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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 8 U 2462/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
§ 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages)

1. Kalkuliert der Leasinggeber beim Vollamortisationsvertrag mit einem Restwert von 10 %, so ist der Restwert bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn er sich aller Voraussicht nach am Ende der Vertragslaufzeit realisieren lassen und den Gewinn des Leasinggebers steigern wird (Abgrenzung BGH, Urt. v. 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255; v. 30.01.1995 - VIII ZR 316/93, NJW 1995, 1146; v. 30.01.1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

2. Einer sicheren "Restwerterwartung" lässt sich in diesen Fällen durch Heranziehen der abgewandelten Uniformmethode für Teilamortisationsverträge angemessen Rechnung tragen.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Dezember 1999 Az. 8 U 2462/99 (vorgehend: LG Zwickau, Urt. v. 09.07.1999 - 3 O 2506/96)


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 2462/99 3 O 2506/96 LG Zwickau

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 8. Dezember 1999

In dem Rechtsstreit

... GmbH,

vertr. d.d. Geschäftsführer,

- Klägerin / Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

M.,

- Beklagter / Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Forderung (Schuldbeitritt zu Leasingvertrag)

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,

Richter am Amtsgericht Bokern und Richterin am Amtsgericht Dennhardt

beschlossen:

Tenor:

1. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches fallen der Klägerin zu 1/6, dem Beklagten zu 5/6 zur Last.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 25.000,00 DM festgesetzt. Die Gerichtskosten für diesen Beschluss sind aus einem Streitwert von bis zu 20.000,00 DM zu berechnen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss in den Jahren 1994 und 1995 mit der A. GmbH drei Leasingverträge über Bündelfunkgeräte ab. Die Verträge waren während der Grundmietzeit von jeweils 36 Monaten nicht ordentlich kündbar. Die quartalsweise im Voraus zu zahlenden Leasingraten überstiegen aufsummiert den jeweiligen Finanzierungsaufwand der Klägerin. Eine Sonderzahlung bei Vertragsbeginn hatte die Leasingnehmerin ebenso wenig zu leisten wie eine Garantie für den von der Klägerin - nach deren Vorbringen mit jeweils 10 % - intern kalkulierten Restwert. Der Beklagte, der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, unterzeichnete auf den Leasingvertragsformularen gesonderte Schuldmitübernahmeerklärungen. Wegen Zahlungsverzuges und Insolvenz der Leasingnehmerin kündigte die Klägerin die Verträge im Februar 1996 fristlos.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.454,34 DM gerichtet gewesene Klage (rückständige Leasingraten und Schadensersatz) mit der Begründung abgewiesen, die zu Grunde liegenden Leasingverträge seien sittenwidrig. Im Berufungsrechtszug haben sich die Parteien vor dem Senat gütlich auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 19.000,00 DM geeinigt. Hinsichtlich der Kosten bitten sie um eine Entscheidung nach Maßgabe des § 91a ZPO.

II.

Über die Kosten des Rechtsstreites und des gerichtlichen Vergleiches ist einheitlich entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Die tenorierte Kostenverteilung (1/6 zu 5/6) spiegelt nicht nur die Erfolgsaussichten der Klage nach dem letzten Sach- und Streitstand zutreffend wider, sondern entspricht auch billigem Ermessen.

1. Da die gesamtschuldnerische Haftung des Beitretenden in ihrer Entstehung vom Bestehen der Hauptschuld abhängig ist (vgl. BGH WM 1987, 616; 1993, 1236), konnten Verpflichtungen des Beklagten aus den Schuldbeitritten nur dann entstanden sein, wenn die Leasingverträge wirksam zustande gekommen waren. Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall. Die vorzeitig beendeten Leasingverträge waren nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

a) Zu Unrecht haben das Landgericht und der Beklagte ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen.

