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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 21 U 218/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 326
Leitsatz

zum Urteil vom 30.11.2000

Der Verkäufer kann seinen Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB nach dem vereinbarten Kaufpreis bestimmen, wenn er durch Übertragung des Besitzes an den Käufer vorgeleistet hat und dies zu einem wirtschaftlichen Totalverlust an den übergebenen Gegenständen geführt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.10.1994 - V ZR 92/94 - NJW 1994, 3351).


Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 21 U 218/00 4-O-2074/99 LG Leipzig

Verkündet am 30.11.2000

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1.

2.

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte

wegen Forderung

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht und Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgericht Leipzig vom 17.12.1999 - Az.: 4 O 2074/99 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf das Treuhandkonto der ,Kontonummer , BLZ ,Verwendungszweck 7786KCEA-WH-5080168138, DM 305.000,- nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.07.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 385.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.1998.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1) am 13.01.1998 den vorgenannten Kaufvertrag (Anlage K1-Bl. 6-9 d.A.). Vertragsparteien waren die Klägerin und die Beklagte zu 1). Gegenstand des Vertrages war die Veräußerung des in der unter der Etablissementsbezeichnung von der Klägerin betriebenen Restaurantbetriebes. Der Kaufpreis wurde mit 320.000,- DM vereinbart.

Verkauft wurden nach § 2 des Vertrages:

" Der Verkäufer überträgt an den Käufer die in Anlage 1 beschriebene Geschäftseinrichtung, den in Anlage 2 aufgeführten Warenbestand und die in Anlage 3 bestimmten Unterlagen. .... "

In § 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien eine Stundungsabrede:

" Der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis überwiegend aus Fremdmitteln zu finanzieren. Diese Mittel wurden bereits bei den betreffenden Darlehensgebern beantragt; die Bewilligungen stehen jedoch derzeit noch aus. Der Verkäufer stundet daher dem Käufer den Zahlungsbetrag zunächst bis zum 31.03.1998 gegen Entrichtung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 1.300,--. ...."

Die Sicherungsübereignung in § 8 des Vertrages lautete wie folgt:

" Wegen des Zahlungsanspruches des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises überträgt der Käufer dem Verkäufer zur Sicherung das Eigentum bzw. evtl. bestehende Anwartschaften an der verkauften Geschäftseinrichtung gemäß der Anlage 1.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die übereigneten Gegenstände an den Käufer zurückzuübereignen, wenn und soweit er wegen seiner Ansprüche aus diesem Vertrag vollständig befriedigt ist. ...

Er (Käufer) ist weiter verpflichtet, diese Gegenstände weder zu veräußern, zu verpfänden oder Dritten zu überlassen sowie den Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber anzuzeigen bzw. in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken."

In § 9 Vertragsübernahme vereinbarten die Parteien folgendes:

" Der Käufer tritt mit Vertragsunterzeichnung in folgende bestehende Verträge des Verkäufers ein, soweit diese nicht schon durch ihn selbst mit den betreffenden Vertragsparteien abgeschlossen wurden:

Mietvertrag gem. Anlage 7 Lieferantenverträge gem. Anlage 8 Arbeitsverträge gem. Anlage 9.

.... "

Unter § 14 Rücktrittsrecht regelten die Parteien folgendes:

" Käufer und Verkäufer verzichten auf ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag. Die Wandlung nach § 462 ff. BGB ist ausgeschlossen. "

Der Vertrag wurde von dem Ehemann der Klägerin auf Verkäuferseite und dem Lebensgefährten der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), auf Käuferseite mitunterzeichnet.

