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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 8 U 1341/00
Rechtsgebiete: VerbrKrG, AGBG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 I S. 4 Nr. 1c
VerbrKrG § 6 I
AGBG § 11 Nr. 14a
BGB § 242
1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sowohl für die GmbH als auch als "Kunde(n)", so ist er als Vertragspartner anzusehen, nicht nur als Schuldbeigetretener. § 11 Nr. 14a AGBG steht dem nicht entgegen.

2. Auf den Geschäftsführer finden auch in diesem Fall die Vorschriften des VerbrKrG Anwendung.

3. Die Auszahlung des Darlehens an einen Lieferanten der Gäststätte vermag eine Formnichtigkeit wegen fehlender Angabe der Zahl der Raten (§ 4 I Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG) auch gegenüber dem mitverpflichteten Geschäftsführer nicht gem. § 6 I VerbrKrG zu heilen, wenn dieser dadurch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten frei wird. Die Berufung auf den Formmangel kann aber treuwidrig sein, wenn der Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum (mittelbare) Vorteile aus der formnichtigen Vereinbarung gezogen hat.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 1341/00

Verkündet am 19.01.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schuldbeitritts zum Darlehensvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 15 O 72108/99 - vom 17.03.2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.862,75 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 47.848,75 DM seit 01.04.1998 bis 31.07.1998 und aus 46.832,75 DM seit 01.08.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten:

46.862,75 DM -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin und die (unselbstständige) Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. Während das erstgenannte Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg hat, ist letzteres nur in geringem Umfang begründet.

I.

Die Klägerin als Darlensgeberin und Bierlieferantin kann aus der Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Beklagten und Thomas Kagerer i.V.m. dem in derselben Urkunde niedergelegten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zwischen ihr und der A Restaurants P Center GmbH (im Folgenden A II genannt) vom 23.03.1998 (Anlage K 7, GA 52 f.) sowie den Darlehensverträgen nebst Liefer- und Abnahmevereinbarungen mit der A Gastronomieservice GmbH (im Folgenden A I genannt), dem Beklagten und W A vom 02.01.1995 (Anlagen K 1 bis K 6, GA 25-51) die Rückzahlung eines von der A I empfangenen Darlehens nebst zweier in ein Darlehen umgewandelter (Schadensersatz-)Ansprüche wegen Minderbezugs in der geltend gemachten Höhe verlangen (1.). Die Verzinsung des vereinigten Gesamtdarlehens richtet sich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG i.V.m. § 246 BGB und ab Eintritt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB, bleibt daher mit 4 % geringfügig hinter den diesbezüglich erhobenen Ansprüchen der Klägerin zurück (2.). Schließlich stehen ihr 30,00 DM aus positiver Vertragsverletzung zu (3.).

1. Der Beklagte hat sich in den Vereinbarungen vom 02.01.1995 und vom 23.04.1998 verpflichtet, zunächst als Mitdarlehensnehmer, dann als Schuldmitübernehmer für die Darlehensrückerstattungsansprüche der Klägerin gegen die A I bzw. die A II einzustehen. Während die letztere Vereinbarung in jedem Falle formunwirksam ist, erscheint dieses in Bezug auf die erstere zweifelhaft. Darauf kommt es indessen nicht an, weil der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die (etwaige) Formunwirksamkeit zu berufen.

a) Ausgangspunkt der Zahlungsverpflichtung des Beklagten sind die drei Darlehensverträge nebst dreier Liefer- und Abnahmevereinbarungen vom 02.01.1995.

aa) In den Vereinbarungen vom 02.01.1995 - dies ist unstreitig - hat sich die Klägerin (in ihrer ursprünglichen Rechtsform) verpflichtet, der A I drei Darlehen über jeweils 25.000,00 DM zur Anschaffung von Gaststätteninventar für die von ihr betriebenen Absatzstätten Neefepark in Chemnitz, Chemnitz-Center in Röhrsdorf und Shoppingcenter in Leipzig-Paunsdorf zu gewähren. Des Weiteren hat sie in allen drei Fällen der A I einen Kostenzuschuss von jeweils 2.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer für die Erweiterung der Thekenanlage versprochen. Die A hat sich demgegenüber verpflichtet, ab dem 01.01.1995 für die Dauer von 10 Jahren den gesamten Bedarf an Weiss-/Weizenbieren, jährlich mindestens 50 Hektoliter, insgesamt 500 Hektoliter ausschließlich und unmittelbar von der Klägerin oder einem von dieser bestimmten Getränkegroßhändler fortlaufend zu beziehen oder beziehen zu lassen. Für den Fall des Unterschreitens der Mindestbezugsmenge sagte die A I der Klägerin bezüglich jeder der drei Absatzstätten für jeden fehlenden Hektoliter eine Barzahlung in Höhe von 25,00 DM zu, die jeweils zum Ende eines Jahres abgerechnet werden sollte.

