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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 2197/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
1. Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in einem Kilometerabrechnungsvertrag, die für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen gestatten sowie näher ausformen, sind unabhängig davon, ob sie einbezogen und transparent ausgestaltet sind (§§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB), jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, wenn der mit einem festen Prozentsatz des benannten "Einstandspreises" vorgegebene Restwert, an den die Berechnung des Kündigungsschadens anknüpft, hinter dem hypothetischen objektiven Fahrzeugwert bei regulärem Vertragsende zurückbleibt.

2. Den vertraglich vereinbarten Mehrkilometerausgleich kann der Leasinggeber auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen, wenn und soweit die festgelegte Gesamtlaufleistung bereits überschritten ist. Der Ausgleich muss dann allerdings im Rahmen der Berechnung des Nichterfüllungsschadens berücksichtigt werden, indem bei der Bestimmung des Fahrzeugwertes im Rückgabezeitpunkt nicht die tatsächliche, sondern eine um die gesondert auszugleichenden Mehrkilometer verminderte Laufleistung zugrunde gelegt wird.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 2197/06

Verkündet am 09.02.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Leasingvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Amtsgericht Römmelt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.462,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.104,33 EUR seit dem 19.03.2005, aus 1.163,35 EUR seit dem 14.02.2006 und aus 194,49 EUR seit dem 07.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 82 %, der Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 73 %, dem Beklagten zu 27 % zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt aus einem gewerblichen, wegen Zahlungsverzuges wirksam vorzeitig gekündigten Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung rückständige Leasingraten und Schadensersatz. Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung von 13.927,51 EUR gerichtet gewesene Klage mit Urteil vom 27.10.2006, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in einem Umfang von noch 9.103,89 EUR nebst Zinsen weiter. Darin sind enthalten unbezahlte Leasingraten (1.104,33 EUR), hälftige Gutachterkosten (57,69 EUR) und ein Nichterfüllungsschaden, den die Klägerin nunmehr auf 7.941,87 EUR beziffert. Dieser Betrag ergibt sich nach ihrer Darstellung, wenn von dem Nettobarwert der restlichen Leasingraten (1.605,66 EUR) und dem mutmaßlichen Verkaufserlös zum regulären Vertragsende (18.620,69 EUR) der tatsächliche, nach ihrer Ansicht den Verkehrswert abbildende Verkaufserlös (12.284,48 EUR) abgezogen wird. Den fiktiven Verkehrswert zum Vertragsende bei durchschnittlichem Erhaltungszustand und Einhaltung der vereinbarten Laufleistung habe sie entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits auf Seite 7 der Anspruchsbegründung vorgetragen und unter Beweis gestellt. Ihr damaliger Vortrag zur Höhe dieses Wertes (23.751,27 EUR) könne allerdings nicht mehr vollständig aufrechterhalten werden. Das - erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte - Schreiben der DEKRA vom 12.06.2006 (Anlage K 13) belege vielmehr einen fiktiven Verkehrswert von lediglich noch 18.620,69 EUR.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Richtigkeit der Bewertung(en) in der DEKRA-Stellungnahme vom 12.06.2006 stellt er nicht in Abrede; die Vorlage dieses Schreibens sei jedoch verspätet.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.

1. Im Umfang von 1.104,33 EUR brutto hat das Rechtsmittel allerdings ohne weiteres Erfolg.

Der Beklagte schuldet diesen Betrag unmittelbar vertraglich in Gestalt rückständiger Leasingraten (Juni 2004 und 01.-13.01.2005); für die ein oder zwei Tage zwischen Zugang des Kündigungsschreibens vom 10.01.2005 und Rückgabe des Fahrzeuges am 13.01.2005 ergibt sich der anteilige Anspruch dabei aus § 546a Abs. 1 BGB (ebenfalls brutto; vgl. BGHZ 107, 123 zu § 557 Abs. 1 BGB a.F.). Die Auffassung des Landgerichts, dieser Betrag könne der Klägerin nicht zugesprochen werden, weil die abzuziehende mögliche Wertdifferenz zum hypothetischen Fahrzeugwert mangels Darlegungen der Klägerin unbekannt sei, trifft nicht zu. Schon die Ausgangsüberlegung ist verfehlt. Gleichgültig, wie hoch im Rahmen der Schadensberechnung ein etwaiger Wertdifferenzvorteil ausfällt, ist dieser keinesfalls auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin anzurechnen.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der Klägerin ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch i.H.v. 194,49 EUR zu.

