuzuordnen, wird unten (C.IV.2.a)cc)(2.3)) gesondert erörtert.

(2.1.2) Videoprofis P. S. GmbH

Zu der Videoprofis P. S. GmbH, an der die Kol-ping-Pro-Aktiva GmbH eine Mehrheitsbeteiligung von 51 % hielt, wird in den Jahresberichten des KBS e.V. u.a. Folgendes ausgeführt:

...

Seit 1993 bietet sie durchdachte und kreative Lösungen als Spezialistin für Kommunikation an - von der einfachen Telefonverbindung bis hin zu globalen Netzwerken im Firmenverbund der mittelständischen Industrie, im Handwerk und bei Bildungseinrichtungen. Und das Wichtigste: Der komplette Service wird dazu geboten. Somit ist der Nutzen für den Kunden bei der Lieferung "alles aus einer Hand" zu erhalten, offensichtlich ... (Jahresbericht 1996).

... Der Kundenkreis umfasst neben den Keinrichtungen auch 245 andere Kunden

...

(Jahresbericht 1998).

Auch wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, wonach die Videoprofis P. S. GmbH im Jahre 1997 3/4 ihres Umsatzes mit Unternehmen aus der K-Gruppe und nur 1/4 des Umsatzes mit außenstehenden Kunden erwirtschaftet habe, bleibt festzustellen, dass das Unternehmen mit Dienstleistungen, die keinerlei Bezug zum Verbandszweck des KBS e.V. haben, planmäßig als Anbieter auf dem freien Markt aufgetreten ist. Im Übrigen gilt auch hier, dass das Dienstleistungsangebot der P. S. GmbH seiner Art nach nicht ideell war und selbst insoweit wirtschaftlich blieb, als es eingesetzt wurde, um die Verwirklichung statuarischer Zielsetzungen anderer Organisationseinheiten innerhalb des Kwerks zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(2.1.3) K Interra-Reisen GmbH

Die K Interra-Reisen GmbH, eine weitere Tochtergesellschaft der K-Pro-Aktiva GmbH, hat in D. ein Boardinghouse betrieben, zu dem im Geschäftsbericht 1999 des KBS e.V. ausgeführt ist:

Boardinghouse D.:

In den 23 möblierten Ein- bis Zweizimmer-Wohnungen ... werden vor allem Geschäftsreisenden und Mitarbeitern von auswärtigen Unternehmen ideale Übernachtungsmöglichkeiten geboten. Durch die zentrale Lage ... ist das Boardinghouse aber auch für Touristen in der Landeshauptstadt, besonders für Kurzurlauber, interessant. Im Gebäude befinden sich u.a. ein Solarium und ein Friseur.

... Großer Beliebtheit erfreuen sich auch eigens für Firmen entwickelte Events, angefangen von der Angeltour bis hin zum Fallschirmspringen.

Die Beklagten halten diesen Ausführungen zwar entgegen, dass das Boardinghouse in erster Linie für die Unterbringung von auswärtigen Mitarbeitern der K-Organisationen konzipiert gewesen sei, die sich in D. für Lehrgänge aufgehalten hätten.

Aus dem Vorbringen der Beklagten erschließt sich aber nicht, wie das Boardinghouse hierdurch auch nur annähernd hätte ausgelastet sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten einräumen, dass darüber hinaus Mitglieder von K...familien, bei Lichte besehen also Urlauber, untergebracht worden seien. Losgelöst hiervon ist im Rahmen von § 21 BGB das faktische Auftreten am Markt maßgeblich. Dieses zielte aber gemäß dem - als Teil der Öffentlichkeitsarbeit zu verstehenden - Geschäftsbericht zumindest mit auch auf Geschäftsreisende und Touristen ab, auf die im Übrigen das angebotene - wenn auch nach Darstellung der Beklagten nicht verwirklichte - "Rahmenprogramm" eher zugeschnitten gewesen sein dürfte als auf die nach Meinung der Beklagten vorrangig angesprochenen Übernachtungsgäste.

(2.1.4) K-ConCept GmbH

Zu der im Jahre 1998 gegründeten K-ConCept GmbH, ebenfalls einer Enkelgesellschaft des KBS e.V., heißt es in dessen Jahresbericht 1998:

Das Angebot des K-Bildungswerkes Sachsen e.V. und seiner Einrichtungen hat in den letzten Jahren eine derartige Breite angenommen, dass es selbst für den Eingeweihten schwierig ist, den Überblick über alle seine Zweige zu behalten. Um das Angebot des Bildungswerkes professionell anzubieten und öffentlich zu machen, wurde im Sommer 1998 die K-ConCept GmbH gegründet...

Die Angebote der K-ConCept GmbH können auch von externen Firmen in Anspruch genommen werden. Zum Angebot gehören u.a. Sponsoring, Veranstaltungsmanagement und -begleitung, Redaktion und Recherche von Themen, die Organisation von Seminaren sowie die Erstellung und Bearbeitung von Videofilmen und Videoanimationen, Grafikdesign und Marketingkonzepten. Des Weiteren bietet die K-ConCept GmbH Projektbegleitung, Stadt- und Tourismusmarketing und Medienpräsentationen an.

Selbst wenn es nach dem Vortrag der Beklagten nur in untergeordnetem Maße zu Aufträgen von externen Firmen an die K-ConCept GmbH gekommen sein sollte, zeigen die genannten Ausführungen jedenfalls, dass das Unternehmen auf eine Tätigkeit am freien Markt ausgerichtet war und entsprechende Aktivitäten entfaltet hat. Im Übrigen stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede, dass eine Marktteilnahme im Bereich Sponsoring, Veranstaltungsmanagement, Grafikdesign, Videofilm- und Videoanimation nicht als ideell erachtet werden kann.

(2.1.5) K-Intermedia GmbH Auch bei der seit dem Jahre 1998 von der K-Intermedia GmbH, einer Enkelgesellschaft des KBS e.V., betriebenen Sprachschule handelt es sich um ein erwerbswirtschaftlich orientiertes Unternehmen. Im Jahresbericht 1998 des KBS e.V. heißt es hierzu:

Seit September 1998 ist die K-Intermedia GmbH ein Unternehmen des K-Bildungswerkes e.V.. Gegründet wurde die Firma 1995 und hat sich durch Know-how, Teamarbeit und einem guten Preis Leistungsverhältnis in den Bereichen Sprachenschulung und Sprachenservice einen gesunden Marktanteil erschlossen. Im Bereich Sprachenschulung werden Kurse in Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch und Deutsch als Fremdsprache vom Anfänger- bis zum Konversationslevel durchgeführt. Eine besondere Stärke der K- Intermedia ist die sprachliche Ausbildung im Wirtschaftsbereich. Es werden fachspezifische Kurse für Sekretariat und Management bis zum IHK geprüften Wirtschaftskorrespondenten und - übersetzer angeboten. Zu den langjährigen Schulungspartnern zählen Kunden wie S., der B., S., V. und K., für die firmenspezifische Schulungskonzepte entwickelt wurden... ... Der Sprachenservice umfasst die sprachliche Betreuung für Messen, Konferenzen und Kongresse und bietet Leistungen vom Hostessenservice bis zum Übersetzen und Dolmetschen in 23 Sprachen an. Mag sich auch der KBS e.V. dem Vortrag der Beklagten zufolge bereits im Jahre 1999 von der Sprachenschule getrennt haben, ändert dies nichts daran, dass nicht nur diese, sondern auch der angeschlossene Sprachen- und Hostessenservice als weiterer Beleg für eine in großen Teilen erwerbswirtschaftliche Konzeption der Tochter- und Enkelgesellschaften des KBS e.V. dient.

(2.2) K Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.)

Der KBS e.V. hat sich erwerbswirtschaftlich betätigt, indem er den verfahrensgegenständlichen Immobilien-Leasing-Vertrag über das Tagungshotel Schloss S. geschlossen hat.

(2.2.1) Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob der Betrieb des Tagungshotels von ideellen Zwecken getragen wäre, wenn die Schlossanlage aus schließlich dazu gedient hätte, auszubildenden Jugendlichen und Erwachsenen eine Unterbringung zu ermöglichen.

(2.2.2) Solches war nämlich von vornherein nicht die Konzeption des Hotel- und Gastronomiebetriebes in der für knapp DM 30 Mio. renovierten ehemaligen Wasserburg.

(2.2.2.1) Vielmehr beschreibt der KBS e.V. in seinen Geschäftsberichten die Zielrichtung dieses Schlosses u.a. wie folgt:

...

Auf Schloss S. in N. entsteht ein modernes Tagungszentrum in historischem Ambiente ... Die Konzipierung eigener Seminarkonzepte zählt ebenso zu den Vorhaben wie die organisatorische Durchführung fremder Seminare. ... Ganz gleich, ob ein eigenes oder ein fremdes Seminar stattfindet: In allen Geschäftsbereichen steht das Erleben für den Gast im Vordergrund.

...

Schloss S. wurde im 12. Jahrhundert als Wasserburg erbaut, heute ist es ein modernes Tagungs- und Managementzentrum. Das Hotel im 4-Sterne-Standard mit 77 Einzel- und Doppelzimmern (139 Betten) ist zur einen Hälfte in den historischen Mauern der Wasserburg und zur anderen Hälfte in einem modernen Neubau untergebracht, der mit moderner Architektur ein interessantes Gegenbild neben dem historischen Schloss darstellt. In den im südländischen Stil eingerichteten Zimmern fühlt man sich schnell wohl - frische Farben und eine gehobene Ausstattung lassen es dem Gast an nichts fehlen - Gueststar-TV, Internet, Fax- und Notebook-Ausleihservice, das hauseigene Restaurant "C." bietet auch dem anspruchsvollen Genießer kulinarische Freuden. Aus internationaler Küche und eigenen Kreationen des Chéf de la Cuisine entstehen überraschende Kombinationen ...

...

Das Veranstaltungszentrum wird von einem besonderen Fluidum im Haus geprägt. Die große Diele, der Rittersaal sowie der Musiksalon versetzen uns in vergangene Zeiten der Adelsherrschaft. Holztäfelungen und Parkettfußboden geben den Räumen eine behagliche Atmosphäre.

(2.2.2.2) Ihre Fortsetzung findet die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung durch das im Jahre 1997 von der K-Bildungszentrum Schloss S. gGmbH gefertigte Finanzierungskonzept , das ab dem Jahre 2003 konstant ansteigende Gewinne - von teils mehr als DM 3 Mio. je Jahr - prognostizierte.

Nach der dem Kreditantrag an die D. AG vom 04.08.1999 beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Jahr 2000 war zudem erwartet, im Hotelbetrieb des Schlosses und der zusätzlich einzubindenden B. Mühle pro Bett ohne Frühstück durchschnittlich pro Nacht DM 125,00 zu vereinnahmen und im Restaurant pro Sitzplatz tägliche Umsätze von DM 75,00 zu erzielen. Zudem gingen die Vorstellungen dahin, für die Tagung selbst pro Teilnehmer eine Pauschale von DM 50,00 für Frühstück und Technik sowie für die Seminarleistung pro Tag und Teilnehmer DM 350,00 einschließlich des Dozenten und DM 60,00 ohne den Dozenten zu erheben.

Bereits diese Dimensionen erhellen, dass - auch beim KBS e.V. als Leasingnehmer - die tatsächliche Konzeption nicht auf eine Ausbildung Jugendlicher bezogen gewesen sein kann, sondern von vornherein ein Tagungshotel von deutlich gehobenem Niveau betrieben werden sollte.