Das Landgericht hat sich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen, die der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der grundlegenden Entscheidung vom 11.01.1995 entwickelt (BGHZ 128, 255 = NJW 1995, 1019) und in zwei weiteren Urteilen vom 30.01.1995 gefestigt hat (NJW 1995, 1146 und CR 1995, 527), nicht hinreichend auseinandergesetzt. So hat es die Prüfung unterlassen, ob nicht ein - primär anzustellender - Vergleich der vertraglich festgelegten Leasingraten mit den für gleichwertige Leasinggegenstände üblicherweise am Markt vereinbarten Leasingraten möglich war. Allerdings deutet, wie der Beklagte in der Berufungserwiderung hervorgehoben hat, vieles darauf hin, dass es einen repräsentativen Markt für Leasingverträge über Bündelfunkgeräte, der einen Vergleich anhand "üblicher Leasingkonditionen" erlaubt hätte, nicht gab.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergab sich freilich auch dann, wenn das mietrechtliche Prüfungsmodell ausschied und deswegen auf die in zweiter Linie heranzuziehenden Prüfungskriterien zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen zurückgegriffen werden konnte, kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zu vergleichen ist hiernach der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen aus dem zu überprüfenden Leasingvertrag ergibt, mit dem marktüblichen effektiven Jahreszins eines entsprechenden Ratenkredites (vgl. BGH, jeweils aaO.).

aa) Auf "Vollamortisationsleasingverträge", deren Höchstdauer 48 Monate beträgt und die weder eine Anzahlung des Leasingnehmers noch einen vertraglich vereinbarten Restwert vorsehen - diese Merkmale waren hier jeweils erfüllt -, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die sog. Uniformmethode in der "ursprünglichen" Form anzuwenden:

Vertragskosten x 2.400 eff. Jahreszins = --------------------------- Nettokredit x (Laufzeit + 1)

Dabei entsprechen die Vertragskosten der Differenz zwischen Gesamtverpflichtung des Leasingnehmers (Nettorate x Monatsanzahl) und Nettokaufpreis. Die Laufzeit ist in Monaten anzugeben. Der Nettokredit meint den Nettokaufpreis, den der Leasinggeber an den Händler zahlt und der in der Regel als Anschaffungswert auch Grundlage des Leasingvertrages wird.

Anderes gilt nur dann, wenn Leasinggeber und Lieferant bei der Preisgestaltung kollusiv zum Nachteil des Leasingnehmers zusammengewirkt haben oder wenn der Leasinggeber von sich aus einen überhöhten Anschaffungspreis angesetzt hat. In diesen Fällen bestimmt sich der in die Formel einzusetzende Nettokreditbetrag ausnahmsweise nach dem tatsächlichen Verkehrswert der angeschafften Leasingsache (BGHZ 128, 255 [268 f]; BGH CR 1995, 527 [528 f]; OLG Köln NJW-RR 1997, 1549 [1550]; Beckmann, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, S. 149 f, Rn. 200; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 1873 f). Im vorliegenden Fall griff keiner der beiden Ausnahmetatbestände ein. Der Beklagte hatte weder geltend gemacht, die Klägerin habe geringere als die in den Rechnungen der Lieferantin (Anlagen K 3a bis K 3c) ausgewiesenen Kaufpreise gezahlt, noch behauptet, die Anschaffungspreise hätten den Verkehrswert der Funkgeräte überstiegen.

Damit ergeben sich bei zutreffender Anwendung der Uniformmethode, der sich das Landgericht und der von ihm hinzugezogene Sachverständige nicht bedient haben, für die drei Leasingverträge folgende effektive Jahreszinssätze:

1. Vertrag Nr. 6671 vom 11.02./23.02.1994:

monatliche Rate: 424,40 DM Nettokaufpreis: 12.745,00 DM

(424,4 x 36 - 12.745) x 2.400 eff. Jahreszins = --------------------------- = 12,89 % 12.745 x 37

2. Vertrag Nr. 9553 vom 12.01./02.02.1995:

monatliche Rate: 191,39 DM Nettokaufpreis: 5.580,00 DM

(191,39 x 36 - 5.580) x 2.400 eff. Jahreszins² = --------------------------- = 15,23 % 5.580 x 37

3. Vertrag Nr. 11517 vom 02.10.1995:

monatliche Rate: 135,48 DM Nettokaufpreis: 3.927,60 DM

(135,48 x 36 - 3.927,6) x 2.400 eff. Jahreszins³ = ----------------------------- = 15,68 % 3.927,6 x 37