a) Dahinter verbirgt sich der vertraglich vereinbarte Ausgleich für gefahrene Mehrkilometer i.H.v. 19,25 Pf/km brutto. Die Parteien haben eine Gesamtlaufleistung von 60.000 km (4 Jahre à 15.000 km) vereinbart. Bei Rückgabe am 13.01.2005 wies der vom Beklagten übernommene Vorführwagen BMW 730d einen Kilometerstand von 69.976 auf (Anlage B 2). Bei Übernahme am 29.03.2001 hatte der Tacho des am 17.10.2000 auf den ausliefernden Händler erstmals zugelassenen Fahrzeugs - entsprechend der Darstellung des Beklagten, der die darlegungsbelastete Klägerin nicht widersprochen hat - etwa 6.000 km bis 8.000 km angezeigt. Die damit sicher feststellbare Überschreitung der vereinbarten Laufleistung um 1.976 km ergibt einen Ausgleichsanspruch von 194,49 EUR.

b) Den Anspruch auf Mehrkilometerausgleich hat die Klägerin im Prozess zwar zunächst nicht geltend gemacht. Grund hierfür dürfte gewesen sein, dass sie aufgrund der unter II 3 a aa wiedergegebenen Regelung im letzten Satz der Ziff. 2 des Leasingvertrages angenommen hat, einen solchen Anspruch nicht gesondert geltend machen zu können. Wenn es ihr aber - nach richtiger Ansicht - verwehrt ist, bei der Abrechnung des vorzeitig beendeten Kilometerabrechnungsvertrages auf die Restwertabrechnung umzuschwenken, spricht nichts dagegen, ihr den vertraglich vorgesehenen Mehrkilometerausgleich jedenfalls insoweit zuzubilligen, als die für die reguläre Vertragsdauer vorgesehene Gesamtlaufleistung bereits überschritten ist (was bei vorzeitiger Beendigung in der Regel nicht der Fall sein wird). Allerdings muss dieser Ausgleich dann bei der Berechnung des Nichterfüllungsschadens berücksichtigt werden, indem im Rahmen der Ermittlung des - für den etwaigen Wertdifferenzvorteilsausgleich bedeutsamen - Fahrzeugwertes bei Rückgabe eine um die gesondert auszugleichenden Mehrkilometer reduzierte Laufleistung zugrunde gelegt wird.

Auf diesen von allen Beteiligten zunächst übersehenen, aber zur angestrebten vollständigen Abrechnung der Ansprüche der Klägerin dazugehörenden Gesichtspunkt hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend zu erkennen gegeben, dass sich die Klägerin auf den vertraglichen Mehrkilometerausgleich stütze; der Beklagte seinerseits hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

3. Der Klägerin steht darüber hinaus nur ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.163,35 EUR zu.

a) Im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Klägerin eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen versagt ist.

aa) Allerdings hat das Landgericht übersehen, jedenfalls nicht erörtert, dass sich Regelungen zum Kündigungsschaden und dessen Berechnung - anders als in den bislang vom Bundesgerichtshof und dem Senat unter dem Gesichtspunkt überraschender Klauseln entschiedenen Fällen - nicht nur in Ziff. XV.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin finden. Vielmehr enthält das Leasingantragsformular selbst auf Seite 2 unter Ziff. 2 vor der Unterschrift des Beklagten folgende Bestimmungen:

"Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch eine vom Leasingnehmer zu vertretende außerordentliche Kündigung gemäß Abschnitt XIV Ziff. 2 oder 3 bzw. Abschnitt X 6 der AGB wird der Ablösewert durch Abzinsung der um 3% ersparter laufzeitabhängiger Gemeinkosten reduzierten Restleasingraten und des kalkulierten Restwerts (netto) ermittelt...

