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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 6 VA 12/04
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 27
Die juristinterne Prüfung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Geschäftsbereich der Justiz stellt keine Justizverwaltungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 EGGVG dar.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 6 VA 12/04

Beschluss

des 6. Zivilsenats

vom 13.05.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, Richter am Landgericht R und Richterin am Landgericht T

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 1.078,46 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 06. Mai 2004 die gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23, 27 EGGVG wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde beantragt.

Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller mit Antragsschrift vom 02.01.2004 einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegenüber dem Freistaat Sachsen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden i. H. v. 2.156,92 EUR geltend gemacht hatte. Der Eingang dieses Antrages wurde mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.01.2004 (Az.: 1/2004) bestätigt.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, da unstatthaft, bereits unzulässig. Die vom Antragsteller begehrte Bescheidung seines Schadensersatzanspruchs lässt sich nicht im Rechtsweg nach § 23 EGGVG durchsetzen.

a) Die Prüfung der Berechtigung eines gegen den Freistaat Sachsen geltend gemachten Amtshaftungsanspruches durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts stellt keine Justizverwaltungsmaßnahme i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

Nach §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen werden, wobei nach Absatz 2 dieser Vorschrift auch die Verpflichtung einer Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden kann. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Maßnahme der Justizbehörde im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist nicht auf die organisatorische Zuständigkeit der Behörde abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffende Behörde im Einzelfall im funktionellen Sinne als Justizbehörde tätig geworden ist, mit anderen Worten, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (Kammergericht, Beschluss vom 17.07.1987, Az.: 1 VA 2/87, NJW-RR 1988, 1531; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 23 Rdn. 1).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden ist gemäß Ziffer I. 1. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Bediensteten sowie über die Behandlung von Amtshaftungsansprüchen vom 19.01.1999, Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 1/1999, Seite 23 - hier I. 1. b -, intern zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung für Schäden, die durch Bedienstete seines Geschäftsbereichs verursacht worden sind, zuständig, so dass er in diesem Rahmen als Verwaltungsbehörde handelt. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf diese Prüfung; er ist zur Durchsetzung seines vermeintlichen materiellen Anspruchs auf eine Klage vor den Zivilgerichten verwiesen (§ 71 Abs. 2 GVG, § 40 Abs. 2 VwGO).

Der Präsident des Oberlandesgerichtes wird hierbei nicht als Justizbehörde im funktionellen Sinne tätig, sondern als Vertreter des Freistaates Sachsen. Die außergerichtliche Prüfung und Entscheidung darüber, ob Schadensersatzansprüche anerkannt werden, betrifft keine Aufgabe, die dem Präsidenten des Oberlandesgericht als ihm auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Es handelt sich mithin nicht um eine spezifische Tätigkeit der Justizverwaltung. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Prozessvertretung nicht mehr durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, sondern durch das Landesamt für Finanzen erfolgt (§ 3 Verordnung der Sachs. Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren v. 27.12.1999).

b) Die interne Überprüfung der Berechtigung erhobener Amtshaftungsansprüche ist als Akt ohne Außenwirkung keine Justizverwaltungsmaßnahme i. S. des § 23 EGGVG (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 23 EGGVG, Rdn. 1).

c) Darüber hinaus ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär gegenüber anderen Vorschriften, aufgrund derer die ordentlichen Gerichte angerufen werden können. Für die vom Antragsteller hier geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber der nach § 23 EGGVG gegeben (Kammergericht, Beschluss vom 17.07.1987, Az.: 1 VA 2/87, a. a. O.).

d) Danach kann es dahinstehen, dass der Antrag überdies auch unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht auf eine bestimmte Maßnahme angetragen hat, sondern nur auf die Bearbeitung schlechthin (Kissel, GVG, § 27 EGGVG, Rdn. 8 m.w.N.).

2. Der Antrag ist darüber hinaus auch deshalb ohne Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Im Rahmen des § 23 EGGVG ist auf den funktionellen Behördenbegriff abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.1988, Az.: IV a VZ 5/88, BGHZ 105, 395, 399; BVerwG, Urteil vom 29.04.1984, Az.: 1 C 10/84, NJW 1984, 2233; Kammergericht, Beschluss vom 04.03.1980, Az.: 1 VA 2/79, OLGZ 1980, 394, 395). Beteiligt am Verfahren sind stets der Antragsteller und die Behörde, gegen deren Entscheidung oder Unterlassung angegangen wird (Kissel, a.a.O., § 29 EGGVG, Rdn. 16).

Der Freistaat Sachsen ist aber keine Behörde in diesem funktionellen Sinne, sondern besteht aus verschiedenen Organisationseinheiten (Behörden). Der Antrag wäre also gegen die Behörde zu richten gewesen, die für die begehrte Entscheidung funktional zuständig ist.

III.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 29 Abs. 1 EGGVG.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten nicht in Betracht kommt, § 30 Abs. 2 EGGVG (Kissel, a.a.O., § 30 EGGVG, Rdn. 3, 5).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 18 Abs. 2 KostO. Er wurde in Anlehnung an den Streitwertkatalog des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. nur Redeker/von Oertzen/Redeker/Kothe, VwGO, 13. Aufl., § 165, Rdn. 19), da eine Bescheidung beantragt wird, auf 1/2 des Wertes des begehrten Schadensersatzbetrages bestimmt.

Ende der Entscheidung

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