Dem Kaufvertrag war eine Inventarliste als Anlage angefügt. Die Gaststätte wurde am 13.01.1998 der Beklagten zu 1) übergeben, die ein Übernahmeprotokoll unterzeichnete (Von Klägerseite in der Sitzung des Landgerichts vom 22.07.1999 eingereicht, nach Bl. 48 d.A.).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf die Kaufpreisforderung DM 15.000,- gezahlt worden sind. Die Finanzierung des Kaufpreises durch die Beklagte scheiterte im Februar 1998.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1998 (Anlage B3 des Beklagtenschriftsatzes vom 27.08.1999=Bl. 55-56 d.A.) setzte die Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis zum 20.07.1998 und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes den Rücktritt vom Vertrag an. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 19.08.1998 (Anlage B2 des Beklagtenschriftsatzes vom 23.04.1999=Bl. 25 d.A.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zu 1) auf, bis zum 21.08.1998 sämtliche Schlüssel herauszugeben und das Objekt nicht mehr zu nutzen.

Zu einer Herausgabe des Inventars kam es nicht. Der Verpächter verweigerte unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht dessen Herausgabe. Das Inventar wird von einem Nachpächter genutzt.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie verfolge in erster Linie ihren Kaufpreisanspruch weiter. Der Beklagte zu 2) sei der eigentliche Betreiber und Inhaber des Lokales gewesen. Die Beklagte zu 1) habe nur deshalb als Käuferin unterschrieben, weil der Beklagte zu 2) keine Finanzierung hätte erlangen können.

Die Räumlichkeiten und das Inventar seien ihr nicht zurückgegeben worden. Es sei jetzt auch wirtschaftlich sinnlos, das Inventar herauszuverlangen, da der Verpächter dessen Herausgabe verweigere und das Inventar nur noch einen Zeitwert von 10.000,- DM habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 305.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

der Beklagte zu 2) habe wie der Ehemann der Klägerin nur als "zustimmender Lebenspartner" unterzeichnet, aber nicht Vertragspartner werden wollen.

Der Rücktritt sei wirksam erklärt worden und die Klägerin müsse sich nach § 242 BGB an die von ihrer vormaligen Anwältin abgegebene Rücktrittserklärung halten.

Im übrigen habe die Klägerin ihre Übereignungspflicht in Bezug auf das Inventar nicht vollständig erfüllt, so daß ihr auch Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 185.000,- DM zustehe, mit dem sie hilfsweise Aufrechnung erkläre.

Das Landgericht Leipzig hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen (Bl. 68-69 d.A.) und sodann mit Urteil vom 17.12.1999 (bl. 92 bis 101 d.A.) die Klage abgewiesen. Gegen die ihr am 21.12.1999 zugestellte Entscheidung (Bl. 106 f. d.A.) hat die Klägerin am 21.01.2000 Berufung eingelegt (Bl. 116 d.A.) und diese binnen Monatsfrist am 21.02.2000 begründet (Bl. 121 ff. d.A.).

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Leipzig, Az. 4 O 2074/99, vom 1.12.99 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag von DM 305.000 nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.98 auf das Treuhandkonto der , Verwendungszweck "7786KCEA-WH-5080168138", zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (1.). Der Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung entspricht in diesem Fall dem vereinbarten Kaufpreis abzüglich der geleisteten Teilzahlung, da das in Erfüllung des Kaufvertrages den Beklagten überlassene Inventar nicht mehr vom Vermieter der Räumlichkeiten herausverlangt werden kann (2). Der Beklagte zu 2) haftet für die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtungen auf Grund eines durch Mitunterzeichnung des Vertrages verbindlich zum Ausdruck gebrachten Schuldbeitritts (3.).

1. Die Klägerin kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Unternehmenskaufvertrages vom 13.01.1998 nach § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (= Anspruch auf Erfüllung) ist allerdings aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin nach Eintritt des Zahlungsverzuges wirksam eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Nachfrist gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

a) Der Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.1998 ist ein gegenseitiger Vertrag nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Klägerin die in §§ 1-3 des Vertrages bezeichneten Gegenstände (Einrichtung, Warenbestand, Forderungen und das Recht zur Fortführung des Unternehmens unter der Etablissementsbezeichnung ) gegen das in § 5 bezeichnete Entgelt übertragen sollte.

b) Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Eine Nichtigkeit wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist nicht dargelegt. Ein Geschäft kann allerdings unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam sein, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt; in solchen Fällen kann daraus auch eine verwerfliche Gesinnung desjenigen vermutet werden, der sich die extreme Differenz zunutze machen will (vgl. BGH-Urteile vom 30.01.1981-V ZR 7/80-WM 1981, 404 f. und vom 12.12.1986-V ZR 100/85-WM 1985, 313 f.).