Der kalkulierte Restwert wird vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Abs. 1 mit 42,00 % vom Einstandspreis (netto) garantiert, da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung erfolgen kann."

bb) Dennoch kann die Klägerin nicht nach Restwertgrundsätzen abrechnen. Selbst wenn das auf die Ermittlung des zu ersetzenden Kündigungsschadens bezogene Klauselwerk der Klägerin - um solches handelt es sich auch bei den zuletzt zitierten Regelungen - insgesamt weder überraschend noch intransparent sein sollte (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2004, 2823 unter II 2 a aa; BGH WM 1995, 438 unter II 1), hält es jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F.) nicht stand.

Die dem Beklagten gestellte "zentrale" Bedingung, für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Restwert von 42 % des Einstandspreises zu garantieren und zu akzeptieren, dass dies der Ermittlung des Ablösewertes zugrunde gelegt wird, benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie kann dazu führen, dass die Klägerin bei vorzeitiger Kündigung insgesamt deutlich mehr an Zahlungen verlangen kann, als der Leasingnehmer bei ordentlicher Beendigung schulden würde. Das zeigt gerade der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit. Wäre es nicht zur Kündigung kurz vor Vertragsablauf gekommen, hätte die Klägerin - abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden rückständigen Raten - lediglich die wenigen restlichen Leasingraten, den Mehrkilometerausgleich und einen gewissen Ersatz für (behauptete) Schäden am Fahrzeug verlangen können; das Restwertrisiko verbliebe bei ihr. Demgegenüber bewirkt die Umstellung auf die Restwertabrechnung, dass die Klägerin mittelbar sicherstellt, 42 % des Einstandspreises als "Restwert" vom Leasingnehmer zu erlangen. Diese intern kalkulierten 42 % können, zumal sie auf den - offenbar den Listenpreis eines entsprechenden Neuwagens darstellenden - "Einstandspreis" (110.603,46 DM netto) und nicht auf den im Hinblick auf die vorherige Nutzung als Vorführwagen deutlich geringer veranschlagten "Vertragswert" (91.105,34 DM netto) bezogen sind, spürbar hinter dem realistischen hypothetischen Restwert zurückbleiben. Dabei handelt es sich keineswegs um eine bloß theoretische Möglichkeit. Vielmehr bestätigen die eigenen aktuellen Darlegungen der Klägerin, dass ihre Kalkulation des Restwertes (umgerechnet 23.751,27 EUR) objektiv beträchtlich überhöht war. Die von ihr nunmehr vorgelegte Stellungnahme der DEKRA vom 12.06.2006 ergibt als hypothetischen Händlereinkaufs- bzw. -verkaufswert lediglich Beträge von 15.387,93 EUR bzw. 18.620,69 EUR. Selbst der letztgenannte Wert bleibt mehr als 5.000,00 EUR hinter dem kalkulierten Restwert zurück. War die Kalkulation hingegen, worauf die in Kündigungsfällen regelmäßige Verwertungspraxis der Klägerin hindeuten könnte, auf den Händlereinkaufswert ausgerichtet, beträgt die Differenz gar 8.363,34 EUR (= 23.751,27 EUR - 15.387,93 EUR). Diese signifikante Fehlkalkulation wäre bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung im Verhältnis der Vertragsparteien nicht dem Leasingnehmer, sondern ausschließlich der Klägerin - mittelbar dann allerdings dem rückkaufverpflichteten Vertragshändler - zur Last gefallen. Sich durch formularmäßige Regelung von diesem selbst heraufbeschworenen, risikoverteilungstypischen Nachteil für den Fall zu befreien, dass es zur vorzeitigen Kündigung kommt, übersteigt ihr reguläres Erfüllungsinteresse und benachteiligt den Beklagten unangemessen. Die Rückkaufvereinbarung, die sie mit dem Händler für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung getroffen hatte, ändert hieran schon deshalb nichts, weil eine Rückkaufverpflichtung des Händlers auch bei konkreter Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2004, 1823 unter II 2 a bb).

b) Die Klägerin ist deshalb gehalten, ihren ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen, die nach höchstrichterlicher, vom Senat in ständiger Praxis geteilter Rechtsprechung für die Abrechnung vorzeitig beendeter Kilometerabrechnungsverträge gelten (grundlegend OLG Celle NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt in BGH WM 1995, 438 unter II 2; BGH NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb m.w.N.), konkret darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies ist ihr nur i.H.v. 1.163,35 EUR gelungen.

aa) In einem Punkt ist die neue Schadensberechung bereits teilweise unschlüssig.