(2.2.2.3) Der Einwand der Beklagten, der Betrieb eines anspruchsvollen Tagungshotels sei erst während der Ausführung der Umbauarbeiten ins Auge gefasst worden, während das ursprüngliche Nutzungskonzept mehr auf die Durchführung von Jugendbildungsmaßnahmen ausgerichtet gewesen sei, ist rechtlich irrelevant, da selbst dann das tatsächlich zur Ausführung gekommene Betriebskonzept primär erwerbswirtschaftlich gewesen wäre. Im Übrigen steht der Darstellung der Beklagten entgegen, dass nach den Feststellungen in dem von den Beklagten zitierten Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.04.2004 (7 U 1244/03) -rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - das Schloss S. bereits im Jahre 1994 als Management- und Kulturzentrum mit der Zielgruppe "Führungskräfte der mittelständischen Industrie sowie politische Entscheidungsträger des Landes Sachsen" gedacht war und auch nur so ein Investitionsvolumen von rd. 30 Mio. DM plausibel erklärbar ist.

(2.3) Angesichts dieser massiven unternehmerischen Betätigung des KBS e.V. bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob dessen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Khaus L., dem K-City-Center D. und dem Studentenwohnheim G. als erwerbswirtschaftlich einzustufen sind. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, wegen der von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Konzeption" des KBS e.V., nach welchem im Khaus L. u.a. ein Bistro, ein Fitnessstudio und ein Figurstudio sowie - von der K-Leben und Wohnen gGmbH, einer Enkelgesellschaft des KBS e.V. -, eine Car-Sharing-Station mit Mitfahrzentrale betrieben werden sollten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

(3) Dem KBS e.V. sind unter dem Blickwinkel des Rechtsformmissbrauchs nicht nur die eigenen erwerbswirtschaftlichen Betätigungen, sondern auch jene der unter dem Dach der K-Pro-Aktiva GmbH vereinten Enkelgesellschaften zuzurechnen.

(3.1) Dahinstehen kann dabei, ob die im Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 - (BGHZ 85, 84 [88]) zum Vereinsrecht dargelegten Grundsätze in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Konzern-Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 122, 123 [126 ff.]; BGHZ 115, 187 [189 ff.]; BGH ZIP 1997, 416 [417 ff.]; BGH ZIP 1994, 1690 [1691 ff.]; BGH ZIP 1994, 207 [208]) und der Haftungsprinzipien zum Existenz vernichtenden Eingriff (vgl. BGH NZG 2005, 214 [215]; BGH NJW-RR 2005, 335 [336]; BGHZ 151, 181 [186 f.]; BGHZ 150, 61 [67 f.]; BGHZ 140, 10 [16 f.]) überhaupt noch Geltung beanspruchen können (so allerdings: LG München DB 2003, 1316 [1317 f.]; Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Vereinsrechts vom 25.08.2004, S. 17 [www. jura. uni-duesseldorf.de/dozenten/noack]; Hemmerich, BB 1983, 26 [28 ff.]; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 8. Aufl., Rn. 53; a.A. - wenn auch in sich uneinheitlich -: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 23 III 3a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 41; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rn. 112a m.w.N.; MünchKomm BGB/Reuter, 4. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 11 ff. und Rn. 50; Heermann, ZIP 1998, 1249 [1258]; Hopt, BB 1991, 778 [784]; Niehus, BB 2003, 1125 [1129 ff.]; Schad, RPfl. 1988, 185 [188 f.]; K. Schmidt, RPfl. 1988, 45 [48]; K. Schmidt, in Anmerkung zu BGH JZ 1970, 688, Segna, DB 2003, 1311 ff.; Segna, ZIP 1997, 1901 [1907]).

(3.2) Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass das Vereinsrecht - entgegen der Sicht des Senats - wegen seiner eher marktfernen Struktur von den Entwicklungen des tendenziell dynamischer ausgestalteten Gesellschafts- und Konzernrechts unberührt geblieben wäre, müssten die wirtschaftlichen Betätigungen des KBS e.V. und der von diesem beherrschten Gesellschaften als Einheit behandelt werden (vgl. Sprengel, Vereinskonzernrecht, 1998, S. 285; etwas zurückhaltender: Menke, Die wirtschaftliche Betätigung nichtwirtschaftlicher Vereine, 1998, 200 ff.). Ansonsten würden jene vereinsrechtlichen Vorschriften, die einerseits ideelle Engagements privilegieren, andererseits aber erwerbswirtschaftliche Betätigungen in dieser - nur sehr begrenzte Schutzvorschriften enthaltenden - Rechtsform weitgehend beschränken, ausgehöhlt.

(3.2.1) Die fehlende strukturelle, ökonomische und organisatorische Autonomie der einzelnen Konzerngesellschaften erschließt sich aus dem - vom Senat als inhaltlich unstreitig zu behandelnden - Bericht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des KBS e.V. vom 23.01.2001, wonach die einzelnen Beteiligungsgesellschaften von der Konzernspitze, also dem KBS e.V., wie unselbstständige Betriebsabteilungen geführt wurden.

[1] Dem Bericht zufolge sind im Rahmen der Rechnungslegung wirksame Abgrenzungen zwischen den einzelnen Gesellschaften unterblieben. Darüber hinaus wurden bei der Verwirklichung der einzelnen Projekte Ressourcen verschiedener Konzerngesellschaften beansprucht, wie etwa Immobilien von anderen Kapitalgesellschaften genutzt oder deren Arbeitnehmer im Konzernverbund für Dienstleistungen überlassen, ohne dass dies buchhalterisch nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig besteht ein sonstiger Anhaltspunkt dafür, dass mittels einer transparenten Vertragsgestaltung und einer dieser zuzuordnenden Rechnungslegung verdeckten Vermögensverlagerungen zum Nachteil der Gläubiger der einzelnen Kapitalgesellschaften entgegengewirkt wurde.

Wesentliches Element der organisatorischen Unselbstständigkeit der Konzerngesellschaften war des Weiteren die zentrale Verwaltung der Liquidität aller Konzerngesellschaften in der Konzernspitze. Dieses zentrale Cash-Management bewirkte, dass die einzelnen Konzerngesellschaften ihrer Verfügungsbefugnis über die vorhandenen liquiden Mittel enthoben waren und allein die Konzernspitze über die Verteilung des für die Handlungsfähigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften wesentlichen finanziellen Rahmens zu bestimmen hatte.

Signifikant zeigt sich die undurchsichtige Verschiebung von Vermögen sowie die zentrale Finanzsteuerung etwa darin, dass beim vorliegend streitgegenständlichen Objekt Schloss S. die damals als gemeinnützig eingestufte Tochtergesellschaft des KBS e.V., die K-Sachsen-Dienstleistungs gGmbH, das Grundvermögen erworben und dann per Erbbaurechtsvertrag der Klägerin überlassen hat, während diese dann den Leasingvertrag mit dem KBS e.V. selbst schloss. Die Binnenrechtsbeziehungen zwischen dem KBS e.V. und der K-Sachsen-Dienstleistungs gGmbH sind offenkundig nicht schriftlich dokumentiert worden, obwohl sich das Geschäftsvolumen - gemessen an jenen der Außenrechtsbeziehungen - im Bereich von DM 20 Mio. oder gar noch mehr bewegt haben muss. Erst recht ist nicht erkennbar, dass etwaige Kausalbeziehungen von den Gläubigern hätten nachvollzogen werden können.

Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen dem KBS e.V. als Leasingnehmer und der K-Bildungszentrum Schloss S. gGmbH als Betreiberin.

Gemäß den Prüfberichten des Finanzamtes D. vom 13.10.2001 und vom 15.01.2002 haben die Organisation der Buchhaltung und die zentrale Geldverwaltung sowie die hierauf beruhende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung auch dazu beigetragen, dass den Tochter- und Enkelgesellschaften des KBS e.V. die - teilweise verliehen gewesene - Gemeinnützigkeit für den Zeitraum ab dem Jahre 1996 rückwirkend aberkannt wurde.

[2] Der Senat wird durch das im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 18.05.2005 enthaltene Vorbringen nicht gehindert, die zur Konzernstruktur getroffenen Feststellungen u.a. auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 23.01.2001 zu gründen.

[2.1] Soweit die Beklagten nunmehr - unter Berufung auf das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers B. - ausführen, das Rechnungswesen des Konzerns sei transparent gewesen, reicht dieser pauschale Vortrag nicht aus, um die gegenläufigen Darlegungen der Klägerin, die im Rechtsstreit über drei Jahre und mehrere mündliche Verhandlungen hinweg unstreitig waren, wirksam in Abrede stellen zu können.

In der Klageerwiderung haben die Beklagten ausgeführt, die nach der Umstrukturierung des Konzerns im Jahre 1996 zunächst geschaffene organisatorische Trennung der Verantwortungsbereiche sei mit Einführung des Cash-Management-Systems durch den Vorstand des KBS e.V. wieder aufgegeben worden, wodurch die Verantwortung für sämtliche Konzerngesellschaften wieder auf die Person des geschäftsführenden Vorstands S. M. des KBS e.V. zugelaufen sei. Dieser soll nach der Klageerwiderung zudem "Lenker" des KBS e.V. gewesen sein und neben diesem auch die Tochtergesellschaften weitgehend allein gesteuert haben. Des Weiteren haben sich die Beklagten auf einen von ihnen vorgelegten Vermerk der Staatsanwaltschaft D. vom 20.03.2003 berufen, in dem unter Bezugnahme auf eine Zeugenvernehmung des Wirtschaftsprüfers B. - der jetzt von den Beklagten für die genau gegenteilige Behauptung benannt wird - festgehalten ist, die einzelnen Gesellschaften des Konzerns seien wie "Unterabteilungen" geführt worden.

Angesichts dieses gegenläufigen eigenen Vorbringens - mag dieses auch nicht ohne weiteres dem Anwendungsbereich von § 288 ZPO unterliegen (vgl. zuletzt: BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2005 - III ZR 265/04) - reicht der pauschale Vortrag im Schriftsatz vom 18.05.2005 nicht aus, um das, was im Rechtsstreit über drei Jahre hinweg unstreitig war, wirksam in Abrede stellen zu können. Hierfür hätte den Beklagten vielmehr oblegen, wenigstens ansatzweise mitzuteilen, wie sich die Binnenstrukturen innerhalb des vom KBS e.V. beherrschten Konzernverbundes nach ihrer jetzigen Einschätzung tatsächlich gestaltet haben und weshalb transparent gewesen sein soll, was im Rechtsstreit - im Übrigen auch im Geschäftsbericht des KBS e.V. des Jahres 1998 (vgl. Zitat oben bei (C.IV.2.a.bb)(2.1.4)) - bis dahin als schwer durchdringlich geschildert wurde.

[2.2] Sollte das Bestreiten der Beklagten dennoch die Substantiierungsanforderungen wahren, würde die Zulassung des neuen Verteidigungsmittels zumindest an § 531 Abs. 2 ZPO scheitern.

(3.2.2) Dieses vom KBS e.V. entwickelte System setzt sich darin fort, dass nicht nur intern die einzelnen Handelsgesellschaften wie unselbstständige Betriebseinheiten geführt wurden, sondern der KBS e.V. zumindest auf der Grundlage der von den Parteien eingereichten Unterlagen auch am Markt als Dachorganisation eines homogenen Gesamtbildes aufgetreten ist.

(3.2.3) Bestärkt wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem KBS e.V. einerseits sowie dessen Tochter- und Enkelgesellschaften andererseits durch personelle Verflechtungen (vgl. BGHZ 107, 7 [19 f.], BGH ZIP 1992, 242 [244]).

Zumindest die Vorstandsmitglieder S. M., R. Z., R. B. und M. M. sind sowohl Geschäftsführer der K-Pro-Futura gGmbH als auch der K-Pro-Aktiva GmbH gewesen. Des Weiteren waren S. M. Geschäftsführer der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH sowie R. Z. Geschäftsführer der K-Pflegedienst GmbH und der K-Domus GmbH.

Hierdurch konnten der Vorstand S. M., dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführung des KBS e.V. oblag, sowie der Vorstand R. Z. in allen drei Organisationsebenen personenidentisch unmittelbare Leitungsmacht ausüben und vereinsübergreifend Konzerninteressen verfolgen.

