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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 8 U 2987/01
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 3
HWiG § 4
HWiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.

2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99).

3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen.

Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.

4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.

5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.

6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen.

Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären.

§ 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 2987/01

Verkündet am 15.11.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Darlehensvertrag für Kauf einer Eigentumswohnung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Wittenberg und Richter am Landgericht Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.10.2001 - Az: 5 O 958/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. H , Stuttgart, UR-Nr.: H 0528/99 vom 21.05.1999 wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziff. I.1. des Tenors bezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung des in Ziff. II des Tenors genannten Betrages von 121.176,18 Euro (237.000,00 DM) nebst 6,4 % Zinsen p.a. hieraus seit 01.08.2000.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 121.176,18 Euro (237.000,00 DM) nebst 6,4 % Zinsen p.a. hieraus seit 01.08.2000 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch geleistet werden durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

- Streitwert für beide Instanzen: 126.289,09 Euro (247.000,00 DM) -

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - nach einem von ihm unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages - Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbes und Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beklagte Bank. Diese fordert mit ihrer Hilfswiderklage Rückzahlung des Darlehensbetrages einschließlich der Herausgabe von Zinsnutzungen.

Zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Dresden (Kaufpreis: 237.530,00 DM; notarielles Kaufvertragsangebot des Klägers vom 27.03.1998, Anlage K 2, Bl. 35 ff. dA; Kaufvertragsannahme durch die veräußernde Bauträgergesellschaft am 03.04.1998) hat der Kläger bei der Vereinsbank AG - Rechtsvorgängerin der Beklagten - (künftig: Beklagte) ein Darlehen über 237.000,00 DM aufgenommen. Der Darlehensvertrag vom 21.04.1998 (Anlage K 4, Bl. 65 ff. dA) - ergänzt durch Vereinbarung vom 12.05./06.05.1998 (Bl. 68 dA) - sah einen Jahreszins von nominal 6,4 % - effektiv 6,59 % - vor. Die Darlehenstilgung wurde ausgesetzt gegen Kopplung mit einer Lebensversicherung über 135.000,00 DM. Zur Sicherung des Darlehensbetrages bestellte der Kläger unter anderem eine Grundschuld an der erworbenen Immobilie in Höhe von 237.000,00 DM (notarielle Urkunde vom 21.05.1999, Anlage K 5, Bl. 69 dA), übernahm die persönliche Haftung in gleicher Höhe und unterwarf sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bereits am 06.05.1998 hatte er eine Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet (Anlage B 9).

Die Vermittlung des Darlehensvertrages und des Immobilienerwerbes erfolgte durch den für die Gesellschaft für Wirtschafts- und Unternehmensberatung mbH (GWU) tätigen Vermittler M . Nach einem Anruf am Arbeitsplatz des Klägers fanden zwischen Herrn M und dem Kläger zwei Gespräche - das zweite am 23.03.1998 - in der Wohnung des damals in Nürnberg wohnhaften Klägers statt, in deren Rahmen persönliche und wirtschaftliche Daten des Klägers aufgenommen wurden. Am 27.03.1998 kam es zu einem weiteren Gespräch in den Geschäftsräumen der GWU, an dem neben dem Kläger der Vermittler M und der Geschäftsführer der GWU, Herr F. , teilnahmen. Im Verlauf dieses Gespräches entschloss sich der Kläger zum Erwerb der Eigentumswohnung und gab im Rahmen eines am gleichen Tag stattgefundenen Notartermins ein Kaufangebot gegenüber der veräußernden Bauträgergesellschaft ab.

Nach dem Notartermin fanden weitere Besuche des Vermittlers M in der klägerischen Wohnung statt, anlässlich welcher der Kläger eine Selbstauskunft, einen Kreditantrag sowie den Darlehensvertrag vom 21.04.1998 und einen Lebensversicherungsvertrag unterzeichnete.

Der Kläger bezahlte an die GWU für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Provision in Höhe von 8.194,79 DM (Rechnung der GWU vom 31.03.1998, Anlage K 8, Bl. 80 dA). Für die Finanzierungsvermittlung bezahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten an L , einen damaligen Mitarbeiter der GWU, eine Provision in Höhe von 0,5 % der Darlehenssumme, von der sodann ein Teil an den Vermittler M weitergeleitet wurde.

Eine Widerrufsbelehrung ist dem Kläger nicht erteilt worden. Der Kläger widerrief unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 06.04.2000 sowie die Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11.02.2002 (S. 13, Bl. 376 dA). Seit dem 01.08.2000 hat er keine Zinsen mehr bezahlt.

Der Kläger hat erstinstanzlich Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21.05.1999 begehrt sowie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2001 abgewiesen, weil ein Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht bestehe und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht gegeben seien.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe den Darlehensvertrag sowie die Sicherungsabrede wirksam nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen, weil er zur Abgabe der diesen Vereinbarungen zugrunde liegenden Erklärungen durch mit dem Vermittler M geführte mündliche Verhandlungen in seiner Wohnung bestimmt worden sei. Demzufolge stünden der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zu, und sie dürfe auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betreiben. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages habe dergestalt zu erfolgen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen zustehe. Dagegen könne die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehensbetrages nach den vom Bundesgerichtshof in den sog. Securenta-Entscheidungen von 1996 aufgestellten Grundsätzen jedenfalls nicht gegenüber dem Kläger geltend machen, damit sichergestellt sei, dass dieser sein Widerrufsrecht frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen ausüben könne. Darlehens- und Immobilienkaufvertrag seien im Sinne dieser Rechtsprechung als ein verbundenes Geschäft anzusehen. Dagegen liege kein Fall eines Realkredites vor, bei dem die Anwendung der Grundsätze über verbundene Geschäfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) ausgeschlossen sei. Im Übrigen verstoße die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene Rechtsfolgenanordnung gegen europäisches Recht. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Zinsnutzungen sei verjährt.