Diese vertraglichen effektiven Jahreszinssätze sind mit den marktüblichen Jahreszinsen entsprechender Ratenkredite zu vergleichen. Dazu sind zunächst die Vertragskosten jeweils gesondert unter Berücksichtigung des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses (hier für die einzelnen Verträge Februar 1994: 0,53 %; Februar 1995: 0,52 %; Oktober 1995: 0,48 %, jeweils pro Monat) sowie einer Bearbeitungsgebühr von 2,5 % auf den zu finanzierenden Nettokaufpreis zu ermitteln. Sie hätten sich beim ersten Finanzierungsgeschäft auf 2.750,37 DM (= 12.745 x 0,53 % x 36 + 12.745 x 2,5 %), beim zweiten auf 1.184,08 DM (= 5.580 x 0,52 % x 36 + 5.580 x 2,5 %) und beim dritten auf 776,88 DM belaufen (= 3.927,6 x 0,48 % x 36 + 3.927,6 x 2,5 %).

Die marktüblichen Jahreszinsen für entsprechende Ratenkredite, wiederum nach der Uniformmethode ermittelt, hätten demnach betragen:

1. Vertrag Nr. 6671:

2.750,37 x 2.400 eff. Jahreszins* = ---------------- = 14,00 % 12.745 x 37

2. Vertrag Nr. 9553:

1.184,08 x 2.400 eff. Jahreszins²* = ---------------- = 13,76 % 5.580 x 37

3. Vertrag Nr. 11517:

776,88 x 2.400 eff. Jahreszins³* = -------------- = 12,83 % 3.927,6 x 37

Somit liegt der effektive Jahreszins beim ersten Leasingvertrag sogar unter dem marktüblichen Vergleichszins eines entsprechenden Ratenkredites. Im zweiten Fall beträgt der relative Unterschied zwischen Vertrags- und Marktzins knapp 10 %, die absolute Zinsdifferenz 1,47 %. Beim dritten Vertrag schließlich beläuft sich die relative Abweichung auf 22,22 %, die absolute auf 2,85 %. In allen Fällen ist also weder der relative (100 %) noch der absolute (12 %) Zinsunterschied, der - auch beim gewerblichen Kredit (BGH NJW 1991, 1810) - die Grenze zum auffälligen Missverhältnis bildet (grundlegend BGHZ 110, 336 [338 f]), auch nur annähernd erreicht.

bb) Selbst im Falle der Einbeziehung des kalkulierten Restwertes, den die Klägerin nach ordnungsgemäßer Vertragbeendigung mutmaßlich erlöst hätte, war die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht gerechtfertigt.

(1) Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug geltend gemacht, die vom Bundesgerichtshof für Vollamortisationsverträge herangezogene Berechnungsmethode lasse sich im Streitfall nicht anwenden. Es gebe keinen einleuchtenden Grund, den bei jeweiligem Vertragsabschluss sicher zu erwartenden, wenn auch nicht durch eine Restwertgarantie der Leasingnehmerin abgesicherten Restwert unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr müsse der Restwert, da er den "Ertrag" der Klägerin mehre, in die Berechnung einbezogen werden.

Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der Ausgangsentscheidung vom 11.01.1995 (BGHZ 128, 255) mag in den Tatsacheninstanzen, wie der Korrespondenzanwalt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die eigene Betreuung jenes Falles zu schildern wusste, unstreitig gewesen sein, dass dem geleasten Faxgerät nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit von 60 Monaten kein Restwert mehr zuzumessen war; unabhängig davon kam es auf die Frage, ob ein Restwert in die Berechnung nach der Uniformmethode einzubeziehen war, in jener Entscheidung schon deswegen nicht an, weil nach den Besonderheiten des Sachverhaltes nicht der Anschaffungs-, sondern der deutlich geringere Verkehrswert als Nettokreditbetrag anzusetzen war und sich dann ohne weiteres ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergab. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zeigt sich indessen bei näherer Betrachtung der Entscheidung vom 30.01.1995 (VIII ZR 328/93, CR 1995, 527). Hier betrug der als Nettokreditbetrag veranschlagte Nettokaufpreis der geleasten EDV-Anlage 101.900 DM; der Leasinggeber sollte "volle Amortisation" seiner Aufwendungen durch Vereinnahmung monatlicher Nettoleasingraten von 3.597,10 DM während der unkündbaren Vertragsdauer von 36 Monaten erlangen. Obwohl angesichts des beträchtlichen Anschaffungswertes und der vergleichsweise kurzen Leasingdauer außerordentlich nahe lag, dass die EDV-Anlage - trotz ihrer speziellen Bestimmung zum Einsatz in einer Arztpraxis - nach Vertragsbeendigung noch einen nennenswerten Restwert verkörpern würde, hat sich der Bundesgerichtshof vor konkreter Anwendung der Uniformmethode mit der schlichten Feststellung begnügt, ein Restwert müsse nicht berücksichtigt werden (CR 1995, 527 [529]).

