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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 4 U 1721/08
Rechtsgebiete: BGB, VAG


Vorschriften:

BGB § 39 Abs. 2
BGB § 305 c
BGB § 307
BGB § 310
VAG § 25
1. Das Transparenzgebot des § 307 BGB gilt auch für die Satzungsvorschriften eines Kommunalen Schadensausgleiches im Verhältnis zu seinen Mitgliedern.

2. Lässt sich der Satzung nicht eindeutig entnehmen, welche Maßstäbe für die Berechnung der anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds zu zahlenden Umlage heranzuziehen sind, ist die zugrundeliegende Satzungsregelung unwirksam. Dass die nähere Bestimmung einem Verwaltungsorgan zugewiesen wurde, reicht nicht aus.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 4 U 1721/08

Verkündet am 19.02.2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie, Richter am Oberlandesgericht Hörner und Richter am Oberlandesgericht Schlüter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.08.2008 - 5 O 1387/07 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung des KSA vom 26.08.2003 verpflichtet ist, für die während der Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F W GmbH, an den Verrechnungsstellen Allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrthaftpflicht und Autokasko eingetretenen Schadensfällen und begründeten Verbindlichkeiten aller Mitglieder die anteilige Umlage zu entrichten, soweit die Ansprüche ab dem 01.01.2006 entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin allein, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.847,04 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Umlagezahlungen, hauptsächlich als Einmalzahlung i.H.v. 30.847,04 EUR, in zweiter Instanz hilfsweise auf Feststellung der Umlagepflicht, gegen die Beklagte geltend.

Die F W GmbH war seit 1992 Mitglied im Kommunalen Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA). Im Anschluss an die Eintragung der Verschmelzung mit der Beklagten trat diese zum 03.08.2004 aus dem KSA aus. Die von der Klägerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 und 3 der Satzung des KSA in der Fassung vom 26.08.2003 (Satzung) geforderte Einmalzahlung i.H.v. 34.970,43 EUR abzüglich eines Guthabens von 4.123,39 EUR verweigerte sie. Diese Regelung lautet wie folgt:

"(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Deckungsschutz einer Verrechnungsstelle ganz oder teilweise aus bzw. reduzieren sich seine Wagnisse, so bleibt es für die während seiner Beteiligung an dieser Verrechnungsstelle eingetretenen Schadensfälle und begründeten Verbindlichkeiten anteilig zur Umlage verpflichtet.

(3) Diese in Abs. 2 genannte Verpflichtung kann nach Maßgabe des Satzes 4 auch durch Einmalzahlung abgegolten werden. Die Höhe dieser Einmalzahlung errechnet sich auf der Grundlage der jährlich vom Verwaltungsrat festgesetzten Umlagequote für Einmalzahlungen. Die Umlagequote wird auf der Basis der zukünftigen Schadensaufwendungen entsprechend § 341 g Abs. 1, 2 und 5 HGB und dem Verhältnis dieser zu den Schadensaufwendungen der Umlagequote des laufenden Geschäftsjahres ermittelt. Für die Verrechnungsstellen Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden ist die Abgeltung durch eine Einmalzahlung, ... der Regelfall."

