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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 22 WF 641/01
Rechtsgebiete: FGG, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3
BVormVG § 1
Zu Umfang und Grenzen der Aufgaben und der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 22 WF 641/01

Beschluss

des 22. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 12. Februar 2003

In der Familiensache

wegen Regelung des Umgangs

hier: Vergütung der Verfahrenspflegerin

hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Godron, Richter am Landgericht Tiedemann und Richterin am Amtsgericht Kohlschmid

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Meißen vom 15. Mai 2001 abgeändert. Die der Verfahrenspflegerin gegenüber der Staatskasse zustehende Vergütung zuzüglich ihrer Aufwendungen werden festgesetzt auf 2.047,04 DM für die erste Instanz und auf 840,38 DM für die zweite Instanz.

2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Vergütung, die der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeiten in einem Umgangsverfahren zusteht.

In dem Hauptsacheverfahren haben die im Jahr 1969 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner um den Umgang des Vaters mit dem am 10.12.1992 geborenen und bei seiner Mutter wohnenden Sohn L gestritten. L ist aus der am 04.05.1992 geschlossenen und nach Trennung der Eltern im April 1996 und am 28.04.1998 geschiedenen Ehe hervorgegangen.

Das Verfahren war eingeleitet worden durch einen Antrag der Mutter vom 20.01.1999, mit dem sie - zunächst zeitlich befristet - den Ausschluss des Umgangs des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind erreichen wollte.

Bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien, teilweise in mehreren Instanzen, um den Umgang und die elterliche Sorge gestritten, die abschließend im Scheidungsverbundverfahren der Antragstellerin alleine übertragen worden war.

In dem vorliegenden Verfahren erfolgte zunächst mit Beschluss vom 10.03.1999 unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 FGG die Bestellung einer Dipl.-Psychologin als Verfahrenspflegerin für L . Diese teilte indessen nach Akteneinsicht mit, aus den Akten gehe hervor, dass es in dem Verfahren auch um den Vorwurf von Missbrauchshandlungen gehe, sie insoweit zur Beurteilung nicht hinreichend kompetent sei, stattdessen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle und sie ihre Arbeit als Verfahrenspflegerin niederlege. Nach mehreren Stellungnahmen des Jugendamtes, einer ausführlichen Erörterung und Anhörung der Beteiligten in einer Verhandlung vom 08.04.1999 erließ das Familiengericht am 22.04.1999 einen Beweisbeschluss. Damit sollte geklärt werden, ob der Antragsgegner seinen Sohn, dadurch dass er ihn - teilweise zusammen mit einem anderen Kind - in unbekleidetem Zustand fotografiert habe, oder in anderer Weise sexuell missbraucht habe und ob deswegen zum Wohl des Kindes erforderlich sei, das Umgangsrecht des Antragsgegners einzuschränken oder auszuschließen. Nach Eingang des Gutachtens, weiterer Stellungnahmen der Parteien und des Jugendamtes erließ das Familiengericht am 08.10.1999 einen Beschluss dahingehend, dass nunmehr Frau Uxxxxxx, um deren Vergütung es nun geht, zur Verfahrenspflegerin bestellt werde.

Nach Verhandlung vom 13.04.2000 entschied das Familiengericht mit Beschluss vom 04.05.2000 u.a., dass der Antragsgegner künftig alle zwei Wochen begleiteten Umgang mit L haben könne. Dagegen legten beide Eltern Beschwerde ein. Der Antragsgegner beanstandete einzelne Regelungen. Die Antragstellerin wollte einen vollständigen Ausschluss des Umgangsrechtes erreichen. Einen später gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Familiengerichtes wies der Senat mit einem Beschluss vom 29.06.2000 zurück. Die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung wurde abschließend durch einen Beschluss des Senats vom 15.08.2000 modifiziert.

Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wurden wiederholt Eilanträge gestellt und verbeschieden. Parallel betrieb der Antragsgegner unter anderem ein Verfahren, mit dem er eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung anstrebte und weitere Verfahren, in denen er die Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern gegen die Antragstellerin forderte.

Die Verfahrenspflegerin hat für ihre Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt 4.423,91 DM und für ihre Tätigkeit im Beschwerdeverfahren 934,34 DM in Rechnung gestellt. Sie hat ihre Tätigkeiten chronologisch dargestellt und dazu den jeweiligen Zeitaufwand, Telefongebühren und Fahrtstrecken angegeben. Als Arbeitszeit hat sie für das Verfahren vor dem Familiengericht 64,3 Stunden und für das Beschwerdeverfahren 14,3 Stunden je à 54,00 DM ihren Abrechnungen zugrunde gelegt.

Die Rechtspflegerin des Familiengerichtes hat mit Beschluss vom 15.05.2001 die ihr aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt und dabei die von der Staatskasse hiergegen erhobenen Einwendungen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde, mit der sie, ohne bestimmte Antragstellung, geltend macht, der von der Verfahrenspflegerin in Rechnung gestellte Aufwand sei in erheblichem Umfang zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht erforderlich gewesen. Zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers würden insbesondere keine umfassenden Sachverhaltsermittlungen und keine Erforschung dessen gehören, was objektiv dem Kindeswohl am besten entspreche. Einer Vielzahl von Gesprächen mit dem Kind, beiden Eltern, dem Jugendamt, der Umgangsbegleiterin und gar der Großmutter des Kindes habe es nicht bedurft, zumal bereits vor der Beauftragung der Verfahrenspflegerin ein Sachverständigengutachten vorgelegen habe. In diesem Gutachten sei L als ein gut urteilsfähiges Kind mit großen Wortschatz und überdurchschnittlichem sprachlichen Abstraktionsvermögen bezeichnet. Um ihrem Auftrag, den Kindeswillen zu erforschen und vorzubringen, gerecht zu werden, hätten zwei Gespräche mit dem Kind ausgereicht.