(2) Dennoch tritt der Senat im Ausgangspunkt der Auffassung des Beklagten (jedenfalls) für die vorliegenden Vertragsgestaltungen bei.

In der Tat ist nicht einzusehen, warum ein kalkulierter Restwert selbst dann außer Betracht bleiben soll, wenn seine spätere Realisierung schon bei Vertragsabschluss sicher vorhersehbar ist und damit den Gewinn des Leasinggebers, dessen Aufwendungen an sich bereits durch die Zahlungen des Leasingnehmers "voll amortisiert" werden, noch steigert. In der Grundsatzentscheidung vom 11.01.1995 hat der Bundesgerichtshof das Problem lediglich aus der gewissermaßen umgekehrten Perspektive beleuchtet. Dem möglichen Argument, das Verwertungsrisiko nach Beendigung des Leasingvertrages wirke sich für den Leasinggeber aufwendungserhöhend aus, ist er für Vollamortisationsverträge mit folgender Begründung entgegengetreten: "Soweit dem Leasinggeber ... durch die Verwertung der Leasingsache nach Ablauf des Vertrages Verwertungskosten entstehen, würde dies dadurch ausgeglichen, dass zu diesem Zeitpunkt bei erlasskonformer Ausgestaltung des Vertrages höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgelaufen sind, der Leasinggeber aber durch die Leistungen des Leasingnehmers bereits Vollamortisation erreicht hat und ihm daher ein Restwert von wenigstens 10 % zusätzlich zufließen kann" (BGHZ 128, 255 [264]). Hier dagegen ist zu untersuchen, ob nicht ein die Verwertungskosten aller Voraussicht nach übersteigender Restwerterlös in die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung einbezogen werden muss. Diese Frage, der sich aus Rechtsprechung und Schrifttum bislang - soweit ersichtlich - nur Graf von Westphalen zugewandt hat (Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdn. 613 ff), ist zu bejahen. Zwar trifft der Ansatz v. Westphalens, der pauschal auf den Restbuchwert des Leasinggutes abstellen und diesen beim Aufwand des Leasinggebers abziehen will, nicht zu. Denn vielfach stellt der - grundsätzlich allein steuerrechtlich relevante - AfA-Betrag, den v. Westphalen heranzieht (aaO., Rdn. 613, 617), nur einen Hoffnungswert dar, dessen spätere Verwirklichung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keineswegs gewiss ist. Die mit der Verwertung verbundenen Unwägbarkeiten lassen es gerade nicht gerechtfertigt erscheinen, einen erhofften Restwerterlös ohne weiteres zu Lasten des Leasinggebers in Ansatz zu bringen (vgl. insoweit - Berücksichtigung von Unwägbarkeiten - auch BGH NJW 1995, 1146 [1148] unter II 3 c a.E.). Anders verhält es sich aber dann, wenn die äußeren Umstände bei Vertragsabschluss die zuverlässige Prognose erlauben, der Leasinggeber werde am Ende der Vertragslaufzeit den kalkulierten Restwert auch nach Abzug voraussichtlicher Verwertungskosten vereinnahmen. In einem solchen Falle steht er, verglichen mit einer finanzierenden Teilzahlungsbank, tatsächlich günstiger als diese. Dann muss sich die "sichere Restwerterwartung" in der vergleichenden Betrachtung von Leistung und Gegenleistung niederschlagen, kann die Uniformmethode auf den "Vollamortisationsleasingvertrag" nicht in der herkömmlichen Formel angewandt werden.

(3) Im Streitfall hätte nach dem letzten Sach- und Streitstand ein Restwert von 10 % Berücksichtigung finden müssen.

Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe mit einem effektiven Restwerterlös von 10 % gerechnet und auch rechnen dürfen; gerade deshalb sei auch ein jeweils 10 %iger Betrag in die Berechnung der Schadensersatzansprüche zusätzlich einzustellen. Der Beklagte hatte die Restwerterwartung der Klägerin demgegenüber sogar als deutlich zu gering bezeichnet. Aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens war daher in die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Leasingverträge ein hypothetischer Verwertungsertrag von (zumindest) 10 % des jeweiligen Nettoanschaffungswertes einzubeziehen.

Der Ansatz eines höheren Restwertbetrages kam dagegen nicht in Betracht.

Zwar hatte der Beklagte in der Berufungserwiderung unter Beweisantritt behauptet, bei Vertragsabschluss sei der voraussichtliche objektive Verkehrswert der Funkgeräte am Ende der Laufzeit mit 50 % des jeweiligen Kaufpreises zu veranschlagen gewesen. Gleichzeitig hatte er aber selbst eingeräumt, dass der Markt für Bündelfunkgeräte in den letzten Jahren einen signifikanten Preiseinbruch erlitten, sich also im Nachhinein die ursprünglich berechtigte Erwartung nicht bestätigt hat. Derartigen Unwägbarkeiten darf der Leasinggeber durch risikolose Kalkulation des Restwertes Rechnung tragen (vgl. BGH, aaO.). Das gilt insbesondere dann, wenn er im Interesse des Leasingnehmers - wie hier - Investitionsgüter anschafft, die nicht verlässlich wertbeständig sind.

Dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten kurz vor der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe seinerzeit Rückkaufvereinbarungen mit der Lieferantin zu einem Rücknahmewert von mindestens 30 % des jeweiligen Anschaffungspreises getroffen, wäre - unabhängig von Fragen der Verspätung - ebenfalls nicht durch Beweisaufnahme nachzugehen gewesen. Die Klägerin hat derartige Vereinbarungen in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich in Abrede gestellt. Die Vernehmung der für die Richtigkeit seiner bloßen Vermutung angebotenen Zeugen, Mitarbeiter der Lieferantin, hätte eine ausforschende und deswegen unzulässige Ermittlung von Tatsachen bedeutet, die der Beklagte ohne Mitteilung konkreter Anhaltspunkte ins Blaue hinein behauptet hatte.

(4) Bei der konkreten Bewertung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung hätte sich der mithin jeweils in Höhe von 10 % sicher zu erwartende und einzubeziehende Restwerterlös rechnerisch nicht in der Weise berücksichtigen lassen, wie es v. Westphalen - allerdings nur schwer verständlich und kaum nachvollziehbar - vorzuschlagen scheint (aaO., Rdn. 616 f). Da sich der anfängliche Finanzierungsaufwand für den Leasinggeber bei der in Rede stehenden Vertragsgestaltung nicht vermindert, ist es nicht gerechtfertigt, den voraussichtlichen Restwerterlös von vornherein beim "Nettokreditbetrag" abzuziehen. Tatsächlich erhält der Leasinggeber den Restwert erst bei Vertragsablauf als (weiteren) Vorteil seines Kapitaleinsatzes. Insofern ähnelt die vorliegende Vertragsgestaltung der eines Teilamortisationsvertrages. Diesen kennzeichnet, dass "ein Teil des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals, nämlich der zur Vollamortisation nach Leistung der vereinbarten Raten und einer eventuellen Sonderzahlung fehlende Rest in Höhe des kalkulierten Restwertes oder einer Ausgleichszahlung erst am Ende der Laufzeit 'zurückgewährt' und daher über den gesamten Zeitraum gleichmäßig verzinst wird" (BGH NJW 1995, 1146 [1147]). Begreift man für die vorliegenden Vertragsgestaltungen, wie es dem Senat richtig erscheint, den intern kalkulierten Restwert von vornherein als Teil der "Vollamortisation" des Leasinggebers, so kann durchaus von "verdeckten Teilamortisationsverträgen" gesprochen werden. Dann ist es folgerichtig, die zur Überprüfung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei Teilamortisationsverträgen entwickelte Formel entsprechend heranzuziehen.

(5) Daher sind die effektiven Jahreszinssätze der einzelnen Leasingverträge nach der bei Schmidt/Schumm dargestellten (DB 1989, 2109 [2112]), vom Bundesgerichtshof übernommenen Berechnungmethode für Teilamortisationsverträge zu ermitteln (vgl. insbesondere NJW 1995, 1146 [1147 f]).