Die Parteien streiten darüber, ob diese Vorschriften der Satzung des KSA in Verbindung mit dessen Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden (AVH) wirksam sind und eine hinreichende Rechtsgrundlage für die nach dem Austritt der F W aus dem KSA geltend gemachte Einmalzahlung bieten und ob diese Einmalzahlung unter Anwendung der in der Satzung genannten Berechnungsgrundsätze zutreffend ermittelt worden ist. Die Beklagte hat darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auffassung vertreten, aus der Satzung ergebe sich, dass das ausgeschiedene Mitglied nur für seinen individuellen Anteil am Schadensaufkommen haftet. Für das Parteivorbringen im Übrigen einschließlich der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die erstinstanzlich allein auf die Einmalzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin aktivlegitimiert; auch sei unter Berücksichtigung des Wortlautes der Satzung davon auszugehen, dass sie grundsätzlich berechtigt sei, von der Beklagten eine Einmalzahlung zu fordern. Sie habe aber, wie sich aus der Aussage des Zeugen Behrends ergebe, den Ausgleichsbetrag im Widerspruch zu § 9 Abs. 3 Satzung nicht entsprechend dem dort in Bezug genommenen § 341 g HGB, sondern nach einer sog. "besten Schätzung" ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass die Satzung ausdrücklich auf § 341 g HGB verweise, sei die Umlage nach dieser Norm zu berechnen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, das Urteil des Landgericht sei fehlerhaft, weil es die Grundsätze der Auslegung von Satzungsbestimmungen verletze. Schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 der Satzung, wonach § 341 g HGB nur "entsprechend" anzuwenden sei, folge nämlich, dass die Umlage nur nach Maßgabe der wesentlichen Grundsätze dieser Regelung, also unter Berücksichtigung von Rückstellungen, unbekannten Schadensfällen und weiterer Aufwendungen zu ermitteln sei, ohne dass hiermit bereits eine bestimmte Berechnungsmethode verbunden sei. Es sei insbesondere zulässig, unbekannte und sogar bekannte Schäden mittels einer Pauschbewertung zu erfassen. Die vom Landgericht verlangte Einzelfallberechnung sei für unbekannte Schäden, um die es hier gehe, im Übrigen auch gar nicht möglich. Das Landgericht habe überdies nicht hinreichend gewürdigt, dass in der Satzung nur Grundzüge der Berechnung enthalten seien, während der Verwaltungsrat eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Höhe der Umlagequote für Einmalzahlungen besitze, welche er mit Beschluss vom 17.06.2005 wirksam festgesetzt habe. Im Übrigen habe das Landgericht die Aussage des Zeugen Behrends mit der Annahme, er habe einen Verstoß gegen § 341 g HGB bestätigt, falsch gewürdigt. Die von dem Zeugen bekundete "beste Schätzung", die die Grundlage für die Festsetzung der Umlagequote gewesen sei, entspreche nämlich § 341 g HGB. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und das ihr, der Klägerin, zu gewährende rechtliche Gehör. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Anspruch auf Einmalzahlung nicht besteht, sei die Beklagte zumindest aber zur Zahlung einer anteiligen jährlichen Umlage auf der Basis des § 9 Abs. 2 Satzung verpflichtet.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts abändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.847,04 EUR nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 08.10.2005 zu zahlen.

Hilfweise beantragt sie

festzustellen, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung des KSA vom 26.0.2003 verpflichtet ist, für während der Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F W GmbH, an den Verrechnungsstellen Allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrthaftpflicht und Autokasko eingetretene Schadensfälle und begründete Verbindlichkeiten aller Mitglieder die anteilige Umlage zu entrichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Vortrag in der Berufungsbegründung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 341 g HGB sei verspätet, der Hilfsantrag unzulässig und überdies unbegründet, weil das zugrunde liegende Wahlrecht durch Ausübung erloschen und der Anspruch verjährt sei. Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der KSA die Berechnungsgrößen für Schadenszahlungen und laufende Umlagequoten des Geschäftsjahres ungeachtet des Ausscheidens ihrer Rechtsvorgängerin für das gesamte Jahr angesetzt habe und die Klägerin hinsichtlich der zugrunde gelegten Zahlen beweisfällig geblieben sei. Überdies lasse sich der Satzung weder ein hinreichend bestimmtes Verfahren zur Ermittlung des Umlagebetrages entnehmen noch sei die vorgenommene Verhältnisbildung mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satzung vereinbar. Auch die Heranziehung der "durchschnittlichen Jahrespunkte" habe dort keinen Anhalt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat aber lediglich bezüglich des Hilfsantrages teilweise Erfolg. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme des Landgerichts die Klageabweisung trägt, die Klägerin habe die Höhe der Einmalzahlung abweichend von § 341 g HGB und damit im Widerspruch zu ihren eigenen Berechnungsmaßstäben ermittelt. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine Einmalzahlung ist unabhängig hiervon unbegründet, weil die zugrundeliegende Satzungsvorschrift die ausscheidenden Mitglieder wegen Intransparenz unangemessen benachteiligt und damit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht von einer Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Die Durchsetzung einer Umlageforderung ist keine Frage größerer Bedeutung i.S.d. § 7 Abs. 2 Satzung, die einer Entscheidung des Verwaltungsrates bedurft hätte. Außerdem ist bereits nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satzung, der an § 35 GmbHG angelehnt ist, davon auszugehen, dass die Abtretung der Forderung durch den Geschäftsführer des KSA im Außenverhältnis zur Klägerin auch bei einer fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrates wirksam sein soll. Die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation hat die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr aufrechterhalten.