Die Verfahrenspflegerin, deren festgesetzte Vergütung bereits ausgezahlt wurde, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist insbesondere auf den Umfang und die Kompliziertheit des Verfahrens und die besonders schwierige Lage, in der sich das Kind befunden habe. Gerade weil L schon viele Gespräche mit dem Jugendamt, der Umgangsbegleiterin, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens und mit der Richterin gehabt habe, sei er ihr gegenüber sehr zurückhaltend und skeptisch gewesen, und es sei nur in kleinen Schritten möglich gewesen, sein Vertrauen zu gewinnen. Ohne vorbereitende Gespräche mit der Mutter sei ein angemessener Zugang zu dem Kind nicht möglich gewesen. Zusätzliche Gespräche mit beiden Elternteilen und auch mit weiteren Beteiligten sowie auch die Beobachtung der Interaktionen bei den begleiteten Umgangsterminen hätten insbesondere dazu gedient, um das Ausmaß möglicher Manipulationen durch Dritte, den tatsächlichen Willen des Kindes und die Bedingungen seiner Willensbildung zu erkennen.

II.

Die nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers bestimmen sich aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 5 FGG nach § 67 Abs. 3 FGG. § 67 Abs. 3 Satz 2 1.Halbs. FGG verweist wiederum - mit gewissen Einschränkungen - auf die §§ 1908 e bis 1908 i BGB. Schließlich legt § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. fest, dass die Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) zu bemessen ist. Es gilt also auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, wonach die Vergütung zu leisten ist "für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit". Ein Anspruch auf Vergütung besteht daher nur insoweit, als die angesetzten Zeiten und Aufwendungen erforderlich waren, die der Verfahrenspflegerin zugewiesenen und übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2.

Damit stellt sich die vom Gesetzgeber nicht eindeutig beantwortete und in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage nach der Funktion und dem Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers. Während die einen dazu neigen, ihm einen umfassenden Aufgabenkatalog zuzuweisen, der sich an dem wohlverstandenen Interesse des Kindes orientieren soll (z.B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166 f.; OLG Düsseldorf, 5. Senat, FamRZ 2003, 167 f.; AG Mönchengladbach-Rheydt in KindPrax 2002, 64 f.; Borth in KindPrax 2000, 48 ff. und Willutzki in KindPrax 2001, 307 ff.) wird von anderen eher betont, dass der Verfahrenspfleger kein Sachverwalter objektiver Kindesinteressen, sondern "Sprachrohr" für den subjektiven Willen des Kindes und dessen parteiischer Interessenvertreter sein solle (so überwiegend die veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - vgl. die Zusammenstellung und Auswertung von Söpper in FamRZ 2002, 1535 ff.).

2.

Der Senat hat in einem Beschluss vom 10.12.2001 (KindPrax 2002, 63 f.), in dem es allerdings nicht um die Vergütung des Verfahrenspflegers ging, u.a. Folgendes ausgeführt:

Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, die Interessen des Kindes wahrzunehmen und sie gegenüber den Interessen der Eltern sowie der weiteren Beteiligten unabhängig von diesen zu vertreten und in das gerichtliche Verfahren einzubringen (BT-Drucks. 13/4899, S. 129 f.). Er hat deshalb im gerichtlichen Verfahren insbesondere die Vorstellungen und Wünsche des Kindes vorzutragen, wenn und soweit dies dem Kind aufgrund seiner Interessen- und Loyalitätskonflikte nicht selbst möglich ist, und auf deren Berücksichtigung zu achten (FamRefK-Maurer, § 50 FGG, Rdnr. 6). Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, kann sich die Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht ausschließlich auf die Vertretung vor Gericht erstrecken. Vielmehr muss der Verfahrenspfleger zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden und die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes ermitteln. Dazu ist eine Auseinandersetzung und (mehrfache) Unterhaltung mit dem Kind erforderlich. Der Verfahrenspfleger muss Zugang zum Kind finden und sein Vertrauen gewinnen. "Er wird in seine Ermittlungen auch die Darstellungen der Eltern einbeziehen müssen, die er durch Gespräche mit ihnen oder, wenn sie solche verweigern, durch deren Sachdarstellung im Verfahren erfährt. Zudem hat er sich der Ermittlungen des Jugendamtes zu bedienen und mit diesem erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und gegebenenfalls weitere Hilfemöglichkeiten (§ 50 Abs. 2 SGB VIII) zu erörtern und zu prüfen (dazu Dickmeis, DAVorm 1996, 553, 566). Dies soll ihn in die Lage versetzen, eine eigenständige, ganz auf die Interessen des Kindes abgestellte, ggf. von den Vorstellungen des Jugendamtes abweichende Lösung anzustreben." (FamRefK-Maurer, § 50 FGG, Rdnr. 8).

2.2.

An diesen Ausführungen wird nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Sie berücksichtigen nicht hinreichend Sinn und Zweck der Verfahrenspflegschaft und der notwendigen Abgrenzung zu Aufgaben und Funktionen der anderen Verfahrensbeteiligten.

2.3.

So ergibt sich schon aus § 50 Abs. 1 FGG, dass es nur um die Wahrung der kindlichen Interessen innerhalb des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens geht, nicht etwa darum, dass der Verfahrenspfleger in dem gesamten Zeitraum, für den er bestellt ist, also in der Regel bis zum rechtskräftigen oder sonstigen Abschluss des Verfahrens (§ 50 Abs. 4 FGG), verpflichtet oder befugt wäre, die Kindesinteressen im Konflikt der Eltern und sonstigen Bezugspersonen umfassend wahrzunehmen. Die Institution der Verfahrenspflegschaft soll dazu dienen, im gerichtlichen Verfahren "das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger" zu achten, also eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes zu gewährleisten, wenn eine für die Zukunft des Kindes bedeutsame Entscheidung zu treffen ist und wegen eines Interessenkonflikts zwischen Eltern und Kind die Interessen des Kindes nicht genügend durch die Eltern wahrgenommen werden können (BVerfG FamRZ 1999, 85 ff., 87). Zwar sei - so das Bundesverfassungsgericht a.a.O. - der Richter zur Wahrung des Kindeswohls und damit zu einer Berücksichtigung der Interessen der Kinder verpflichtet. Eine Interessenwahrnehmung im Sinne einer Parteivertretung könne hierdurch aber nicht ersetzt werden, weil er Neutralität wahren müsse. Dass der Verfahrenspfleger seine Aufgaben "i.S. einer Parteivertretung" wahrnehmen soll, wird bestätigt durch die Regelung des § 50 Abs. 3 FGG, wonach die Bestellung unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

2.4.