Dazu wird in die abgewandelte Formel der Uniformmethode

X x 2.400 effektiver Jahreszins = ------------------ (Laufzeit + 1) x a

statt der Vertragskosten (Ratenzahl x Nettorate - Nettokaufpreis + Restwert) der Betrag "X" eingesetzt, der wie folgt determiniert ist:

Vertragskosten x 0,5 x (Ratenzahl + 1) x a X = ------------------------------------------- (0,5 x [Ratenzahl + 1] x a) + (Ratenzahl x b)

Dabei stehen, sofern - wie hier - keine Sonderzahlung vereinbart ist, "a" für das zur Verfügung gestellte Kapital abzüglich des Restwertes und "b" für den Restwert. Die Vertragskosten des ersten Leasingvertrages betrugen unter Einbeziehung des Restwertes 3.807,90 DM (= 424,4 x 36 - 12.745 + 1.274,5), die des zweiten 1.868,04 DM (= 191,39 x 36 - 5.580 + 558) und die des dritten 1.342,44 DM (= 135,48 x 36 - 3.927,6 + 392,76). Der Wert von "a" beläuft sich beim ersten Vertrag auf 11.470,50 DM (= 12.745 - 1.274,5), beim zweiten auf 5.022 DM (= 5.580 - 558), beim dritten auf 3.534,84 DM (= 3.927,6 - 392,76).

Auf dieser Grundlage errechnen sich die Unbekannte "X" und der effektive Jahreszins wie folgt:

1. Vertrag Nr. 6671:

3.807,9 x 0,5 x 37 x 11.470,5 X = ----------------------------------- = 3.130,94 (0,5 x 37 x 11.470,5) + (36 x 1.274,5)

3.130,94 x 2.400 eff. Jahreszins = --------------- = 17,71 % 37 x 11.470,5

2. Vertrag Nr. 9553:

1.868,04 x 0,5 x 37 x 5.022 X² = ---------------------------- = 1.535,94 (0,5 x 37 x 5.022) + (36 x 558)

1.535,94 x 2.400 eff. Jahreszins² = --------------- = 19,84 % 37 x 5.022

3. Vertrag Nr. 11517:

1.342,44 x 0,5 x 37 x 3.534,84 X³ = --------------------------------- = 1.103,78 (0,5 x 37 x 3.534,84) + (36 x 392,76)

1.103,78 x 2.400 eff. Jahreszins³ = --------------- = 20,25 % 37 x 3.534,84

Gegenüberzustellen sind die Vergleichswerte durchschnittlicher Ratenkredite. Sie bestimmen sich grundsätzlich nach denselben Formeln, allerdings mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von "X" bei den Vertragskosten der Restwert unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH NJW 1995, 1146 [1148]), also insoweit die bereits oben unter II 1 a aa ermittelten Kreditvertragskosten einzusetzen sind.

Dann ergeben sich für marktübliche Ratenkredite folgende effektive Jahreszinssätze:

1. Vertrag Nr. 6671:

2.750,37 x 0,5 x 37 x 11.470,5 X* = ---------------------------------- = 2.261,42 (0,5 x 37 x 11.470,5) + (36 x 1.274,5)

2.261,42 x 2.400 eff. Jahreszins* = --------------- = 12,79 % 37 x 11.470,5

2. Vertrag Nr. 9553:

1.184,08 x 0,5 x 37 x 5.022 X²* = --------------------------- = 973,58 (0,5 x 37 x 5.022) + (36 x 558)

973,58 x 2.400 eff. Jahreszins²* = ------------- = 12,57 % 37 x 5.022

3. Vertrag Nr. 11517:

776,88 x 0,5 x 37 x 3.534,84 X³* = --------------------------------- = 638,77 (0,5 x 37 x 3.534,84) + (36 x 392,76)

638,77 x 2.400 eff. Jahreszins³* = ------------- = 11,72 % 37 x 3.534,84

Somit machen die absoluten Zinsdifferenzen 4,92 %, 7,27 % sowie 8,53 % aus. Die relativen Zinsunterschiede betragen knapp 39 %, 58 % und 73 %. Daher lässt sich auch im Falle der Einstufung als "verdeckte Teilamortisationsverträge" bei keinem der drei Leasingverträge ein auffälliges Missverhältnis feststellen.