Der Umstand, daß die Gegenleistung mit 320.000,- DM um 17.000,- DM höher angesetzt worden ist als der Wert der einzelnen Gegenstände (Klageerwiderung vom 23.04.1999, Seite 3=Bl. 16 d.A.) vermag eine solche Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Bei Verkäufen von Unternehmen wird deren Wert häufig höher bewertet als die Summe der einzelnen Gegenstände. Ob eine solche Bewertung über dem Substanzwert angesichts der von den Parteien unterschiedlich dargestellten Ertragslage berechtigt war, kann ebenfalls dahinstehen, da sich - wie sogleich aufgezeigt - auch bei einer Bewertung zu Substanzwerten kein - einen Verstoß gegen die guten Sitten begründendes - Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt.

Nach der Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 27.08.1999 - Seite 4 = Bl. 54 d.A.) soll das Inventar einen Gesamtwert von 185.000,- DM gehabt haben. Insoweit wollten sie die Aufrechnung wegen Nichterfüllung erklären. Danach läge selbst dann, wenn nur dieses Inventar als Grundlage für die Feststellung eines Mißverhältnisses von Kaufgegenstandswert und Preis herangezogen werden könnte, eine anstößige, auf verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen lassende Preisbemessung nicht vor. Eine solche kann nur bei besonders auffälligen Wertdifferenzen angenommen werden, die sich dann ergeben, wenn der Preis den Wert der Kaufgegenstände um das Doppelte oder Mehr übersteigt.

c) Die Beklagten sind mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten. Nach § 5 des Vertrages war der Kaufpreis sofort mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und zahlbar. In § 6 des Vertrages trafen die Parteien allerdings eine Vereinbarung über die Stundung des Kaufpreises bis zum 31.03.1998. Damit wurde der Kaufpreis zum 01.04.1998 fällig. Einreden der Beklagten, welche den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreisanspruches hätten hindern können, sind nicht ersichtlich. Einer Mahnung nach Fälligkeit bedurfte es nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt war.

Die Nichtzahlung zu dem nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitszeitpunkt begründet den Verzug, wenn nicht der Schuldner unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung verhindert war (§ 285 BGB). Entschuldigungsgründe sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden.

d) Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die Klägerin ist mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1998 erfolgt (B3-Bl. 55-56 d.A.). In diesem Schreiben wurde den Beklagten unter anderem eine Frist zur Zahlung der Kaufpreissumme von 320.000,- DM bis 20.07.1998 gesetzt.

e) Die Beklagten haben unstreitig die geforderte Kaufpreissumme bis Fristablauf nicht bezahlt. Sie waren und sind dazu nicht in der Lage.

f) Mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Erfüllungsanspruch der Klägerin erloschen (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.1956-V ZR 95/55-BGHZ 20, 338, 345; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 326 Rn 24 m.w.N.). Das vertragliche Austauschverhältnis verwandelte sich in ein Abwicklungsverhältnis um. Der Gläubiger hat dann die Wahl zwischen dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und dem Rücktrittsrecht. Erklärt er den Rücktritt vom Vertrag, ist wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des Rücktritts der Übergang zum Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

g) Im vorliegenden Fall ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht durch ihre Rücktrittserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.1998 ausgeschlossen.