Schon daraus folgt, dass die Aufgaben des Verfahrenspflegers nicht danach abgegrenzt werden können, welche Tätigkeiten dem Kindeswohl dienen. Wenn auch das Handeln aller im gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Kindeswohl im Auge haben soll, so geht es doch darum, dass gerade durch die Darstellung der jeweils eigenen Interessen und Standpunkte der verschiedenen Beteiligten das Gericht in die Lage versetzt wird, aus seiner neutralen Position heraus die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung, sei es im Rahmen einer gütlichen Einigung oder einer Entscheidung, zu finden.

Die spezifische Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es daher, dem minderjährigen Kind zu helfen, seine Wünsche und Vorstellungen im gerichtlichen Verfahren zu artikulieren, für die anderen Beteiligen verständlich zu machen und nach Möglichkeit zur Geltung zu bringen - und zwar selbst dann, wenn diese Wünsche und Vorstellungen nach der fachlichen und Erwachsenensicht des Verfahrenspflegers unrealistisch, unvernünftig und dem Kindeswohl widersprechend erscheinen. Dem Verfahrenspfleger obliegt es, so subjektiv die Sichtweise des Kindes auch sein mag, dessen konkreten Willen und seine konkreten Bedürfnisse zu erfassen und im gerichtlichen Verfahren vorzubringen, nicht aber durch irgendwelche erzieherische Einflussnahme auf eine "vernünftige" Willensbildung hinzuwirken.

2.5.

Die notwendige Begrenzung der Aufgaben des Verfahrenspflegers ergibt sich auch aus Funktion und Aufgabenbereich der Personen und Institutionen, deren Beteiligung am Verfahren ohnehin gesetzlich verankert ist. Denn der Sinn der Einführung der Verfahrenspflegschaft liegt nicht darin, deren Befugnisse und Aufgaben zu beschneiden, sondern bisherige Defizite im gerichtlichen Verfahren zu beseitigen, also, wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ausgeführt, durch einen "Anwalt des Kindes" eine eigenständige Vertretung der Kindesinteressen zu erreichen, wenn die primär zu deren Vertretung berufenen Eltern wegen der vorrangigen Wahrung der eigenen Interessen diejenigen des Kindes mutmaßlich nicht hinreichend wahrnehmen können.

2.5.1.

Das Jugendamt ist zwar eine Fachbehörde, die zur Verwirklichung des Kindeswohls in allen Lebenslagen zuständig ist (Will: "Anwalt des Kindes und Jugendamt" in JAmt 2001, 158 ff., 158). In dem Schutzkonzept der Jugendhilfe geht es aber nicht isoliert um die Interessen des Kindes, sondern um die Stärkung der eigentlich zur Wahrung des Kindeswohls unmittelbar berufenen Personen. Im Vordergrund steht die Hilfe für die Eltern mit dem Ziel, diese in ihrer erzieherischen Kompetenz zu unterstützen und zu stärken. Ein Schwerpunkt der Aufgaben des Jugendamtes während eines gerichtlichen Verfahrens besteht daher in der Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern. Da sein Ansatz auf die Familie zentriert ist, kommt dem Jugendamt eine unparteiische und neutrale Stellung gegenüber allen Familienmitgliedern zu (zu alledem Will a.a.O., Seite 159). Die Notwendigkeit der Kooperation mit dem Jugendamt und der Familie bringt es mit sich, dass das Jugendamt veranlasst sein kann, bestimmte Aspekte, die die Kooperation der Eltern in Frage stellen können, nicht oder nur eingeschränkt in das Verfahren einzubringen (Will, a.a.O., Seite 160). Von der außergerichtlichen Hilfe und der Mitwirkung des Jugendamts im gerichtlichen Verfahren ist daher eine parteiliche Wahrnehmung der Interessen des Kindes nicht oder nur eingeschränkt zu erwarten.

2.5.2.

Für den Verfahrenspfleger ergibt sich gerade daraus die Aufgabe, die spezifischen Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen. Das Kind soll mit Hilfe des Verfahrenspflegers eigenständig Gehör finden. Seine Funktion als Sprachrohr des Kindes hat er notfalls auch gegen das Kindeswohl wahrzunehmen. Denn eine Anbindung des Verfahrenspflegers auf das Wohl des Kindes entgegen seinen geäußerten Interessen würde die Möglichkeiten des Kindes, sich zu äußern, beschneiden und Sinn und Zweck der Verfahrens bereits im Ansatz in Frage stellen (Will, a.a.O., Seit 161). Hinsichtlich der Wahrnehmung der objektiven Kindeswohlbelange bestand und besteht auch nicht das Defizit, das Anlass für die Einführung der Institution des Verfahrenspflegers war. Denn auf das objektive Kindeswohl sind bereits das Jugendamt und der Richter verpflichtet. Wollte man dem Verfahrenspfleger auch die Wahrnehmung der objektiven Kindeswohlbelange zuweisen, so könnte er leicht in einen Rollenkonflikt geraten, weil dies mit einer parteilichen Interessenvertretung des Kindes kollidieren kann. Schließlich ist zu bedenken, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Verfahrenspfleger nachhaltig in Frage gestellt werden kann, wenn das Kind sich nicht auf dessen Parteilichkeit verlassen kann (Will, a.a.O.).