(3.3) Wegen der fehlenden organisatorischen und ökonomischen Verselbstständigung der Beteiligungsgesellschaften muss dem als Vereinsholding fungierenden KBS e.V. die unternehmerische Betätigung der einzelnen Konzerngesellschaften im Rahmen der Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein zugerechnet werden.

(3.3.1) Zwar trägt auch in einer Konzernstruktur infolge der juristischen Verselbstständigung der einzelnen Rechtssubjekte jeder einzelne Rechtsträger grundsätzlich nur für sein eigenes Handeln Verantwortung (vgl. BGHZ 85, 84 [88]).

(3.3.2) Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der dem KBS e.V. nachgeordneten Handelsgesellschaften ist aber unter dem Blickwinkel von §§ 21, 22 BGB wie eine solche der Konzernspitze zu behandeln, da die Verselbstständigung der Tochter- und Enkelgesellschaften innerhalb des Konzernverbundes nur auf formal-juristischer Ebene vollzogen wurde. So hat etwa der KBS e.V. - wie dargelegt - die Marktteilnahme weiterhin durch die Ausübung zentraler Leitungsmacht gelenkt, Ressourcen innerhalb des Konzernverbundes in intransparenter Weise verlagert (vgl. BGH NJW-RR 2005, 335 [336]; BGH NZG 2005, 214 [215]; BGH ZIP 2004, 2138 [2139]; jeweils zum Existenz vernichtenden Eingriff) und unter seiner organschaftlichen Führung ein zentrales Cash-Management unterhalten (vgl. BGHZ 149, 10 [16]).

Nur bei einer derartigen - mit der tatsächlichen Handhabung korrespondierenden - Zurechnung des Verhaltens der nachgeordneten Handelsgesellschaften lassen sich die normativen Konzeptionen zur Abgrenzung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Verein wirkungsvoll umsetzen. Wie nachstehend unter cc) noch näher dargelegt, liefen ansonsten grundlegende korporationsrechtliche Schutzvorschriften, die gleichermaßen Belangen der Öffentlichkeit wie der Gläubiger dienen, leer.

cc) Steht aber das wirtschaftliche Handeln der Enkelgesellschaften des KBS e.V. dessen eigenem gleich, hat Letzterer in der hierfür gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsform des eingetragenen Vereins in erheblichem Umfang ein von § 21 BGB nicht mehr erfasstes erwerbswirtschaftliches Engagement ausgeübt.

(1) In der Organisationsform eines eingetragenen Vereins dürfen - jedenfalls ohne staatliche Verleihung einer Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB - im Ausgangspunkt lediglich ideelle Zwecke verwirklicht werden. Dies stellt die Kompensation dafür dar, dass beim eingetragenen Verein die das Körperschaftsrecht ansonsten beherrschenden Anforderungen an den Gläubigerschutz und an die Wahrung der Belange des Rechtsverkehrs in folgenden zentralen Bereichen weit herabgesenkt sind bzw. gänzlich fehlen:

- Dem Vereinsrecht sind Vorschriften für die Aufbringung und Sicherung von Eigenkapital fremd.

- Über die Führung des Vereinsregisters hinaus gibt es keine Publizitäts-, Bilanzierungs- und Prüfungspflichten.

- Die Transparenz der Binnenstrukturen ist gegenüber Kapitalgesellschaften deutlich reduziert.

- Dem Vereinsrecht sind Regelungen konzernrechtlicher Art oder Bestimmungen zu Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnissen unbekannt, da sich der Gesetzgeber angesichts der von ihm ausschließlich für nicht wirtschaftliche Zielsetzungen geschaffenen Rechtsform solche Strukturen unter der Leitung eines Idealvereins nicht vorstellen konnte.

Ohne Belang bleibt, dass diese kapitalgesellschaftsrechtlichen Konzeptionen als Folge der Globalisierung und der veränderten Rahmenbedingungen innerhalb der Europäischen Union in eine kontroverse rechtspolitische Diskussion geraten sind (vgl. etwa Mülbert, Der Konzern 2004, 1151 ff.; Schön, Der Konzern 2004, 1162 ff.; Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189 ff.; Eidenmüller/Engert, GmbHR 2005, 433; Barta, GmbHR 2005, 657 ff.).

(2) Hieran gemessen liegt ein erheblicher Teil des Marktverhaltens des KBS e.V. und dessen Enkelgesellschaften außerhalb der einem Verein durch § 21 BGB gezogenen Grenzen.

(2.1) Dem sog. Nebenzweckprivileg unterfallen nur solche Tätigkeiten wirtschaftlichen Charakters, die einer ideellen Zielsetzung zu- oder untergeordnet sind und zu deren Verwirklichung als Hilfsmittel beitragen (vgl. BGHZ 85, 84 [93]; BGHZ 15, 315 [319]; Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Vereinsrechts vom 25.08.2004, S. 14 ff. [a.a.O.]; MünchKomm BGB/Reuter, 4. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 11 ff.; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 33 ff.).

(2.2) Für die (unter C.IV.2.a)bb)(2)) geschilderten unternehmerischen Aktivitäten des KBS e.V. und seiner Tochter- und Enkelgesellschaften ist hierfür in spürbarem Umfang nichts ersichtlich.

(2.2.1) Soweit sich die Beklagten für ihre gegenteilige Sicht wiederholt darauf beziehen, dass im Bericht des Insolvenzverwalters vom 23.01.2001 angemerkt sei, die innerhalb der K-Gruppe gewerblich tätig gewesenen Gesellschaften hätten ein "gemeinwirtschaftliches" Unternehmensziel verfolgt, ist dies eine rechtlich unmaßgebliche Einschätzung des Insolvenzverwalters. Irgend welchen Tatsachenvortrag dazu, dass die - eigenen Interessen dienende - Sicht des Insolvenzverwalters von einer entsprechenden Tatsachengrundlage getragen gewesen wäre, unterbreiten die Beklagten nicht. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass sich die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im abgabenrechtlichen Sinne nicht mit jenen der nicht wirtschaftlichen Ziele bei § 21 BGB oder den Kriterien des sog. Nebenzweckprivilegs decken.

(2.2.2) Zumindest nach der dargelegten Umstrukturierung kann in weiten Bereichen keine Rede mehr davon sein, dass sich die Konzerngesellschaften in ihrem Handeln allein vom Bemühen um eine Ausbildung von Jugendlichen oder um die Berufsbildung Erwachsener leiten ließen und diesem Zweck ihr Marktverhalten untergeordnet haben.

Dies versteht sich für die Projekte Schloss S. und Studentenwohnheim G. mit einem Vertragsvolumen von insgesamt rd. 50 Mio. DM von selbst, da die Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH als reine Generalübernehmerin aufgetreten ist, also keinen einzigen Auszubildenden aus dem eigenen Konzernbereich zur Realisierung der Bauvorhaben eingesetzt haben kann. Aber auch bei den diversen Tischler-, Maurer-, Trockenbau- und Putzbetrieben bieten weder die vorgelegten Geschäftsberichte noch das Parteivorbringen einen Anhalt dafür, dass Offerten an den Markt nur insoweit unterbreitet wurden, als hierfür die Notwendigkeit bestand, um den Auszubildenden praktische Erfahrungen zu eröffnen. Im Übrigen wird die tatsächliche Zielsetzung der vorgenannten Betätigungen dadurch verdeutlicht, dass der geschäftsführende Vorstand S. M. des KBS e.V. nach Darlegungen der Beklagten auf dem Bausektor Engagements nur ergriffen haben soll, um durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften, an deren wirtschaftlichem Ergebnis er partizipierte, eigene finanzielle Vorteile zu erlangen.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich das vom KBS e.V. beherrschte Unternehmenskonglomerat Märkte auf dem Gebiet des Catering, des Kraftfahrzeughandwerks, der buchhalterischen Dienstleistungen, der Sprachkurse, des Hostessenservices und der Kommunikationstechnik nur erschlossen hat, um Auszubildenden für die spätere Berufstätigkeit Einblicke zu vermitteln. Soweit die Beklagten solches für den Betrieb des A.-Hotels in L. behaupten, nimmt ihnen dies der Senat aus den bereits genannten Gründen (oben C.IV.2.a)bb)(2.1.1)[3.2.1]) nicht ab. Bei den Gärtner- und Fahrschulbetrieben mögen zwar Ausbildungs- und Praktikaplätze eingerichtet worden sein. Es spricht aber weder nach dem Sachvortrag der Beklagten noch nach den Geschäftsberichten etwas dafür, dass Art und Umfang des wirtschaftlichen Engagements vorrangig an den Bedürfnissen der beruflichen Ausbildung ausgerichtet waren.

Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Dimension des in L. unterhaltenen Fahrschulbetriebs auf die Zahl der Auszubildenden im Bereich des Meliorationshandwerks ausgerichtet war.

...

(2.3) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die wirtschaftlichen Betätigungen in dem über die Ausbildung hinausgehenden Umfang nur vorgenommen wurden, um die ideellen Aufgabenfelder sinnvoll zu arrondieren oder um für eine gleichmäßige Auslastung von Infrastrukturen Sorge zu tragen, die ausschließlich für ideelle Zwecke geschaffen wurden.

(2.4) Korrespondierend hierzu entfällt ein erheblicher Anteil der innerhalb des Konzerns erzielten Umsätze auf Tätigkeiten, die i.S.v. § 21 BGB als wirtschaftlich zu erachten sind.

So betrugen nach dem Vortrag der Beklagten die Umsatzanteile der K-Pro-Aktiva GmbH am Umsatz des vom KBS e.V. geleiteten Konzerns zwischen den Jahren 1998 bis 1999 selbst ohne Berücksichtigung der Bauprojekte Schloss S. und Studentenwohnheim G. 10 - 15 % des Gesamtvolumens. Rechnet man das in den Jahren 1998/1999 für knapp DM 30 Mio. ausgeführte Bauprojekt Schloss S. sowie das im Jahre 1999 für rund DM 20 Mio. sanierte Studentenwohnheim G. hinzu, entfallen von dem im Jahre 1998 erzielten Konzernumsatz von ca. DM 107 Mio. (vgl. Jahresbericht 1999) allein hierauf in beiden Jahren weitere Umsatzanteile von ca. 23 %.

Damit ist in den Jahren 1998/1999 mindestens 1/4 bis 1/3 des Konzernumsatzes - in absoluten Zahlen also ein Umsatz von rund DM 30 Mio. je Jahr - von Konzerngesellschaften erbracht, die in erheblichem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.v. § 22 BGB ausübten. Hierbei sind zu Gunsten der Beklagten die Umsätze im Zusammenhang mit dem Khaus L., dem K-City-Center D. sowie den zunächst als gemeinnützig anerkannten Untergliederungen des KBS e.V. nicht mitgerechnet, obwohl auch insoweit ganz erhebliche Indizien für eine unternehmerische Betätigung bestehen.

b) Hat sich aber der KBS e.V. faktisch zu einem wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 22 BGB entwickelt, sind für dessen Verbindlichkeiten die Beklagten zu 3) bis 6) - nicht aber die Beklagten zu 1) und 2) - gesamtschuldnerisch eintrittspflichtig.

aa) Wie bereits in Abschnitt C.IV.2.a)cc)) ausgeführt, ist die dem eingetragenen Verein immanente erhebliche Reduzierung allgemeiner korporationsrechtlicher Standards ausschließlich mit der Förderung ideeller Zielsetzungen zu legitimieren.

bb) Die Rechtsordnung hat daher gegen eine missbräuchliche Rechtsformwahl wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

(1) Unter dem Blickwinkel des Rechtsformmissbrauchs unterscheidet sich die Haftungskonzeption beim eingetragenen Verein von jener bei den Kapitalgesellschaften, da durch Letztere sämtliche gesetzlich überhaupt zulässigen Unternehmensgegenstände verwirklicht werden können (vgl. etwa: Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 3 Rn. 9; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 23 Rn. 21 ff.), während mittels eines Vereins lediglich bestimmte Ziele verfolgt werden dürfen und nur dieser numerus clausus der zulässigen Zwecke die erhebliche Privilegierung des eingetragenen Vereins zu rechtfertigen vermag.