Die Rücktrittserklärung des Gläubigers führt zwar nach dem BGB (im Unterschied zu ausländischen Rechten und vielleicht zu der künftigen Regelung nach einer vom Gesetzgeber derzeit geplanten Schuldrechtsreform - vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 2000, 1639, 1641;) grundsätzlich zum Ausschluß aller Schadensersatzsansprüche (auf das sogenannte negative Interesse), da diese Rechte (Schadensersatzanspruch oder Rücktritt) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 und § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB nur alternativ gewährt werden. Der Schadensersatzanspruch bleibt dem Gläubiger aber erhalten, wenn die Rücktrittserklärung auf Grund gesetzlicher Regelung bei Vorausleistung des Verkäufers unter Stundung des Kaufpreises (§ 454 BGB) oder auf Grund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen ist. So liegt es hier.

In § 14 des Vertrages haben die Parteien den Rücktritt vom Vertrag wirksam ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, daß die Vertragspartner alle Rücktrittsrechte aufheben wollten, denn sie haben sowohl das Rücktrittsrecht für beide Teile als auch das Wandlungsrecht des Käufers ausgeschlossen.

Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, weil der Rücktritt tatsächlich nicht vollzogen worden ist und - wie noch auszuführen sein wird - auch nicht mehr vollzogen werden kann. Die Herausgabe des Restaurants und des darin enthaltenen Inventars durch die Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt.

h) Die Klägerin ist auch berechtigt, im eigenen Namen Zahlung auf ein Treuhandkonto zu verlangen. Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche geltend. Sie ist dazu von der Kreditgeberin ermächtigt worden und hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse.

Die Klägerin hat für das Restaurant selbst bei der Darlehen im Wege einer Betriebsfinanzierung aufgenommen. In § 16 des Unternehmenskaufvertrages hat sie die Beklagten darüber und über die Abtretung der Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag an die HypoVereinsbank hingewiesen. Die erfolgreiche Zahlungsklage verbessert die eigene Rechtsstellung der Klägerin gegenüber der HypoVereinsbank, da insoweit ihre Darlehensverbindlichkeiten aus der Betriebsfinanzierung getilgt werden.

Die HypoVereinsbank hat mit Schreiben vom 17.7.2000 (Bl. 159 d.A.) die Klägerin nochmals zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Eine unzumutbare Benachteiligung des Prozeßgegners, insbesondere im Hinblick auf eine Kostenerstattung bei Obsiegen der Beklagten, ist weder nach dem Vorbringen der Parteien noch aus der sonstigen Aktenlage ersichtlich.

2. Die Klägerin kann wegen der nicht mehr rückholbaren Gegenleistung ihren Schaden in der Weise berechnen, daß sie vom vereinbarten Kaufpreis lediglich die erhaltene Teilleistung abzieht.

Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages soll den Gläubiger so stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (allgemein: RGZ 91, 30, 33; BGH-Urteil vom 27.05.1998-VIII ZR 362/96-NJW 1998, 2901 f.). Hieraus ergibt sich, daß der Verkäufer, der nicht bezahlt worden ist, den Kaufpreis als einen Posten in seine Schadensberechnung einstellen darf, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Käufer erhalten hätte. Hiervon muß er jedoch dann Abzüge vornehmen, wenn er seinerseits seine Leistung (die Lieferung) noch nicht vollständig erbracht hat.

Nach früherer Rechtsprechung konnte der Verkäufer allerdings den Kaufpreis auch als Schadensersatz geltend machen, indem er die zur Übereignung notwendigen Handlungen gegenüber dem Käufer nach Beendigung der wechselseitigen Ansprüche auf Erfüllung vornahm. Diese Rechtprechung hat der BGB jetzt für den Anspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Hinweis auf das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs aufgegeben (BGH-Urteil vom 06.10.1994-V ZR 92/94-NJW 1994, 3351).

Dem steht aber eine Schadensberechnung unter Zugrundelegung des Kaufpreises dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer durch Überlassung des Besitzes am Kaufgegenstand vorgeleistet und diese Vorleistung zu einem wirtschaftlichen Totalverlust an den übergebenen Gegenständen geführt hat.