2. Ferner teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass trotz des Ausscheidens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Umlagepflicht für die auf die Zeit ihrer Mitgliedschaft zurückzuführenden Schadensaufwendungen nicht erloschen ist. Das Ausscheiden der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F W GmbH, zum 03.08.2004 aus dem Deckungsschutz der Verrechnungsstellen KfZ-Haftpflicht und Kraftfahrt beim KSA lässt vielmehr nach § 9 Abs. 2 Satzung die Umlageverpflichtung für die während der Beteiligung an diesen Verrechnungsstellen eingetretenen Schäden und begründeten Verbindlichkeiten unberührt. Aus dieser Vorschrift folgt des Weiteren, dass die Nachhaftung "anteilig" und damit entsprechend der auf das jeweilige Jahr des Schadensfalls bezogenen Anteilsquote des Mitglieds besteht, die nach den Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden (AVH, vgl. Anlage K 12) und nach den Verrechnungsgrundsätzen für Kraftfahrtschäden (Anlage K 13) berechnet wird und in den jeweils zugrunde gelegten "Jahrespunkten" zum Ausdruck kommt. Diese Nachhaftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes eines KSA für während der Mitgliedschaft eingetretene Schadensfälle und begründete Verbindlichkeiten ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sie prinzipiell keine unangemessene Benachteiligung eines Mitglieds dar. Die zahlreichen, in der Bundesrepublik bestehenden KSA arbeiten durchgängig nach dem Umlageverfahren. Als freiwillige Selbsthilfeeinrichtungen bilden sie keinerlei Rücklagen und sind daher auf einen Ausgleich unter ihren Mitgliedern angewiesen (Prölls, VAG, 12. Aufl. § Rn. 68). Aufgrund dieser seit den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts üblichen Verfahrensweise hat der Gesetzgeber durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.02.1955 (BGBl. I. Seite 85) in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG die KSA von der Versicherungsaufsicht freigestellt. Die Teilnahme an einem solchen Umlageverfahren hat für die Mitglieder den Vorteil, dass während der Zeit der Mitgliedschaft keine Rücklagen für zukünftige Schadensaufwendungen gebildet werden, die sie durch ihre Beiträge aufbringen müssen. Aufgrund des dem Selbstversicherungsgedanken immanenten Solidaritätsprinzips ist aber zugleich die Mitgliedschaft mit der Verpflichtung verbunden, diese Aufwendungen anteilig zu übernehmen, sobald die zugrunde liegenden Forderungen an den KSA herangetragen und fällig werden. Die Teilnahme an dem von einem KSA praktizierten Umlageverfahren führt damit dazu, dass die Mitgliedschaft mit einer zukünftigen Ausgleichsverpflichtung belastet wird, die auch im Falle des Austritts fortbesteht. Dem entspricht die in § 9 Abs. 2 Satzung geregelte Nachhaftung, von der im Grundsatz auch § 25 VAG ausgeht. Dass diese - anders als in § 25 VAG vorgesehen - keine zeitliche Obergrenze enthält, ist angesichts der Beschränkung auf Schadensfälle, die aus der Zeit der Mitgliedschaft herrühren, hinzunehmen. Im Ergebnis liegt hierin auch kein Verstoß gegen § 39 Abs. 2 BGB. Denn bei der fortbestehenden Umlageverpflichtung handelt es sich nicht um eine anlässlich des Ausscheidens begründete und damit unzulässige faktische Beschränkung des Austrittsrechts (vgl. hierzu Staudinger-Weick, BGB (2005) § 39 Rn. 1), sondern um eine bereits zu Zeiten des Mitgliedschaftsverhältnisses entstandene aufschiebend bedingte Verpflichtung, sich insofern auch weiterhin an dem Umlageverfahren zu beteiligen.