Allerdings besagt dies nicht, dass von einem Rechtsformmissbrauch bereits auszugehen wäre, wenn der Verein mit seinem Engagement lediglich den ihm statuarisch vorgegebenen Rahmen überschreitet. Bei einer derartigen Sachlage hätten es nämlich die Mitglieder in der Hand, durch eine Satzungsänderung einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, sodass insoweit nicht die Rechtsformwahl als solche, sondern lediglich die Diskrepanz zwischen der statuarisch vorgesehenen und der tatsächlich erfolgten Betätigung den rechtswidrigen Zustand schafft.

Vielmehr kann ein Rechtsformmissbrauch nur angenommen werden, wenn der Verein mit seinem Verhalten den Boden der objektiven Rechtsordnung verlassen hat und es ihm generell verschlossen wäre, die tatsächlich vorgenommenen Aktivitäten in der von ihm gewählten Rechtsform zu verfolgen.

(2) Dies vorausgeschickt, haften die Mitglieder eines eingetragenen Vereins für dessen Verbindlichkeiten zumindest dann, wenn sie offenkundigen wirtschaftlichen Betätigungen nicht wirkungsvoll Einhalt gebieten, obwohl sie nach der spezifischen Mitgliederstruktur Mitverantwortung für die strategische und konzeptionelle Ausrichtung tragen.

(2.1) Es entspricht allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen sind.

Nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ist derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftbar, solange sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt (vgl. BGHZ 142, 316 [319]; BGHZ 134, 333 [335]). Soweit die Rechtsordnung für kollektive wirtschaftliche Betätigungen in der Form einer juristischen Person die persönliche Verantwortlichkeit für die Folgen eigenen Handelns beschränkt, kann in den Genuss dieses Privilegs zumindest im Ausgangspunkt nur kommen, wer sich nicht bloß formell unter den Schirm einer juristischen Person begibt, sondern auch die für diese in der Rechtsordnung vorgegebenen Grundwerte wahrt.

(2.1.2) Demgemäß ist - der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar - einer unbeschränkten persönlichen Eintrittspflicht unterworfen, wer als Mitglied der Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht mitwirkt (vgl. BGHZ 152, 290 [294]). Gleichermaßen sehen sich die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins bei wirtschaftlicher Betätigung einer gesamtschuldnerischen Außenhaftung ausgesetzt (vgl. BGHZ 146, 190 [201]).

(2.2) Obwohl diese Haftungsprinzipien nicht undifferenziert auf den eingetragenen Verein transformiert werden können und bei diesem in angemessener Weise die schützenswerten Belange der einzelnen Mitglieder zu bedenken sind (vgl. dazu näher unten C.IV.2.b)cc)(3)), unterliegen auch diese bei einem Rechtsformmissbrauch nach näherer Maßgabe der nachstehenden Erwägungen einer persönliche Eintrittspflicht.

(2.2.1) Bei einer mit § 21 BGB unvereinbaren wirtschaftlichen Betätigung scheitert eine Haftung der Mitglieder nicht von vornherein daran, dass nach der vereinsinternen Kompetenzverteilung primär die Leitungsorgane für das Marktverhalten verantwortlich sind und dem einzelnen Mitglied gesetzlich nur in moderatem Umfang Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um einem Rechtsformmissbrauch wirkungsvoll entgegentreten zu können. Diese interne Zuständigkeitsverteilungen sowie das Mehrheitsprinzip bei den Mitgliederversammlungen bewirken vielmehr nur, dass bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die persönliche Eintrittspflicht eines einzelnen Mitglieds dessen begrenzten Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten zu bedenken sind.

(2.2.2) Eine persönliche Außenhaftung der Vereinsmitglieder setzt auch nicht voraus, dass der Gläubiger mit den ihm gegen den Verein zustehenden Forderungen ausgefallen ist oder dass das haftungsbegründende Fehlverhalten des Vereinsmitglieds zeitlich vor Entstehen der Gläubigerforderung liegt.

Gleichermaßen wie im Kapitalgesellschaftsrecht die Mitglieder einer Vorgesellschaft bei einer nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgesetzten unternehmerischen Betätigung auch für die bereits zuvor begründeten Verbindlichkeiten eintrittspflichtig sind (vgl. BGHZ 152, 290 [294 f.]), ist auch für die Haftung eines Vereinsmitglieds aus Rechtsformmissbrauch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die gegen den Verein gerichtete Forderung begründet wurde. Dies beruht darauf, dass mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der einzige Grund dafür entfällt, dass die Rechtsordnung die Vermögenstrennung zwischen dem eingetragenen Verein und den Mitgliedern trotz der reduzierten Schutzvorschriften anerkennt. Unternehmen die Mitglieder eines Vereins bei einer solchen Entwicklung nicht alles ihnen Zumutbare und Mögliche, um der wirtschaftlichen Betätigung Einhalt zu gebieten, besteht insgesamt keine Rechtfertigung mehr dafür, die Haftungsmasse auf das Vereinsvermögen zu beschränken.

Aus demselben Grunde ist die Außenhaftung nicht subsidiär ausgestaltet, sondern in Anspruchskonkurrenz zu den Forderungen gegenüber dem Verein hinzutretend.

cc) Gemessen hieran sind die Beklagten zu 3) und 5) für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten des KBS e.V. eintrittspflichtig.

(1) Die Beklagten zu 3) und 5) sind im haftungsrechtlichen Sinne als Mitglieder des KBS e.V. zu behandeln.

(1.1) Nach § 4 Nr. 1 der Satzung des KBS e.V. haben die Beklagten zu 3) und 5) als geborene Mitglieder ihre Vorsitzenden und ihre Diözesanpräsides zu entsenden und jeweils drei weitere Mitglieder zu benennen. Die unmittelbare statuarische Verbindung zwischen den Beklagten zu 3) und 5) und dem KBS e.V. setzt sich darin fort, dass dessen Vorstand gemäß § 10 Nr. 1 der Satzung u.a. aus je einem Vertreter der Beklagten zu 3) und 5), vorliegend dem Diözesanpräses Pfarrer R. B. und dem Diözesanvorsitzenden M. M., zu bestehen hat.

(1.2) Diese in der Satzung angelegten Verflechtungen verdeutlichen, dass die Mitgliedschaft von den genannten natürlichen Personen funktionsbezogen für die Beklagten zu 3) und 5) ausgeübt wird.

Hieran ändert nichts, dass die Beklagten zu 3) und 5) gegenüber den sie vertretenden Personen in Bezug auf deren Amtsausübung zumindest juristisch nicht weisungsbefugt waren, da solches nicht erforderlich ist, um den Beklagten zu 3) und 5) die formale Mitgliedschaft der von ihnen entsandten und benannten natürlichen Personen auf haftungsrechtlicher Ebene zuzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten zu 3) und 5) auf die Willensbildung im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen des KBS e.V. insoweit mittelbaren Einfluss nehmen konnten, als nicht nur gewisse faktische Abhängigkeiten bestanden, sondern vor allem auch die Mitgliedschaft gemäß § 4 Nr. 2b der Satzung des KBS e.V. mit dem Verlust des den formalen Mitgliedern von den Beklagten zu 3) und 5) übertragenen Amtes endete.

Für eine faktische Mitgliedschaft der Beklagten zu 3) und 5) spricht zudem, dass auch vermögensmäßige Bezüge statuarisch abgesichert waren, vor allem den Beklagten zu 3) und 5) nach § 14 Nr. 2b der Satzung des KBS e.V. im Falle von dessen Auflösung in gewissem Umfange das Restvermögen zufallen sollte. Des Weiteren ist nach § 6c der Satzung des KBS e.V. vorgesehen, dass die Mitgliedsbeiträge nicht von den geborenen oder benannten Mitgliedern, sondern von den Beklagten zu 3) und 5) aufzubringen sind.

Demgemäß ist auch der KBS e.V. davon ausgegangen, dass seine Rechtsträger die Beklagten zu 3) und 5) sind.

(1.3) Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Körperschaftsrechts, dass in eine mitgliedschaftliche Pflichtenstellungen auch solche Personen einrücken, die faktisch eine Mitgliederstellung innehaben. Dies ist in der Rechtsprechung sowohl für förmliche Treuhandvereinbarungen (vgl. BGHZ 118, 107 [110 ff.]; BGHZ 95, 188 [193]; BGHZ 85, 334 [335 f.]; BGH ZIP 1989, 93) als auch für persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeiten entschieden (vgl. BGH ZIP 2005, 250 [251]; BGH ZIP 2005, 117 [118]; BGHZ 81, 311 [315 f.]; BGH ZIP 1999, 1314 [1315]), muss aber in gleicher Weise gelten, wenn - wie vorliegend - statuarisch Benennungs- und Entsendungsrechte vorgesehen sind oder gar funktionsbezogen geborene Mitglieder bestimmt und auf Satzungsebene wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa die Pflicht zur Aufbringung der Mitgliedsbeiträge, hergestellt werden.

Die dem seitens der Beklagten entgegengehaltenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 36, 296 [309]; BGH NJW 1984, 1893 [1897]) betreffen eine im Wesentlichen anders gelagerte Problematik. Dort ging es um die vom Bundesgerichtshof jeweils verneinte Frage, ob Verbandsmitglieder, denen ein statuarisches Entsenderecht für Mitglieder des Aufsichtsrats zukommt(vgl. BGHZ 36, 296) oder deren eigenes Vorstandsmitglied zugleich geborenes Aufsichtsratsmitglied des Verbandes ist (vgl. BGH NJW 1984, 1893), entsprechend § 31 BGB für Pflichtverletzungen haften, welche die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder im Verhältnis zu dem Verband schuldhaft begangen haben. Vorliegend soll hingegen das auf die Mitgliedschaft beim KBS e.V. gerichtete Entsende- und Benennungsrecht nicht dazu dienen, eine Organhaftung der Beklagten zu 3) und 5) im Verhältnis zum KBS e.V. für Pflichtverletzungen der Mitglieder zu begründen. Vielmehr geht es hier ausschließlich darum, ob auf Grund des Entsende- und Benennungsrechts im Rahmen der Außenhaftung auf eine faktische Mitgliedschaft der Beklagten zu 3) und 5) im KBS e.V. geschlossen werden kann.

Diesen grundlegenden Unterschied verkennen die Beklagten auch, soweit sie der bereits in der Hinweisverfügung vom 08.02.2005 ausführlich erläuterten Auffassung des Senats mit Aspekten begegnen, welche sich damit befassen, ob den Beklagten zu 3) und 5) etwaige Pflichtverletzungen der von ihnen entsandten Personen gegenüber dem KBS e.V. zuzurechnen wären.

(2) Der Senat hat des Weiteren davon auszugehen, dass der Diözesanvorsitzende M. M. und der Diözesanpräses R. B. sowie die weiteren von den Beklagten zu 3) und 5) benannten Mitglieder des KBS e.V. von jenen tatsächlichen Verhältnissen, die zu dem offenkundigen Rechtsformmissbrauch führten, zumindest in den - für eine Haftung ausreichenden - Grundzügen Kenntnis erlangt haben.

(2.1) So wird bereits aus den Geschäftsberichten des KBS e.V. mehr als deutlich, dass dessen Enkelgesellschaften sich bereits ab dem Jahre 1996 nicht mehr nur der Verfolgung ideeller Ziele verschrieben, sondern sich unter dem Deckmantel eines eingetragenen Vereins zunehmend wirtschaftlich betätigt haben.

(2.2) Darüber hinaus war die Umstrukturierung des KBS e.V. zur Holding Gegenstand der Mitgliederversammlungen vom 27.06.1996 und vom 23.09.1996. Im Protokoll der letztgenannten Mitgliederversammlung ist zudem ausgeführt, dass die Umstrukturierung von den Mitgliedern begrüßt werde, weil "das Risiko für das gesamte K-Bildungswerk Sachsen e.V. durch die Umstrukturierung verringert" werde.

