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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 183/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 2 Abs. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 56 f Abs. 1
§ 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist, wenn die Gesamtstrafenentscheidung vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes (31. Dezember 2006) rechtskräftig geworden ist.
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ws 183/07

vom 08. April 2008

in der Strafvollstreckungssache

wegen Körperverletzung u. a.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 02. März 2007 aufgehoben.

2. Es wird abgelehnt, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 08. August 2005 - Az. 22 Ds 310 Js 28802/04-AK 450/04 - zu widerrufen.

3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren bestellt worden ist.

4. Die Kosten der Beschwerden und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 08. August 2005, rechtskräftig seit dem 19. August 2005 hatte das Amtsgericht Titisee-Neustadt die Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23. November 2004 und einem Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 30. März 2005 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zurückgeführt. Die Vollstreckung der Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt und es bei dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 30. März 2005 belassen. Dieser Beschluss hatte eine Bewährungszeit von vier Jahren bestimmt.

Am 09. Januar 2006 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Leipzig wegen einer am 24. Juli 2005 begangenen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb den Widerruf der mit dem Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung. Im Termin zur Anhörung über den Bewährungswiderruf am 07. Dezember 2006 ordnete das Amtsgericht Leipzig dem Verurteilten seine bisherige Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin bei. Am 25. Januar 2007 gab das Amtsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen zurück, die Sache nunmehr der Strafvollstreckungskammer vorzulegen, weil sich der Verurteilte zwischenzeitlich in Strafhaft befand.

Gegenüber der Strafvollstreckungskammer beantragte die Verteidigerin erneut ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

Mit Beschluss vom 02. März 2007 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb laufender Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Mit demselben Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Verteidigerin auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin abgelehnt.

Gegen den am 19. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich der Verurteilte mit einer am selben Tag eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er sowohl den Widerruf der Strafaussetzung als auch die abgelehnte Pflichtverteidigerbestellung angreift. Hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Sie nimmt hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Bezug. Hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung lägen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.

Nachdem der Senat die Akten zunächst am 04. Mai 2007 an die Generalstaatsanwaltschaft zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung durch die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben hat, sind die Akten dem Senat erst am 18. März 2008 wieder vorgelegt worden.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und die (insoweit einfache) Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung erweisen sich als jeweils begründet.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung liegen nicht vor. Der Widerruf kann nicht gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auf die am 24. Juli 2005 begangene Tat des Verurteilten gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ist ein Widerruf nur dann möglich, wenn der Verurteilte die neue Straftat in der Bewährungszeit begangen hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Verurteilte hat die Tat zwar innerhalb der Bewährungszeit aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 30. März 2005 begangen. Mit dem zeitlich nach dieser Tat liegenden Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 08. August 2005 ist jedoch erneut die Vollstreckung der darin festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB in seiner nach Art. 22 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416; Zweites Justizmodernisierungsgesetz) seit dem 31. Dezember 2006 geltenden Fassung einen Widerruf der Strafaussetzung zulässt, wenn die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

Die durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vorgenommene Ergänzung soll den Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ermöglichen, wenn die verurteilte Person innerhalb der Bewährungszeit in einer einbezogenen Sache eine Straftat begangen und dadurch gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Der Ergänzung bedarf es für die Fälle, in denen dem Gericht bei der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die innerhalb der Bewährung in der einbezogenen Sache begangene Straftat entweder überhaupt nicht bekannt war oder gegen die verurteilte Person zwar ein Tatverdacht bestand, sich das Gericht aber zum Beispiel mangels Geständnis oder anderer sicherer Beweismittel noch kein zuverlässiges Urteil über ihre Täterschaft bilden konnte. Die Neuregelung soll deshalb die Gesetzeslücke schließen, die dadurch entsteht, dass der Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht darauf gestützt werden kann, dass die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat. Dies gilt auch dann, wenn in der einbezogenen Sache die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und die neue Straftat innerhalb dieser Bewährungszeit begangen wurde (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/3038).

§ 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. kann im vorliegenden Fall jedoch wegen des Rückwirkungsverbotes entsprechend § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht angewendet werden. Denn auch wenn durch § 56 f StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für die begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 [92]; OLG Hamm StV 87, 69; MDR 1988, 74; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdnr. 4).

Im vorliegenden Fall ist deshalb als mildestes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB die bis zum 30. Dezember 2006 geltende Vorschrift des § 56 f StGB zu sehen, nach der ein Widerruf für die in der Bewährungszeit der einbezogenen Entscheidung, aber vor dem Gesamtstrafenbeschluss begangene Tat nicht möglich ist.

2. Die von dem Verurteilten gegen die Versagung der Pflichtverteidigerbestellung durch die Strafvollstreckungskammer eingelegte sofortige Beschwerde war als einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu werten.

Einer Entscheidung des Landgerichts über den erneuten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin, die zudem als Verfügung des Vorsitzenden zu treffen gewesen wäre (KK-Laufhütte, StPO 5. Aufl. § 142 Rdnr. 1, § 143 Rdnr. 1), hätte es nicht bedurft, weil die Wahlverteidigerin bereits durch das Amtsgericht Leipzig als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war. Die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Strafvollstreckungsverfahren stellt sich deshalb als Rücknahme der Bestellung gemäß § 143 StPO dar; die Voraussetzung für eine Zurücknahme lagen jedoch erkennbar nicht vor.

Nachdem die Strafvollstreckungskammer trotz eines entsprechenden Hinweises auf die Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, sieht der Senat vor diesem Hintergrund neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eine Klarstellung veranlasst, dass Rechtsanwältin Dr. Stieler als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet worden ist.

III.

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerden trägt in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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