Im Übrigen schulde die Beklagte ihm Schadensersatz, gerichtet auf Freihaltung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und auf Erstattung weiterer Vermögenseinbußen. Sie habe im Vorfeld des Vertragsschlusses ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Insbesondere habe sie bzw. der für sie als Erfüllungsgehilfe tätige Vermittler es unterlassen, ihn, den Kläger, aufzuklären über eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises - verursacht auch durch kaufpreiserhöhende Innenprovisionen des Bauträgers -, über die an den Vermittler Langbein gezahlte Finanzierungsvermittlungsprovision und über die mit der hier gewählten Finanzierungsform verbundenen Risiken.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. H , Stuttgart, Urkundenrollennummer: H 0528/1999 vom 21.05.1999 wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten Grundschuldbestellungsurkunde an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger auf sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer: 780584347 (alt: 80584347) zu verzichten, Zug um Zug gegen Übertragung des Wohneigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 82/1000 an dem Grundstück Gemarkung Dresden-Naußlitz, , 01159 Dresden-Naußlitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Dresden für Naußlitz, Blatt 1406 BV 1, Flur-St. 46a, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss Nr. 2 und dem Kellerraum Nr. 2.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 Euro (DM 10.000,00) nebst 5,00 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf des Miteigentumsanteiles von 82/1000 an dem Grundstück Gemarkung Dresden-Naußlitz, , 01159 Dresden-Naußlitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Dresden für Naußlitz, Blatt 1406 BV 1, Flur-St. 46a, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss Nr. 2 und dem Kellerraum Nr. 2.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie hilfsweise für den Fall, dass einem oder beiden Klageanträgen zu 1. stattgegeben wird,

den Klageanträgen zu 1. nur stattzugeben Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 121.176,18 Euro (237.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 6,4 % p.a. seit 01.08.2000.

Darüber hinaus hat die Beklagte Hilfswiderklage auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen erhoben für den Fall, dass einem oder beiden Klageanträgen zu Ziff. 1. stattgegeben wird und beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 121.176,18 Euro (237.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 6,4 % p.a. seit 01.08.2000 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht bestehe, weil der Abschluss des Darlehensvertrages für den Kläger nicht überraschend gewesen sei. Aber auch im Falle einer Wirksamkeit der Widerrufserklärungen sei der Kläger ihr gegenüber zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen verpflichtet. Die Anwendung der Grundsätze über verbundene Geschäfte sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.

Der Senat hat den Kläger zu den Umständen des Abschlusses von Kauf- und Darlehensvertrag persönlich angehört (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.04.2002, Bl. 584 ff. dA). Mit Beschluss vom 28.08.2002 (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 734 ff. dA) wurde dem Kläger Schriftsatznachlass hinsichtlich des Beklagtenschriftsatzes vom 07.08.2002 eingeräumt. Mit innerhalb der nachgelassenen Frist eingegangenem Schriftsatz vom 18.09.2002 hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Gerhard Maier, Feldkirchen, vom 13.09.2002 vorgebracht, der Verkehrswert der erworbenen Eigentumswohnung habe am 03.04.1998 lediglich 54.400,00 Euro (etwa 106.400,00 DM) betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Anlage K 62).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Widerklage der Beklagten ist begründet.

I.

Berufung des Klägers:

1. Vollstreckungsgegenklage (Klagantrag 1, Satz 1)

Die Vollstreckungsgegenklage hat Erfolg, da begründete Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Nr. 5, 795 ZPO bestehen. Die Beklagte kann den Kläger aus der notariellen Urkunde nicht in Anspruch nehmen, weil den in ihr titulierten Ansprüchen aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldanerkenntnis materiell-rechtliche Einwendungen entgegenstehen. Diese ergeben sich daraus, dass der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages sowie die auf Abschluss der zwischen den Parteien bestehenden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen auf der Grundlage des Haustürwiderrufsgesetzes in der hier maßgeblichen bis 30.09.2000 geltenden Fassung (HWiG) wirksam widerrufen hat:

a) Die Widerrufserklärungen des Klägers umfassten den Darlehensvertrag sowie die Sicherungsabrede: Der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages abzielenden Erklärung ergriff auch die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene allgemeine Sicherungsabrede. Die zu deren Konkretisierung abgegebene Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld vom 06.05.1998 hat der Kläger ebenfalls - im Rahmen seines Berufungsvorbringens - widerrufen.

b) Sowohl der Darlehensvertrag als auch die Sicherungsabrede fallen als Verträge, die entgeltliche Leistungen zum Gegenstand haben, unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 HWiG. Dies folgt hinsichtlich der Sicherungsabrede aus der in Ziff. 5 des Darlehensvertrages aufgenommenen Verpflichtung des Klägers zur Bestellung einer Grundschuld und eines Schuldanerkenntnisses (vgl. BGHZ 131, 4 ff.; OLG Hamm, WM 1999, 73 f.). Die auf Abschluss der Sicherungsabrede gerichteten Willenserklärungen des Klägers wurden auch nicht von einem Notar beurkundet, was gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG den Ausschluss des Widerrufsrechtes nach sich ziehen würde. Die in § 12 des notariellen Kaufangebotes vom 27.03.1998 enthaltene Bestimmung über die Kaufpreisfinanzierung verpflichtet nicht den Kläger zur Bestellung einer Grundschuld, sondern lediglich die veräußernde Bauträgergesellschaft.

c) Der Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes steht auch nicht der in § 5 Abs. 2 HWiG angeordnete Anwendungsvorrang des Verbraucherkreditgesetzes in der hier anwendbaren Fassung bis 30.09.2000 entgegen. Dieses sieht zwar im - vorliegend gegebenen - Falle eines Realkredites kein Widerrufsrecht vor (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.§ 7 VerbrKrG). Die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG ist aber unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Danach gehören Kreditverträge insoweit nicht zu den Geschäften, die i.S.d. § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das VerbrKrG - wie im vorliegenden Fall eines Realkredites - kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz (BGH, NJW 2002, 1881, 1882).

d) Die Ausübung des Widerrufsrechtes ist noch möglich, da eine Widerrufsbelehrung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht erteilt wurde und die Parteien die ihnen obliegenden Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG).

e) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages abzielenden Erklärung des Klägers lagen vor, weil der Kläger zur Abgabe dieser Vertragserklärung durch mündliche Verhandlungen in einer Privatwohnung bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG):

aa) Allerdings können auf der Grundlage des klägerischen Vortrages die beiden vor dem 27.03.1998 (dem Tag des Notartermins und den Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Fa. GWU) geführten Gespräche nicht als mündliche Verhandlungen im Rechtssinne qualifiziert werden, die den Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt haben. Zwar sind unter dem Begriff "mündliche Verhandlungen" i.S.d. HWiG nicht nur solche Gespräche zu verstehen, in denen es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht und die unmittelbar in den Vertragsschluss münden. Ausreichend - jedoch auch erforderlich - ist das werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterorientierte Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsschluss zielt (BGHZ 131, 385, 392). Um eine derartige - auf einen späteren Darlehensvertragsschluss zielende - Kontaktaufnahme handelte es sich bei beiden vor dem 27.03.1998 in der Wohnung des Klägers geführten Gesprächen aber nicht. Diese hatten lediglich den Zweck, Daten hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufzunehmen, welche offensichtlich die Grundlage für das unter dem 25.03.1998 erstellte Berechnungsbeispiel "Immobilien-Anlagen" bildeten (vgl. Anlage K 33, Bl. 302 ff. dA). Die Gespräche dienten daher lediglich der Beschaffung allgemeiner Informationen, um dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt konkrete Anlage- und Finanzierungsangebote unterbreiten zu können. Über Anlagen und Fragen der Finanzierung wurde hierbei noch nicht gesprochen; konkrete Anlagevorschläge wurden dem Kläger erst am 27.03.1998 anlässlich des Termins in den Geschäftsräumen der Fa. GWU vorgestellt, während über Fragen der Finanzierung nach den Angaben des Klägers vor dem Notartermin nicht gesprochen wurde. Auch fand in den beiden dem Notartermin vorangegangenen Gesprächen keine Bestimmung zur Kreditaufnahme dadurch statt, dass der Kläger bereits einen Kreditantrag (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 265) oder doch wenigstens eine Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2006).

bb) Der Kläger wurde aber zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen durch weitere - dem Notartermin vom 27.03.1998 nachfolgende - Verhandlungen in seiner Wohnung bestimmt:

Nach dem Notartermin - vom Kläger wurde der Zeitraum auf etwa zwei Wochen geschätzt - fanden weitere Besuche des Vermittlers M in der klägerischen Wohnung statt. Anlässlich dieser Besuche unterzeichnete der Kläger eine Selbstauskunft, den Kreditantrag und den ihm vom Vermittler M ins Haus gebrachten - bereits vorbereiteten - Darlehensvertrag.

Im Rahmen der Hausbesuche fanden auch mündliche Verhandlungen im Rechtssinne statt, die den Kläger zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung bestimmten. Der Kläger hat nach seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung gegenüber Herrn M nachgefragt, weshalb in den Darlehensvertrag eine Würzburger Niederlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgenommen worden sei. Herr M gab als Begründung an, "dass dies einfacher sei, weil diese Bank das komplette Objekt finanziert".

cc) Das gefundene Ergebnis steht im Einklang mit dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes. Dieses Gesetz, mit welchem die EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 (ABl. EG Nr. L372/31 vom 31.12.1985, abgedr. bei Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, Anh. 2) in nationales Recht umgesetzt wurde, bezweckt den Schutz des durch die anbieterseitige Kontaktaufnahme überraschten und auf Vertragsverhandlungen nicht vorbereiteten Verbrauchers. Mit dem ihm eingeräumten Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die unter dem Eindruck der Überrumpelungssituation eingegangenen Verpflichtungen noch einmal zu überdenken (vgl. Fischer/Machunsky, a.a.O., Einf. Rdn. 10 bis 13 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch die 4. und 5. Begründungserwägung zur EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie).

Hieraus lässt sich allerdings nicht im Wege einer teleologischen Reduktion zu Lasten des Klägers der Schluss ziehen, diesem stehe ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag nicht zu, weil er auf den Abschluss eines Darlehensvertrages aus seiner Sicht nicht unvorbereitet gewesen sei: Zwar konnte es für den über nur wenig Eigenkapital verfügenden Kläger nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass er mit Abgabe seines bindenden notariellen Kaufvertragsangebotes vom 27.03.1998 und der am 03.04.1998 tatsächlich erfolgten Annahme faktisch zur Aufnahme eines Darlehens gezwungen war. Zudem wurde der Kläger mit dem Darlehensvertrag auch deshalb nicht unvorbereitet konfrontiert, weil der notarielle Kaufvertrag Bestimmungen enthält, die nur im Zusammenhang mit einer Kreditfinanzierung Sinn machen (z.B. Ziff. III der notariellen Niederschrift: Vollmacht für den Abruf der Darlehensmittel; § 3 Nr. 6 des Kaufvertrages: Anweisung an Darlehensgeber; § 12 des Kaufvertrages: Bestimmungen über Kaufpreis-Finanzierung).

Dass dem Kläger auf diese Weise die Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme generell bereits vor Augen geführt worden war, steht einem Widerruf des konkreten streitgegenständlichen Kreditvertrages jedoch nicht entgegen. Bei Abgabe des notariellen Kaufvertragsangebotes stand nämlich lediglich fest, dass der Kläger einen Kredit benötigte. Völlig offen - auch im Rahmen der dem Notartermin vorangegangenen Gespräche unerörtert - blieb jedoch, bei welchem Kreditinstitut der Kreditvertrag abgeschlossen werden sollte und insbesondere zu welchen Konditionen. Eine Konkretisierung des Kreditinstitutes und der Vertragsbedingungen erfolgte erst im Rahmen weiterer - dem Notartermin nachfolgender - Besuche des Vermittlers M in der Wohnung des Klägers, spätestens bei Vorlage des ausgefertigten Darlehensvertrages. Auch in einer derartigen Situation ist es nach dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes geboten, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen. Wird dieser nämlich - wie vorliegend der Kläger - erstmals anlässlich des Besuchs eines Außendienstmitarbeiters in seiner Privatwohnung mit den Bedingungen des ihm vorgelegten Darlehensvertrages konfrontiert, besteht typischerweise nicht die Möglichkeit, das unterbreitete Angebot durch einen Preis- und Qualitätsvergleich einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Dem auf diese Situation regelmäßig nicht vorbereiteten Verbraucher muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von den eingegangenen Verpflichtungen wieder zu lösen (vgl. Fischer/Machunsky, HWiG, Einf. Rdn. 11 zu Fn. 7 u. Rdn. 13; 4. und 5. Begründungserwägung zur EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie). Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Einzelfall stellt das typisierende und formalisierte Haustürwiderrufsrecht nicht ab. Daher ist es auch unerheblich, ob der Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung tatsächlich noch unter dem Eindruck einer Überrumpelungssituation stand.