Wird - wie hier - einem Gaststättenbetreiber von einer Brauerei ein Darlehen im Zusammenhang mit der Eingehung einer Bierbezugsverpflichtung gewährt, so handelt es sich um ein gemischt-typisches Schuldverhältnis, das teils nach Kaufrecht und teils nach darlehensrechtlichen Bestimmungen zu behandeln ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., Einf v § 607 Rdn. 16). An der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts ändert nichts, dass die Parteien der Vereinbarungen vom 02.01.1995 ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten jeweils in zwei getrennten Vertragsurkunden niedergelegt haben. Aus deren Inhalt sowie den äußeren Umständen geht ohne Zweifel hervor, dass die Vertragsparteien ihre Rechtsgeschäfte, soweit sie dieselbe Absatzstätte betreffen, als wirtschaftliche und rechtliche Einheit verstanden haben. So nehmen die Vertragsurkunden jeweils wechselseitig aufeinander Bezug. In Ziff. 1 der Liefer- und Abnahmevereinbarungen wird jeweils das zugehörige Darlehen neben dem Zuschuss als "Leistung" der Klägerin genannt. In deren Ziff. 2 und 3 wird jeweils die Bezugsverpflichtung als "Leistung" bzw. "Gegenleistung" des Kunden bezeichnet. Des Weiteren wird in Ziff. 12 der Liefer- und Abnahmevereinbarungen jeweils der korrespondierende Darlehensvertrag als "verbunden" bezeichnet und soll kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung - § 9 VerbrKrG kann ungeachtet der Frage, ob in Bezug auf die übrigen am Vertrag beteiligten Personen partiell der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, schon deshalb nicht eingreifen, weil das Darlehen nicht der Finanzierung der abzunehmenden Bierlieferungen, sondern der Anschaffung von Gastronomieinventar bei einem Dritten gedient hat - nicht wirksam zustande kommen, wenn die Lieferungs- und Abnahmevereinbarung nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen würde. Demgegenüber ist in den Bestimmungen der Darlehensverträge unter Ziff. 6 jeweils geregelt, dass ergänzend die Bestimmungen der zugehörigen Liefer- und Abnahmevereinbarung gelten sollen. Schließlich fällt die Höhe der Darlehenszinsen mit einem Nominalzinssatz von 5 % p.a. und einem Effektivzins von 5,09 % p.a. in Ansehung der Kreditmarktverhältnisse moderat aus, berücksichtigt also erkennbar die von der Klägerin aus der Bezugsverpflichtung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile.

bb) Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der A I begegnet die Wirksamkeit der Vereinbarungen als solche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kombination von Darlehensversprechen über 25.000,00 DM zum Nominalzins von 5 % nebst Kostenzuschuss von 2.000,00 DM einerseits und Festlegung einer jährlichen Mindestbezugsmenge von 50 Hektolitern Bier bei einer Laufzeit von 10 Jahren andererseits hält einer Prüfung am Maßstab des § 138 BGB (zu den Kriterien der anzustellenden Einzelfallprüfung vgl. etwa BGH, WM 1990, 1392 und WM 1992, 1285, jeweils m.w.N.) ersichtlich stand, was der Beklagte selbst nicht in Zweifel zieht. Ebenso wenig sind Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die einen die Unwirksamkeit der Darlehens- und Bierlieferungsverträge vom 02.01.1995 begründenden Verstoß gegen Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrechts (vgl. dazu Paulusch, Höchstrichterliche Rechtssprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 7. Aufl., S. 124 ff m.w.N.) erkennen ließen. Insbesondere ist das bis zum 31.12.1998 geltende Schriftformerfordernis des § 34 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F., an welchem die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Bierlieferungsverträge mit Ausschließlichkeitsbindung ohne Rücksicht darauf, ob einer der zum Einschreiten der Kartellbehörden berechtigenden Tatbestände des § 18 Abs. 1 Lit. a bis c GWB erfüllt ist (vgl. BGHZ 53, 304 [306]; 119, 283 [287 ff]), und trotz Außerkrafttreten des § 34 GWB zum 01.01.1999 (vgl. BGH, WM 1999, 1371) zu messen sind, beachtet worden. Dies gilt auch, soweit im Vertragstext auf die "Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedinungen" sowie die von der Klägerin "für die betreffende Kundengruppe jeweils zuletzt herausgegebene Preisliste (...) oder bei Belieferung durch einen Dritten (...) die mit diesem schriftlich zu vereinbarenden Preise und Konditionen" verwiesen wird (vgl. BGH, WM 1978, 216; BGH, WM 1979, 493; BGHZ 119, 283 [288 ff]). Ferner finden, da es sich bei der A I um eine Handelsgesellschaft handelt, die Vorschriften des VerbrKrG auf deren Vertragserklärungen keine Anwendung.

cc) Die vom Beklagten und W A am 02.01.1995 als "Kunde" abgegebenen Vertragserklärungen sind darauf gerichtet, der von ihnen als Geschäftsführer vertretenen A I sowie ihnen persönlich die vertragliche Stellung des Darlehensnehmers und Warenbeziehers zu verschaffen.

Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde, in der neben der A I auch der Beklagte und W A ("sowie persönlich") eingangs zu Definitionszwecken als "Kunde" bezeichnet sind. Diese Bezeichnung wird im Rahmen der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durchgängig verwendet und findet sich schließlich in der Form "Kunde(n)" unter dem für den Darlehensnehmer bzw. Bierlieferungsabnehmer bestimmten Unterschriftsfeld. Dort haben der Beklagte und W A jeweils unterzeichnet, wobei nicht einmal bei allen Verträgen gleichzeitig auch der Firmenstempel der A angebracht ist. Aufgrund dieser sprachlichen Festlegungen im Vertragstext kann die vom Landgericht herangezogene Auslegungsregel, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass (nur) der Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll (vgl. dazu BGHZ 91, 148 [152]; BGH, NJW 1995, 43, 44; NJW-RR 1997, 527, 528), hier keine Anwendung finden.

Das Zustandekommen der Darlehens- und Bierlieferungsverträge vom 02.01.1995 mit dem Beklagten (und W ) persönlich scheitert dementsprechend auch nicht etwa an §§ 3, 5 AGBG. Zwar lässt bereits das äußere Erscheinungsbild der Darlehensverträge sowie der Liefer- und Abnahmevereinbarungen vom 02.01.1995 mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der A I sowie dem Beklagten und W A von der Klägerin gestellt worden sind. Eine Unklarheit oder einen Überrasschungseffekt i.S.d. §§ 3, 5 AGBG im Hinblick auf die vertragliche Stellung des Beklagten und W A weist das verwendete Vertragsformular jedoch nicht auf. Der Geschäftsführer, der in einem von ihm unterschriebenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zusammen mit der von ihm vertretenen GmbH als "Kunde" bezeichnet ist, kann, wenn die nachfolgenden Vertragsbestimmungen die Rechte und Pflichten des "Kunden" festlegen, über deren Erstreckung auf die eigene Person nicht im Unklaren sein (vgl. BGHZ 104, 95 = NJW 1988, 1908 für den Fall, dass ein GmbH-Geschäftsführer ein Mietvertragsformular für den "Mieter" unterzeichnet, in welchem die GmbH und er selbst als solche bezeichnet sind).