3. Gleichwohl erwächst allein hieraus kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachte Einmalzahlung. § 9 Abs. 3 Satzung, der Grund und Höhe dieser Einmalzahlung regelt, verstößt nach Auffassung des Senats gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit unwirksam.

a) Obwohl die Mitgliedschaft bereits im Jahre 1992 begründet wurde, finden ab dem 01.01.2003 hierauf die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. Art. 229 § 5 EGBGB handelt (vgl. BGH NJW 1991, 1829 für den Versicherungsvertrag). Die Satzungsbestimmungen des KSA stellen im Verhältnis zu seinen Mitgliedern nicht lediglich das allgemeine Statut für die Vereinsmitgliedschaft dar, sondern enthalten zugleich Allgemeine Versicherungsbedingungen, weil sie in Verbindung mit den Verrechnungsgrundsätzen die Voraussetzungen für den Umfang des Versicherungsschutzes sowie die hierfür zu zahlenden Umlagen festlegen. Die Beziehungen zwischen einem Schadensausgleich und seinen Mitgliedern sind nämlich ihrem Wesen nach echte Versicherungsvertragsverhältnisse (BGH VersR 1968, 138). Für derartige Verträge gilt die Freistellung des § 310 Abs. 4 BGB für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht (vgl. BGH VersR 2005, 1270; VersR 2004, 364; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 310 Rn. 50). Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen zur AGB-rechtlichen Vereinbarkeit von Satzungen, die nicht gesetzesähnlich auszulegen, sondern anhand eines generalisierenden Maßstabes zu überprüfen sind (BGH VersR 2005, 1270; VersR 2003, 719; VersR 2000, 1090; VersR 1994, 549). Dies umfasst auch die Frage, ob die in § 307 BGB enthaltenen Maßstäbe eingehalten werden. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGHZ 136, 394).

b) Das Transparenzgebot des § 307 BGB verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (vgl. BGH NJW 2003, 1241; BGHZ 145, 203). Bei einem Idealverein muss eine Umlagepflicht nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (BGH NJW-RR 2008, 194; Staudinger/Habermann, BGB § 58 Rn. 3; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 120). Dieser Schutz der Minderheit vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit gilt auch für die "Sonderumlage" anlässlich des Austritts aus einem KSA, bei der es sich entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 05.02.2009 nicht um die regelmäßige Beteiligung an den im Abrechnungszeitraum eingetretenen Schadensfällen, sondern um eine einmalige und auf der Grundlage abweichender, eigens zu ermittelnder Parameter festzusetzende Einmalzahlung handelt. Ihre Wirksamkeit setzt daher voraus, dass das Mitglied zumindest ungefähr erkennen kann, in welchem Umfang es bei einem Austritt durch eine Einmalzahlung verpflichtet wäre, damit es die mit diesem Austritt verbundenen Lasten bewerten kann. Auch die vereinsrechtliche Satzungsautonomie entbindet von dieser Begründung nicht. Es reicht daher nicht aus, wenn lediglich die Entscheidungskompetenz einem Vereinsgremium zugewiesen wird, ohne dass zugleich die Maßstäbe hinreichend deutlich würden, an denen sich die Festsetzung der Umlage auszurichten hat. Anderes lässt sich auch den im Schriftsatz vom 05.02.2009 erwähnten Entscheidungen des BGH und der BAG nicht entnehmen. Diesen Anforderungen genügt § 9 Abs. 3 Satzung in der hier maßgeblichen Fassung nicht.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt zum einen darin, dass die Satzung auch in Verbindung mit den AVH die maßgeblichen Berechnungsgrundsätze für die bei Ausscheiden fällig werdende Einmalzahlung nicht hinreichend deutlich enthält und somit für das austrittswillige Unternehmen unklar bleibt, welche Belastungen bei Beendigung der Mitgliedschaft durch eine solche Zahlung abzugelten sind. Der Satzungsbestimmung lässt sich lediglich entnehmen, dass Ausgangspunkt für die Berechnung des Betrages die "Umlagequote für Einmalzahlungen" sein soll (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Satzung), die vom Verwaltungsrat auf der Basis der "zukünftigen Schadensaufwendungen" festgesetzt wird. Der genaue Berechnungsmodus der Umlagequote erschließt sich hingegen nicht. Vielmehr bleibt letztlich offen, wie die Umlagequote für das laufende Geschäftsjahr zu den aktuellen und zukünftigen Schadensquoten ins Verhältnis gesetzt werden muss. Ob § 9 Abs. 3 Satz 3 Satzung, wie das Landgericht angenommen hat, um das Wort "und" zu ergänzen ist, wodurch ein Verhältnis nicht mehr zwischen den zukünftigen Schadensaufwendungen und den "Schadensaufwendungen der Umlagequote", sondern zwischen dieser sowie den Schadensaufwendungen und der Umlagequote des laufenden Geschäftsjahres zu bilden ist, ist überdies fraglich. Ohne diese Ergänzung könnte die Formulierung auch dahingehend verstanden werden, dass als Umlagequote das Verhältnis zwischen den Schadensaufwendungen des laufenden Geschäftsjahres, die die Grundlage für die Umlagequote und damit die "Schadensaufwendungen der Umlagequote" sind, und den künftigen Schadensaufwendungen anzusetzen sein soll. Für den Bereich "allgemeine Haftpflicht" ergäbe dies bezogen auf den vorliegenden Fall und unter Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten, aus den vorliegenden Unterlagen K 5 und K 18 allerdings nicht ableitbaren Zahlen lediglich eine Umlagequote von 4,23 (38.717.180,00 EUR: 9.149.543,45 EUR) statt der vom KSA errechneten 5,43. Schließlich erlaubt der Wortlaut der Satzung auch eine Division der Jahrespunkte durch den Wert der Umlagequote. Die Auffassung des Landgerichts, § 9 Abs. 3 Satz 3 Satzung lasse nur die Berechnung nach der Formel:

Umlagequote Einnmalzahlung = Umlagequote lfd. Geschäftsjahr x zukünftige Schäden: Schäden lfd. Geschäftsjahr zu, ist schon aus diesem Grund keineswegs zwingend. Sie begegnet überdies auch deswegen Bedenken, weil durch die Einbeziehung der "Umlagequote lfd. Geschäftsjahr" auch Schadensfälle in die Berechnung einfließen können, die erst nach dem unterjährigen Ausscheiden des Mitglieds eingetreten sind. Wie die Satzung zu verstehen ist, lässt sich angesichts des unklaren und objektiv mehrdeutigen Wortlauts auch nicht durch Auslegung ermitteln. Insbesondere lässt sich der Satzung entgegen der Auffassung im Schriftsatz vom 05.02.2009 gerade kein "Sachzusammenhang" entnehmen, der zwingend für eine der möglichen Berechnungsvarianten spräche oder diese als vorrangig erscheinen ließe. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Auslegungsvariante am mitgliederfreundlichsten ist, weil sich bei Anwendung der unterschiedlichen Rechenwege Verschiebungen zugunsten oder zu Lasten der Mitglieder ergeben, je nachdem, ob die Umlagequote größer oder kleiner als der Faktor 1 ist.

Unabhängig von dieser Berechnungsfrage folgt die Intransparenz der Regelung zur Ermittlung der "Umlagequote Einmalzahlung" aber auch daraus, dass der Satzung an keiner Stelle entnommen werden kann, nach welchem Verfahren die "zukünftigen Schadensaufwendungen", die die Basis für diese Umlagequote sein sollen, prognostiziert werden. Allerdings nimmt die Satzung insofern auf § 341 g Abs. 1, 2 und 5 HGB Bezug, die aber nur "entsprechend" heranzuziehen sein sollen. Ob dies bedeutet, dass § 341 g HGB - wie die Klägerin annimmt - nicht unmittelbar, sondern nur nach seinen "Leitprinzipien" anzuwenden ist, oder ob damit, wovon das Landgericht ausgegangen ist, nur der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass die Bewertungsvorschriften des HGB für Kommunale Schadensausgleiche nach § 341 l Abs. 1 HGB nicht unmittelbar anwendbar sind, lässt sich dieser Formulierung nicht hinreichend sicher entnehmen. Damit bleibt aber zugleich offen, ob das von der Klägerin praktizierte Verfahren der "besten Schätzung" mit ihrer eigenen Satzung übereinstimmt und welche weiteren Abweichungen von § 341 g HGB mit einer "entsprechenden" Anwendung dieser Norm gegebenenfalls verbunden sind. Es tritt hinzu, dass die Ermittlung der Umlagequote lediglich die Basis für deren Festsetzung durch den Verwaltungsrat ist, die bereits nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis des Aktuars auch zu Lasten des ausgeschiedenen Mitglieds abweichen kann, ohne dass diesem nach seinem Ausscheiden irgendeine Kontrollmöglichkeit verbliebe. Dem KSA wird es hierdurch ermöglicht, den in dem Umlageprinzip zum Ausdruck kommenden Solidaritätsgedanken zu Lasten ausgeschiedener Mitglieder zu verändern. Unklar bleibt schließlich, nach welchem System die mit der Umlagequote Einmalzahlung von der Klägerin in Beziehung gesetzten Jahrespunkte der Rechtsvorgängerin der Beklagten in die Berechnung einbezogen werden. Die Heranziehung einer Durchschnittspunktzahl mag im Ergebnis angemessen sein, wie das Landgericht angenommen hat, hat jedoch in der Satzung keine Grundlage. In § 9 Abs. 3 Satzung werden die Jahrespunkte überhaupt nicht erwähnt, ein Verweis auf § 7 AHV/VGK, der während der Dauer der Mitgliedschaft von einem nach Jahrespunktzahlen aufgegliederten Umlageschlüssel ausgeht, findet sich dort nicht. Auch insoweit erweist sich die Regelung in § 9 Abs. 3 Satzung nicht als hinreichend transparent. Die darin zum Ausdruck kommende unangemessene Benachteiligung wird auch nicht durch ein Wahlrecht des ausscheidenden Mitglieds ausgeglichen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung die Abgeltung durch eine Einmalzahlung die Regel ist, eine Abweichung hiervon damit einer gesonderten Begründung bedürfte und zudem von einer Genehmigung durch den KSA abhängig wäre.