f) Die Voraussetzungen für den Widerruf der auf den Abschluss der Sicherungsvereinbarung zielenden Erklärungen lagen ebenfalls vor.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger - was jedoch nahe liegt - zur Unterzeichnung der Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld vom 06.05.1998 durch eine in seiner Wohnung geführte Verhandlung bestimmt worden ist. Denn jedenfalls umfasste der wirksame Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages zielenden Erklärung des Klägers auch die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene allgemeine Sicherungsabrede. Diese begründete bereits die Verpflichtung des Klägers zur Bestellung der Sicherungsgrundschuld und des Schuldanerkenntnisses; die nachfolgende Zweckbestimmungserklärung vom 06.05.1998 enthält lediglich ergänzende Bestimmungen zu dieser allgemeinen Abrede.

g) Das Verhalten des Vermittlers M ist der Beklagten entgegen ihrer Auffassung auch zuzurechnen:

Wird der Kunde nicht durch die Vertragspartei selbst, sondern durch einen Dritten - hier den für die Vermittlungsfirma GWU tätigen Vermittler M - zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt, so muss diese sich das Auftreten dieser Person nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen (OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; Fischer/Machunsky; HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 57; Palandt-Putzo, 60. Aufl., HWiG, § 1 Rdn. 4 a.E.).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat entsprechend § 123 Abs. 2 BGB erkannt oder hätte jedenfalls erkennen müssen, dass die Vertragsanbahnung in einer Verhandlungssituation des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG erfolgt ist: Denn ihrer Rechtsvorgängerin war bewusst, dass der Darlehensvertrag mit dem Kläger unter Verzicht auf einen direkten Kontakt unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustande gekommen war. Dies folgt zunächst aus der - unstreitigen - Zahlung einer Provision an den für das Vermittlungsunternehmen GWU tätigen Herrn Langbein (vgl. dazu unten zu 4.a)cc). Zudem war ersichtlich, dass Darlehensantrag und Selbstauskunft nicht vom Kläger selbst, sondern über Vermittler eingereicht wurden; schließlich wurde der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgefertigte Darlehensvertragsentwurf dem Kläger wiederum nicht direkt, sondern unter Einschaltung eines Vermittlers - hier des Herrn M - zugeleitet. Vor diesem Hintergrund war für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar, dass der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung aufgrund einer Verhandlungssituation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben hatte. Dies gilt umso mehr, als ihr bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass der Erwerb von kreditfinanzierten Immobilienanlagen vielfach nach dem hier praktizierten Schema abläuft, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007).

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den vom BGH zu § 123 Abs. 2 und § 278 BGB für Strukturvertriebe der vorliegenden Art entwickelten Grundsätzen der rollenbedingten Verantwortlichkeit: Danach muss ein Kreditinstitut, das unter Verzicht auf jeglichen persönlichen Kontakt zum Darlehensnehmer es Vermittlern überlässt, Kreditkunden zu werben und die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen, sich das Verhalten der eingesetzten Vermittler und etwaiger Untervermittler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, ZIP 2000, 2291, 2293 und 1996, 1950, 1951).

h) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Für eine Verwirkung reicht es nicht aus, dass ein Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden ist. Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass das erforderliche Zeitmoment verwirklicht ist, fehlt es jedoch an dem daneben erforderlichen Umstandsmoment, weil weder der Kläger noch die Beklagte vom Bestehen des hier ausgeübten Widerrufsrechts etwas wussten. Zwar ist eine solche Kenntnis des Berechtigten (hier: des Klägers) nicht zwingend Voraussetzung für das Eingreifen der Verwirkung (BGHZ 25, 47, 53). Für den Verwirkungstatbestand kommt es jedoch des Weiteren darauf an, dass sich der Verpflichtete (hier: die Beklagte) mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen wird und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn er später doch noch das Recht geltend macht (BGHZ 25, 47, 53). Danach ist vorliegend zu beachten, dass es sich um die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts handelt. Die Beklagte hatte keinen Anlass, darauf zu vertrauen, der Kläger werde das ihm zustehende - lediglich nicht bekannte - gesetzliche Widerrufsrecht nicht mehr ausüben (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279; Nichtannahmebeschluss des BGH vom 08.05.2001, Az: XI ZR 307/00). Im Übrigen konnte von einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten in die Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG angesichts der seit jeher umstrittenen Auslegung der Vorschrift nie die Rede sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1881, 1883). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts konnte daher nicht eintreten (ebenso OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279; OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2008; vgl. auch Fischer/Machunsky, HWiG, § 1 Rdn. 310; a.A. OLG Hamm, WM 1999, 1057, 1059).

i) Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages und der Sicherungsabrede war die Zwangsvollstrek-kung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO.