Zweifel an der Stellung des Beklagten als "Kunde" können schließlich nicht deshalb aufkommen, weil die Auszahlung des Darlehens nach Ziff. 1 der Bestimmungen des Darlehensvertrages an die vorherige "Zurverfügungstellung der vertraglich vereinbarten Sicherheiten, nämlich (...) pers. Mithaftung gemäß Ziffer 5c" geknüpft und in dieser Vertragsbestimmung "eine unbefristete selbstschuldnerische Mithaftungserklärung der Herren W A und W G gemäß Anlagen" vorgesehen ist. Wie der Beklagte, nachdem er seinen eigenen ursprünglichen Prozessvortrag im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ein angebliches Missverständnis bei der Informationserteilung an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zunächst geändert hatte, zuletzt wieder unstreitig gestellt hat, existierten die im Vertragstext in Bezug genommenen Anlagen zu keiner Zeit. Zu Unrecht folgert er aus diesem Umstand, es sei für ihn mangels Abgabe der vorgesehenen separaten Mithaftungserklärung überhaupt keine rechtsgeschäftliche Bindung eingetreten. Vielmehr lag der Verzicht der Klägerin auf die Einholung dieser Erklärung darin begründet, dass sie - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - den Beklagten und W A entsprechend den übrigen Bestimmungen des Darlehens- und des Bierlieferungsvertrages als Darlehensnehmer ansah. Entgegen der Auffassung des Beklagten war und ist dieses Verständnis - wie ausgeführt - zutreffend.

dd) Die Eingehung der vertraglichen Eigenverpflichtung durch den Beklagten ist nicht wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot gemäß § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam.

Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandpflicht auferlegt. Zwar fehlt es den Vertragsformularen der Klägerin an einer gesonderten Erklärung des Vertreters, vielmehr hat der Beklagte jeden der Verträge vom 02.01.1995 im Namen der A I und im eigenen Namen nur einmal unterzeichnet. Auch findet § 11 Nr. 14a AGBG Anwendung auf den Geschäftsführer einer GmbH, da er kein Kaufmann i.S.d. § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der bis zum 30.06.1998 geltenden und damit auf die Verträge des Streitfalles anzuwenden Fassung (im Übrigen allerdings auch kein Unternehmer i.S.d. § 24 Satz 1 AGBG n.F.) ist. Indessen erfasst das Klauselverbot des § 11 Nr. 14a AGBG nicht den - hier gegebenen - Fall, dass der Vertreter zugleich im fremden und im eigenen Namen die Pflichten und Rechte aus dem abzuschließenden Vertrag erwirbt (vgl. BGHZ 104, 95 = NJW 1988, 1908).

ee) Auch lassen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes die Geltung der Darlehens- und Bierlieferungsverträge vom 02.05.1995 in Bezug auf das dadurch begründete Schuldverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits im Ergebnis unberührt.

i) Zurecht geht allerdings das Landgericht insoweit von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Vereinbarungen vom 02.01.1995 aus.

(1) Die Klägerin ist als kreditversprechende Partei der Darlehensverträge vom 02.01.1995 Kreditgeberin i.S.v. § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Darüber hinaus unterfallen die Liefer- und Abnahmevereinbarungen vom 02.01.1995 als Bierlieferungsverträge dem § 2 Nr. 3 VerbrKrG (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 2 VerbrKrG Rdn. 6 m.w.N.), der die Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 7 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 VerbrKrG in Bezug Verträge anordnet, welche die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben. Im Übrigen fände, selbst wenn - wie nicht (vgl. oben 1.a)bb) - es sich bei den Verträgen vom 02.01.1995 im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits um Schuldbeitrittsvereinbarungen zu Kreditverträgen mit der A I handelte, das Verbraucherkreditgesetz (entsprechende) Anwendung (vgl. BGHZ 133, 71 = BGH, NJW 1996, 2156; BGHZ 133, 220 = NJW 1996, 2865; NJW 1997, 654; NJW 1997, 1442; NJW 1997, 1443; NJW 1997, 3169). Für Schuldbeitrittsvereinbarungen zu Verträgen über Lieferungen in Teilleistungen oder wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 2 VerbrKrG könnte nichts anderes gelten.

(2) Der Beklagte ist Verbraucher i.S.d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Dem steht nicht entgegen, dass mit der A I auf Seiten der Darlehensnehmer und Warenbezieher zugleich eine Handelsgesellschaft Vertragspartei geworden ist und die Kreditaufnahme für Zwecke ihres Unternehmens erfolgte. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG sind, sofern mehrere Personen als Kreditnehmer am Vertrag beteiligt sind, für jede von ihnen gesondert festzustellen (vgl. BGH, NJW 2000, 3133, 3135 f.; NJW 1997, 1443) und vorliegend in Bezug auf den Beklagten gegeben. Die am 02.01.1995 aufgenommenen Darlehen sowie die an diesem Tage eingegangenen Bezugsverpflichtungen waren nach dem Inhalt der Verträge nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt. Soweit auf seine Funktion als Geschäftsführer und Gesellschafter der A I abzustellen ist, fehlt es an der Ausübung einer solchen Tätigkeit. Denn das Halten eines Geschäftsanteiles an einer GmbH ist nicht gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung, und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbstständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 133, 71 [77 f.] = NJW 1996, 2156; BGHZ 133, 220 [223] = NJW 1996, 2865).

