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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 8 U 2662/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung des Leasinggebers

Machen die Leasingbedingungen ein Sonderkündigungsrecht des Leasinggebers für Fälle "schwerwiegender Verletzungen des Vertrages" von einer vorherigen Abmahnung des Leasingnehmers abhängig, kann der Leasinggeber den Vertrag grundsätzlich nicht ohne eine solche Abmahnung fristlos kündigen, wenn sich der Leasingnehmer - der bislang die Raten gezahlt hat, aber keine sinnvolle Verwendung für den Leasinggegenstand mehr zu haben meint - vom Vertrag "lossagt" und die Sache beim Lieferanten abstellt.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat Urteil vom 1. Dezember 1999, Az. 8 U 2662/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 2662/99 3 O 4679/98 LG Leipzig

Verkündet am 1. Dezember 1999

Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

... AG, vertr. d.d. Vorstand

- Klägerin / Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

gegen

F.,

- Beklagter / Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

wegen Forderung aus Leasingvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richterin am Amtsgericht Dennhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juli 1999 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 29.557,30 DM -

Sachverhalt:

Der beklagte Leasingnehmer, Inhaber einer kleinen Spedition, schrieb der Leasinggeberin am 10.02.1997: "Da die Auftragslage zur Zeit sehr gering ist und in nächster Zeit auch keine Änderung abzusehen ist, sehe ich mich gezwungen, den Lkw zurückzugeben. Das Fahrzeug konnte in den letzten Wochen nicht zum Einsatz kommen und somit kann ich die Leasingraten nicht mehr bezahlen. Ich bitte um schnellstmögliche Bestätigung. Anbei schicke ich Ihnen eine Kopie des Leasingvertrages." Die Leasinggeberin reagierte im Schreiben vom 20.02.1997 mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung. Kurz darauf nahm sie die Klägerin, die sich als Herstellerin des geleasten Fahrzeugs selbstschuldnerisch verbürgt hatte, in Anspruch. Unterdessen holte der Beklagte den Lkw bei der Lieferantin, bei der er ihn - nach seiner Darstellung zu Reparaturzwecken - abgestellt hatte, wieder ab und nutzte ihn bei Fortentrichtung des Leasingentgeltes durch einen Dritten bis zur zwangsweisen "Sicherstellung" Mitte Oktober 1997. Von der Weiternutzung und den Ratenzahlungen will die Leasinggeberin zunächst keine Kenntnis erlangt haben.

Die auf Zahlung von 29.557,30 DM gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Regressansprüche stehen der klagenden Bürgin nicht zu, weil Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin mangels wirksamer fristloser Kündigung nicht entstanden sind und der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Leasingentgelt für restliche 17 Tage des Monats Oktober 1997 (857,21 DM) durch Aufrechnung erloschen ist.

1. Der Berufung ist darin beizupflichten, dass die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung der Leasinggeberin vom 20.02.1997 keiner "Nachbetrachtung ex post" unterliegt. Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Beklagte mit dem Schreiben vom 10.02.1997 und der Abstellung des Leasingfahrzeugs bei der Lieferantin Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben hatte. Im Ergebnis ist dies jedoch zu verneinen.

Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, dass Ziff. XII Abs. 2 Satz 2 vorletzte Alternative der Leasing-Bedingungen in den Fällen "schwerwiegender Verletzungen des Vertrages" der Leasinggeberin nicht ohne weiteres ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräumte, sondern - sofern (wie hier) keiner der anderen beispielhaft aufgeführten Tatbestände eingriff - dieses von einer vorherigen Abmahnung abhängig machte. Die Berufung zeigt nichts auf, was eine solche Abmahnung im Streitfall entbehrlich gemacht haben könnte. Weder musste dies aus der Sicht der Leasinggeberin zwangsläufig als nutzlose Förmelei erscheinen, noch kann dem Beklagten die Berufung auf das Erfordernis vorheriger Abmahnung nach Treu und Glauben versagt werden. Gerade im Bereich des Fahrzeugleasings sind die (Schadensersatz-)Folgen einer fristlosen Kündigung des Leasinggebers nach den Erfahrungen des ständig mit Leasingfällen befassten Senates vielfach besonders einschneidend. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf volle Amortisation seiner Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns unverzüglich durchsetzen; der Leasingnehmer verliert im Gegenzug nicht nur das Nutzungsrecht, sondern ist sofort zu einer meist beträchtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet. Den Leasingnehmer, der eine einmalige Vertragsverletzung begangen hat, vor diesen Folgen zu bewahren, kann eine vorherige Abmahnung, zu der sich hier die Leasinggeberin selbst verpflichtet hatte, durchaus geeignet sein. Dass der Beklagte, wäre er abgemahnt worden, sich nicht zur ordnungsgemäßen Vertragsfortsetzung entschlossen hätte, behauptet die Klägerin selber nicht. Hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte.

2. War aber die Kündigung mit Schreiben vom 20.02.1997 unwirksam, stellte sich die Sicherstellung des Fahrzeugs am 18.10.1997 als eigene Vertragspflichtverletzung der Leasinggeberin dar. Dieser stehen deswegen für die Folgezeit Ansprüche, wie sie aus übergegangenem Recht (weitaus überwiegend) Gegenstand der Klage sind, nicht zu (vgl. BGH WM 1996, 1688; zuletzt Senat, Urteil vom 08.09.1999 - 8 U 1333/99, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug streitig behandelten Fragen bedürfen danach weder in tatsächlicher Hinsicht der Aufklärung noch in rechtlicher Hinsicht der Entscheidung.

3. Soweit die Leasinggeberin ursprünglich für die ersten 17 Tage des Monats Oktober 1997 anteilige Bezahlung einer Leasingrate verlangen konnte, ist dieser Anspruch durch die erstinstanzliche Hilfsaufrechnung des Beklagten mit eigenen Schadensersatzansprüchen erloschen. Diese - zur Schadenshöhe auf § 287 ZPO gestützte - Feststellung des Landgerichts lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht aufzugreifen, da der Streitfall keine ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und der Senat auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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