2.5.3.

Vorstehenden Überlegungen steht auch entgegen, zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers eine Vermittlertätigkeit zwischen Eltern, Kind, Behörden und Gericht zu zählen. Die Ausübung einer Vermittlerrolle setzt nämlich eine überparteiliche, neutrale Position voraus, wie sie dem Gericht und dem Jugendamt oder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Mediatoren zukommt, nicht aber demjenigen, der zur parteilichen Interessenwahrnehmung berufen ist. Eine Schlichtertätigkeit durch den Verfahrenspfleger kann daher allenfalls in engen Grenzen und nur, soweit sich diese bei Gelegenheit der Wahrnehmung der eigentlichen oben beschriebenen Aufgaben anbieten mag, als durch seine Aufgabenzuweisung gedeckt angesehen werden (vgl. auch dazu Will, a.a.O. Seite 161, 162).

2.5.4.

Diesem Verständnis von dem begrenzten Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers lässt sich nicht entgegenhalten, dass zur Erkenntnis dessen, was dem Kindeswohl am besten dient, die Beiträge, die das Jugendamt bieten kann oder tatsächlich leistet, nicht selten unzureichend sind und das Gericht daher der fachlich fundierten Unterstützung des Verfahrenspflegers bedürfe. Denn in den Fällen, in denen das Gericht der Auffassung ist, ihm fehle es an hinreichender eigener Sachkunde, hat es sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Er ist es, der, wie das Gericht, das die von ihm zu beantwortenden Fragen festzulegen und seine Tätigkeit zu leiten hat, dem Kindeswohl und nicht dem Kindeswillen verpflichtet ist. Von ihm sind in dem vom Gericht gesteckten Rahmen Aufklärung, Gespräche mit dem Kind, den Eltern und weiteren Bezugspersonen und - soweit notwendig - psychologische Untersuchungen zu erwarten. Dabei gilt für ihn das strikte Gebot der Unparteilichkeit. Seine Empfehlungen und Lösungsvorschläge haben zwar den Kindeswillen zu beachten, müssen aber auch die Bedürfnisse der anderen Beteiligten und deren Fähigkeiten berücksichtigen. Seine Funktion und Rolle in dem gerichtlichen Verfahren unterscheidet sich damit deutlich von der parteilichen Vertretung des Kindes, dessen Wünsche und Willen der Verfahrenspfleger "so authentisch wie möglich dem Gericht zu übermitteln" hat (Salzgeber/Stadler: "Verfahrenspfleger und psychologischer Sachverständiger" in JAmt 2001, 382 ff., 385).

2.5.5.

§ 50 FGG regelt nicht, dass Personen, die zu Verfahrenspflegern bestellt werden, eine bestimmte Qualifikation aufweisen müssten. Aus den Absätzen 1 und 3 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Verfahrenspfleger in der Lage sein soll, die Interessen des minderjährigen Kindes in dem jeweiligen Verfahren angemessen zu vertreten. Daraus, dass nach Absatz 3 die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes beispielsweise von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden, lässt sich schließen, dass ein Rechtsanwalt in der Regel als angemessener Interessenvertreter angesehen wird. Da von einem Rechtsanwalt zwar Rechtskenntnisse, nicht aber darüber hinaus psychologische oder sozialpädagogische Fachkenntnisse zu erwarten sind, lässt dies den Schluss zu, dass besondere Fachkenntnisse auf diesen Gebieten von einem Verfahrenspfleger nicht erwartet werden. Auch das spricht dafür, dass es nicht zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers gehört, Untersuchungen oder Beurteilungen vorzunehmen, die besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie oder der Sozialpädagogik erfordern würden. Die grundsätzlichen Aufgabenfelder des Verfahrenspflegers können nicht von der jeweiligen persönlichen Qualifikation, die der zum Verfahrenspfleger bestellte gerade aufweist, abhängig sein. Es gehört deshalb nicht zu seinen Aufgaben, den Prozess der Willensbildung zu hinterfragen, näher zu erforschen und zu bewerten oder gar auf die Willensbildung so einzuwirken, dass das subjektive Wollen und das wohlverstandene Interesse des Kindes möglichst in Einklang kommen (Kunkel in KindPrax 2000, 139).

3.

Zusammengefasst lässt sich aus den Gründen für die Einführung der Verfahrenspflegschaft, Sinn und Zweck dieser Institution und der notwendigen Abgrenzung zu den Aufgaben und Befugnissen des Jugendamts und zu der - erforderlichenfalls durch die Hilfe eines Sachverständigen ergänzten - richterlichen Tätigkeit für den Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers folgern:

Er beinhaltet die Erfassung der tatsächlich bestehenden kindlichen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse, deren Übermittlung an das Gericht, die Wahrung aller verfahrensmäßigen Einflussmöglichkeiten, um die subjektiven Interessen des Kindes zur Geltung zu bringen, und die Begleitung des Kindes durch das gerichtliche Verfahren.

Nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gehören: Eine darüber hinausgehende Betreuung des Kindes, eine Beratung der Eltern oder sonstiger Dritter, Schlichtungsbemühungen, die fachliche Abklärung der den Kindeswillen beeinflussenden Umstände und auch nicht: aus der Sicht eines neutralen Dritten Empfehlungen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

(so im Wesentlichen auch OLG München, 16. Senat, Beschluss vom 12.02.2000 in FamRZ 2002, 563; KG, 19. Senat, Beschluss vom 06.06.2000, FamRZ 2000, 1300 f.; OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, FamRZ 2002, 335 ff.; OLG Düsseldorf, 7. Senat, FmRZ 2003, 190; SchlHOLG, KindPrax 2001, 31 f.; OLG Stuttgart, 8. Senat, in FamRZ 2003, Heft 2 "Neueste Informationen"; OLG Dresden, 20. Senat, Beschluss vom 06.11.2001 - 20 WF 853/01; OLG Brandenburg, 3. Senat, FamRZ 2002, 1353 f.; Engelhardt in FamRZ 2001, 525 ff., 525/526; Kunkel in KindPrax 2000, 139 - weitergehend demgegenüber OLG Karlsruhe, 2. Senat, Beschluss vom 27.12.2000 in FamRZ 2001, 1166 f.; OLG Düsseldorf, 5. Senat, FamRZ 2003, 167 f. und Willutzki in KindPrax 2001, 107 ff.).