Der Beklagte wäre aber auch dann Verbraucher i.S.d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG, wenn er selbst - wie die Klägerin meint - (gemeinsam mit W A ) neben der A I Mitbetreiber der drei Gaststätten in Chemnitz, Röhrsdorf und Leipzig gewesen wäre und auch in dieser Eigenschaft die Verträge vom 02.01.1995 im eigenen Namen abgeschlossen hätte. Zwar müsste in diesem Falle der gewerbliche Zweck der Verträge auch in Bezug auf seine Person bejaht werden, da der Gastwirt Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB a.F. ist. Indessen hätte der Beklagte diese Tätigkeit bei Abschluss der Verträge nicht bereits ausgeübt, sondern wäre insoweit Existenzgründer gewesen. Auf einen solchen findet das Verbraucherkreditgesetz aber Anwendung, sofern nicht der Nettokreditbetrag 100.000,00 DM übersteigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). Dieser Ausnahmetatbestand wäre vorliegend selbst dann nicht erfüllt, wenn man die drei Darlehen über jeweils 25.000,00 DM zusammenrechnete. Schließlich stünde einer Anwendbarkeit des VerbrKrG in diesem Falle auch nicht entgegen, dass der Beklagte bei Abschluss der Verträge bereits eine andere selbstständige berufliche Tätigkeit, namentlich den Beruf des Rechtsanwaltes ausübte. Denn als Existenzgründer ist auch derjenige anzusehen, der eine weitere gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufnimmt, die mit der bereits ausgeübten nicht im Zusammenhang steht und klar von dieser abgrenzbar ist (vgl. BGH, NJW 1995, 722, 723 m.w.N.). Eine Verschiedenheit dieser Art lässt sich in Bezug auf den Beruf des Rechtsanwaltes einerseits und den des Gastwirtes andererseits schlechterdings nicht verneinen.

ii) Ohne Folge ist geblieben, dass der Beklagte nur bezüglich des Darlehensvertrages sowie der Liefer- und Abnahmevereinbarung betreffend die Gaststätte im Chemnitz-Center in Röhrsdorf über sein Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG belehrt worden ist. Die Darlehens- und Bierlieferungsverträge betreffend die Gaststätten im Neefepark Chemnitz und im Shoppingcenter Leipzig-Paunsdorf waren zwar aufgrund der unterlassenen Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG für den Beklagten bis zum 02.01.1996 schwebend unwirksam. Einen Widerruf der im eigenen Namen abgegebenen Vertragserklärungen hat der Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist nicht erklärt.

iii) Die Wirksamkeit der Verträge vom 02.01.1995 scheitert im Hinblick auf die Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 VerbrKrG aber möglicherweise daran, dass in ihnen die Anzahl der von den Darlehensnehmern zu entrichtenden Raten nicht angegeben ist. Das Landgericht hat sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1999, 222; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG, Rdn. 46; Erman/Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 12; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 29, jeweils m.w.N.) wohl überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach eine solche Angabe gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG erforderlich sein soll, der in Bezug auf allgemeine Kreditverträge anders als der für Teilzahlungsgeschäfte geltende § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2c VerbrKrG nicht die Nennung von "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen", sondern von "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" vorschreibt. Der Senat sieht sich zu einer eigenen Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage nicht veranlasst, da ein etwaiger Formmangel jedenfalls folgenlos geblieben wäre.

(1) Heilung der Formunwirksamkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c, 6 Abs. 1 VerbrKrG durch die Auszahlung des Darlehens an den Lieferanten des Gaststätteninventars könnte allerdings nicht eingetreten sein.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt die Auszahlung des Darlehens an den Kreditnehmer keine Heilung der gem. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG formunwirksamen Schuldbeitrittsvereinbarung (vgl. BGHZ 133, 71 = NJW 1996, 2156; BGHZ 133, 220 = NJW 1996, 2865; NJW 1997, 654). Für den - hier gegebenen - Fall, dass das Darlehen an einen von mehreren Mitkreditnehmern ausgezahlt wird, soll in Bezug auf das Vertragsverhältnis des Darlehensgebers mit dem das Darlehen nicht empfangenden Verbraucher nichts anderes gelten (vgl. BGH, NJW 1997, 1443).

Der Senat schließt sich nach sorgfältiger Prüfung der dagegen vorgebrachten Argumente der referierten Rechtsprechung in Gänze an. Trotz des strukturellen Unterschieds zwischen Darlehensvertrag und Schuldbeitrittsvereinbarung besteht kein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung in Bezug die Heilungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Kreditnehmer vor der sofortigen Inanspruchnahme auf Rückgewähr des ausgezahlten Darlehensbetrages durch den Kreditgeber gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB zu schützen (vgl. BGH, NJW 1997, 654, 655 m.w.N.). Zwar unterscheidet sich der Mitkreditnehmer vom Schuldmitübernehmer dadurch, dass sich die in der Auszahlung des Darlehens liegende Leistung des Kreditgebers immer auch an ihn richtet. Bereicherungsschuldner ist aber nur derjenige von mehreren Kreditnehmern, der durch die Auszahlung selbst einen unmittelbaren Vermögensvorteil erlangt (vgl. BGH, NJW 1982, 2433, 2436). Denn trotz ihrer gleichrangigen Beteiligung an dem Vertrag, der (etwa infolge einer Formnichtigkeit) nur scheinbar den Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung gebildet hat, haften die Leistungsempfänger nur im Umfang des jeweils Erlangten, nicht aber als Gesamtschuldner (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., Einf. vor § 812 Rdn. 29 m.w.N.).