Auf die Frage, ob die voraussetzungslose Ermächtigung an den Verwaltungsrat, von der durch den Aktuar errechneten Umlagequote bei deren Festsetzung abzuweichen, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB standhielte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

4. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Der erstmals in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag ist nach §§ 533, 263 ZPO zulässig. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Einschränkung des Klageantrages i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern um eine von der Einwilligung des Gegners oder der Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht abhängige Klageänderung. Der Übergang von der Geltendmachung einer Einmalzahlung nach § 9 Abs. 3 Satzung zur Feststellung der anteiligen Umlagepflicht führt nämlich zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur BGHZ 117, 1 m.w.N.; BGH NJW 1996, 3151). Eine Klageänderung und damit eine Änderung des Streitgegenstandes liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 7; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. § 263 Rn. 7). Hierbei umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH NJW 2008, 3572). Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag beruht hiernach auf einem geänderten Klagegrund, weil zwar der Charakter als Umlagezahlung in beiden Fällen erhalten bleibt, die Berechnung aber nach jeweils gänzlich anderen Maßstäben erfolgt und damit bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr von dem ursprünglich zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex erfasst wird. Während nämlich die Berechnung der Einmalzahlung an eine Prognose der künftigen Entwicklung anknüpft, die notwendigerweise zumindest in Teilen eine Schätzung voraussetzt, erfolgt die (rückwirkende) Umlage nach § 9 Abs. 2 Satzung auf der Basis tatsächlich geleisteter Schadensaufwendungen, die mit den erfolgten Vorauszahlungen verrechnet werden. Damit ist bereits im vorhinein absehbar, dass die Summe der anteiligen Zahlungen auf der Basis von § 9 Abs. 2 Satzung nicht mit dem Betrag der Einmalzahlung identisch ist. Allein die Festsetzung der Einmalzahlung beruht überdies auf einer Entscheidung des Verwaltungsrats, während die anteilige Umlage ohne weiteres nach Abschluss des Geschäftsjahres von den Mitgliedern erhoben wird.

b) Die hilfsweise Klageänderung ist indes sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Dass sich die Höhe der anteiligen Umlageverpflichtung aus dem Klägervortrag nicht ermitteln lässt, steht einer Feststellungsklage nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO ist für eine solche Klage anzunehmen, weil die Beklagte ihre Umlageverpflichtung nicht nur der Höhe, sondern dem Grunde nach bestreitet. Dass der Klägerin für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume eine Bezifferung der anteiligen Leistungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satzung möglich wäre, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Denn die von der Beklagten erhobenen Einwände betreffen die Berechtigung der Klägerin dem Grunde nach, in der Berufungsinstanz anstelle der Einmalzahlung die anteilige Umlageverpflichtung geltend zu machen. Da diese vorliegend auf der selben Grundlage zu berechnen wäre wie die Umlageverpflichtung während der laufenden Mitgliedschaft, ist davon auszugehen, dass auch ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen BGH NJW 1999, 3774; NJW 1995, 2219).

c) Die Feststellungsklage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Von der Berechtigung der Klägerin, nicht lediglich die ursprünglich eingeklagte Einmalzahlung, sondern auch die Feststellung der anteiligen Weiterverpflichtung im eigenen Namen klageweise geltend zu machen, ist auszugehen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 28.10.1998 (K 16), der die Vorausabtretung aller nicht realisierbaren Forderungen an die Klägerin enthält und dies ausdrücklich (Absatz 4 der Präambel) über den Bereich der Regressforderungen hinaus erstreckt. Angesichts dieser Vorausabtretung, die auch als hinreichend bestimmt anzusehen ist, kommt der auf die Einmalzahlung beschränkten Abtretung vom 25.06.2007 (K 1) nach Auffassung des Senats keine eigenständige Bedeutung zu.

