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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 329/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
StGB § 67d
StGB § 67e
Es ist nicht Aufgabe einer Strafvollstreckungskammer, im Maßregelüberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB nachträglich die Richtigkeit der Unterbringungsprognose im Strafurteil für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB zu beurteilen. Der /"Feststellung/" einer (rückwirkenden) /"Fehleinweisung von Anfang an"/ durch die StVK steht die Rechtskraft des Ursprungserkenntnisses entgegen. Der Betroffene ist insoweit auf das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO angewiesen.
Oberlandesgericht Dresden

2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 329/07

Beschluss

vom 03. August 2007

in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Überprüfung der Maßregel nach § 67 e StGB

hier: sofortige Beschwerde gegen

- die Feststellung des gesetzlichen Eintritts der Führungsaufsicht und ihre Ausgestaltung die Versagung einer Anrechnung der gesamten, hilfsweise der Maßregelzeit ab erster Fortdauerentscheidung, auch auf das letzte Strafdrittel, nebst Versagung einer Entschädigung

- die Versagung einer Vollstreckungsaussetzung für den verbleibenden Strafrest und

- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nicht vollständigen Anrechnung der "gesamten Maßregelzeit seit der ersten Fortdauerentscheidung" auf die Strafe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird als unbegründet verworfen.

Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nicht vollständigen Anrechnung der "gesamten Maßregelzeit seit der ersten Fortdauerentscheidung" hat sich damit erledigt.

Gründe:

I.

Das Landgericht Leipzig hatte den Beschwerdeführer am 01. Juni 1993 wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt; zugleich hat es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wurde seit dem 15. November 1993 im Sächsischen Krankenhaus Altscherbitz vollstreckt.

Mit dem (beschränkt) angefochtenen Beschluss vom 07. Juni 2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig die Maßregel rechtskräftig für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen für ihre Fortdauer nicht mehr gegeben waren. Zugleich hat die Kammer festgestellt, dass gesetzlich Führungsaufsicht eingetreten sei und deren Dauer mit fünf Jahren bemessen. Dem Beschwerdeführer hat sie für diesen Zeitraum einen Bewährungshelfers bestellt und die Führungsaufsicht im Weiteren konkret ausgestaltet. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers, die erlittene Maßregelzeit "zumindest ab der ersten Maßregelfortdauerentscheidung" auf die Strafe vollständig anzurechnen, abgelehnt und die Vollstreckung des Strafrestes angeordnet.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte zum einen gegen die Feststellung des gesetzlichen Eintritts der Führungsaufsicht nebst deren näherer Ausgestaltung, zum anderen gegen die Versagung einer vollständigen Anrechnung der Maßregelzeit auch auf das letzte Strafdrittel und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die noch offene Restfreiheitsstrafe. Die Feststellung der Maßregelerledigung lässt er unangefochten.

Darüber hinaus hat er beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die "Vollziehung von Ziffer 5" des angefochtenen Beschlusses (Ablehnung einer Anrechnung der Maßregelzeit auch auf das letzte Strafdrittel) auszusetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und dem Eilantrag nach § 307 Abs. 2 StPO nicht stattzugeben.

II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Beschwerdepunkte war zulässig, weil die angefochtenen Entscheidungsteile mit den übrigen nicht in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, dass sich ein Angriff gegen die Feststellung des gesetzlichen Eintritts einer Führungsaufsicht auch auf die Feststellung der Erledigung der Maßregel erstreckt. Gleiches gilt für die Nichtaussetzung der verbleibenden Reststrafe.

b) Die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetz, ihre inhaltliche Ausgestaltung einschließlich der Bestellung eines Bewährungshelfers, sowie die Versagung der Bewährungsmöglichkeit für die Reststrafe sind nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt zunächst auf die sehr ausführliche Begründung der Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss, in welchem sie sich intensiv und sachverständig sehr gut beraten mit den Persönlichkeits- und Gefährlichkeitsaspekten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, Bezug. Er merkt allerdings an, dass die Strafvollstreckungskammer (entgegen ihren Ausführungen, vgl. BA S. 10, 17) von der Rechtsprechung des Senats nicht abgewichen ist. Soweit sie durch den Vortrag des Verteidigers mit Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 08. März 1995 (Az.: 2 Ws 330/94) und vom 29. Juli 2005 (Az.: 2 Ws 402/05) zu Missverständnissen verleitet worden sein sollte, weist der Senat noch einmal zur Verdeutlichung auf folgendes hin:

Es ist nicht die funktionale Aufgabe einer Strafvollstreckungskammer, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines (Ursprungs)Straferkenntnisses, in welchem zugleich eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist, in Frage zu stellen oder gar rückwirkend zu korrigieren. Insoweit entfaltet die zu vollstreckende Ursprungsentscheidung ihre Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann. Der Gesetzgeber hat zur Korrektur (und damit zur Rechtskraftdurchbrechung) die Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO geschaffen. Die Strafvollstreckungskammer darf - und kann naturgemäß - nur überprüfen, ob die Voraussetzungen der Maßregel noch - d.h. für die Zukunft - erfüllt sind (vgl. den eindeutigen Wortlaut in § 66 d Abs. 6 Satz 1 StGB: "nicht mehr").

Entsprechend führt auch, wie von der Strafvollstreckungskammer zu Recht zitiert, die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02. April 2004 zur damaligen Änderung des § 67 d StGB (BT-Drucks. 15/2887, S. 14 - zu Nr. 3 -) aus:

"Danach hat das Gericht die Unterbringung zunächst in den Fällen für erledigt zu erklären, in denen eine erneute Begutachtung im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer (§ 67 d Abs. 2, § 67 e StGB) ergibt, dass der Untergebrachte nicht (mehr) an einem schuldausschließenden oder -vermindernden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB leidet, der zur Anordnung der Maßregel geführt hat (1. Fallgruppe). Das Gericht hat sich dabei nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Zustand besteht. Die Frage, ob möglicherweise bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, stellt sich im Erledigungsverfahren nicht. Denn zum einen unterliegt im Erledigungsverfahren im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils nur der gegenwärtige und nicht der frühere Zustand des Untergebrachten der Beurteilung des Gerichts (vgl. BVerfG NJW 1995, 2405, 2406). Zum anderen kann im Rahmen dieses Verfahrens auch aus tatsächlichen Gründen immer nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zur gegenwärtigen psychischen Situation des Untergebrachten hinreichende gutachterliche Feststellungen getroffen werden können."

Hierauf hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2005 (Az.: 2 Ws 402/05) verwiesen. Allerdings war der seinerzeit zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert: Bereits die Strafvollstreckungskammer hatte - vom Beschwerdeangriff ausgenommen und daher infolge der Rechtskraft verbindlich - ausdrücklich festgestellt, dass die Maßregel rückwirkend von Anfang an erledigt gewesen sei. Hieran war der Senat gebunden. Damit war für den Eintritt einer Führungsaufsicht aber kein Raum mehr.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall:

Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht den entsprechenden Antrag des Verteidigers abgelehnt, eine rückwirkende Erledigung der Maßregel festzustellen, weil sich die Frage der Fehlerhaftigkeit der Unterbringungsprognose im Erledigungsverfahren gar nicht stellt. Hierfür hat sie - in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung unter Zitierung der eben genannten Fundstelle (BT-Drucks. 15/2887) und unter Berufung auf die bestätigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1995, 174) - gerade auf die Erforderlichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens hingewiesen. Die Erledigung der Maßregel hat die Strafvollstreckungskammer nur für die Zukunft festgestellt, weil deren Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Hierauf hat sie selbst hingewiesen (BA S. 10).

Entsprechend sind auch ihre Ausführungen zur grundsätzlichen Nichtanrechnungsfähigkeit der Maßregelzeit auf das letzte Strafdrittel von einem Missverständnis geprägt. Da ein Fall der rückwirkenden Erledigung der Maßregel gerade nicht festgestellt ist, bedarf es auch keiner Erörterung, in welchem Umfang bei einem solchen Fall der "Fehleinweisung von Anfang an" der in der Maßregelvollzugsanstalt erlittene Freiheitsentzug auf die im selben Erkenntnis ausgeurteilte Strafe anzurechnen wäre (vgl. dazu neuestens Berg/Wiedner, Strafverteidiger 2007, 434 ff). Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer deshalb den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des OLG Frankfurt (RuP 2006, 151 f.) gleichfalls auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen. Auf die im Senatsbeschluss vom 08. März 1995 (Az.: 2 Ws 330/04) diskutierte, von der Strafvollstreckungskammer mit beachtlicher Argumentation unter Berufung auf die nachfolgend eingetretene Gesetzesentwicklung abgelehnte Analogie zu § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB kommt es nicht an.