Kommt es hiernach maßgeblich darauf, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte durch die Auszahlung des Darlehens seitens der Klägerin etwas erlangt hat, so kann nach den Umständen des Streitfalls eine Heilung des möglicherweise formunwirksamen Vertrages gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG nicht eingetreten sein. Vereinbarungsgemäß wurde das Darlehen an die Verkäuferin des Gaststätteninventars ausgezahlt. Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten bestand deren Kaufpreisanspruch jedoch nur gegen die A I, so dass allein diese durch die Tilgung der Forderung einen unmittelbaren Vermögensvorteil, nämlich die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Verkäuferin der Gaststätteneinrichtung die Mithaftung für deren Kaufpreisanspruch übernommen hätte, jedoch ist solches weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Der Senat hat aufgrund des weiteren Parteienvortrags zunächst erwogen, ob nicht der Beklagte und W A neben der A I als Mitbetreiber der Gaststätten in Chemnitz, Röhrsdorf und Leipzig anzusehen sind, wie die Klägerin meint. In diesem Falle hätten die genannten Personen bei Abschluss des Darlehensvertrages gem. §§ 105 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. eine (unerkannte) offene Handelsgesellschaft gebildet mit der Folge, dass zum einen gegen den Beklagten ein (allerdings von der Klägerin nicht geltend gemachter) Haftungsanspruch gem. § 128 HGB bestünde, zum anderen der Darlehensbetrag in das Gesellschaftsvermögen geflossen wäre und damit der möglicherweise formunwirksame Darlehensvertrag mit dem Beklagten entsprechend der Größe seines Gesellschaftsanteils zumindest teilweise gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG ("soweit") geheilt gewesen wäre. Einziges Indiz für das Bestehen einer solchen OHG ist freilich der Umstand, dass der Beklagte und W A Mieter der Gaststättenräume waren. Auch dieses hat der Beklagte jedoch zuletzt durch den unbestrittenen Vortrag entkräftet, er und W A hätten die Gaststättenräume nicht zum Zwecke einer gemeinsamen Nutzung, sondern auf Drängen der Betreiber der Einkaufszentren persönlich angemietet, um sie dann an die A I für den Betrieb der Gaststätte weiterzuvermieten.

iv) Auch wenn somit ein etwaiger Formmangel des Darlehensvertrages gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c, 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht geheilt wäre, so könnte sich doch der Beklagte auf einen solchen nach Treu und Glauben nicht berufen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kreditgeber bei Auszahlung des Darlehens auf den Bestand der Vereinbarung mit dem formunwirksam Mitverpflichteten vertraut und dieser über einen längeren Zeitraum hinweg, etwa als Geschäftsführer und Gesellschafter des (Mit-) Kreditnehmers, Vorteile aus der Leistung des Kreditgebers gezogen hat (vgl. BGH, NJW 1993, 1126; NJW 1997, 3169; BGHZ 142, 23, 34 = NJW 1999, 2664; NJW 2000, 3133, 3137). So liegt der Fall hier. Auch wenn sich die A I ab Frühjahr 1997 wegen Ablehnung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch das Amtsgericht Chemnitz (Az. N 527/97) in Auflösung befand und am 10.06.1998 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde, wie dem Senat aus einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit bekannt ist, und der Beklagte (sinngemäß) behauptet, die A I habe in den Jahren 1995 und 1996 keinen Gewinn erzielt, der ihm als Gesellschafter zu Gute gekommen wäre, so hatte er doch zumindest über die aus seiner Geschäftsführertätigkeit herrührenden Gehaltsansprüche zwei Jahre lang mittelbar Anteil an der durch die Darlehensgewährung eingetretenen Verbesserung ihrer Vermögenslage. Weitere Ansprüche gegen die A I ergaben sich aus den mit ihr geschlossenen Untervermietungsverträgen bezüglich der Gaststättenräume. Soweit der Beklagte diesbezüglich Mietausausfälle einwendet, während er - wie aus einem in Abschrift vorgelegten Urteil des Landgerichts Leipzig (Anlage B 6, GA 249) hervorgeht - seinerseits aus dem Hauptmietvertrag auf Mietzahlung in Anspruch genommen wird, betrifft dies ersichtlich allein das Untervermietungsverhältnis mit der A II und insoweit den Zeitraum nach Juli 1998.

Nach allem hat der Beklagte aus den Verträgen vom 02.01.1995 in einem solchen Umfang mittelbare Vorteile gezogen, dass es ihm gem. § 242 verwehrt ist, sich auf deren (etwaige) Formunwirksamkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c, 6 Abs. 1 VerbrKrG zu berufen.

b) Durch die Vereinbarung vom 23.03.1998 hat sich die vertragliche Stellung des Beklagten dahingehend geändert, dass er Schuldmitübernehmer von Verbindlichkeiten geworden ist, welche die A II von der A I übernommen hat.

aa) Bei der zwischen der A II und der Klägerin einerseits sowie dieser und dem Beklagten und T K andererseits am 23.03./28.04.1998 getroffenen schriftlichen Vereinbarung handelt es sich entgegen der in der Urkunde verwendeten Überschrift "Vertragsanpassung" nicht nur um eine teilweise Abänderung der Bestimmungen der Darlehens- und Bierlieferungsverträge vom 02.01.1995, sondern auch um eine Vertragsübernahme durch die A II, welcher der Kläger und T K als Schuldmitübernehmer beigetreten sind.

Wie sich dem Senat in der Zusammenschau mit einem anderen vormals bei ihm anhängigen Rechtsstreit erschließt, trifft die Behauptung der Klägerin zu, dass es sich bei der A I und der A II um personenverschiedene Gesellschaften handelt. Dass die Klägerin, wie der von ihr zur mündlichen Verhandlung entsandte Vertreter beteuert hat, von der Personenverschiedenheit keine Kenntnis hatte, sondern von einer bloßen Umfirmierung und Sitzverlegung ausging, worauf auch der Inhalt des Anschreibens zu der Vereinbarung vom 23.03.1998 hindeutet, berührt deren Wirksamkeit nicht. Der behauptete Irrtum, über den die Klägerin erst im Rahmen des Prozesses aufgeklärt worden sein will, eröffnet ihr allenfalls die Möglichkeit einer Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB, wovon sie aber bis zum Schluss der mündlichen keinen Gebrauch hat.