Im vorliegenden Fall liegt ein solcher wirtschaftlicher Totalverlust vor, weil die Vermieter die Herausgabe der Unternehmensgegenstände verweigern und die Parteien mit sämtlichen Ansprüchen gegen den Vermieter aufgrund erhobener Verjährungseinrede (ein entsprechendes Schreiben der Anwälte der Vermieter vom 19.04.1999 vom Klägervertreter als Anlage zum Schriftsatz vom 18.07.2000 vorgelegt worden - Bl. 150 d.A.) nach §§ 581 Abs. 2, 558 BGB ausgeschlossen sind.

a) Die Verjährungseinrede ist auch gegenüber Herausgabeansprüchen der Klägerin begründet.

Nach § 558 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung der Mietsache sowie Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt der Zweck des § 558 BGB darin, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen (vgl. BGH-Urteil vom 21.03.1997-V ZR 217/95-NJW 1997, 1983 f.).

Aus diesen Gründen ist der Anwendungsbereich von § 558 BGB weit zu fassen. Von der Rechtsprechung ist daher anerkannt, daß nicht nur die vertraglichen Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen der zum Gebrauch überlassenen Sache der kurzen Verjährung unterliegen, sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt. Hierzu gehören auf Seiten des Vermieters Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem Eigentum (BGH, Urteile vom 21.03.1997-V ZR 217/95=NJW 1997, 1983 f. und Urteil vom 18.09.1986-III ZR 227/84=BGHZ 98, 235, 241;); Ansprüche gegen Dritte, die in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen sind (BGH-Urteil vom 29.03.1978-VIII ZR 220/76=BGHZ 71, 175, 178 f.;); Ansprüche des Vermieters aus abgetretenem Recht des Eigentümers (BGH-Urteil vom 14.07.1970-VIII ZR 1/69=BGHZ 54, 264, 268;) sowie bei enger wirtschaftlicher Verbundenheit zwischen Eigentümer und Vermieter (BGH-Urteil vom 11.12.1991-XII ZR 269/90=BGHZ 116, 293, 296;).

b) Hieraus ergibt sich, daß Ansprüche auf Herausgabe der Unternehmensgegenstände nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden können. Hierbei ist nach den Feststellungen des Senats gemäß den von den Parteien vorgelegten Mietverträgen von folgendem Inhalt auszugehen:

Ursprünglich hatte die Klägerin das Restaurant betrieben und die Räumlichkeiten von Frau und Herrn gepachtet. Bereits am 15.11.97 hatten die Beklagten mit den Verpächtern im Hinblick auf den Unternehmenskaufvertrag vom 13.01.98 einen Mietvertrag geschlossen. In beiden Verträgen ist unter § 12 das Wegnahmerecht nach § 547 a BGB dergestalt modifiziert, daß der Mieter die Einrichtungen in den Mieträumen beläßt. Für den Fall der Wegnahme hat er die Einrichtung zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten; dieser ist dann zu einer angemessenen Entschädigungszahlung nach § 547 a Abs. 3 BGB verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt ebenfalls nach § 558 BGB innerhalb sechs Monate mit Beendigung des Mietverhältnisses.

Vorliegend haben die Beklagten ihr Wegnahmerecht nicht ausgeübt, obwohl ihnen die Verpächter wegen rückständiger Mietzahlungen den Pachtvertrag gekündigt hatten und die Klägerin wegen der ausstehenden Kaufpreiszahlung die Herausgabe der Gasstätte nebst Inventar verlangt hatte.

Dies hat jetzt zu einem wirtschaftlichen Totalverlust seitens der Klägerin geführt, da der Wegnahmeanspruch der Beklagten mittlerweile nach § 558 BGB verjährt ist und die Klägerin deshalb mit sämtlichen Ansprüchen gegen die Vemieter aus dem bestehenden Sicherungseigentum ausgeschlossen sind. Denn wenn die kurze Verjährung des § 558 BGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus abgetretenem Recht des Eigentümers und sogar bei enger wirtschaftlicher Verbundenheit von Eigentümer und Vermieter erfaßt, muß dies im Umkehrschluß auch für Ansprüche des Mieters gelten. Insbesondere dann, wenn die Sachlage - wie im vorliegenden Fall - allen Beteiligten bekannt ist. Ansonsten wäre der vorrangige Zweck von § 558 BGB, die mit Beendigung eines Gebrauchsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen, nicht zu erreichen.