Dabei kann dahinstehen, ob Grundschuld und Schuldanerkenntnis auch der Sicherung des an die Stelle des vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruches tretenden Rückgewähranspruches der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zu dienen bestimmt sind, wie die Beklagte geltend macht. Denn die Zwangsvollstreckung ist jedenfalls deshalb für unzulässig zu erklären, weil nicht nur der Darlehensvertrag, sondern auch die allgemeine Sicherungsabrede in Ziff. 5 des Darlehensvertrages wirksam widerrufen wurde, die den Kläger zur Bestellung einer Grundschuld und Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verpflichtete. Mit dem wirksamen Widerruf der Sicherungsabrede ist der rechtliche Grund für die Bestellung der Grundschuld und der Abgabe des Schuldanerkenntnisses entfallen; dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger die ihr eingeräumten Sicherungsmittel zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (vgl. Stickelbrock, Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS - 2002, 225, 227; allgemein zum Rückgewähranspruch bei fehlender und weggefallener Sicherungsabrede: Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 45 Rdn. 24; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl. 2000, Rdn. 788). Die - dauerhafte - Einrede des bestehenden Rückgewähranspruches (vgl. Gaberdiel, a.a.O., Rdn. 793) kann der Kläger im Wege der Vollstreckungsgegenklage den in der notariellen Urkunde titulierten Ansprüchen der Beklagten entgegenhalten; sie führt dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären war.

j) Die Beklagte kann nicht mit ihrer hilfsweise erhobenen Einrede gehört werden, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde dürfe gemäß § 4 HWiG nur für unzulässig erklärt werden Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Verzinsung.

Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass § 4 HWiG der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe der streitgegenständlichen notariellen Urkunde einräumt, solange dieser seinen sich aus § 3 HWiG ergebenden Rückgewährsverpflichtungen (insbesondere: Rückgewähr des Darlehensbetrages) nicht nachkommt. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten jedoch, soweit sie darüber hinaus aus § 4 HWiG ihre Befugnis ableitet, bis zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden Rückgewährsverpflichtungen wegen des abstrakten Charakters der Grundschuld und des Schuldversprechens weiter die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde betreiben zu dürfen, weil anderenfalls der Kläger eine in § 4 HWiG nicht vorgesehene Vorwegbefriedigung erhalte: Diese Vorschrift sieht nämlich nur vor, dass die sich aus § 3 HWiG ergebenden Ansprüche aus dem nach einem wirksamen Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis Zug um Zug zu erfüllen sind. Die Beklagte macht mit ihrem Beharren auf einer Verwertung der Grundschuld jedoch andere - außerhalb des Rückabwicklungsschuldverhältnisses stehende - Ansprüche geltend. Der Sache nach begehrt sie nämlich Erfüllung des in der notariellen Urkunde titulierten Anspruches auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB (sowie ggf. auf Erfüllung der Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen). Diese auf Vollstreckung aus der Urkunde gerichteten Ansprüche sind jedoch keine solchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis i.S.v. § 3 HWiG und fallen demzufolge nicht unter die Zug-um-Zug-Regelung gemäß § 4 HWiG.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Erfüllung des klägerischen Anspruches auf Rückgabe der vollstreckbaren Urkunde (dazu unten 2.) gemäß § 4 HWiG verweigern darf, solange der Kläger den ihm aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis obliegenden Verpflichtungen gemäß § 3 HWiG nicht nachgekommen ist. Denn die Bestimmung des § 4 HWiG, deren Rechtsfolgen denjenigen eines Zurückbehaltungsrechts entsprechen (vgl. §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1; §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1; § 348 BGB) begründet allenfalls ein Besitzrecht der Beklagten an der Urkunde, solange der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. unten 2.). Eine darüber hinausgehende Befugnis der Beklagten, aus der Urkunde weiter die Zwangsvollstreckung zu betreiben, folgt aus § 4 HWiG jedoch nicht. In den Fällen des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts kommt eine derartige Verwertungsbefugnis nicht in Betracht: Das Zurückbehaltungsrecht ist lediglich ein Druck- und Sicherungsmittel, um den Gegner zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung zu veranlassen. Es berechtigt nur zur Zurückbehaltung und bei beweglichen Sachen auch zum Besitz, keineswegs aber zur Benutzung der Sache (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., BGB, § 273 Rdn. 20; Staudinger-Bittner, BGB, Neubearb. 2001, § 273 Rdn. 114; für Herausgabeansprüche vgl. BGHZ 65, 56, 58; BGH, NJW-RR 1998, 803, 805) und auch nicht, wie sich aus einem Umkehrschluss aus der für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht getroffenen Bestimmung des § 371 Abs. 1 HGB ergibt, zur Verwertung eines Sicherungsmittels. Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen vermag der Senat auch nicht der Auffassung des Reichsgerichtes in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 25.01.1911 (RGZ 75, 199, 202) zu folgen, in welchem das Reichsgericht trotz eines Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag die Verwertung des hingegebenen Wechsels zugelassen hatte (die Auffassung des Reichsgerichts ablehnend auch KG, NJW 1958, 27, 29; Staudinger-Bittner, a.a.O., § 273 Rdn. 114).

2. Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde (Klagantrag Ziff. 1, Satz 2):

Der Klagantrag Ziff. 1, Satz 2 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des wirksamen Widerrufs der Sicherungsabrede gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der streitgegenständlichen notariellen Urkunde. Die Beklagte hat die Urkunde jedoch gemäß § 4 HWiG nur herauszugeben Zug um Zug gegen Rückgewähr der Darlehensvaluta (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG) nebst einer marktüblichen Verzinsung (§ 3 Abs. 3 HWiG) in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe; zur Begründung dieser Gegenansprüche wird auf die Ausführungen zur Hilfswiderklage verwiesen (unten II.).

Der Senat hat das Begehren der Beklagten dahingehend aufgefasst, dass Verzinsungsansprüche für die Zeit seit 01.08.2000 in die Zug-um-Zug-Verurteilung einzubeziehen sind. Dies folgt aus der schriftsätzlichen Begründung der Beklagten zur Zug-um-Zug-Leistung (Schriftsatz vom 07.08.2002, S. 17 ff., Bl. 713 ff. dA). Soweit in dem Antrag gemäß Schriftsatz vom 07.08.2002 (Bl. 697 dA) von einem Zeitraum "seit 01.08.02" die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.

3. Verzicht auf Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (Klagantrag Ziff. 2):

Der mit dem Klagantrag Ziff. 2 geltend gemachte Verzichtsanspruch besteht nicht. Der Vortrag der Klägers in erster und zweiter Instanz lässt keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch erkennen. Unabhängig hiervon bestehen aufgrund der durch den wirksamen Widerruf bewirkten Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis keine Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mehr, auf welche diese verzichten könnte. Soweit man den Klageantrag Ziff. 2 dahingehend auslegt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, gegenüber der Beklagten zu keinerlei Zahlungen verpflichtet zu sein, ist der Antrag gleichwohl unbegründet. Der Kläger ist nämlich verpflichtet, den Darlehensbetrag einschließlich marktüblicher Verzinsung an die Beklagte zu bezahlen. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Hilfswiderklage verwiesen (nachfolgend unter II.).