(2.3) In Anbetracht dieser Erkenntnismöglichkeiten und der besonderen Mitgliederstruktur des KBS e.V. ist der Senat davon überzeugt, dass die für die Beklagten zu 3) und 5) als Mitglieder benannten und entsandten Personen um die dargelegten Entwicklungen, vor allem die erheblichen wirtschaftliche Betätigungen, zumindest im Wesentlichen gewusst haben.

(2.3.1) Eine Kenntnis der Mitglieder von den wesentlichen Vorgängen beim KBS e.V. drängt sich schon dadurch auf, dass dessen Struktur mit jener eines Großvereins herkömmlicher Prägung wenig gemein hatte, sondern stark personalistisch ausgerichtet war.

[1] Anders als bei Großvereinen mit vergleichbarem Umsatzvolumen war nicht nur die Zahl der Mitglieder nicht breit und offen angelegt, sondern gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des KBS e.V. eine Beschränkung auf natürliche Personen mit im Kern identischer Provenienz vorgegeben. So bildeten die elf von den Diözesanverbänden entsandten und benannten Mitglieder die statuarisch vorgegebene Basis und konnten sonstige Personen nur durch Wahl der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

[2] Wird zudem bedacht, dass vier der die Beklagten zu 3) und 5) auf Mitgliederebene repräsentierenden Personen, der Diözesanvorsitzende M. M. der Diözesanpräses R. B. sowie die Mitglieder B. J. und S. S., zu Vorständen des KBS e.V. gewählt worden waren, übersteigt es die Vorstellungskraft des Senats, dass die von den Beklagten zu 3) und 5) entsandten bzw. benannten Mitglieder die dargelegten Entwicklungen nicht einmal in den Grundzügen mitbekommen haben wollen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen u.a. folgende Themenstellungen behandelt worden sind:

[2.1] Gemäß dem Ergebnisprotokoll der Vorstandssitzung vom 13.11.1995 (Teilnehmer u.a. R. B. und M. M.) ist nach eingehender und intensiver Beratung der Beschluss gefasst worden, die Vorhaben des KBS e.V. langfristig nach dem Finanzierungsmodell des "Sale-and-lease-back"-Verfahrens zu finanzieren. Laut Protokollauszug der Mitgliederversammlung vom 27.06.1996 (Anlagenkonvolut K 26) war deren Gegenstand u.a. das Vorhaben des Vorstandes, zur Finanzierung verschiedener Bauvorhaben über die M. GmbH & Co. KG einen geschlossenen Immobilienfonds für Kleinanleger aufzulegen. Hierüber ist ein positiver Grundsatzbeschluss sowohl der Mitgliederversammlung als auch des Vorstandes ergangen.

Laut Protokoll der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 01.08.1996 (..., anwesend u.a. Diözesanpräses R. B.) sind die Anwesenden von der Geschäftsführung über die Notwendigkeit informiert worden, eine mehrheitliche Beteiligung an einer "EDV-Firma" - gemeint war offenkundig die Videoprofis P. S. GmbH - zu erwerben. Nach eingehender Diskussion erging dann ein entsprechender Übernahmebeschluss. Außerdem ist auf dieser Sitzung von einem Vertreter einer Leasinggesellschaft das Finanzierungsmodell des Sale-and-lease-back-Verfahrens für das K-City-Center D. erläutert worden. Das gleiche Projekt war ausweislich des Ergebnisprotokolls Thema der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 16.12.1996 (anwesend u.a. R. B. und M. M.). Auf dieser Sitzung wurden zudem Beschlüsse über die Finanzierung der Bauvorhaben K-City-Center D. und Khaus L. und über die Umstrukturierung der M. GmbH & Co. KG mittels Beitritt der Videoprofis P. S. GmbH, der Innovativ Auftragsabwicklungs GmbH, der K-Interra-Reisen GmbH, der K-Connect GmbH und der K-Consult GmbH gefasst.

R. B. und M. M. haben am 30.12.1996 einen Beschluss der Mitgliederversammlung unterzeichnet, durch den der geschäftsführende Vorstand beauftragt wurde, ein Konto des KBS e.V. mit einer Guthabensumme in Höhe von DM 69.500.000,00 im Zusammenhang mit der Finanzierung der Bauvorhaben K-City-Center D. und Khaus L. an die D. AG zu verpfänden.

Am 01.03.2000 hat der Vorstand des KBS e.V. ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung (anwesend u.a. R. B., M. M. und B. J.) nach Kenntnisnahme einer "betriebswirtschaftlichen Betrachtung" einstimmig beschlossen, in S. und N. Objekte zwecks Verwirklichung altersgerechten Wohnens zu kaufen. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, dass die Wettbewerbssituation mit anderen Trägern erörtert und darauf hingewiesen worden sei, dass "eine gesunde Konkurrenz" bestehe und auch nötig sei.

Die Beispiele zeigen, dass die Aktivitäten des KBS e.V. nicht, wie die Beklagten es jetzt darzustellen versuchen, praktisch im Alleingang durch den geschäftsführenden Vorstand S. M. betrieben worden sind. Es wird vielmehr offenkundig, dass die Mitglieder und Vorstände detailliert mit den einzelnen Vorhaben des KBS e.V. und deren Finanzierung befasst gewesen sind und dass ihnen dabei auch die Ausrichtung vieler Aktivitäten - markant ist insbesondere das im Jahre 1996 geplante Vorhaben der Auflage eines geschlossenen Immobilienfonds für Kleinanleger - zur Kenntnis gelangt ist.

[2.2] Dies vorausgeschickt, erscheint dem Senat undenkbar, dass die von den Beklagten zu 3) und 5) benannten Mitgliedern die tatsächlichen Verhältnisse in dem hier entscheidenden Bereich nicht wahrgenommen haben.

... (wird ausgeführt)

(2.3.2) Auch das nicht mit den ideellen Vereinszwecken in Zusammenhang stehende Betreiberkonzept für das Schloss S. kann insbesondere den gleichzeitig im Vorstand tätigen Vereinsmitgliedern nicht verborgen geblieben sein. Das folgt allein schon aus den oben (C.IV.2.a)bb)(2.2.2.1)) zitierten Passagen der Geschäftsberichte des KBS e.V., aus denen die geplante Nutzung als modernes Tagungs- und Managementzentrum auf deutlich gehobenem Niveau eindeutig hervorgeht. Auch muss die Kenntnis der Geschäftsberichte beim Vorstand eines Vereins, der jährlich über DM 100 Mio. umsetzt, schlechthin vorausgesetzt werden.

Die Beklagten können sich für ihre gegenteilige Sicht nicht auf das Urteil des LG Dresden vom 05.06.2003 - 1 O 3769/02- berufen, in welchem das Betreiberkonzept des Schlosses S. als nicht gegen die Zweckbindung im Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt verstoßend erachtet wurde. Diese Entscheidung befasst sich mit einer anderen als der vorstehenden Thematik, weshalb nur ergänzend angemerkt sei, dass selbst das Landgericht angenommen hat, das Tagungshotel werde "kommerziell" geführt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach das Betreiberkonzept mit dem mit der Treuhandanstalt vereinbarten Nutzungszweck als Schulungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungszentrum vereinbar sei, im - inzwischen rechtskräftigen - Berufungsurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.04.2004 - 7 U 1244/03 - nicht gebilligt worden.

(2.3.3) Die Darlegungen der Beklagten zu den ihrer Auffassung nach kriminellen Machenschaften des geschäftsführenden Vorstandes S. M. des KBS e.V. ändern nichts daran, dass die wirtschaftlichen Betätigungen von den Vereinsmitgliedern erkannt worden sein müssen.

Zu Gunsten der Beklagten mag zwar unterstellt werden, dass es dem geschäftsführenden Vorstand S. M. gelungen ist, seine persönliche Verwobenheit mit Vertragspartnern der Konzerngesellschaften und die damit verbundenen eigensüchtigen finanziellen Motive zu verschleiern. Die persönliche Haftung der Beklagten zu 3) und 5) knüpft aber nicht an etwaige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des geschäftsführenden Vorstandes S. M., sondern an die wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. an.

(2.3.4.) ...

(2.3.5) Unabhängig hiervon spricht ohnehin viel dafür, dass die dargelegte Haftung aus Rechtsformmissbrauch keine Kenntnis von einem wirtschaftlichen Handeln erfordert, sondern dessen Erkennbarkeit genügt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die persönliche Eintrittspflicht an die Übernahme der Verantwortung für die Folgen eigenen Handelns anknüpft und für derart begründete Haftungstatbestände in der Rechtsordnung grundsätzlich die Vermeidbarkeit eigenen Fehlverhaltens ausreichend ist.

(3) Die Beklagten zu 3) und 5) tragen für diese Ausweitung des Tätigkeitsfeldes die haftungsrechtliche Verantwortung, da sie der Umgestaltung des KBS e.V. von einem Verein mit ausschließlich ideeller Zielsetzung in einen solchen mit erheblichen wirtschaftlichen Betätigungen nicht in der gebotenen Weise entgegengetreten sind.

(3.1) Offen bleiben kann dabei, was vorliegend von den Beklagten zu 3) und 5) bzw. den diese auf Mitgliedsebene repräsentierenden Personen im Einzelnen zu verlangen gewesen wäre. In den Verfahrensakten und im Sachvortrag der Parteien findet sich nämlich kein Anhalt dafür, dass sie überhaupt in irgend einer Weise dem Verhalten des geschäftsführenden Vorstands S. M. des KBS e.V. Einhalt geboten haben oder dessen Ambitionen auch nur entgegengetreten sind.

(3.2) Es steht außer Frage, dass zumindest die von den Beklagten zu 3) und 5) entsandten bzw. benannten Mitglieder R. B., B. J., M. M. und S. S., die zugleich dem Vorstand des KBS e.V. angehörten, Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Führung der Geschäfte des KBS e.V. gehabt hätten und die dargelegte Entwicklung zumindest hätten kritisch hinterfragen, in der letzten Konsequenz aber auch hätten verhindern können.

So wäre es ihnen etwa eröffnet gewesen, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des KBS e.V. gemäß § 9 Ziffer 2. Abs. 2 der Satzung zu betreiben und dort - gegebenenfalls auch auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung - zur Abstimmung zu stellen, den Vorstand verbindlich (vgl. § 11 Ziffer 2. der Satzung) zur Beendigung der wirtschaftlichen Betätigung des Vereins aufzufordern. Des Weiteren hätte die Mitgliederversammlung in Annexkompetenz zu § 10 Ziff. 2. der Satzung Vorstandsmitglieder abberufen oder den Vorstand auffordern können, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands in Annexkompetenz zu § 12 Ziffer 5. der Satzung abzuberufen. Auf der nächsten Stufe hätte versucht werden können, die Auflösung des KBS e.V. gemäß § 9 Ziffer 1. lit. g der Satzung in die Wege zu leiten. Hätten alle diese Maßnahmen nicht gefruchtet oder wären die hierfür statuarisch vorgesehenen Mehrheiten nicht zu erlangen gewesen, hätten die Beklagten zu 3) und 5) bzw. die von diesen benannten bzw. entsandten Mitglieder sich einer eigenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit durch den Austritt aus dem KBS e.V. (§ 4 Ziffer 2. lit. d) der Satzung) entledigen können.

(3.3) Entgegen der namentlich in den mündlichen Verhandlungen vertretenen Sicht der Beklagten ist für die Haftung der Beklagten zu 3) und 5) nicht von Relevanz, dass die von diesen entsandten bzw. benannten Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt haben.