Vertragspartei mit den sich aus den Darlehens- und Bierlieferungsverträgen ergebenden Darlehensnehmer- und Käuferrechten ist nach der Vereinbarung vom 23.03.1998 ausschließlich die A II, nicht (mehr) der Beklagte und T K . Dies ergibt sich daraus, dass sich zum einen lediglich die Firma der A II unterhalb des für den Vertragspartner der Klägerin vorgesehenen Unterschriftsfeldes befindet. Zum anderen enthält die Urkunde im Anschluss an die für die Klägerin und die A abgegebenen Unterschriften eine Erklärung des Beklagten und T K , wonach sie "die gesamtschuldnerische und persönliche Mithaftung für die bestehenden Verträge nunmehr auch für diesen Nachtrag" übernehmen und welche sie gesondert unterzeichnet haben.

Soweit der Vertragstext erkennen lässt, dass sich die Parteien der Vertragsübernahme-, Änderungs- und der Schuldbeitrittsvereinbarung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht darüber irrten, dass der Beklagte nach den Bestimmungen der Vereinbarungen vom 02.01.1995 nicht Schuldmitübernehmer, sondern Darlehensnehmer gewesen war, ist ebenfalls nur die Frage aufgeworfen, ob möglicherweise ein Anfechtungsrecht gem. §§ 119 ff BGB besteht, über die mangels Ausübung desselben nicht zu entscheiden ist.

Auch stehen Zustimmungserfordernisse hinsichtlich der aus den ursprünglichen Vertragsverhältnissen ausscheidenden Personen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Rdn. 38a) der Wirksamkeit der Vertragsübernahme vom 23.03.1998 nicht entgegen. In Bezug auf W A hat die Klägerin ausdrücklich und unwidersprochen vorgetragen, er sei einvernehmlich aus den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschieden. Zwar fehlt entsprechender Vortrag bezüglich der A I, die sich am 23.03.1998 noch in Liquidation befand. Ein etwaiger Wirksamkeitsmangel infolge fehlender Zustimmung wäre aber jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollbeendigung dieser Gesellschaft geheilt.

bb) Mit der Vereinbarung vom 23.03.1998 wurde gleichzeitig der Inhalt der übernommenen Darlehens- und Bierlieferungsverträge abgeändert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die drei ursprünglichen Darlehen über je 25.000,00 DM nach Zahlung von jeweils 36 Raten zu 298,00 DM (offenbar bei Verzicht auf die Zinsen) auf eine Restschuld von jeweils 14.272,00 DM zurückgeführt worden. Die Verbindlichkeiten aus den Minderbezugsverpflichtungen in Höhe von 2.359,50 DM für das Jahr 1995 bzw. 2.673,25 DM für das Jahr 1996, über deren Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach die Parteien im Prozess streiten, wurden in verzinsliche Darlehen umgewandelt. Diese wurden zusammen mit den offenen Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 02.01.1995 zu einem Gesamtdarlehen von 47.848,75 DM (3 x 14.272,00 DM + 2.359,50 DM + 2.673,25 DM) zusammengefasst. Das so gebildete Gesamtdarlehen war ab dem 01.04.1998 mit 6 % p.a. statt wie bisher mit 5 % zu verzinsen. Schließlich wurden die ursprünglich vereinbarten drei Tilgungsraten zu jeweils 298,00 DM zusammengefasst und ab dem 01.04.1998 auf monatlich 1.016,00 DM erhöht. Im Übrigen sollten die Bestimmungen aus den Vereinbarungen vom 02.01.1995 fortgelten.

cc) Die mit der Vertragsübernahme durch die A II und Vertragsänderung vom 23.03.1998 verbundene Schuldbeitrittsvereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreites ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG formunwirksam. Auch insoweit ist dem Beklagten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.

i) Die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des VerbrKrG auf eine Schuldbeitrittsvereinbarung sowie die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als Gesellschafter (auch) der A II stehen, wie ausgeführt, außer Frage. Seine in der Vertragsurkunde vom 23.03.1998 abgegebene Erklärung genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Es fehlen die Angaben zum Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG) und zur Höhe des effektiven Jahreszinses (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Darüber hinaus sind die Angaben zur Art und Weise der Rückzahlung des Kredites (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG) unvollständig.

Obwohl die Schuldbeitrittsvereinbarung vom 23.03.1998 hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten, welcher der Beklagte darin mit übernimmt, an die Darlehens- und Bierlieferungsverträge vom 02.01.1995 anknüpft, an welchen er als Darlehensnehmer beteiligt war, ersetzt die im Vertragstext enthaltene Bezugnahme auf den Inhalt dieser Vereinbarungen, die insoweit weitergelten soll, die fehlenden Angaben nicht. Denn die über eine Nachtragsvereinbarung zu einem bestehenden Darlehensvertrag aufgenommene Urkunde muss jedenfalls dann alle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben selbst enthalten, wenn durch sie ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird (vgl. BGH, NJW 1995, 527; WM 1997, 2353). So liegt der Fall hier, weil durch die Neuregelung die Darlehensverpflichtungen auf die Schadensersatzansprüche wegen Minderbezugs ausgeweitet wurden.

ii) Der gem. § 6 Abs. 1 zur Unwirksamkeit führende Formmangel ist nicht dadurch geheilt, dass die A I seinerzeit die Darlehen empfangen hatte. Denn, auch dies ist bereits ausgeführt, die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer bewirkt nicht die Heilung der Formunwirksamkeit einer Schuldbeitrittsvereinbarung (vgl. BGH, NJW 1997, 654; NJW 1997, 1442; NJW 1997, 1443).

iii) Indessen ist es dem Beklagten auch bezüglich der Schuldbeitrittsvereinbarung vom 23.03.1998 nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.