Damit haben die Beklagten den wirtschaftlichen Totalverlust der Klägerin auch zu vertreten. Dabei kann es im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB dahinstehen, ob die Klägerin oder die Beklagten verpflichtet gewesen wären, gegen die Vermieter einen Herausgabeprozeß zu führen, denn in beiden Fällen hätte der Prozeß wegen der Verjährungseinrede nach § 558 BGB keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

c) Der Schaden berechnet sich der Höhe nach auf der Grundlage des Kaufpreises von 320.000,- DM. Hierauf haben die Beklagten unstreitig 15.000,- DM gezahlt, so daß noch ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin von 305.000,- DM verbleibt.

3. Der Beklagte zu 2) haftet für die vertragliche Einstandspflicht aufgrund Schuldbeitritts.

Der Beklagte zu 2) hat den Unternehmenskaufvertrag mit unterschrieben, und zwar als zustimmender Ehepartner. Ebenso hat er auch den Anlagespiegel zum Kaufvertrag unterzeichnet (Anlage zur Klageschrift vom 11.03.1999=Bl. 10 d.A.). Des weiteren ist er als Inhaber der Gaststätte aufgetreten, wie aus der Einladungskarte zur Eröffnung des Restaurants ersichtlich ist (von der Klägerin im Termin des Landgerichts am 06.10.1999 vorgelegt=Bl. 70 d.A.). Der Zeuge hat in erster Instanz bekundet (Protokoll vom 06.10.1999, Seite 2+3 = Bl. 68-69 d.A.), daß der Beklagte zu 2) als alleiniger Verhandlungspartner gegenüber allen Beteiligten aufgetreten sei und nur mangels Bonität nicht ausdrücklich als Vertragspartner in die Vertragsurkunde aufgenommen worden sei. Die Beklagte zu 1) sollte mit ihrer Bonität die Finanzierung des Unternehmenskaufvertrages durch die Bank sicherstellen und sei aufgrund ihrer festen Anstellung auch überhaupt nicht in der Lage gewesen, das Restaurant zu betreiben. Wirtschaftlicher Nutznießer sei nur der Beklagte zu 2) gewesen.

Der Beklagte hatte daher ein eigenes wirtschaftliches Interesses an dem Vertrag. Er hat dieses Interesse durch Unterzeichnung als weiterer Käufer zum Ausdruck gebracht. Das erkennbare eigene Interesse und die Unterzeichnung des Vertrages als Käufer sind unter Berücksichtigung der vom Zeugen geschilderten Umstände nach §§ 133, 157 BGB von der Verkäuferseite dahin zu verstehen, daß der Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1) für die Erfüllung der Pflichten der Käufer aus dem Vertrag einstehen wollte.

II.

1. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1; 284 Abs. 1 Satz 1; 285; 288 Abs. 1 Satz 1; 291 Satz 2 BGB.

Die Klägerin hat die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.98 unter Fristsetzung bis 20.07.1998 ab dem 21.07.1998 in Verzug gesetzt. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB war ihr nur der gesetzliche Verzugszinssatz zuzusprechen, da sie nicht vorgetragen hat, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen zu können.

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. 4 %.

Die Neuregelung mit dem höheren Zinssatz ist auf Grund der Übergangsbestimmung in Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anzuwenden, da die eingeklagte Forderung (wie oben I. 1. c. dargestellt) vor dem 01.05.2000 fällig wurde.

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Der Senat hat den Beklagten die gesamten Prozeßkosten auferlegt, weil die Zivielforderung der Klägerin bezüglich der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine besondere Kosten veranlaßt hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Beklagten: 305.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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