4. Teilklage über 10.000,00 DM (Klagantrag Ziff. 3) und Feststellung einer Schadensersatzpflicht für künftige Schäden (Klagantrag Ziff. 4):

a) Soweit der Kläger mit seinem Teilklageantrag zu Ziff. 3 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht und mit dem Klagantrag Ziff. 4 Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden dem Grunde nach begehrt, bleiben die Anträge ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein auf Freihaltung von Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und Erstattung der darüber hinausgehenden Vermögenseinbußen gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zu, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vorvertragliche Aufklärungspflichten weder in Bezug auf den zu finanzierenden Immobilienkauf (nachfolgend aa) und bb); zu den 4 Fallgruppen einer diesbezüglich ausnahmsweise bestehenden Aufklärungspflicht vgl. Senat, OLGR 2002, 318 - bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 12.03.2002, Az: XI ZR 248/01 -) noch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Darlehensverträge (nachfolgend cc) und dd)) verletzt hat.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers bestand kein zu einer Aufklärungspflicht führender besonderer Wissensvorsprung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass der Kaufpreis für die erworbene Eigentumswohnung, wie der Kläger behauptet, überhöht gewesen sei und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dies gewusst habe.

Der eine Bank zur Aufklärung verpflichtende Wissensvorsprung betrifft nicht die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

Aus diesem Grund war die Beklagte auch dann nicht zu einer Weitergabe eines möglichen entsprechenden Wissens verpflichtet, wenn - wie der Kläger behauptet - der Kaufpreis für die Eigentumswohnung überhöht gewesen sein sollte, weil sich darin so genannte verdeckte Innenprovisionen des Bauträgers verborgen haben sollten. In diesem Zusammenhang ist bereits zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt, in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen (offen gelassen von BGH, NJW 2001, 436 f.). Jedenfalls aber besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären (Senat, OLG-Report Dresden, 2002, 318, 319; 389, 390 f.; OLG Köln, WM 2002, 118, 121 und 2000, 2139, 2143; OLG München, WM 2001, 252, 255; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297).

Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Beklagte bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert der mit dem Kredit zu erwerbenden Eigentumswohnung von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers durch dessen Vertragspartner hätte ausgehen müssen. Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung des Klägers als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1053; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 391).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Umstände vorgetragen, aus denen auf die behauptete Sittenwidrigkeit des Kaufpreises sowie die Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten hiervon geschlossen werden könnte. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Behauptung, der Verkehrswert der Immobilie habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 105.000,00 DM (bei einem Kaufpreis von 237.530,00 DM) belaufen und die Beklagte habe dies gewusst, auf ein im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholtes Verkehrswertgutachten vom November 2000 bezogen (vgl. S. 15 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.10.2001, Bl. 261 dA). Dass dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren ermittelte Wert nicht ohne weiteres mit dem Verkehrswert bei Abschluss des Kaufvertrages 21/2 Jahre zuvor gleichgesetzt werden kann, hat das Landgericht überzeugend dargelegt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Landgerichts (S. 16/17 des erstinstanzlichen Urteils). Neue Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten, hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgezeigt.

Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Maier vom 13.09.2002 den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Annahme des Kaufvertragsangebotes (03.04.1998) auf 54.400,00 Euro beziffert hat, war der damit verbundene neue Sachvortrag gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn der neue klägerische Vortrag zur Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war von dem im Beschluss vom 28.08.2002 eingeräumten Recht zur schriftsätzlichen Stellungnahme nicht umfasst (§ 283 ZPO). Das eingeräumte Schriftsatzrecht umfasste lediglich die Stellungnahme zu neuem tatsächlichen Vorbringen im Beklagtenschriftsatz vom 07.08.2002. Hierzu gehörte die Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses jedoch nicht.

bb) Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht dadurch zum Tragen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund des von dem Kläger behaupteten Einflusses auf den Vertrieb der Immobilie ihre Kreditgeberrolle überschritten hat. Selbst wenn dies zuträfe, würde eine Haftung der Bank wegen Überschreitens der Rolle als Kreditgeber nicht bestehen, weil die Bank nicht nach außen erkennbar Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 389, 391).

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers traf die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch keine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass diese - unstreitig - eine Finanzierungsvermittlungsprovision in Höhe von 0,5 % der Darlehenssumme an den zum damaligen Zeitpunkt bei der Fa. GWU beschäftigten L gezahlt und dieser wiederum einen Teil der erhaltenen Provision an den gegenüber dem Kläger aufgetretenen Vermittler M weitergeleitet hatte:

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung BGHZ 146, 235 ff. berufen. Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung ist eine Bank, wenn sie mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Damit soll eine Aufklärung des Kunden über die von der Bank geschaffene Gefährdung seiner Interessen erreicht werden, die darin liegt, dass der Vermögensverwalter infolge der Provisionsabführung einen Anreiz erhält, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch bei der Ausführung der für den Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen seitens der Bank im Auge hat.

Eine derartige - für den Kunden schwer durchschaubare - Gefährdungslage bestand im Streitfall aber nicht: Die Vermittlungsgesellschaft GWU und insbesondere der für sie aufgetretene Vermittler M waren keine Vermögensverwalter, die - gegen Entgelt - ausschließlich die Interessen des Klägers umfassend zu wahren hatten. Vielmehr traten sie hinsichtlich der Finanzierungsvermittlung im Interesse der Bank als Kreditvermittler auf. Dies konnte der Kläger daran erkennen, dass die GWU für die Finanzierungsvermittlung von ihm keine Bezahlung forderte. Die vom Kläger an die GWU gezahlte Provision in Höhe von 8.194,79 DM wurde nämlich unstreitig nur für die Vermittlung des Immobilienerwerbs - und nicht für die Finanzierungsvermittlung - bezahlt. Dies ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus der Rechnung der GWU vom 31.03.1998 (Anlage K 8, Bl. 80 dA), welche den Erwerb der Wohnung Nr. 2 im Objekt Dresden, Koblenzer Straße zu einem Kaufpreis von 237.530,00 DM betraf sowie daraus, dass die Provisionsrechnung dem Kläger vor Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegen hatte.