Zwar weist der Beklagte sachlich zutreffend darauf hin, dass die Klägerin keine Auszahlung im Vertrauen auf den Bestand dieser Vereinbarung vorgenommen und er selbst in der Folge auch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg mittelbare Vorteile aus der Darlehensgewährung gezogen hat. Anderes gilt jedoch, wie ausgeführt, bezüglich der Vereinbarungen vom 02.01.1995. Der daraus herrührende Gegeneinwand nach § 242 BGB ist durch die vereinbarte Veränderung des Schuldverhältnisses von einem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag hin zu einer nahezu inhaltsgleichen Schuldbeitrittsvereinbarung nicht untergegangen.

Er könnte lediglich dann entfallen sein, wenn die Vertragsübernahme-, Änderungs- und Schuldbeitrittsvereinbarung vom 23.03.1998 - wie der Beklagte meint - bezüglich der damit verbundenen inhaltlichen Veränderung des Schuldverhältnisses, also der Vertragskonditionen wie Laufzeit, Verzinsung, Darlehenshöhe etc., als Schuldumschaffung einzuordnen wäre (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 607 Rdn. 20 m.w.N.). Dazu müsste allerdings aus ihr der Wille zur Schuldersetzung eindeutig hervortreten (vgl. BGH, NJW 1986, 1490; NJW 1987, 3124, 3126), was gerade nicht der Fall ist. Vielmehr knüpft ihr Inhalt, wie dargestellt, in mehrfacher Hinsicht an den der Vereinbarungen vom 02.01.1995 an.

Fehl geht insoweit die Auffassung des Beklagten, eine Vertragsübernahme könne nur im Wege einer Schuldumschaffung vollzogen wegen. Richtig ist vielmehr, dass es sich bei der Vertragsübernahme um ein Verfügungsgeschäft handelt, bei dem alle Einwendungen (und Gegeneinwendungen) entsprechend § 404 BGB bestehen bleiben (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398 Rdn. 39a). Fällt eine Vertragsübernahme mit einer inhaltlichen Veränderung des Schuldverhältnisses zusammen, ist für die Bestimmung, ob letzterer die Bedeutung einer Vertragsänderung oder einer Schuldumschaffung zukommt, der zu Tage tretende Wille der neuen Vertragsparteien maßgeblich. Im Streitfall verbleiben Zweifel, ob die an der Vereinbarung vom 23.03.1998 beteiligten Parteien das eine oder das andere gewollt haben. Dementsprechend muss der Senat davon ausgehen, dass lediglich eine Vertragsänderung gegeben ist (vgl. BGH, a.a.O.), die alle Einwendungen und Gegeneinwendungen hat fortbestehen lassen.

c) Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 28.07.1999 das Darlehen gekündigt hat, haftet der Beklagte als Schuldmitübernehmer für die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Restschuld. Die wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A II ausgesprochene Kündigung ist wirksam.

In Bezug auf den Beklagten bedurfte es der Beachtung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG nicht, weil die Klägerin ihre Kündigung nicht auf Verzug, sondern gem. Ziff. 4.b) der insoweit fortgeltenden Darlehensverträge vom 02.01.1995 auf Vermögensverfall der A II als Darlehensnehmerin gestützt hat. Anders als in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH (NJW 2000, 3133) musste dieser Kündigungsgrund vorliegend nicht auch in der Person des beklagten Geschäftsführers und Gesellschafters eingetreten sein, der nach dem eindeutigen Inhalt der zwischen ihm und der Klägerin am 23.03.1998 getroffenen Vereinbarung zuletzt Schuldmitübernehmer und nicht (mehr) Darlehensnehmer war, während sich die Kündigungsregelung in Ziff. 4 der Darlehensverträge vom 02.01.1995 ausschließlich auf den Vermögensverfall des "Kunden", also des Darlehensnehmers bezieht. Auch begegnet diese Regelung - ebenfalls anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 9 AGBG, da die dort vom Berufungsgericht als Wertungsmaßstab herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 3 GesO auf Miet-, Pacht- und Leasingverträge, nicht aber auf Darlehensverträge Anwendung findet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VerbrKrG eine im Hinblick auf das Umgehungsverbot des § 18 VerbrKrG wirksame Vereinbarung verzugsunabhängiger außerordentlicher Kündigungsgründe nicht aus (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 3. Aufl., § 12 VerbrKrG Rdn. 22; Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., § 12 VerbrKrG Rdn. 6 m.w.N.; offen gelassen von BGH, NJW 1996, 2367, 2368 und NJW 2000, 3133, 3136). Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus der vom Beklagten diesbezüglich angeführten Entscheidung des OLG Karlsruhe (WM 1997, 1340). Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle einer verzugsbedingten Kündigung des Kreditvertrages der Schuldmitübernehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn in Bezug auf seine Person die qualifizierten Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG gegeben sind. Im Streitfall beruht die Kündigung des Darlehensvertrages jedoch, wie ausgeführt, nicht auf Verzug.

d) Der von der Klägerin mit einem Betrag von 46.832,75 DM angegebene Rückzahlungsanspruch steht ihr (wenigstens) in dieser Höhe zu.