Dass § 9 Abs. 2 Satzung wirksam ist und eine hinreichende Grundlage für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bietet, hat der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt. Dies führt zur Begründetheit der Feststellungsklage für die ab dem 01.01.2006 entstandenen Umlageansprüche. Die bis zum 31.12.2005 entstandenen Umlageforderungen sind dagegen verjährt, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die jeweilige Leistung hätte verlangt werden können, verjährungshemmend geltend gemacht worden sind. Mangels Identität der Streitgegenstände kommt eine Hemmung durch die Geltendmachung des Anspruches auf Einmalzahlung auch für die anteilige Umlageforderung nicht in Betracht (s. o.). Über diesen Anspruch haben auch keine Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, die gemäß § 203 BGB zu einer Verjährungshemmung hätten führen können.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Lauf der Verjährungsfrist unbeschadet der Tatsache, dass über eine anteilige Umlageforderung bis zum heutigen Tage keine Rechnung gelegt worden ist, mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres begonnen. § 9 Abs. 6 Satz 2 Satzung, der die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnen lässt, "in dem die Umlage erhoben wird", bezieht sich schon nach seinem Wortlaut allein auf den Fall einer Verletzung der in "Absatz 3" (wohl Absatz 4) enthaltenen Meldepflicht. Ersichtlich soll hierdurch klargestellt werden, dass ein Mitglied, dass seiner Pflicht nicht genügt, die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen, nicht von einem Verjährungsbeginn zum Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, profitieren soll. Liegt ein Verstoß gegen die Meldepflicht nicht vor, bleibt es aber bei der in § 12 Abs. 1 VVG enthaltenen Regelung, wonach Ansprüche des Versicherers auf Beiträge und Umlagen jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres entstehen (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 12 Rn. 11, 14). Da die anteilige Umlage jeweils erst nach Abschluss des Geschäftsjahres verlangt werden kann, weil erst dann feststeht, welche Zahlungen auf Schadensfälle geleistet wurden, die aus der Zeit der Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds herrühren, ist von einer zeitabschnittsweisen Fälligkeit jeweils zum 01.01. des Folgejahres auszugehen. Die Umlageforderung für 2004 verjährte mithin am 31.12.2006, die Forderung für 2005 am 31.12.2007. Die Erhebung der Feststellungsklage erfolgte erst mit der Berufungsbegründung, die der Beklagten am 08.12.2008 zugestellt wurde, und konnte damit die Verjährung erst für die ab dem 01.01.2006 entstandenen Ansprüche hemmen. Dies führte zur teilweisen Abweisung des Feststellungsantrages.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da die Frage, ob die zeitlich unbegrenzte Umlageverpflichtung wirksam in der Satzung eines Kommunalen Schadensausgleichs geregelt werden kann, höchstrichterlich bislang nicht entscheiden wurde, war die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine Addition der Werte von Haupt- und Hilfsantrag kommt nicht in Betracht, weil beide Ansprüche "denselben Gegenstand" i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Dass Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, steht dem nicht entgegen. Bei dem "Gegenstand" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich nach einer ausschließlich wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt (vgl. beispielsweise BGH NJW-RR 2005, 506 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Entscheidend für die Auslegung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist die Erwägung, dass eine "wirtschaftliche Werthäufung" gebührenrechtlich zu einer Streitwerterhöhung führen soll (BGH a.a.O.). Es kommt daher darauf an, ob die verschiedenen Ansprüche ein wirtschaftlich identisches Interesse oder wirtschaftlich verschiedene Interessen betreffen (BGH a.a.O.). Für die der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Frage der Zusammenrechnung von Klage und Widerklage hat die Rechtsprechung die Formel entwickelt, dass eine Zusammenrechnung nicht stattfindet (identisches Interesse), wenn beide Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann (BGH a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 45 GKG Rn. 10). Besteht - wie hier - ein Alternativverhältnis zwischen unterschiedlichen Formen der Abgeltung bei Ausscheiden aus einem KSA, ist dies der Fall.

Ende der Entscheidung

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