Zwar mag angesichts der Unentgeltlichkeit der Aufgabe ein nur begrenztes zeitliches Engagement zu erwarten gewesen sein. Entscheidend für die Haftung der Beklagten zu 3) und 5) ist aber allein, dass die sie als Mitglieder präsentierenden natürlichen Personen vom wirtschaftlichen Verhalten des KBS e.V. jedenfalls in den Grundzügen Kenntnis hatten und dennoch nichts gegen die Entwicklungen unternommen haben.

Ob die Beklagten zu 3) und 5) wegen der Ehrenamtlichkeit der Amtsausübung die sie auf Mitgliederebene repräsentierenden Personen von eigenen Eintrittspflichten freizustellen hätten (vgl. BGHZ 89, 153 [156 ff.]; BGH ZIP 2005, 345 [346 f.]), kann dahinstehen. Solches spräche nämlich nicht gegen eine unmittelbare Außenhaftung, sondern bekräftigte eher, dass die Beklagten zu 3) und 5) eine eigene finanzielle Verantwortlichkeit für die Geschehnisse im Unternehmensbereich des KBS e.V. trifft.

dd) Die Beklagten zu 4) und 6) sind für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 3) und 5) im Außenverhältnis eintrittspflichtig.

(1) Die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Beklagten zu 4) und 6) haben daran mitgewirkt, dass mit den Beklagten zu 3) und 5) nicht rechtsfähige vermögenslose Vereinigungen gegründet und in Vollzug gesetzt wurden, die sich in ihren Statuten ausdrücklich auf eine "Rechtsträgerschaft" durch die Beklagten zu 4) und 6) und eine Wahrnehmung der Vermögensinteressen durch diese berufen (vgl. § 16 der Satzung des Beklagten zu 3) und § 17 der Satzung des Beklagten zu 5).

(2) Im Hinblick hierauf steht einer Eintrittspflicht der Beklagten zu 4) und 6) für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 3) und 5) nicht entgegen, dass deren Mitglieder nach §§ 3, 6 der Satzung der Beklagten zu 3) bzw. §§ 3, 5 der Satzung des Beklagten zu 5) nur die örtlichen K...familien bzw. deren Mitglieder - nicht aber die Beklagten zu 4) bzw. zu 6) - sind.

Initiiert und duldet ein Nichtmitglied, dass ein vermögensloser Personenverbund unter Berufung auf eine "Rechtsträgerschaft" durch das Nichtmitglied im Rechtsverkehr nach außen auftritt und an der Gründung anderer Vereinigungen mitwirkt, hat er sich unter Rechtsscheinsaspekten wie ein Mitglied behandeln zu lassen und damit die Verbindlichkeiten zu tragen (vgl. BGHZ 146, 341 [359]). Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagten zu 4) und 6) in ihren ideellen Zielsetzungen mit den Beklagten zu 3) und 5) verbunden fühlen und durch eine Identität des Namenskerns im Rechtsverkehr der Anschein einer organschaftlichen Verbundenheit bekräftigt wird.

ee) Die Beklagten zu 1) und 2) haften hingegen weder wegen einer faktischen Mitgliedschaft noch wegen einer Ausübung von Leitungsmacht für die Verbindlichkeiten des KBS e.V.

(1) Anders als die Beklagten zu 3) und 5) sind die Beklagten zu 1) und 2) nicht als Mitglieder des KBS e.V. zu behandeln.

(1.1) Ihnen sind in der Satzung des KBS e.V. mitgliedschaftsähnliche Rechte nicht übertragen. Insbesondere gehören sie nicht zu jenen Organisationseinheiten, denen gemäß § 4 der Satzung des KBS e.V. vom 08.08.1990 ein Benennungs- oder Entsenderecht zustand. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eines der formalen Vereinsmitglieder des KBS e.V. aus einem anderen Grund seine Mitgliedschaft treuhänderisch für die Beklagten zu 1) und 2) ausgeübt hat.

(1.2) Die Beklagten zu 1) und 2) haben die mitgliedschaftliche Willensbildung der Beklagten zu 3) und 5), die ihrerseits faktische Mitglieder des KBS e.V. sind (vgl. oben C.IV.2.b)cc)), nicht in haftungsrechtlich relevanter Weise beeinflusst.

(1.2.1) Allerdings kann eine persönliche Haftung wegen Rechtsformmissbrauchs auch natürliche Personen oder Organisationseinheiten treffen, denen keine - und sei es über Entsende- und Benennungsrechte vermittelte - rechtliche Einwirkungsbefugnis auf die mitgliedschaftliche Willensbildung zukommt, sondern die diese rein tatsächlich beherrschen und beeinflussen.

Um eine diffuse Ausuferung von Haftungsrisiken zu vermeiden und um die persönliche Eintrittspflicht innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip vorgegebenen Schranken zu halten, genügt für die Annahme einer faktischen Mitgliedschaft aber nicht jedwede Form mittelbarer oder unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeiten. Vielmehr kommt außerhalb rechtlicher Steuerungsmechanismen eine persönliche Eintrittspflicht aus Rechtsformmissbrauch nur in Betracht, wenn der Dritte für die Wahrnehmung der mitgliedschaftlichen Befugnisse Verantwortung trägt und beansprucht.

Nur so kann gesichert werden, dass die persönliche Haftung ausschließlich Personen trifft, die in einer dem formalen Mitglied vergleichbaren Weise Herr über die Mitgliedschaftsrechte sind und damit als Korrelat für die übernommene Verantwortung auch für die Folgen ihres Handelns persönlich in die Pflicht genommen werden können.

(1.2.2) Hiervon ausgehend haften die Beklagten zu 1) und 2) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsformmissbrauchs nicht wie Mitglieder für die Verbindlichkeiten des KBS e.V..

(1.2.2.1) Den statuarischen Verflechtungen zwischen den Beklagten zu 3) und 5) sowie den Beklagten zu 1) und 2) ist nicht zu entnehmen, dass die Letzteren die Wahrnehmung der mitgliedschaftlichen Befugnisse beim KBS e.V. beherrschten.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Beklagten zu 1) in der Fassung vom 22.11.1996, wonach u.a. die "bindenden Beschlüsse der überörtlichen Gremien auszuführen" sind, bezieht sich - ebenso wie die Pflicht zur Beachtung der Satzungen der übergeordneten Organisationseinheiten - nur auf die K...familien, also die örtlichen Korganisationen (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1)). Eine entsprechende Bindung zu Lasten der auf Diözesanebene angesiedelten Beklagten zu 3) und 5) sowie der von diesen gegründeten weiteren Verbände ist statuarisch hingegen nicht vorgegeben.

Das mit Wirkung vom 01.01.2003 in § 9 des Organisationsstatus des Beklagten zu 1) aufgenommene Recht zum Entzug des Namens "K" ist erst nach der Insolvenz des KBS e.V. statuiert worden und kommt daher für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum als rechtliches Instrument zur Durchsetzung des eigenen Willens nicht in Betracht.

Ebenso wenig kann aus der Verteilung der Mitgliedsbeiträge abgeleitet werden, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Ausübung der mitgliedschaftlichen Befugnisse der Beklagten zu 3) und 5) gelenkt haben. Zwar werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 22.11.1996 die bei den örtlichen K...familien erhobenen Beitragsanteile auch insoweit an den Beklagten zu 1) entrichtet, als sie intern auf die Diözesanverbände entfallen. Jedoch ist nichts dafür vorgetragen oder erkennbar, dass der Beklagte zu 1) die Verteilung des Beitragsaufkommens auf die Diözesanverbände instrumentalisiert hat, um deren Verhalten zu steuern.

Der Senat vermag der Klägerin auch nicht darin beizutreten, dass die personellen Verflechtungen den Beklagten zu 1) als faktisches Mitglied des KBS e.V. erscheinen lassen. Zwar waren mit R. B. und R. Z. Mitglieder des KBS e.V. im Vorstand des Beklagten zu 1) vertreten. Es mangelt aber an einem Anhalt dafür, dass diese Personen die Mitgliedschaft im KBS e.V. als Repräsentanten des Beklagten zu 1) wahrgenommen haben.

(1.2.2.2) Des Weiteren teilt der Senat nicht die Sicht der Klägerin, die Beklagten zu 1) und

2) seien wegen des ihnen zuzurechnenden Handelns von Organen des Bundesvorstandes haftungsrechtlich einem Mitglied des KBS e.V. gleichzustellen.

Zu Gunsten der Klägerin mag zwar unterstellt werden, dass die Leitungsorgane der Beklagten zu 1) und 2) kraft der Autorität der von ihnen auf Bundesebene ausgeübten Ämter die Entscheidungen der auf Diözesanebene angesiedelten K-Organisationen, also auch der Beklagten zu 3) und 5), hätten beeinflussen können. Aber selbst wenn die Beklagten zu 3) und 5) sowie die von diesen als Mitglieder des KBS e.V. benannten und entsandten Personen ihren mitgliedschaftlichen Willen aus Achtung und Respekt an den Vorstellungen der Verantwortlichen der Beklagten zu 1) und 2) ausgerichtet hätten, wäre hieraus noch nicht abzuleiten, dass Letztere eigene Verantwortung für die Ausübung der Mit gliedschaftsrechte übernommen oder beansprucht haben.

Ob anderes gälte, wenn die Leitungsorgane der Beklagten zu 1) und 2) ihre Autorität gezielt eingesetzt hätten, um die Willensbildung auf Diözesanebene in ihrem Sinne zu lenken oder die Beklagten zu 3) und 5) zu einer fremd bestimmten Willensbetätigung zu bewegen, kann dahinstehen. Weder der Sachvortrag der Klägerin noch die von den Parteien in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen geben nämlich einen Hinweis darauf, dass die Beklagten zu 1) und 2) in diesem Sinne die Beklagten zu 3) und 5) in ein hierarchisches System untergeordnet haben.

Zu ihren Gunsten vermag die Klägerin auch nichts daraus zu gewinnen, dass die Monopolkommission das Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Basisorganisationen als franchise-ähnlich einstuft. Selbst wenn der Beklagte zu 1) eine Art "corporate idendity" der K-Organisationen aufgebaut hätte und für die Einhaltung von einheitlichen Standards innerhalb der K...familien und der auf Diözesanebene tätigen Vereinen und Verbänden Sorge trüge, wäre hieraus nicht auf eine fremdbestimmte mitgliedschaftliche Willensbildung zu schließen.

Hieran ändert auch nichts, dass die von den Beklagten zu 3) und 5) als Mitglieder entsandten und benannten Personen aus der Passivität der Beklagten zu 1) und 2) abgeleitet haben mögen, diese hätten gegen die Entwicklung beim KBS e.V. keine Einwände. Auch dann verbliebe es dabei, dass sich die mitgliedschaftliche Willensbildung selbstverantwortlich auf der Ebene der Beklagten zu 3) und 5) vollzog und die Beklagten zu 1) und 2) nicht beanspruchten, dass ihre Sicht die für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte maßgebliche sei.

(2) Ebenso wenig sind die Beklagten zu 1) und 2) wegen einer Ausübung faktischer Leitungsmacht oder in Anlehnung an die in § 117 Abs. 1 AktG kodifizierten korporationsrechtlichen Prinzipien für die vermögensrechtlichen Folgen des Rechtsformmissbrauchs des KBS e.V. eintrittspflichtig.

(2.1) Dahinstehen kann dabei, ob Gläubigerin eines derart begründeten Erstattungsanspruchs originär die Klägerin wäre oder ob insoweit in Anlehnung an § 117 Abs. 1 AktG nur Schadensersatzansprüche des KBS e.V. bzw. - beim Verein freilich aus tatsächlichen Gründen kaum bedeutsam - der Vereinsmitglieder in Betracht kämen.

(2.2) Jedenfalls liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung aus faktischer Leitungsmacht oder einer haftungsrechtlich relevanten Schädigung zu erwägen sind, nicht vor.

