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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 6 VA 11/99
Rechtsgebiete: HinterlO, EGGVG


Vorschriften:

HinterlO § 3
HinterlO §§ 12 ff
EGGVG § 23
§§ 3, 12 ff HinterlO, § 23 EGGVG

Leitsatz:

Nach bewirkter Hinterlegung ist eine Anfechtung der Annahmeanordnung nicht mehr zulässig; es kann nur noch die Herausgabe nach §§ 12 ff HinterlO verlangt werden.

Beschl. v. 5.6.2000, Az.: 6 VA 11/99 HL 25/97 Ar AG Chemnitz


Beschluss

des 6. Zivilsenats

vom 05.06.2000

In dem Rechtsstreit

R GmbH,

vertr. d. d. GF R ,

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Präsident des Amtsgerichts C ,

C

Antragsgegner

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Hinterlegungsanordnung des Amtsgerichts C vom 05.02.1997 und des Beschlusses des Präsidenten des Amtsgerichts C vom 03.11.1999 in der Fassung vom 16.12.1999 - Az.: HL 25/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Geschäftswert wird auf 21.623,81 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht C hat mit Beschluss vom 21.11.1996 - Az. N 1671/96 - über das Vermögen der E Kunststoffverarbeitung GmbH, , vertreten durch den Geschäftsführer , ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen, die Sequestration angeordnet und zum Sequestor Rechtsanwalt M bestellt.

Mit Beschluss vom 17.12.1996 hat das Amtsgericht C den Antrag auf Gesamtvollstreckung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen sowie das Veräußerungsverbot und die Sequestration vom 21.11.1996 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 13.01.1997 hat der Geschäftsführer der E Kunststoffverarbeitung GmbH i.L. auf eventuelle finanzielle Mittel, die aus der Sequestration übrig geblieben sind, verzichtet.

Daraufhin hat am 22.01.1997 Rechtsanwalt M beim Amtsgericht C - Hinterlegungstelle - beantragt, den sich noch in seinen Händen befindlichen Betrag in Höhe von DM 21.773,81 aus dem Vermögen der E Kunstoffverarbeitung GmbH i.L. gemäß § 372 S. 2 BGB zur Hinterlegung anzunehmen (Bl. 16 dA HL 25/97 d. AG C ).

Am 05.02.1997 hat das Amtsgericht C - Hinterlegungsstelle - die Annahme des hinterlegten Betrages angeordnet (Bl. 71 dA HL 25/97). Der Geldbetrag wurde am 06.02.1997 von Rechtsanwalt M hinterlegt (Bl. 71 dA HL 25/97).

Mit Schriftsatz vom 07.04.1997 (Bl. 102 dA HL 25/97) hat die Antragstellerin Beschwerde und Widerspruch gegen die Annahmeanordnung des Amtsgerichts C vom 05.02.1997 eingelegt.

Mit Beschluss vom 03.11.1999 (Bl. 173 dA HL 25/97), welcher entsprechend § 319 ZPO am 16.12.1999 (Bl. 186 dA HL 25/97) berichtigt wurde, hat der Präsident des Amtsgerichts C die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen den ihr am 25.11.1999 zugestellten Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts C hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.12.1999 - eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die Hinterlegungsanordnung des Amtsgerichts C vom 05.02.1997 und den Beschluss vom 03.11.1997 aufzuheben.

Die Antragstellerin, die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Titel in Höhe von DM 22.671,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1995 gegen die E Kunststoffverarbeitung GmbH erlangt hat, hat einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der E Kunststoffverarbeitung GmbH gegen den Freistaat Sachsen wegen des hinterlegten Betrages gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.04.1997 wurde dem Freistaat Sachsen am 24.06.1997 zugestellt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Verweigerung der Freigabe des hinterlegten Betrages rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Hinterlegung i.S.v. § 372 Satz 2 BGB weder bei der Hinterlegung noch bei der Anordnung vorgelegen hätten.

III.

Der nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Da sich die Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich gegen die Anordnung der Hinterlegung vom 05.02.1997 wendet, liegt kein Fall des § 3 Abs. 3 HinterlO vor, der einen Antrag gemäß § 23 EGGVG ausschließen würde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.1974, Az. 20 VA 3/793, Rpfleger 1974, 227; vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.09.1997, Az. 1 VA 2/97-2, OLGR Saarbrücken 1998, 112; vgl. MünchKomm./Heinrichs, BGB, 3. Aufl., § 372, Rdn. 25; Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 3, Rdn. 24). Wird der Antrag auf Herausgabe abgelehnt, muss deshalb Klage beim Landgericht auf Herausgabe des Geldbetrages erhoben werden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde auch innerhalb der Antragsfrist gemäß § 26 EGGVG eingelegt.

IV.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach Einzahlung des hinterlegten Geldbetrages eine Anfechtung der Annahmeanordnung nicht mehr zulässig ist.

1. Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 HinterlO ist die Hinterlegung bewirkt, wenn - wie vorliegend - eine Annahmeanordnung ergangen ist, d.h. die Hinterlegungsstelle verfügt hat, dass ein bestimmter Gegenstand zur Hinterlegung anzunehmen ist, und wenn dieser Gegenstand bei der Hinterlegungskasse oder der Gerichtszahlstelle eingezahlt oder eingeliefert ist (BGH, Urteil vom 28.04.1952, Az. IV ZR 122/51, LM Nr. 1 zu § 142 BGB; Bülow/Mecke/Schmidt, a.a.O., § 6, Rdn. 2).

Die Hinterlegung nach § 6 HinterlO begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, das auch wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorgelegen haben (BGH, LM Nr. 1 zu § 142 BGB; BGH, Urteil vom 14.02.1985, Az. IX ZR 76/84, ZIP 1985, 525, 526; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., vor § 372, Rdn. 4; MünchKomm./Heinrichs, a.a.O., § 372, Rdn. 23; Staudinger/Olzen, vor § 372, Rdn. 13; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414). Zugleich entsteht durch die Hinterlegung ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, dessen Inhaber bei einer Mehrheit von Prätendenten der wahre Berechtigte ist (MünchKomm./Heinrichs, a.a.O., § 372, Rdn. 24; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414).

2. Nach Einzahlung des Geldbetrages kommt allerdings eine Rückabwicklung der Annahme nicht mehr in Betracht, weil durch die bewilligte Hinterlegung das öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden ist, welches - wenn wie hier mehrere Beteiligte vorhanden sind - die Rechtslage zu Gunsten eines Beteiligten verändern kann und auf jeden Fall die formellen Rechte begründet, die die Hinterlegungsordnung den am Verfahren Beteiligten zuerkennt. Vielmehr kann nur noch Herausgabe nach Maßgabe der §§ 12 ff. HinterlO erfolgen (Bülow/Mecke/Schmidt, a.a.O., § 3, Rdn. 12; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414). Wäre nach der bewirkten Hinterlegung eine Anfechtung der Annahmeanordnung möglich, würde dies zudem zu einer Umgehung der gesetzlichen Herausgabevorschriften nach §§ 12 ff. HinterlO führen.

3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht war auch nicht in einen - im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG unstatthaften - Antrag auf Herausgabe umzudeuten. Wie der Präsident des Amtsgerichts überdies zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 13 HinterlO nicht vor.

V.

Die Entscheidung über die Zahlung der Gerichtskosten folgt aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin selbst; für eine Billigkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 2 EGGVG besteht keine Veranlassung.

Der Geschäftswert war gemäß § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO entsprechend der Höhe des hinterlegten Betrages festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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