aa) In der Vertragsübernahme-, Änderungs- und Schuldbeitrittsvereinbarung vom 23.03.1998 haben die daran beteiligten Parteien übereinstimmend die Höhe des sich aus den offenen Darlehensverbindlichkeiten und Schadensersatzansprüchen wegen Minderbezugs zusammensetzenden Nettokreditbetrages mit 47.848,75 DM angegeben. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB ist darin nicht zu sehen, weil der Senat einen auf Schuldersetzung gerichteten Willen, wie ausgeführt, nicht zweifelsfrei hat erkennen können. Für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wäre erforderlich, dass zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder ihren Inhalt herrschte, deren Beseitigung ein solches Anerkenntnis hätte dienen sollen (vgl. BGH, NJW 1995, 960). Umstände, die dafür sprechen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Vereinbarung vom 23.03.1998 kommt aber in Bezug auf die Höhe des Nettodarlehensbetrages Beweiswert zu. Insoweit geht der Senat von einem Zeugnis des Beklagten gegen sich selbst aus, welches zu einer Umkehr der Beweislast führt (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rdn. 6 m.w.N.).

bb) An entsprechenden Beweisantritten des Beklagten fehlt es indessen. Soweit er Richtigkeit der klägerischen Angaben zur Menge des Minderbezugs im Jahre 1995 unter Hinweis auf ein Schreiben der Klägerin vom 01.02.1997 (Anlage B 4, GA 172) in Zweifel zieht, geht bereits aus dem Schreiben selbst hervor, dass sich die darin enthaltene Feststellung zur Menge des Minderbezugs ausschließlich auf die Absatzstätte in Leipzig bezieht. Demgegenüber hat die Klägerin auch die entsprechenden Mitteilungen für die Absatzstätten in Röhrsdorf und Chemnitz (Anlage BK 2.2 und 2.3, GA 190 f) vorgelegt, die jedenfalls rechnerisch die Richtigkeit des in der Vereinbarung vom 23.03.1998 mit 2.359,50 DM festgelegten Schadensersatzanspruchs für den Minderbezug im Jahre 1995 belegen.

Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang die Unwirksamkeit der in den Vereinbarungen vom 02.01.1995 enthaltene Vertragsbestimmung über die pauschale Abgeltung des Minderbezugs mit 25,00 DM/hL nach § 11 Nr. 5 AGBG geltend, auch wenn er sich, da kein Kaufmann i.S.d. § 24 AGBG a.F., unmittelbar auf das diesbezügliche Klauselverbot berufen kann. Dabei mag dahinstellt bleiben, ob die insoweit von der Klägerin vertretene Auffassung zutreffen könnte, bei dem Anspruch aus Minderbezug handele es sich nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbestimmung nicht um Schadensersatz, sondern um einen Bestandteil des Entgelts für die von ihr erbrachten Leistungen. Denn der Beklagte behauptet nicht einmal, dass die Pauschale von 25,00 DM/hL hinter der tatsächlichen Gewinnspanne der Klägerin zurückbleibt.

cc) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs ist somit der in Vereinbarung vom 23.03.1998 mit 47.848,75 DM angegebene Nettokreditbetrag. Von den vereinbarten Monatsraten in Höhe von 1.016,00 DM wurde lediglich eine an die Klägerin entrichtet und in zutreffender Weise gemäß § 11 Abs. 3 VerbrKrG in Abzug gebracht.

Die vom Beklagten vermisste Anrechnung ersparter laufzeitabhängiger Kosten und Abzinsung nach § 12 Abs. 2 VerbrKrG erübrigt sich, da die Klägerin lediglich die Rückzahlung des Nettokreditbetrages verlangt.

2. Der offene Nettokreditbetrag ist seit dem 01.04.1998 einheitlich mit 4 % p.a. zu verzinsen.

Soweit die Klägerin Zinsen von 6 % p.a. für die Zeit vor Gesamtfälligstellung und Inverzugsetzung zum 10.08.1999 begehrt, muss sie teilweise unterliegen, weil sich die vertragliche Zinshöhe wegen des Formangels entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nach § 246 BGB bestimmt. Der Verbraucher, dem es wegen mittelbar gezogener Vorteile aus der Kreditgewährung nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf einen Formmangel gem. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG zu berufen, darf nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der wegen des unmittelbar erlangten Vorteils Rückzahlung des Darlehens nach den günstigen Konditionen des § 6 Abs. 2 VerbrKrG schuldet.

Soweit die Klägerin demgegenüber unter dem Gesichtspunkt des Verzuges für die fällig gewordenen Raten und ab Wirksamwerden der mit der Kündigung ausgesprochen Mahnung für das Darlehen insgesamt gemäß §§ 286 Abs. 1, 284, 288 Abs. 2 BGB auch höhere Zinsen beanspruchen könnte, fehlt es vollständig an Darlegungen zu einem etwaigen Schaden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 VerbrKrG, wonach der Kreditgeber bei Verzug des Verbrauchers Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz verlangen kann, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist, steht der Klägerin nicht zur Seite, weil sie nur für Kreditinstitute entsprechend gilt (vgl. BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1995, 954, 955; NJW 1997, 3166, 3167), zu denen die Klägerin als Brauerei nicht gehört. Auch ihr Verzugszinsbegehren ist dementsprechend gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB der Höhe nach auf 4 % p.a. beschränkt. Da das Landgericht der Klägerin aus der von ihm zuerkannten Hauptforderung von 5.032,75 DM - wenngleich im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen - Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 01.04.1998 zuerkannt hat, ist auch die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung des Beklagten in geringem Umfang erfolgreich.

3. Schließlich steht der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz in Gesamthöhe von 30,00 DM wegen der durch die Rückbuchung von vier im Lastschriftverfahren eingezogenen Raten veursachten Kosten zu.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Anregung der Parteien, gemäß § 546 Abs. 1 ZPO die Revision zuzulassen, ist nicht aufzugreifen. Die Rechtsfrage, ob § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG die Angabe der Anzahl der Raten erfordert, mag grundsätzliche Bedeutung haben, auf ihrer Beantwortung beruht das Berufungsurteil indessen nicht. Soweit der Senat bei seiner Entscheidung andere Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes angewendet und die Grundsätze von Treu und Glauben bemüht hat, sieht er sich im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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