(2.2.1) Das Protokoll der erweiterten Vorstandssitzung des KBS e.V. vom 04.05.1994 belegt allerdings, dass sich Generalpräses H. F., ein Mitglied des Vorstandes des Beklagten zu 1), aktiv in die Diskussion über den Neubau und die Sanierung der Feriensiedlung F. bei S. eingeschaltet hat, welche im Jahre 1997 in die K-Pro-Futura gGmbH, einer Tochtergesellschaft des KBS e.V., eingegliedert wurde. Gleiches geht auch dem Protokoll der Vorstandssitzung des KBS e.V. vom 11.07.1994 hervor, in dem der damalige Vorsitzende des Vorstands des KBS e.V. berichtete, er sei von Generalpräses H. F. darauf angesprochen worden, dass dringend eine "Lösung" für S. gefunden werden müsse.

Auch sollen Verantwortungsträger des Beklagten zu 1) dem Vortrag der Klägerin zufolge bei verschiedenen anderen Anlässen ihre Vorstellungen von der Vereinsarbeit artikuliert und hierbei auch konkret anstehende Entscheidungen angesprochen haben.

(2.2.2) Für die Begründung einer persönlichen Haftung der Beklagten zu 1) reicht eine derartige Kundgabe der eigenen Gedanken und Erwartungen jedoch nicht aus.

Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die Art und Weise, unter denen Leitungsorgane des Beklagten zu 1) ihre Vorstellungen über die Vereinsarbeit vermittelten, vom Vorstand des KBS e.V. als für ihn bindend verstanden werden sollte oder dass die Autorität der Verantwortungsträger des Beklagten zu 1) systematisch und gezielt eingesetzt wurde, um die Willensbildung im Vorstand zu lenken. Vielmehr hat der Senat seiner Entscheidung -mangels Feststellbarkeit des Gegenteils - zugrunde zu legen, dass dieser Informations- und Meinungsaustausch auf informeller Ebene erfolgte und sich im Bereich von Anregungen bewegte.

Ein solches Vorgehen genügt aber nicht, um im dargelegten Sinne für die mitgliedschaftlichen Befugnisse eine eigene Verantwortung zu übernehmen und die Herrschaft über die Willensbildung im Vorstand des KBS e.V. ausüben zu können.

(2.2.3) Der Vortrag der Klägerin, dem Berichtswesen des Bundesvorstandes hätten "sämtliche Tagesthemen des KBS" unterlegen und ohne eine Entscheidung der Bundesebene hätte der KBS e.V. nicht tätig werden dürfen, ist nicht durch konkrete Tatsachen untermauert. Gleiches gilt für die Behauptung, Vorstand und Finanzausschuss des Beklagten zu 1) hätten alle wichtigen Geschäfte des KBS e.V. "abgesegnet" und Weisungen an die Geschäftsführung, insbesondere bei den Projekten Schloss S., L. , G. und K-City-Center D., erteilt.

Das an das vormalige Vorstandsmitglied B. H. des Beklagten zu 2) gerichtete Schreiben des geschäftsführenden Vorstandes S. M. des KBS e.V. vom 06.03.1997, welches eine "Investitionsübersicht" der Bauprojekte K-City-Center D. und Khaus L. enthält, besagt nicht mehr, als dass der Bundesvorstand vom KBS e.V. über die Höhe der für die Bauprojekte vorgesehenen Investitionen informiert worden ist. Aus dem Schreiben geht hingegen nicht hervor, dass die Projekte von der Bundesebene in der für eine Ausübung faktischer Leitungsmacht erforderlichen Weise initiiert oder wie eigene behandelt worden sind.

(2.3) Die Beklagten zu 1) und 2) haben nicht dadurch eine mitgliedschaftliche Eintrittspflicht ausgelöst, dass sie gegen die sich zunehmend ausweitende wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. nicht eingeschritten sind.

(2.3.1) Eine solche Passivität könnte allenfalls haftungsbegründend wirken, wenn die Beklagten zu 1) und 2) durch ein vorangegangenes mitgliedschaftliches Verhalten eine Pflicht zur Abwehr der Fehlentwicklungen beim KBS e.V. übernommen hätten.

(2.3.2) Solches vermag der Senat aber nicht festzustellen. Vor allem gibt das Vorbringen der Parteien - wie dargelegt - nichts Hinreichendes dafür her, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Entwicklung des KBS e.V. zur Spitze eines wirtschaftlich tätigen Konzernverbunds zunächst in einer einem Mitglied vergleichbaren Weise aktiv gesteuert haben und sie sich dann einer weiteren Verantwortlichkeit durch Wegschauen zu entledigen versuchten, nachdem ihnen die Vorgänge beim KBS e.V. zunehmend entglitten.

c) Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Vertragspartnerin des Leasingvertrages um die wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. jedenfalls insoweit wusste, als diese aus dem Betrieb des Schlosses S. herrührt.

Die persönliche Haftung aus Rechtsformmissbrauch gehört nicht zu den Rechtsscheinstatbeständen, in deren Genuss nur Gläubiger kommen, welche die tatsächlichen Gegebenheiten nicht kennen. Vielmehr knüpfen diese Eintrittsprinzipien aus den unter C.IV.2.b)bb), näher dargelegten Erwägungen an veranlasste strukturelle Fehlentwicklungen.

Gründet aber eine derart konzipierte Haftung darauf, dass sich der persönlichen Verantwortlichkeit für die Folgen seines Tuns nur entziehen kann, wer bei Bildung und Führung einer juristischen Person jene elementaren Grundwerte wahrt, welche die Rechtsordnung als Voraussetzung für die Trennung der Vermögensmassen vorgibt, unterliegen die Beklagten zu 3) bis 6) auch der Klägerin gegenüber einer persönlichen Eintrittspflicht. Nur so kann gesichert werden, dass den Gläubigern - auch jenen, die um die tatsächlichen Gegebenheiten wissen - jene Haftungsmasse zur Verfügung steht, auf die sich bei einer den Schutz der juristischen Person missbrauchenden Aktivität das Handeln tatsächlich bezieht.

d) Die Beklagten zu 3) bis 6) sind verpflichtet, die von Mai bis einschließlich Dezember 2000 fällig gewordenen Leasingraten aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem KBS e.V. vom 28.01.1998, also EUR 673.047,60, nebst beantragter Zinsen an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Außerdem stehen dem Insolvenzverwalter Ansprüche auf Ausgleich von Wechselkursverlusten in Höhe von EUR 20.787,66 nebst Zinsen ab 10.03.2005 für das Jahr 2000 - nicht aber für das Vorjahr - und Mietnebenkosten in Höhe von EUR 13.823,40 nebst Zinsen ab 10.01.2005 für die Jahre 1998 bis 2000 zu. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2001 sind Erfüllungsansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag infolge dessen Umgestaltung entfallen. Der hilfsweise in Höhe der Differenz zum verfolgten Gesamtbetrag von EUR 4.285.670,82 geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif.

aa) Ansprüche auf Erfüllung der vom KBS e.V. im Leasingvertrag vom 28.01.1998 übernommenen Pflichten stehen der Klägerin lediglich für den Zeitraum bis Ende Dezember 2000 in Höhe von insgesamt EUR 707.658,66 zu.

(1) Die am 01.12.2000 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KBS e.V. ist zunächst ohne Auswirkungen auf den Bestand des Leasingvertrages mit der Klägerin und die für Ansprüche aus diesem begründete Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) geblieben.

(1.1) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen die dort aufgeführten Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch Immobilien-Leasingverträge zählen (vgl. MünchKomm InsO/Eckert, § 108 Rn. 30 zum "Sale-and-lease-back"-Vertrag), nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

(1.2) Auch die akzessorische Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KBS e.V. nicht berührt, da diese persönliche Eintrittspflicht nicht nur die bis dahin fälligen Leasingforderungen, sondern auch die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 109 Abs. 1 InsO zu Masseschulden gewordenen Ansprüche der Klägerin aus dem zunächst nicht beendeten Leasingvertrag erfasst.

(2) Für die Zeit ab Januar 2001 bestehen hingegen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Vereinbarung vom Dezember 2000 zwischen der I. AG und Rechtsanwalt V. als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des KBS e.V. geschlossenen Vereinbarung, welcher die Klägerin im Einvernehmen der ursprünglichen Vertragspartner beigetreten ist, keine Erfüllungsansprüche mehr.

(2.1) Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des KBS e.V. sowie die I. AG als Grundpfandgläubigerin des der Klägerin am Grundstück Schloss S. zustehenden Erbbaurechts sind danach im Dezember 2000 übereingekommen, dass das Tagungshotel Schloss S. ab Januar 2001 von einer Tochtergesellschaft der B. GmbH im Auftrag und auf Kosten der I. AG bewirtschaftet und die Insolvenzmasse von der Betriebskostenlast befreit wird. Dieser Absprache ist die Klägerin auf der Grundlage ihres Sachvortrages - mit konkludenter Billigung der anderen Vertragspartner - nachfolgend dadurch beigetreten, das sie ab dem 01.01.2001 die Weiterführung des Hotelbetriebs durch die A. GmbH widerspruchslos hingenommen hat.

(2.2) Nach dieser behaupteten Vereinbarung sollten die primären Vertragsansprüche aus dem Leasingvertrag, also einerseits die Überlassung des Leasingobjektes zur Nutzung durch den KBS e.V. und andererseits die in der Vertragsurkunde im Einzelnen benannten Zahlungsverpflichtungen des KBS e.V., ab Januar 2001 nicht mehr fortbestehen, sondern einvernehmlich eine der Wahl einer Nichterfüllung gemäß § 103, § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO vergleichbare Rechtslage herbeigeführt werden.

Hierfür spricht bereits, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag, vor allem die monatlichen Leasingraten, ohne eine derartige Absprache zu den Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gezählt hätten und solches den von der Klägerin geschilderten Intentionen des Verwalters, der mit der Vereinbarung Belastungen der Masse gerade verhindern wollte, widersprochen hätte. Korrespondierend hierzu sollte der KBS e.V. nach dem Vorbringen der Klägerin nicht mehr zur Nutzung des Objekts berechtigt sein, sondern dieses jetzt auf Rechnung der I. AG bewirtschaftet werden. Dieses Verständnis der behaupteten Vereinbarung wird zudem dadurch bekräftigt, dass von der Klägerin Leasingraten beim Verwalter bislang nicht als Masseverbindlichkeiten angemeldet worden sind und das Schloss S. seit nunmehr über 4 1/2 Jahren auf Rechnung der I. AG genutzt wird, ohne dass irgendein Beteiligter hiergegen Einwände erhoben hat.

Bei Berücksichtigung der berechtigten Belange aller Vertragspartner (vgl. BGHZ 131, 136 [138]; BGHZ 115, 1 [5]) muss allerdings davon ausgegangen werden, dass mit der von der Klägerin dargelegten Vereinbarung der Leasingvertrag nicht mit Wirkung ex-nunc aufgehoben werden sollte. Solches hätte evident gegen die anerkennenswerten Interessen der Klägerin verstoßen, die dann - bis zur Ausübung des Kündigungsrechts aus § 109 Abs. 1 InsO sogar Masseverbindlichkeiten begründende - Zahlungsansprüche von weit mehr als EUR 10 Mio. preisgegeben hätte. Vielmehr wäre allein sachgerecht, das Verhalten der Vertragspartner dahin zu verstehen, dass zur Vermeidung weiterer Belastungen der Masse von einer weiteren Durchführung des Leasingvertrages abgesehen werde, dies aber nicht mittels einer Vertragsaufhebung, sondern einer Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis nach § 103 InsO bzw. § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO geschehe.

Dies gilt umso mehr, als gemäß § 109 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht zugestanden hätte und bei dessen Ausübung der Klägerin ein - dem Schadensersatzanspruch aus § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO inhaltsgleicher -Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO erwachsen wäre.

(3) Die bis 31.12.2000 entstandenen Erfüllungsansprüche belaufen sich auf insgesamt EUR 707.658,66.