c) Für eine Zuerkennung der Entschädigungsverpflichtung des Staates nach den Vorschriften des Strafrechtsentschädi-gungsgesetzes (StrEG) für die gesamte Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug, zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Fortdauerentscheidung, ist im hier vorliegenden Vollstreckungsverfahren kein Raum. Auch insoweit hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer zu Recht auf die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens verwiesen, mit dem die Rechtskraft des hier zu vollstreckenden Erkenntnisses durchbrochen werden könnte. Der Entschädigungsantrag im vorliegenden Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB jedenfalls ist verfehlt.

d) Mit Recht hat die Strafvollstreckungskammer schließlich auch den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes festgestellt, wie es das Gesetz in § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB vorgibt. Gerade im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils ist der (automatische) Eintritt der Führungsaufsicht daran gekoppelt, dass der Verurteilte von dem weiteren Maßregelvollzug nach materiellem Recht zu verschonen ist, § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB, § 67 e StGB. Entsprechend tritt Führungsaufsicht erst mit der Entlassung aus dem Vollzug ein.

e) Die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zur Bewährung kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat keine gute Kriminalprognose, § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Mit Recht hat die Strafvollstreckungskammer sachverständig beraten die weiterhin bestehende hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers als äußerst ungünstigen Gesichtspunkt gewertet. Hierzu führt das Sachverständigengutachten überzeugend aus:

"Gerade der Umstand, dass die sexuellen Handlungsweisen keineswegs dazu dienten, einen intensiven, drängenden Trieb zu befriedigen, sondern im Gegenteil dazu, sich durch potentiell sexuelle Reize zu erregen und sich selber Vergnügen zu ermöglichen, kann prognostisch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer künftig das machen wird, was sich ihm an Gelegenheit bieten wird und wovon er die Erfahrung gemacht hat, dass es zu einer sexuellen Erregung bei ihm führt. Dies können sowohl sexuelle Signale und Handlungen von erwachsenen oder heranwachsenden Frauen sein als auch solche von Kindern vor und während der Pubertät. Es ist angesichts der psychischen Konstitution des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er, zumal angesichts seiner langen Erfahrungen mit Freiheitsentziehung, nicht imstande wäre, sich im Hinblick auf solche Reize hinreichend zu kontrollieren" (vgl. Gutachten Kröber S. 67).

"Nach der langen Freiheitsentziehung ist durchaus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jetzt subjektiv den Wunsch und die Bereitschaft hat, auf erneute Straftaten zu verzichten, um nicht erneut, und dann dauerhaft, in Freiheitsentziehung zu geraten. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass sich strukturell an ihm soviel geändert hätte, dass er diese Bereitschaft zum Wohlverhalten über viele Jahre hinweg durchhalten würde. Auch bei ihm ist zu befürchten, dass er nach einer gewissen Zeit wieder leichtsinnig wird, darauf hoffen wird, dass die entsprechende Tat unentdeckt bleiben könnte. Dieser Leichtsinn wird immer wieder befördert durch die fatalistische Grundhaltung, dass die Dinge ohnehin so kommen, wie sie kommen" (Gutachten S. 68/69).

Damit ist eine mangelnde Nachhaltigkeit der möglicherweise vorhandenen durchaus guten Vorsätze gegeben. Sie steht einer Strafaussetzung im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit wegen des nicht geringen Risikos erneuter sexueller Übergriffe und der Hochrangigkeit der dann bei einem Rückfall betroffenen Rechtsgüter entgegen.

III.

Der Eilantrag des Beschwerdeführers gemäß § 307 Abs. 2 StPO hat sich - ungeachtet der Bedenken gegen seine Zulässigkeit, die sich aus der Antragsformulierung ("Vollziehung von Ziffer 5") ergeben - mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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