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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 2 W 986/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 648
BGB § 648

Einem Subunternehmer erwächst ein Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek nicht dadurch, dass der Grundstückseigentümer/Bauherr der Werklohnverbindlichkeit des Generalunternehmers beitritt.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2000 - 2 W 986/00 - (rechtskräftig)


Sachverhalt:

Die Antragstellerin, die als Subunternehmerin Werkleistungen am Bauvorhaben der Antragsgegner erbracht hat, hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus § 648 BGB u.a. mit der Behauptung begehrt, die Antragsgegner (Grundstückseigentümer) seien der Werklohnverbindlichkeit der Generalunternehmerin beigetreten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Gründe:

A.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Rechte aus § 648 BGB sichernden Vormerkung zu Lasten des im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundbesitzes angeordnet werden kann.

I.

Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass die Antragsgegner als Grundstückseigentümer für die Werklohnverbindlichkeiten der von ihnen als Generalunternehmerin eingeschalteten O. GmbH infolge Schuldbeitritts oder Schuldanerkenntnisses mithaften, sind sie nicht zur Einräumung einer Sicherungshypothek verpflichtet.

1. Bereits nach dem Wortlaut von § 648 BGB sind für die Werklohnforderung aus Schuldbeitritt oder Anerkenntnis Eintrittspflichtige nicht Schuldner des Sicherungsanspruchs, da sie nicht unter den Begriff des Bestellers fallen (a.A. ohne Begründung: Glanzmann, in: RGRK, 12.Aufl., § 648 Rn. 12; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., § 16 VOB/B Rn. 374; Siegburg, EWiR 1988, 43).

Dieser erfasst nach dem in §§ 631, 648 BGB aufgegriffenen allgemeinen Sprachverständnis nur jene Personen, die selbst den Werkvertrag geschlossen haben oder im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge, auch einer Vertragsübernahme, an Stelle des ursprünglichen Auftraggebers in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag eingerückt sind. Dagegen werden für die Erfüllung der Werklohnverpflichtung des Auftraggebers lediglich mit eintrittspflichtige Dritte, wie etwa Schuldbeitretende oder aus einem Anerkenntnis Haftende, herkömmlich nicht als Besteller angesehen.

2. Zudem spricht der Gesetzeszweck von § 648 BGB dagegen, der als Subunternehmerin tätigen Antragstellerin einen Sicherungsanspruch gegen die durch Schuldbeitritt oder Anerkenntnis für die Verbindlichkeiten der Generalunternehmerin mithaftenden Grundstückseigentümer zu gewähren.

Da sich der eine grundpfandrechtliche Belastung auslösende Sicherungsanspruch aus § 648 BGB u.a. aus der mit der Werkleistung verbundenen Werterhöhung des Grundbesitzes rechtfertigt (vgl. BGHZ 91, 139 [146]; BGHZ 68, 180 [183]; BGHZ 51, 190 [191]), kann er nur jenem Werkunternehmer zugebilligt werden, der die Wertschöpfung als eigene Leistung gegenüber dem Grundstückseigentümer erbracht hat, hier also der O. GmbH. Erwüchse der Antragstellerin als von der O. GmbH mit Maler-, Isolations- und Dämmarbeiten beauftragten Subunternehmerin aus einem Schuldbeitritt oder Anerkenntnis ein eigener Sicherungsanspruch, könnten zu Gunsten von zwei Gläubigern Sicherungshypotheken wegen derselben werterhöhenden Maßnahme eingetragen und damit - dem Normzweck von § 648 BGB zuwiderlaufend - eine die Wertsteigerung übersteigende grundpfandrechtliche Belastung geschaffen werden.

Ende der Entscheidung

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