(3.1) Hierunter fallen zunächst die Leasingraten von monatlich EUR 84.130,95 für die Zeit zwischen Mai und Dezember 2000, insgesamt also EUR 673.047,60.

(3.2) Ein weiterer Erfüllungsanspruch in Höhe von EUR 20.787,66 steht der Klägerin wegen des Wechselkursverlustes zum Schweizer Franken für das Jahr 2000 zu. Nicht schlüssig dargetan ist hingegen der in Höhe von EUR 7.007,12 geltend gemachte Fremdwährungsschaden für das Jahr 1999.

... (wird ausgeführt)

(3.3) Gemäß § 4 des Leasingvertrages vom 28.01.1998 schuldet der KBS e.V. der Klägerin für den Zeitraum bis Dezember 2000 Mietnebenkosten in Höhe von EUR 13.823,40.

... (wird ausgeführt)

(3.4) Der auf § 6 Nr. 3 des Leasingvertrages gestützte Anspruch gegen den KBS e.V. auf Erstattung von Bau- und Sanierungskosten von EUR 495.817,09 besteht nicht.

... (wird ausgeführt)

(3.5) Die im Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2002 entstandenen Kursverluste zum Schweizer Franken in Höhe von zusammen EUR 60.224,96 und die in den Jahren 2001 bis 2003 angefallenen Mietnebenkosten von EUR 49.044,79 sind der Klägerin vom KBS e.V. - und damit auch von den akzessorisch hafttenden Beklagten - nicht zu estatten.

... (wird ausgeführt)

bb) Der in Höhe des Differenzbetrages von EUR 3.578.012,16 nebst Zinsen hilfsweise verfolgte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich gegen die Beklagten zu 3) bis 6) richtet.

... (wird ausgeführt)

3. Eine persönliche Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten des KBS e.V. nach den Grundsätzen des Existenz vernichtenden Eingriff hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Die vom Bundesgerichtshof für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Haftungsprinzipien bei Existenzvernichtung (vgl. BGHZ 151, 181 [186]; BGHZ 150, 61 [67]; BGHZ 149, 10 [16]; BGH ZIP 2005, 117 [118]; BGH ZIP 2005, 250 [251]) sind allerdings auf den eingetragenen Verein übertragbar.

Sie basieren auf der Erwägung, dass persönlich eintrittspflichtig ist, wer als Verantwortungsträger einer juristischen Person veranlasst, dass deren zur Befriedigung der Gläubiger erforderliches Vermögen in nicht zweckentsprechender Weise abgezogen wird. Steht aber demgemäß die Haftung nicht im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz des Stamm- oder Grundkapitals oder gar mit der Erhaltung einer bestimmten Stamm- und Grundkapitalziffer, sondern soll sie eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung faktisch vorhandenen Vermögens vermeiden bzw. kompensieren, kommt sie auch beim eingetragenen Verein in Betracht.

b) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des Existenz vernichtenden Eingriffs an der fehlenden Konzernlage im aktienrechtlichen Sinne scheitern lassen, weil schädigende Eingriffe auch außerhalb von Konzernsachverhalten sanktionsbedürftig sind (vgl. Röhricht, Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, S. 83 [121]; Keßler, GmbHR 2002, 945 [946]; Lutter/Banerjea ZGR 2003, 402 [408]; Henze NZG 2003, 649 [656]). Auch könnten die Beklagten zu 3) und 5) - nicht aber die Beklagten zu 1) und 2) - aus den zur Haftung wegen Rechtsformmissbrauchs ausgeführten Gründen (C.IV.2.b)cc)) als mittelbare Mitglieder des KBS e.V. Haftungsschuldner wegen Existenzvernichtung sein (zur Anwendbarkeit der Grundsätze auf mittelbare Gesellschafter: BGH ZIP 2005, 117 [118]; BGH ZIP 2005, 250 [251]).

c) Jedoch fehlt es für eine Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) an einem unerlaubten Eingriff in das Vereinsvermögen.

Für diesen reicht nicht aus, dass die Beklagten zu 3) und 5) den wirtschaftlichen Aktivitäten des KBS e.V. nicht Einhalt geboten haben. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagten zu 3) und 5) gezielt und aus betriebsfremden Zwecken dem KBS e.V. Vermögen entzogen hätten, welches zur Begleichung der Verbindlichkeiten benötigt wurde (vgl. BGH ZIP 2005, 250 [251]). Solches ist aber vorliegend nicht dargetan.

aa) Die von der Klägerin herangezogene Verwirklichung der verlustreichen Bauprojekte Tagungshotel Schloss S., Khaus L. , K-City-Center D. und Studentenwohnheim G. mag nicht nur wirtschaftlich unvernünftig gewesen sein, sondern auch die finanziellen und organisatorischen Kapazitäten des KBS e.V. und seiner Untergliederungen krass überfordert haben. Eine Überdimensionierung der Geschäftstätigkeit ist aber selbst dann nicht als gezielter Eingriff in die Vermögenssubstanz zu verstehen, wenn ein deutliches Missverhältnis zu den objektiven Rahmenbedingungen besteht und die Ausweitung des Geschäftsbetriebs nur noch mit einer spezifischen Form von Optimismus erklärt werden kann.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der geschäftsführende Vorstand S. M. des KBS e.V. dem Vortrag der Beklagten zufolge gewisse Geschäftsfelder nur erschlossen haben soll, um sich mittels von ihm zwischengeschalteter Gesellschaften selbst zu bereichern. Eine derartige Verlagerung von Vereinsvermögen kann zwar im Ausgangspunkt Grundlage eines Existenz vernichtenden Eingriffs sein. Es ist aber nicht festzustellen, dass diese Zielsetzung des geschäftsführenden Vorstandes den Beklagten zu 3) und 5) bzw. den diese als Mitglieder repräsentierenden Personen erkennbar war.

bb) Auch die Umstrukturierung in eine Unternehmensholding kommt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) wegen Existenzvernichtung nicht in Betracht.

Zwar haben die Übernahme der Holding-Funktion durch den KBS e.V., der Abzug der Liquidität der Beteiligungsunternehmen im Rahmen des Cash-Management-Systems und die fehlenden Dokumentierung der Zahlungsflüsse im Rechnungswesen des Konzerns dazu geführt, dass der KBS e.V. sich seinerseits des Risikos der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten aller Konzernuntergliederungen ausgesetzt hat (vgl. BGHZ 149, 10 [16]; Lutter/Banerjea ZGR 2003, 402 [414]). Gleichwohl handelt es sich hierbei um betriebsbezogene unternehmerische Maßnahmen und nicht um gezielte Eingriffe in das zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Verbandsvermögen.

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Innenhaftungsanspruch des KBS e.V. wegen Sorgfaltshaftung, Treupflichtverletzung oder positiver Forderungsverletzung besteht nicht.

Die Klägerin beruft sich insoweit auf Stimmen aus der Literatur, welche die zuvor erörterte Thematik nicht im Wege einer Außenhaftung der Mitglieder gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sondern durch ein Innenhaftungsmodell lösen möchten (vgl. Wilhelm, NJW 2003, 176 [179]; K. Schmidt, NJW 2001, 3579; Ulmer ZIP 2001, 2021 [2026]; Altmeppen ZIP 2001, 1837 [1943]; 2002, 1553 [1561]).

Dieser Konzeption hat die Rechtsprechung aber eine Absage erteilt.

5. Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin auf die Grundsätze des qualifizierten faktischen Konzerns stützt, da dieses Haftungsmodell durch die Rechtsprechung zum Existenz vernichtenden Eingriff überholt ist (vgl. für GmbH: BGHZ 149, 10 [16]; BGHZ 150, 61 [68]; BGH ZIP 2005, 250 [251]).

6. Ebenfalls unbegründet ist der geltend gemachte Haftungsanspruch des KBS e.V. aus Verletzung der den Beklagten als "faktischen Vorstandsmitgliedern" obliegenden Pflichten, da die Beklagten beim KBS e.V. keine Vorstandstätigkeit i.S.v. § 26 BGB ausgeübt haben.

Dies versteht sich für die Beklagten zu 1) und 2) angesichts der Darlegungen unter C.IV.2.b)ee), von selbst, gilt aber auch für die Beklagten zu 3) und 5), die zwar - wie ausgeführt - als faktische Vereinsmitglieder, nicht aber als gleichsam mittelbare Vorstandsmitglieder, anzusehen sind.

Zwar hatte der Vorstand des KBS e.V. gemäß § 10 Nr. 1b seiner Satzung u.a. aus je zwei Vertretern der Beklagten zu 3) und 5), darunter einem Diözesanpräses, zu bestehen. Hieraus ist aber keine tatsächliche Vorstandschaft der Beklagten zu 3) und 5) abzuleiten, zumal die Vorstandsmitglieder nicht von den Beklagten zu 3) und 5) zu bestimmen waren, sondern gemäß § 10 Nr. 2 der Satzung des KBS e.V. von dessen Mitgliederversammlung aus den Reihen der benannten Mitglieder gewählt werden mussten.

Zudem kann das Handeln der rechtlichen Vorstandsmitglieder einem solchen der Beklagten zu 3) und 5) im Hinblick darauf nicht gleichgestellt werden, dass diesen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den aus ihren Reihen gewählten Vorständen zustanden. Die mittelbaren Abhängigkeiten, die der Senat im Zusammenhang mit der faktischen Mitgliedschaft bereits dargestellt hat (vgl. oben C.IV.2.b)cc)(1.2)), können für sich gesehen nicht genügen, um das Handeln der Vorstandsmitglieder als ein solches der Beklagten zu 3) und 5) zu verstehen.

Überdies setzt die Verantwortlichkeit als faktisches Organmitglied voraus, dass der Betreffende die Geschicke der Körperschaft - über die interne Einwirkung auf das satzungsgemäße Leitungsorgan hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Leitungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61 [70]; BGH, Urteil vom 27.06.2005 - II ZR 113/03, jeweils zur GmbH). Für ein nach außen gerichtetes Auftreten der Beklagten zu 3) und 5) als Leitungsorgane des KBS e.V. ist vorliegend nichts ersichtlich.

7. Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Klägerin unter Berufung auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB und auf § 826 BGB Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend macht.

a) Die Beklagten zu 3) und 5) unterlagen keiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 42 Abs. 2 BGB.

Diese trifft nicht die Mitglieder, sondern ausschließlich den Vereinsvorstand. Sollte dieser die Insolvenzantragspflicht verletzt haben, wäre solches aus den unter 6. genannten Erwägungen nicht in faktischer Vorstandschaft der Beklagten zu 3) und 5) geschehen. Diesen könnte das Verhalten der Vorstandsmitglieder auch nicht gemäß § 31 BGB bzw. gemäß § 831 BGB zugerechnet werden, da die Vorstandsmitglieder lediglich Weisungen der Mitgliederversammlung des KBS e.V., nicht aber Weisungen von Leitungsorganen der Beklagten zu 3) und 5) unterworfen waren.

b) Im Übrigen würde der Klägerin als sog. "Altgläubigerin" ein Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung lediglich im Umfang des von ihr nicht dargelegten Quotenschadens zustehen (vgl. BGHZ 126, 181 [192 ff.]; BGHZ 100, 19 [23]).

8. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB wegen Initiierung der vier Großprojekte des KBS e.V., also Tagungshotel Schloss S., Khaus L., K-City-Center D. und Studentenwohnheim G. unter dem Aspekt der "vorsätzlichen Kapitalvernichtung" zu.

Zum einen ist den Beklagten zu 3) und 5) das Verhalten des Vorstandes aus den genannten Gründen nicht zuzurechnen. Zum anderen ist nicht feststellbar, dass aus den Reihen der Beklagten zu 3) und 5) gewählten Vorstandsmitgliedern die konkrete Gefahr eines Scheiterns der Bauvorhaben bewusst war und sie damit eine mögliche Schädigung der Vereinsgläubiger billigend in Kauf genommen haben.

D.

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E.

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F.

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Ende der Entscheidung

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