Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 3 W 1382/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120
ZPO § 127
ZPO § 172 Abs. 1
1. Ein Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, ist nicht mehr dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

2. Das Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfe ist kein Verfahren i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern ein selbständiges Verwaltungsverfahren.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 3 W 1382/07

Beschluss

des 3. Zivilsenats vom 25.01.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Prozesskostenhilfe

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N , Richterin am Oberlandesgericht Dr. N und Richter am Oberlandesgericht Dr. H

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 05.03.2007 (13 O 4405/04) wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16.12.2005 wurde dem Kläger zu 2) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt; mit Beschluss vom 16.01.2006 legte das Landgericht den Ratenbeginn auf den 01.08.2005 fest. Der Rechtsstreit wurde am 16.12.2005 durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Kläger 16.000,- EUR in Raten bis zum 31.12.2006 zu zahlen. In der Folge wurde der Kläger zu 2) vermutlich dazu aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei; jedenfalls wurde er mit einem Schreiben vom 29.01.2007, das ihm zugestellt wurde, an die Erledigung eines Schreibens vom 18.12.2006 erinnert. Nachdem keine Antwort des Klägers zu 2) einging, hob das Landgericht mit Beschluss vom 05.03.2007 die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB auf und ordnete die Zahlung eines Einmalbetrages von 1.746,73 EUR an. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zu 2) am 09.03.2007 zugestellt. Am 31.07.2007 legte er Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, die am 02.08.2007 beim Landgericht einging. Der Beschluss sei wohl in seiner Post verloren gegangen. Das Landgericht forderte ihn zunächst zur Einreichung des Formulars ZP 1 auf, was der Kläger zu 2) tat. Am 29.01.2007 beschloss das Landgericht, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte diese dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor. Auf das Schreiben der Einzelrichterin, mit dem er Gelegenheit erhielt zu erläutern, warum er die Frist versäumt habe, reagierte der Kläger zu 2) nicht.

Die Einzelrichterin hat das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

II.

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 05.03.2007 ist nicht innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Gericht eingegangen und damit als unzulässig zu verwerfen. Diese Frist ist durch die Zustellung an den Kläger zu 2) persönlich in Gang gesetzt worden. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass gem. § 172 Abs. 1 ZPO eine förmliche Zustellung an den Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen müssen, der ihn im Rechtsstreit vertreten hat. Das Hauptsacheverfahren ist nicht mehr anhängig. Bei dem Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe handelt es sich auch nicht um ein Verfahren, das einem der in § 172 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO geregelten Verfahren vergleichbar wäre. Es handelt sich vielmehr um ein selbständiges Verwaltungsverfahren (so auch OLG München FamRZ 1993, 580; OLG Brandenburg Rechtspfleger 2002, 34; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531; OLG Naumburg OLGR 2006, 732; Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 28). Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 30.01.2007, 2 WF 9/07, Juris; OLG Brandenburg vom 24.07.07, 10 WF 187/07, Juris; bereits BAG NZA 2006, 1128) schließt sich der Senat nicht an. Eine Ausdehnung des § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe ist auch im Wege der Analogie nicht möglich. Die dortige Aufzählung von Fällen, in denen die Prozessvollmacht über den Abschluss des Verfahrens hinausreicht, ist als abschließend anzusehen; die dort geregelten Fälle sind dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Denn es geht weder darum, die Richtigkeit der vorangegangenen Endentscheidung (nämlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe) zu überprüfen, noch um die Zwangsvollstreckung aus einer solchen Entscheidung. Vielmehr ist zu prüfen, ob auf Grund neu eingetretener Umstände eine neue Entscheidung zu erlassen ist.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht den Kläger zu 2) auf seine Beschwerde hin zunächst zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert hatte. Die Einhaltung gesetzlicher Fristen steht nicht zur Disposition der Gerichte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 208) lag hierin jedenfalls nicht. Diese kann auch nicht von Amts wegen erfolgen, da trotz Hinweises keine die Wiedereinsetzung begründenden Umstände ersichtlich sind.

Eine Sachentscheidung ist dem Senat daher nicht möglich.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Wie dargestellt, ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Frage, an wen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zuzustellen ist, uneinheitlich. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ob die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet wäre, ist unerheblich (BGH-Report 2004, 266).

Ende der Entscheidung

Zurück