Während sie für den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Rückgabe am 13.01.2005 auf den im DEKRA-Gutachten vom 18.01.2005 (Anlagen K 5, K 11) ermittelten Nettohändlereinkaufswert von 12.284,48 EUR abstellt, zieht sie als Vergleichsgröße des mutmaßlichen Fahrzeugwertes bei regulärem Vertragsablauf am 29.03.2005 und Einhaltung einer Laufleistung von 60.000 km den in der DEKRA-Stellungnahme vom 12.06.2006 mitgeteilten Nettohändlerverkaufswert von 18.620,69 EUR heran. Verglichen werden müssen dagegen einheitlich entweder die Einkaufs- oder die Verkaufsnotierungen. Hebt man, weil an sich dem objektiven Verkehrswert näher kommend, auf die Händlerverkaufswerte ab, schrumpft der im Ansatz als ersatzfähig in Betracht kommende Schaden in diesem Punkt von 6.336,21 EUR (= 18.620,69 EUR - 12.284,48 EUR; im Berufungsverfahren geltend gemacht) auf 3.448,28 EUR (= 18.620,69 EUR - 15.172,41 EUR). Stellt man dagegen, der ansonsten in Kündigungsfällen praktizierten Abrechnung der Klägerin entsprechend, die Händlereinkaufswerte gegenüber, beträgt dieser Schaden sogar nur 3.103,45 EUR (= 15.387,93 EUR - 12.284,48 EUR).

Im Übrigen befremdet es, dass die Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin die von ihnen außergerichtlich angeforderte Wertmitteilung der DEKRA vom 12.06.2006 am selben Tag vorliegen hatten, sie die daraus gewonnenen Erkenntnisse aber in nachfolgenden Schriftsätzen gegenüber dem Landgericht verschwiegen und stattdessen weiterhin an der falschen Behauptung eines hypothetischen Fahrzeugwertes von 23.751,27 EUR festgehalten haben. Erst im Berufungsverfahren haben sie den Vortrag der Klägerin - unkommentiert - dem Inhalt des DEKRA-Schreibens vom 12.06.2006 angepasst.

bb) Gleichwohl beanstandet die Klägerin grundsätzlich zu Recht die Annahme des Landgerichts, sie habe erforderlichen Vortrag zum hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei regulärem Vertragsende nicht gehalten. Das Gegenteil war ausweislich des unter Beweis gestellten Vorbringens auf Seite 7 der Anspruchsbegründung der Fall. Dass der erstinstanzliche Vortrag nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand aller Beteiligten und den im Verlaufe des ersten Rechtszuges von der Klägerin selbst gewonnenen Erkenntnissen nicht richtig war, ändert im Grundsatz nichts an seiner damaligen Beachtlichkeit.

Im Berufungsverfahren kommt es auf all dies freilich nicht an. Denn die von der Klägerin nunmehr dargelegten hypothetischen Fahrzeugwerte (Einkaufs- und Verkaufswert) sind unstreitig. Die bloße "Verspätungsrüge" des Beklagten geht ins Leere.

cc) Dass die Klägerin ausdrücklichen Vortrag zu einem Wertdifferenzvorteil nicht gehalten hat, gereicht ihr entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht zum Nachteil. Denn einen solchen Vorteil gab und gibt es nach Darstellung der Klägerin nicht. Die Richtigkeit dieser Darstellung liegt im Übrigen angesichts der geringen Zeitspanne zwischen tatsächlichem und regulärem Vertragsende (21/2 Monate) auf der Hand, sofern das Fahrzeug - wie die Klägerin schon in erster Instanz behauptet hat - Mängel und Schäden aufwies, die es bei Übernahme durch den Beklagten am 29.03.2001 noch nicht hatte. Ein Schlüssigkeitsproblem liegt insoweit keinesfalls vor.

dd) Ob der unter II 3 b aa bezeichnete Schadensbetrag (3.448,28 EUR bzw. 3.103,45 EUR) ganz oder teilweise zu Gunsten der Klägerin in die Abrechnung einzustellen ist, hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob und in welchem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug bei Rückgabe tatsächlich Mängel und Schäden aufwies, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind. Hierzu lassen sich mangels Beweisantritts der Klägerin keine ihr günstigen Feststellungen treffen.