Aber selbst wenn man eine Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellt, führt dies dennoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers, denn dieser hat einen kausal hierauf beruhenden Schaden nicht dargelegt bzw. bewiesen. Die - lediglich pauschale und überdies von der Beklagten bestrittene - Behauptung des Klägers, er hätte im Falle einer Aufklärung über die Provisionszahlung an den Vermittler "den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen", vermag den Senat nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht vielmehr Folgendes: Grund für den Abschluss des Kreditvertrages war der zu diesem Zeitpunkt bereits bindend abgeschlossene Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Dass der Kläger im Falle einer Aufklärung über die an die GWU gezahlten Provisionen gänzlich vom Abschluss eines Darlehensvertrages Abstand genommen hätte, ist auszuschließen, da die bereits entstandene Kaufpreisverbindlichkeit auf jeden Fall zu finanzieren war. Es ist daher allenfalls der Schaden ersatzfähig, der der Differenz entspricht zwischen den vom Kläger vertraglich geschuldeten Kreditkosten und denjenigen, die angefallen wären, wenn er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung einen kostengünstigeren Vertrag - ggf. bei einer anderen Bank - abgeschlossen hätte. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

dd) Schadensersatzansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die finanzierende Bank eine Aufklärung über die besonderen Risiken der hier gewählten Finanzierungsform (zunächst tilgungsfrei gestellter Festkredit kombiniert mit späterer Tilgung durch Lebensversicherung) unterlassen hat.

Es erscheint bereits fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Aufklärungspflicht für die Fälle der Gewährung eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrages an einen nicht geschäfts- und rechtserfahrenen Kreditnehmer (BGH, NJW 1989, 1667, 1668; BGHZ 111, 117, 124) überhaupt herangezogen werden kann für Fälle der hier vorliegenden Art, bei denen die Finanzierung einer langfristig und insbesondere auf die Erzielung möglichst hoher steuerlicher Vorteile angelegten Kapitalanlage im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194).

Doch selbst bei unterstellter Verletzung einer Aufklärungspflicht bestünde ein Schadensersatzanspruch des Klägers gleichwohl nicht, weil dieser einen ersatzfähigen Schaden nicht dargelegt hat: Die Kombination von Darlehen und Lebensversicherung ist nämlich nicht per se für einen Anleger nachteiliger. In der Regel fallen aus den eingezahlten Beträgen zur Lebensversicherung Habenzinsen und eine Beteiligung an Überschüssen an. Zudem entstehen - was beim Erwerb eines Steuersparmodells geradezu beabsichtigt ist - in der Regel auch Steuervorteile. Schließlich ist auch das Todesfallrisiko abgesichert. Daher bedarf die Behauptung eines Schadens aus der Kombination des Darlehens mit einer Lebensversicherung einer umfassenden, von den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Anlegers abhängigen Gesamtbetrachtung (vgl. OLG Köln, WM 2000, 127, 129; OLG Stuttgart, WM 2000, 2146, 2149). Es fehlt jedoch an entsprechendem Vortrag des Klägers, weshalb unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im konkreten Fall die vereinbarte Finanzierungsmethode gegenüber einem normalen Annuitätenkredit wirtschaftlich nachteilig gewesen sein soll.

Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen in Betracht kommt, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194; BGH, NJW 1989, 1667, 1668 f.). Hierzu ist jedoch - abgesehen von dem nicht ausreichenden pauschalen Hinweis des Klägers, er hätte im Falle ordnungsgemäßer Belehrung von dem gesamten Geschäft Abstand genommen - nichts Substantiiertes vorgetragen.

b) Soweit der Kläger mit seinem Teilklageantrag Ziff. 3 Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998 in Höhe von insgesamt 514,51 DM begehrt (zur Zusammensetzung dieses Betrages vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 14.03.2001, Bl. 85 dA), so bleibt der Antrag Ziff. 3 auch insoweit ohne Erfolg:

Zwar kann der Kläger grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages auch die von ihm gezahlten Zinsen herausverlangen. Dem Rückforderungsverlangen steht jedoch - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - entgegen, dass er den herausverlangten Betrag sogleich wieder an die Beklagte zurückzugewähren hätte, weil dieser in entsprechender Höhe ein Anspruch auf Entgelt für die Zinsnutzung gemäß § 3 Abs. 3 HWiG zusteht (vgl. die Ausführungen zur Widerklage, unten II.3.). Unter diesen Umständen stehen die Grundsätze von Treu und Glauben dem Zahlungsbegehren des Klägers entgegen (§ 242 BGB - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

Dem vor drei Tagen am 12.11.2002 verkündeten Urteil des BGH (Az: XI ZR 47/01) zufolge steht dem Kreditnehmer im Falle des wirksamen Widerrufes eines Realkreditvertrages neben dem Anspruch auf Erstattung der auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 3 Abs. 1 HWiG auch ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung dieser der Bank überlassenen Beträge zu. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Text der Pressemitteilung; die schriftlichen Urteilsgründe sollen erst in 4 bis 6 Wochen vorliegen. Solche Ansprüche auf Verzinsung stehen dem Kläger, der lediglich Zinsen und keine Tilgungsleistungen erbracht hat, jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Zum einen sind sie vom Kläger nicht beantragt, da der Teilklageantrag Ziff. 3 nur Prozesszinsen umfasst. Zum anderen bestehen solche Ansprüche nicht, wenn die entrichteten Zinszahlungen mit dem Anspruch der Bank auf Nutzungsentgelt für das zur Verfügung gestellte Kapital deckungsgleich sind. Das ist hier der Fall, da sich der der Berechnung der - keinen Tilgungsanteil enthaltenden - Zinszahlungen zugrunde liegende Vertragszins von 6,4 % mit dem marktüblichen Zins deckt (hierzu unten II.3.). Die vom Kläger gezahlten Zinsbeträge entsprechen also exakt dem, was er als Nutzungsentgelt fälligkeitskongruent schuldet. Ein Anspruch auf Verzinsung der bezahlten Raten könnte mithin nur dann bestehen, wenn dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers entweder gar kein Anspruch der Bank auf Nutzungsentschädigung gegenübersteht oder ein geringerer, etwa wegen entfallender Tilgungsanteile oder weil der Vertragszins höher als der nun geschuldete marktübliche Zins war. Dies ist hier nicht der Fall.