4.

Welche konkreten Handlungen des Verfahrenspflegers danach von seinen Aufgaben umfasst werden, kann von Fall zu Fall verschieden sein, richtet sich nach Art und Ablauf des Verfahrens und den Artikulationsfähigkeiten des Kindes. Jedenfalls aber müssen die Tätigkeiten des Verfahrenspflegers immer strikt verfahrensbezogen sein (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 335 ff., 336). Seine Aufgaben hat der Verfahrenspfleger eigenverantwortlich als Interessenvertreter des Kindes zu erfüllen (OLG München in FamRZ 2002, 563; Salzgeber/Stadler, KindPrax 2001, 382 linke Spalte und 383/384). Weder hat ihm das Gericht einen bestimmten Arbeitsauftrag zu erteilen, noch hat es seine Tätigkeit anzuleiten und zu überwachen. Seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber dem Gericht schließt mit ein, dass ihm ein eigenständiger Beurteilungs- und Handlungsspielraum zukommt bei der Frage, welche Tätigkeiten im Einzelnen er in Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält und dementsprechend ausführt. Dies ist auch bei der Prüfung, für welche Tätigkeiten er eine Vergütung beanspruchen kann, zu bedenken, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass sich die aktuelle Erforderlichkeit einzelner Tätigkeiten und Handlungsschritte nachträglich vom Verfahrenspfleger nur begrenzt darstellen und vom Gericht nur eingeschränkt beurteilen lässt.

5.1.

Als im Rahmen der Aufgaben des Verfahrenspflegers liegend und damit als vergütungsfähig können daher in der Regel folgende Tätigkeiten angesehen werden:

Das Studium der Gerichtsakten zur Feststellung von Art und Stand des Verfahrens, der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse und der Standpunkte anderer Verfahrensbeteiligter, die Kenntnisnahme der im weiteren Verfahrensverlauf anfallenden Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter und gerichtlicher Maßnahmen, ein Vorstellungsgespräch bei den Eltern, gegebenenfalls auch bei weiteren verfahrensbeteiligten natürlichen Personen (etwa bei Pflegeeltern) zur Erläuterung der Funktion und Rolle des Verfahrenspflegers, zur Gewinnung eines Überblicks über die Lebensumstände des Kindes, soweit sich diese nicht bereits aus den Akten ergeben und zu dem Zweck, um mit demjenigen, bei dem das Kind lebt, eine Kontaktaufnahme zum Kind vorzubereiten, Begegnungen mit dem Kind und - je nach Alter und Entwicklungszustand - Gespräche mit ihm, um eine Vertrauensbasis herzustellen, die Rolle des Verfahrenspflegers einschließlich der Begrenzungen eines Aufgabenbereiches zu erläutern, das Kind über das gerichtliche Verfahren und dessen mutmaßlichen Ablauf zu unterrichten und im Weiteren dessen Bedürfnisse, Vorstellungen und Wünsche zu den Aspekten zu erfahren, deren Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist, die Stützung und Begleitung des Kindes bei gerichtlichen Anhörungen, die Darstellung und Verdeutlichung der Sichtweise des Kindes gegenüber dem Gericht, sei es schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch in Erwiderung auf schriftliche oder mündliche Äußerungen anderer Verfahrensbeteiligter, die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen, Anregungen gegenüber dem Gericht zu einem möglichst kindgerechten Verfahrensgang und einer kindgerechten Verfahrensgestaltung sowie die Wahrnehmung sonstiger Verfahrensrechte, die Kenntnisnahme von gerichtlichen Entscheidungen oder einvernehmlichen Regelungen der Beteiligten und je nach den Umständen des Falles eine Erläuterung der getroffenen Regelungen gegenüber dem Kind und notfalls die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln.

5.2.

Regelmäßig nicht in den Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers fallen:

Beratung und Betreuung des Kindes, soweit sie nicht auf das gerichtliche Verfahren bezogen sind, Beratung der Eltern oder sonstiger Dritter, unmittelbare Information der Eltern oder sonstiger Dritter über die Wünsche und Vorstellungen des Kindes, Ermittlungen, die nicht nur darauf gerichtet sind, die aktuellen und subjektiven Bedürfnisse, Erwartungen und den Willen des Kindes zu erkennen, sondern darüber hinausgehend zur Klärung dessen dienen sollen, was aus objektiver Sicht dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Begleitung des Kindes bei Umgangskontakten, Vermittlungs- und Schlichtungsbemühungen, sei es zwischen Kind und Eltern, unter den Eltern oder im Verhältnis zu sonstigen Bezugspersonen, Teilnahme an Hilfeplangesprächen des Jugendamtes und gutachtenähnliche Stellungnahmen gegenüber dem Gericht.

5.3.

Im Grenzbereich der Aufgaben eines Verfahrenspflegers liegen und daher nur ausnahmsweise als vergütungsfähig anzusehen sind:

Gespräche mit Mitarbeitern des Jugendamtes, wiederholte Gespräche mit den Eltern, Gespräche mit sonstigen Bezugspersonen, wie etwa weiteren Verwandten, Mitarbeitern des Kindergartens, Hortbetreuern, Lehrern und Ärzten. Solche Gespräche sind jedenfalls auf das Erkennen der kindlichen Bedürfnisse und des kindlichen Wollens beschränkt. Ihre Erforderlichkeit richtet sich daher vor allem nach dem Alter und der Artikulationsfähigkeit des Kindes. Entsprechendes gilt für die Beobachtung der Interaktionen zwischen Eltern und Kind.

