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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 6 U 1406/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Der Berufungsführer trägt auch dann die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 6 U 1406/04

Beschluss

des 6. Zivilsenats

vom 14.11.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Geschäftsführerdurchgriffshaftung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 31.07.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Gehörsrüge gegen ihre Kostentragungspflicht für die Anschlussberufung. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bautzen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Beklagten auch die Kosten der Anschlussberufung auferlegt.

Dieser Beschluss wurde den Beklagten am 15.08.2005 zugestellt. Hiergegen haben sie mit Fax - hier eingegangen am 26.08.2005 - die Gehörsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben.

Sie sind der Auffassung, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Wären sie auf die Kostenüberbürdung hingewiesen worden, so hätten sie entsprechend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 26.08.2005 (GA 467 ff.) und vom 06.10.2005 (GA 470) verwiesen.

II.

Die Gehörsrüge ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§ 321a Abs. 1, Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Kosten des zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels sind dem Rechtsmittelkläger mit der Zurückweisung der Berufung aufzuerlegen (§§ 524 Abs. 4, 522, 97 Abs. 1 ZPO), weil hierüber keine eigene Entscheidung getroffen wurde (1.). Der Vergleich mit der Rechtslage bei der Rücknahme des Berufungsantrags bestätigt diese Auffassung (2.).

1. Soweit über das Anschlussrechtsmittel keine eigenständige Entscheidung ergeht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Rechtsmittelkläger auch die Kosten der - wirkungslos gewordenen (§ 524 Abs. 4 ZPO) - Anschließung trägt.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die unselbständige Anschließung kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozessgegner eingelegten Rechtsmittels ist. "Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlussrechtsmittel in der Sache entschieden wird, ist das Anschlussrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat" (vgl. BGH vom 26.01.2005, XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727).

Soweit die Beklagten zu Recht darauf hinweisen, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall der Berufungsantrag zurückgenommen wurde, stellt dieser Umstand keine Voraussetzung für den vom BGH aufgestellten Grundsatz dar. Solange und soweit die Anschließung allein von der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel abhängig ist, trägt das Risiko der Kostenlast allein der Rechtsmittelkläger. Nur soweit der Anschlussrechtsmittelkläger in freier Entschließung die Durchführung des Verfahrens veranlassen kann, wäre es gerechtfertigt, ihn zur Kostentragung heranzuziehen.

Mit der Abweisung als unbegründet durch den Senat ist dem Anschlussrechtsmittelkläger diese eigene Einflussmöglichkeit allerdings genommen. Eine eigene Kostentragungspflicht kommt demnach nicht in Betracht (so auch BGH a.a.O., vgl. Thüringer OLG vom 03.11.2004, 4 U 109/04 in OLG NL 2005, 42).

2. Dies wird durch einen Vergleich mit der Rechtslage bei der Rücknahme bestätigt. Die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung tritt unabhängig davon ein, ob die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO, worauf der BGH a.a.O. besonders hinweist). Zwar hängt der Bestand der Anschließung - anders als im Falle der Rücknahme der Berufung - nicht vom Willen des Berufungsführers ab. Das Risiko, sich einer Anschlussberufung ausgesetzt zu sehen, ist allerdings in beiden Fällen das Gleiche. Kann der Berufungsführer diesem Risiko nicht einmal durch Rücknahme der Berufung entgehen, so ist nach Auffassung des Senats auch im Falle der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Die (oben 1. erörterte) Ausnahme des eigenen Einflusses des Anschlussberufungsklägers auf den Prozessfortgang liegt nicht vor.

Eine Unterscheidung der Fälle der Rücknahme der Berufung vor oder nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO von den Fällen der Zurückweisung der Berufung nach Hinweis ist nicht zu rechtfertigen (vgl. Thüringen vom 03.11.2004, 4 U 109/04, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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