b) Unzutreffend war darüber hinaus der Ansatz des Landgerichts, von einem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu schließen. Da die Leasingnehmerin kraft Rechtsform ein vollkaufmännisches Unternehmen war, griff die gegenüber Verbrauchern geltende Vermutung, wonach ein krasses Missverhältnis zugleich das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB indiziert, gerade nicht zu ihren Gunsten ein (BGHZ 128, 255 [267 f]; OLG Düsseldorf WM 1996, 1693, jeweils für Leasingvertrag; für Ratenkredit BGHZ 98, 174 [178]; 104, 102 [107]). Bestand daher die Vermutung, dass die persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit bei der Klägerin nicht erfüllt waren, hätte der Beklagte diese Vermutung widerlegen müssen. Hinreichende Tatsachen hierzu ließ sein Vortrag bis zuletzt vermissen. Im Gegenteil, bei Vertragsabschluss konnte die Leasingnehmerin durch einfaches Multiplizieren der monatlichen Leasingrate mit der Anzahl der Monate jeweils leicht errechnen, dass und in welchem Maße ihr Gesamtaufwand für die dreijährige Nutzung den Kaufpreis übersteigen würde. Umgekehrt durfte die Klägerin dann ohne weiteres annehmen, dass die Leasingnehmerin die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Geschäftes bedacht und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für akzeptabel befunden hatte.

2. Die vom Beklagten erklärten Schuldbeitritte waren ebenfalls wirksam.

a) Ungeachtet dessen, dass die Leasingverträge kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen ließen, war für eine Sittenwidrigkeit der Schuldbeitritte auch aus anderen Gründen kein Raum. Da einen Schuldbeitritt die einseitige Leistungsverpflichtung des Beitretenden kennzeichnet, ist Prüfungsmaßstab in erster Linie - wie bei der Bürgschaft - das Missverhältnis zwischen Umfang der Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Beitretenden (vgl. für Schuldmitübernahme durch Ehegatten BGH NJW 1994, 1726 sowie BGHZ 135, 66 = NJW 1997, 1773; für Mithaftung des Lebensgefährten BGH NJW 1990, 1034). Hierzu hatte der darlegungsbelastete Beklagte bis zuletzt nichts vorgetragen. Abgesehen davon hätte er sich als Geschäftsführer der Leasingnehmerin ohnehin kaum auf eigene Zahlungsunfähigkeit und/oder Vermögenslosigkeit berufen können (vgl. für Geschäftsführerbürgschaft BGH NJW-RR 1997, 1381; ebenso für Gesellschafterbürgschaft BGHZ 137, 292 und 329; vgl. für Ehegattenschuldbeitritt beim Leasing die Parallele zur Ehegattenbürgschaft in BGH NJW 1997, 3169 [3171]; zum Ganzen ferner Martis, MDR 1998, 936 [937 und 941]).

b) Die Mithaftungserklärungen des Beklagten verstießen nicht gegen § 11 Nr. 14 Buchst. a AGBG, da es sich um drucktechnisch ausreichend deutlich gestaltete "gesonderte" und gesondert unterzeichnete Erklärungen des Beklagten als Abschlussvertreter handelte.

c) Die Wirksamkeit der Schuldbeitrittserklärungen unterlag schließlich auch keinen verbraucherschutzrechtlichen Bedenken.

Zwar fand das Verbraucherkreditgesetz in persönlicher und sachlicher Hinsicht auf die Schuldbeitritte des Beklagten trotz dessen Geschäftsführereigenschaft Anwendung (grundlegend BGHZ 133, 71 und 220; ferner BGH NJW 1997, 1442 und 1443). Indessen wahrten die Schuldbeitrittsvereinbarungen der Parteien die gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG erforderliche Schriftform, weil die Klägerin durch eigene Gegenzeichnung auf den Leasingvertragsformularen und durch Versendung von Annahmeschreiben an die Leasingnehmerin auch gegenüber dem Beklagten persönlich zum Ausdruck brachte, dass sie dessen Schuldbeitritte annehme. Da der Beklagte zudem in allen Fällen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, wurden seine Schuldbeitrittserklärungen jeweils nach Ablauf einer Woche wirksam.