6.

Für die Beurteilung des Vergütungsanspruches der Verfahrenspflegerin im vorliegenden Fall ist danach Folgendes zu bedenken:

6.1.

Zum Zeitpunkt der Bestellung des Verfahrenspflegers am 08.10.1999 war das betroffene Kind knapp sieben Jahre alt. Es lebte im Haushalt seiner sorgeberechtigten Mutter zusammen mit deren neuem Partner. Das Verfahren war gut acht Monate zuvor eingeleitet worden. Die Akten und Sonderhefte umfassten mehr als 400 Blatt. Das Familiengericht hatte mehrmals verhandelt, das Kind angehört und Berichte des Jugendamts eingeholt. Weiter lag ein gemeinsam von einem psychiatrischen Sachverständigen und einer Diplom-Psychologin erstelltes schriftliches Gutachten vor. Es enthält Schilderungen der Lebensgeschichten beider Elternteile, ihrer aktuellen Lebensverhältnisse und der Vorstellungen beider Eltern zum Umgang des Vaters mit dem Kind. L ist als altersgerecht entwickelt und durchschnittlich intelligent geschildert. Er habe einen sehr großen Wortschatz und könne sich gut sprachlich ausdrücken. Er sei aufgeschlossen, kontaktbereit, zugewandt, aber auch abgrenzungsfähig und angemessen selbstbewusst. Abschließend meinen die Sachverständigen, der Umgang solle zunächst unbefristet ausgeschlossen werden, weil der Vater aufgrund seiner stark ich-bezogenen Haltung derzeit nicht in der Lage sei, dem Kind im Interesse seiner stabilen psychischen Entwicklung Zeit zu lassen, in die neue Familienstruktur hineinzuwachsen und dabei eine feste eigene Position zu finden. Alle Äußerungen und Verhaltensweisen des Kindes würden zeigen, dass er nicht primär seinen Vater ablehne, aber dringend eines entsprechenden Schutzraumes bedürfe.

6.2.

Gerichtlicherseits war im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 04.05.2000 ein begleiteter Umgang, alle zwei Wochen für zwei Stunden angeordnet worden. Nach der Bestellung der Verfahrenspflegerin führten diverse Anträge des Antragsgegners einschließlich Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen dazu, dass erst Ende Februar 2002 ein neuerlicher Verhandlungstermin bestimmt wurde, der schließlich am 13.04.2000 stattfanden.

6.3.1.

Unmittelbar vor diesem Termin verfasste die Verfahrenspflegerin eine auf 12.04.2000 datierte achtseitige Stellungnahme. Darin schilderte sie einleitend ihre Aktivitäten, insbesondere die Gespräche, für die sie den Zeitaufwand später in Rechnung gestellt hat. Davon umfasst sind zunächst getrennte Gespräche einesteils mit dem Vater (70 Minuten) und andererseits mit dem Kind und der Mutter (90 Minuten), sowie die Fahrtzeiten zu den beiderseitigen Wohnungen. Insofern bestehen gegen die Vergütungsfähigkeit keine Bedenken und werden auch vom Bezirksrevisor keine Einwände erhoben.

6.3.2.

Für den 25.10.1999 wird ein 1 1/2-stündiges Gespräch mit der zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes zuzüglich der jeweiligen Fahrtzeiten in Rechnung gestellt.

Am 09.11.1999 hat die Verfahrenspflegerin ein 45-minütiges Gespräch mit der Umgangsbegleiterin geführt, den am Widerstreben des Kindes nach wenigen Minuten gescheiterten Umgangsversuch zwischen Vater und Kind beobachtet und anschließend in der Wohnung der Mutter mit ihr und dem Kind getrennt gesprochen (100 Minuten).

Am 18.11.1999 erfolgt ein erneutes Gespräch mit Mitarbeitern des Jugendamtes, am folgenden Tag ein zweistündiges Gespräch getrennt mit Mutter und Kind.

Am 23.11.1999 spricht die Verfahrenspflegerin wieder mit der Umgangsbegleiterin, beobachtet dann den erneut alsbald gescheiterten Umgangsversuch und führt anschließend ein 45-minütiges Gespräch mit dem Vater. Es folgen: ein weiteres 1 1/2-stündiges Gespräch mit dem Antragsgegner im Jugendamt am 17.12.1999, am 03.01.2000 getrennte Gespräche mit dem Kind und der Mutter, am 04.01.2000 wiederum eine Interaktionsbeobachtung und eine anschließende Erörterung mit der Umgangsbegleiterin und dem Vater.

Am 13.01.2000 sucht die Verfahrenspflegerin die Mutter für ein knapp einstündiges Gespräch auf ihrer Arbeitsstelle auf. Am 01.02.2000 spricht sie mit der mütterlichen Großmutter, beobachtet erneut einen Umgangsversuch und unterhält sich danach noch mit dem Kind.

Schließlich erfolgt am 21.02.2000 nochmals für 75 Minuten ein Gespräch mit der Großmutter des Kindes.

6.3.3.

Insgesamt hat die Verfahrenspflegerin somit, ehe sie ihre Stellungnahme bei Gericht einreichte, fünfmal mit dem Kind, ebenso häufig mit der Mutter, viermal mit dem Vater, zweimal mit der mütterlichen Großmutter, zweimal mit Mitarbeitern des Jugendamtes und dreimal mit der Umgangsbegleiterin gesprochen sowie viermal die Versuche des Vaters, mit seinem Sohn Kontakt herzustellen, beobachtet.