Das von ihr allein in Bezug genommene DEKRA-Gutachten vom 18.01.2005 stellt lediglich qualifizierten Parteivortrag dar. Die entsprechenden Angaben hat der Beklagte schon im ersten Rechtszug substanziiert bestritten, indem er auf das Übergabeprotokoll vom 13.01.2005 verwiesen hat, wo es unterhalb der Unterschriften des Vertreters des BMW-Autohauses und des Beklagten heißt: "Keine sichtbaren Mängel; Serviceunterlagen vorhanden (kompl.); 4x Schlüssel; Fahrzeug abgemeldet übernommen" (Anlage B 2). Eben hierauf hatte der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Übrigen bereits mit Schreiben vom 25.01.2005 - in einer zeitnahen Reaktion auf das ihm übersandte DEKRA-Gutachten vom 18.01.2005 - ausdrücklich hingewiesen und ferner mitgeteilt: "Sitzheizung nicht defekt; Inspektion nicht fällig nur Ölwechsel; Kofferraumklappe wurde seit meiner Übernahme 2001 immer wieder reklamiert konnten Fehler nicht finden; Neue Reifen vorhanden" (Anlage B 3). Da die beweisbelastete Klägerin im Prozess keinen Beweis (etwa durch Benennung des damals tätigen DEKRA-Gutachters als sachverständigen Zeugen) angeboten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgenommenen Abzüge insbesondere für ausstehende Reparaturen (3.072,00 EUR) nach Art und Umfang tatsächlich berechtigt sind. Vielmehr ist zugunsten des Beklagten anzunehmen, dass das Fahrzeug bei Rückgabe nur gewöhnliche Abnutzungen aufwies.

ee) Damit brachte umgekehrt die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges für die Klägerin Vorteile mit sich, die sie sich anrechnen lassen muss. Den Wertdifferenzvorteil (geringerer Wertverlust) für zwei Monate und 18 Tage schätzt der Senat gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des ursprünglichen "Vertragswertes" von 91.105,34 DM netto sowie bei Zugrundelegung einer korrigierten Laufleistung von 68.000 km (wegen gesonderten Mehrkilometerausgleichs) einschließlich des Zinsvorteils wegen vorzeitigen Rückflusses auf 500,00 EUR.

ff) Um diesen Betrag ist der der Klägerin zustehende, als solches unstreitige und die Gemeinkostenersparnis bereits berücksichtigende Barwert der offenen (Netto-)Leasingraten von 1.605,66 EUR zu mindern.

gg) Die hälftigen Gutachterkosten von 57,69 EUR stellen einen ersatzfähigen Kündigungsschaden dar. Unter Hinzurechnung von 1.105,66 EUR kann die Klägerin damit als Schadensersatz 1.163,35 EUR verlangen.

4. Insgesamt stehen der Klägerin also in der Hauptsache zu:

1.104,33 EUR (Ziff. 1)

+ 194,49 EUR (Ziff. 2)

+ 1.163,35 EUR (Ziff. 3)

= 2.462,17 EUR

5. Zinsen in der beantragten Höhe (5 Prozentpunkte über Basiszins) stehen der Klägerin für den begehrten Zeitraum (seit dem 19.03.2005) unter Verzugsgesichtspunkten nur hinsichtlich der rückständigen Raten zu. Hinsichtlich der berechtigten Schadensersatzforderung ist wegen der vorprozessual ganz außergewöhnlich hohen Zuvielforderung kein Verzug eingetreten, sondern kann die Klägerin nur Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen (Zustellung Anspruchsbegründung am 14.02.2006). Der Anspruch auf den vertraglichen Mehrkilometerausgleich ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat rechtshängig geworden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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