3. Wäre der Prozess fortgeführt worden, hätten der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche voraussichtlich (wenigstens) in dem vom Beklagten vergleichsweise akzeptierten Umfang (19.000,00 DM) zuerkannt werden müssen.

a) Allein die rückständigen Leasingraten beliefen sich auf insgesamt 6.781,02 DM.

b) Geringfügige Abstriche hätten sich lediglich bei den Schadensersatzforderungen ergeben.

aa) Dem Grunde nach hatte der Beklagte auch für die der Klägerin entstandenen Kündigungsschäden einzustehen.

Die Voraussetzungen des § 12 VerbrKrG, die der Kreditgeber vor Ausspruch einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung im Verhältnis zum schuldbeigetretenen Verbraucher nach einhelliger Ansicht selbst dann einzuhalten hat, wenn der Schuldbeitritt einen gewerblichen Leasingvertrag sichert (OLG Hamm OLGR Hamm 1997, 101 f; OLG Karlsruhe WM 1997, 1340 ff), brauchte die Klägerin von Rechts wegen nicht zu beachten, weil der außerordentliche Kündigungsgrund "Vermögensverfall der Leasingnehmerin" (Ablehnung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse) den Ausspruch der fristlosen Kündigung selbständig trug (zutreffend OLG Hamm WM 1998, 2155 f). Unabhängig davon hatte die Klägerin dem Beklagten vor der Kündigung in einer den Anforderungen des § 12 VerbrKrG exakt entsprechenden Weise die Möglichkeit eingeräumt, die vorzeitige Vertragsbeendigung zu verhindern.

bb) Die Schadensersatzansprüche bestanden annähernd in der geltend gemachten Höhe.

Zu Recht hatte die Klägerin in ihre Abrechnung der einzelnen Verträge den abgezinsten Restwert der Funkgeräte einbezogen. Sie hatte Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (BGH NJW 1995, 1146 [1148]). Dann aber wäre ihr nach dem bereits Gesagten der jeweils mit 10 % kalkulierte Restwert zusätzlich zugeflossen.

Verhältnismäßig geringfügige Abzüge hätten sich in drei einzelnen Punkten ergeben. Zunächst hatte die darlegungsbelastete Klägerin jedweden Vortrag zu ersparten Aufwendungen unterlassen. Das allein hätte nach der Rechtsprechung des Senates zwar nicht zur Unschlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens geführt (der Entscheidung BGH NJW 1996, 455 unter II 2 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da die Unschlüssigkeit der konkreten Schadensberechnung dort weder ausschließlich noch ausschlaggebend auf den fehlenden Vortrag zur Einsparung laufzeitabhängiger Aufwendungen gestützt wurde), wohl aber zur Annahme einer großzügig zu Gunsten des Beklagten zu schätzenden und im Wege der Vorteilsausgleichung gutzubringenden Kostenersparnis von 10 DM bis 20 DM je Monat und Vertrag. Ferner hatte die Klägerin für das letzte Quartal jeweils noch eine volle (abgezinste) Rate angesetzt. Das deckte sich nicht mit den vertraglichen Regelungen. Da die Leasingnehmerin für den Zeitraum bis zum ersten dem Vertragsbeginn jeweils nachfolgenden Quartal zur Zahlung einer anteiligen Rate verpflichtet war, hätte die Klägerin von ihr gegen Ende der Vertragslaufzeit die Rate für das letzte angefangene Quartal nicht in voller, sondern nur in entsprechend gekürzter Höhe verlangen können. Drittens hätten die beiden vorgenannten Gesichtspunkte zur Folge gehabt, dass die teilweise kapitalisiert in die Klageforderung eingerechneten Verzugszinsen nur in etwas geringerem Umfang zuzusprechen gewesen wären.

c) In der Summe hätten die berechtigten Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung rückständiger Raten und auf Ersatz der Kündigungsschäden gleichwohl sicher den Betrag von 19.000,00 DM erreicht.

4. Die Kostenverteilung ziemlich genau der Vergleichsquote (19.000 DM zu 22.454,34 DM) folgen zu lassen, entspricht billigem Ermessen. Insbesondere kann es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sich der Beklagte während der gut dreijährigen Prozessdauer geweigert hat, die Leasinggegenstände herauszugeben, und dass sie davon abgesehen hat, denkbare weitere Ansprüche aus § 557 Abs. 1 BGB geltend zu machen.



Ende der Entscheidung

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