6.4.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Beobachtungen und Gespräche auch nur annähernd in diesem Umfang zur Erfüllung der Aufgaben der Verfahrenspflegerin angezeigt gewesen wären. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Verfahrenspflegerin den ihr zukommenden Aufgabenbereich bei Weitem überschätzt hat und von einem falschen Verständnis der Funktion eines Verfahrenspflegers ausgegangen ist. Das zeigen nicht nur Art, Dauer, Umfang und Häufigkeit ihrer Gesprächskontakte, sondern auch ihre dem Gericht unter dem 12.04.2000 vorgelegte Stellungnahme. So schildert und verdeutlich sie, dass bereits im ersten Gespräch mit L eine massiv ablehnende Haltung des Jungen gegenüber seinem Vater deutlich wurde. Über die Gespräche mit den Eltern bemerkt sie einleitend, diese hätten "Inhalte benannt, welche bereits aus den Schriftsätzen der Gerichtsakte und dem Gutachten hervorgingen". Danach verdeutlicht sie, aus welchen Erfahrungen in der Vergangenheit die Eltern zu ihren Standpunkten gekommen sind und welche Erklärungen sie jeweils für die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem Vater haben.

Dass die Verfahrenspflegerin ihre Rolle nicht hauptsächlich darin gesehen hat, als "Sprachrohr" des Kindes, dessen subjektive Interessen und Vorstellungen zu ergründen und in das Verfahren einzubringen, sondern ihr Bemühen darauf gerichtet war, durch Beobachtungen, Gespräche und das Erfassen der Familiengeschichte nach einer dem objektiven Kindeswohl und den Interessen beider Eltern am besten dienenden Entscheidung zu suchen, zeigen auch die weiteren Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2000, insbesondere ihre "Schlussfolgerungen und Empfehlungen". So schreibt sie beispielsweise "aus meiner Sicht können nur Argumente, Gegenargumente bzw. Bedingungen benannt werden, welche unter Umständen zur Erarbeitung einer Lösung herangezogen werden könnten. Eine eindeutige Empfehlung kann ich in diesem Fall nicht aussprechen, da die Beilegung des Konfliktes maßgeblich vom Verhalten beider Eltern abhängig sein wird". Weiter wird dargelegt und erläutert, dass die verbalen Äußerungen des Jungen eine massiv ablehnende Haltung gegenüber dem Vater ausdrücken würden, das Verhalten des Kindes hingegen zeige, dass diese Abneigung "nicht bis ins Tiefste verinnerlicht wurde". Danach erfolgen eine Auseinandersetzung mit den Vorstellungen der Mutter und Ratschläge an die Eltern, wie sie sich im Interesse des Kindes verhalten sollten.

Die Verfahrenspflegerin nimmt also nicht aus der Position eines parteiischen Interessenvertreters des Kindes, sondern aus der Position eines umfassend abwägenden neutralen Beobachters Stellung. Nur mit der Zielsetzung, durch umfassende eigene Erkundigungen und Beobachtungen eine dem objektiven Kindeswohl und den Interessen beider Eltern dienende Regelung herbeizuführen, sind die Vielzahl der Gespräche zu erklären, aber nicht damit, die Wünsche und Vorstellungen des Kindes zu erkennen und als "Anwalt des Kindes" in das gerichtliche Verfahren einzubringen. Selbst wenn dies, nicht zuletzt aufgrund der fachlichen Fähigkeiten der Verfahrenspflegerin für das gerichtliche Verfahren hilfreich gewesen sein mag, rechtfertigt dies nicht, den gesamten Arbeitsaufwand, den die Verfahrenspflegerin entfaltet hatte, zur Erfüllung der ihr zukommenden Aufgaben als erforderlich und damit als vergütungsfähig anzusehen (vgl. insoweit auch Beschluss des 20. Senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 06.11.2001 - 20 WF 653/01).

6.5.

Bei der abschließenden Beurteilung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt der Senat allerdings auch, dass zum einen dem Verfahrenspfleger ein eigener Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der einzelnen Tätigkeiten zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zukommt, zum anderen eine eindeutige Abgrenzung des Aufgabenbereiches nur eingeschränkt möglich ist und schließlich in dem Zeitraum, in dem die Verfahrenspflegerin hier tätig war, also insbesondere bis Anfang des Jahres 2000 nur verhältnismäßig wenige Entscheidungen veröffentlicht waren, die entscheidend zur Klärung der Funktion und Aufgaben des Verfahrenspflegers beigetragen haben. Der Senat hält daher für den vorliegenden Fall eine verhältnismäßig großzügige Betrachtung für geboten und beachtet dabei auch, dass durch die langjährigen Streitigkeiten das Verfahren außergewöhnlich kompliziert und die Belastung des betroffenen Kindes hierdurch sehr groß war.

7.

Neben den schon oben behandelten Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 20.10.1999 mit den ersten Gesprächen mit beiden Elternteilen und L werden daher als vergütungsfähig die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin vom 25.10. und 09.11.1999 angesehen, also zwei weitere Gespräche mit L und seiner Mutter, eines im Jugendamt und eines mit der Umgangsbegleiterin einschließlich der nachfolgenden Interaktionsbeobachtung; ferner die Aktivitäten der Verfahrenspflegerin am 04.01.2000, also eine nochmalige Interaktionsbeobachtung beim Umgang und das anschließende 50-minütige Gespräch mit der Umgangsbegleiterin und dem Vater.

Bei allen darüber hinausgehenden Gesprächen und Interaktionsbeobachtungen kann selbst bei einem großzügigen Maßstab nicht angenommen werden, dass sie zum Erkennen der kindlichen Bedürfnisse und des kindlichen Willens hätten notwendig sein können. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Standpunkte und Vorstellungen der Eltern und des Kindes, wie sie im Mai/Juni 1999 gegenüber den Sachverständigen geäußert worden waren, schon in dem schriftlichen Gutachten vom 15.07.1999 ihren ausführlichen Niederschlag gefunden hatten. Auch um die Frage der Konstanz und Nachhaltigkeit des kindlichen Willens in unterschiedlichen Situationen und Beziehungskonstellationen zu erkennen, bedurfte es zusätzlicher Gespräche mit Mitarbeitern des Jugendamtes und der Umgangsbegleiterin, den Eltern und der mütterlichen Großmutter nicht. Damit scheiden als nicht vergütungsfähig alle Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 18.11.1999, am 19.11.1999, am 23.11.1999, am 17.12.1999, am 03.01.1999, am 13.01.2000 sowie am 01.02. und 21.02.2000 aus.

Keine Bedenken bestehen gegen den geltend gemachten sonstigen Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Kenntnisnahme weiterer Schriftstücke im Verlauf des Verfahrens und die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.04.2000. Auch wegen des geltend gemachten Zeitaufwandes von fünf Stunden für die Erarbeitung der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht besteht für eine Kürzung kein hinreichender Anlass.

8.

Ausgehend von der Kostenabrechnung der Verfahrenspflegerin für die erste Instanz sind somit vergütungsfähig:

der auf Bl. 1 für 08.10.1999 bis 09.11.1999 aufgelistete

Zeitaufwand mit insgesamt 903 Minuten zuzüglich Fahrtkilometer 132 km Interaktionsbeobachtung und Gespräche am 04.01.2000 entsprechend Bl. 2 der Abrechnung

Zeitaufwand 140 Minuten zuzüglich Fahrtkilometer 40 km Kenntnisnahme von verschiedenen Schreiben am 20.01. und 26.01.2000

Zeitaufwand 28 Minuten Tätigkeiten am 24.02.2000, 12.04.2000, 13.04.2000 und 08.05.2000 (insbesondere Abfassen der schriftlichen Stellungnahme und Teilnahme an der Verhandlung vor dem Amtsgericht)

Zeitaufwand 738 Minuten zuzüglich Fahrtkilometer 38 km das sind insgesamt

Zeitaufwand 1.809 Minuten zuzüglich Fahrtkilometer 210 km.

Im Hinblick darauf, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin nicht im Rahmen ihres Aufgabenbereiches lag, werden von den mit 61,68 DM geltend gemachten Telefonkosten im Wege der Schätzung die Hälfte, also 30,84 DM, berücksichtigt.

Der geltend gemachte Stundensatz von 54,00 DM ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVormVG unter Berücksichtigung des 10 %igen Abschlages in den neuen Ländern und im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Verfahrenspflegerin Diplom-Sozialpädagogin (FH) ist.

Der Fahrtkostenansatz von 0,52 DM pro Kilometer entspricht § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB und § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG. Die weiter geltend gemachten Auslagen von insgesamt 18,40 DM sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

Arbeitszeit 1.809 Minuten, das sind 30,15 Stunden á 54,00 DM = 1.628,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG) 260,50 DM Wegstreckenentschädigung 210 (km) x 0,52 DM = 109,20 DM Telefonkosten 30,84 DM Auslagen 18,40 DM Summe Vergütung und Aufwendungen 2.047,04 DM.

9.

Soweit es um die Vergütung der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit in dem anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht geht, wofür sie insgesamt 934,34 DM abgerechnet hat, sind die Einwendungen des Bezirksrevisors im Wesentlichen unbegründet. Er hält die am 03.07.2000 mit dem betroffenen Kind, dessen Mutter und deren Lebensgefährten geführten Gespräche für nicht erforderlich, meint, für die schriftliche Stellungnahme an das Oberlandesgericht seien nur 4 statt der verrechneten 5 Stunden gerechtfertigt, und für das Studium von Fachliteratur könne die Verfahrenspflegerin keine Vergütung verlangen. Nur in dem letzten Punkt ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Denn das Studium von Fachliteratur, wie auch sonstige Fortbildung, lassen sich regelmäßig nicht einem Einzelfall zuordnen. Außerdem sind solche Tätigkeiten typischerweise, wie allgemeine Verwaltungskosten bei Freiberuflern, von dem ihnen zustehenden Stundensatz umfasst (vgl. Palandt/Diederichsen, 62. Aufl., Rdnr. 5 zu § 1908 i BGB). Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, wieso es im Rahmen der Aufgaben der Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren erforderlich gewesen wäre - wie sie in ihrer Abrechnung schreibt, hauptsächlich zu den Themen: sexueller Missbrauch und PAS - Fachliteratur zu studieren. Die Rechnung der Verfahrenspflegerin ist daher um die insoweit geltend gemachten 1,5 Stunden á 54,00 DM = 81,00 DM zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 12,96 DM, insgesamt 93,96 DM, auf (934,34 DM ./. 93,96 DM =) 840,38 DM zu kürzen.

Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Kriterien erscheint dem Senat noch vertretbar, dass die Verfahrenspflegerin nach den von beiden Elternteilen eingelegten Beschwerden gegen die Entscheidung des Familiengerichtes nochmals mit L und bei dieser Gelegenheit auch mit der Mutter und deren gerade anwesendem Lebensgefährten insgesamt und zusammenhängend rund 2 Stunden gesprochen hat, zumal sich der Lebensgefährte bei der Unterhaltung der Verfahrenspflegerin mit L massiv einzumischen versuchte.

Schließlich liegt der geltend gemachte Zeitaufwand von 5 Stunden für die Vorbereitung und Abfassung der an das Oberlandesgericht gerichteten Stellungnahme noch im Rahmen des Angemessenen.

10.

Die Entscheidung dahingehend, dass Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Für eine Anordnung dahingehend, dass außergerichtliche Kosten (teilweise) zu erstatten sind, besteht unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG kein Grund.

Einer Entscheidung zum Geschäftswert bedarf es nicht, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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