II.

Hilfswiderklage der Beklagten

Über die Hilfswiderklage der Beklagten war zu entscheiden, da den Klageanträgen zu 1. stattgegeben wurde. Sie ist begründet. Die Beklagte kann Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst marktüblicher Verzinsung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verlangen.

1. Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Dresden als zuständiges Berufungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 ZPO auch für die Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Die Erhebung der Widerklage in der Berufungsinstanz ist nach Auffassung des Senats wegen des bestehenden Sachzusammenhanges mit den vom Kläger erhobenen Ansprüchen auch sachdienlich, § 530 Abs. 1 ZPO in der hier maßgebenden (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) bis 31.12.2001 geltenden Fassung.

2. Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit diese noch nicht zurückgezahlt ist, nebst einer marktüblichen Verzinsung.

a) Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Darlehensvaluta folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Nach dieser Vorschrift, die einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch begründet, hat der Kläger die ihm von der Bank gewährte Darlehensvaluta an die Beklagte als Partnerin seines Darlehensvertrages zurückzugewähren, ohne dass er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung - etwa im Hinblick auf den Wertverlust der mit den Darlehensmitteln angeschafften Immobilie - berufen könnte (vgl. hierzu BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu erfolgen. Diese ist als Kreditinstitut - anders als vom BGH in den sog. Securenta-Entscheidungen vom 17.09.1996 angenommen (BGHZ 133, 254, 263; NJW 1996, 3416, 3417; vgl. auch die zum Abzahlungsgesetz ergangene Entscheidung BGHZ 91, 9 ff.) - nicht nach den Grundsätzen über verbundene Geschäfte darauf verwiesen, ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die veräußernde Bauträgergesellschaft als Partnerin des mit dem Kläger geschlossenen Immobilienkaufvertrages geltend zu machen. Die Grundsätze der Securenta-Entscheidungen können in der vorliegenden Fallkonstellation nicht herangezogen werden. Diese Urteile betrafen nicht Realkreditverträge, sondern die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes Geschäft anzusehen waren (BGH, NJW 2002, 1881, 1884).

Von einem verbundenen Geschäft kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind nach ständiger Rechtsprechung nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden anzusehen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtskundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH, NJW 2002, 1881, 1884). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite keine Anwendung finden.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet im vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung (vgl. auch Urteil des BGH vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01):

Bei dem dem Kläger gewährten Darlehen handelt es sich um einen Realkredit i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, nämlich um ein Darlehen, das von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig war und zu für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wurde. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab, wogegen es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstückes gesichert oder - worauf der Kläger abstellt - der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352, 2354; ZIP 2002, 888, 889). Der Annahme eines Realkredites steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der dem Darlehensvertrag zugrunde liegende Effektivzins von 6,59 % um 0,1 % über der für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit 10-jähriger Laufzeit geltenden Obergrenze der Streubreite liegt (diese betrug im April 1998 5,80 bis 6,49 % bei einem durchschnittlichen Effektivzinssatz von 6,04 %, vgl. Zinsstatistik 1998 und 1999 der Deutschen Bundesbank, NJW 2000, 1394 ff.). Eine derart geringfügige Überschreitung der von der Bundesbank ermittelten M tzinsen, die ohnehin aufgrund der statistischen Erhebungsmethode keine absolute Geltung beanspruchen können, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Prüfung der Üblichkeit der Bedingungen bieten, steht einer Feststellung der Kreditgewährung unter für Realkredite üblichen Bedingungen nicht entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2000, 2139, 2145; OLG Stuttgart, OLG-Report Stuttgart 1999, 300, 303 f.; LG Stuttgart, WM 2000, 1103, 1105; Kessal-Wulf, in: Staudinger, Neubearb. 2001, VerbrKrG, § 3 Rdn. 34). Dies gilt umso mehr, als die für Personalkredite zum damaligen Zeitpunkt verlangten Zinsen deutlich höher gelegen haben (vgl. Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank von 1998, Ziff. I.1. - Sollzinsen für Kredite unter 200.000,00 DM: Streubreite: 7,75 bis 11,75 %).

Das geringfügige Überschreiten der Streubreite ist schließlich auch deshalb nicht relevant, weil die Darlehensgewährung vorliegend nach unwidersprochener erstinstanzlicher Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 19.04.2001, S. 9, Bl. 98 dA sowie Schriftsatz vom 12.07.2001, S. 16, Bl. 205 dA) unter Überschreitung der Beleihungsgrenze von 80 % erfolgte. Dabei ist wegen des gestiegenen Risikos ein Zinsaufschlag angemessen (vgl. BGH, WM 2000, 1580, 1581).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, ob die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Verzinsung an die kreditgebende Bank - mit der EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie übereinstimmen. Ein Verstoß gegen europäisches Recht ist insoweit nicht ersichtlich. Die Haustürgeschäfte-Richtlinie enthält lediglich Regelungen zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts. Die Rechtsfolgen nach wirksam ausgeübtem Widerruf richten sich jedoch gemäß Art. 7 der Haustürgeschäfte-Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht, hier also nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

3. Die Beklagte hat gemäß § 3 Abs. 3 HWiG Anspruch auf Verzinsung der Darlehensvaluta in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Der Anspruch folgt aus § 3 Abs. 3 HWiG. Danach ist das Darlehenskapital bis zur fristgerechten Rückgewähr zu verzinsen zu dem marktüblichen Zinssatz (Ulmer, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., VerbrKrG, § 7 Rdn. 68; Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl. 2001, § 7 Rdn. 221; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 41; BGH, Urteil vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01, noch unveröffentlicht; offen lassend BGH, NJW 1999, 1636, 1637). Entspricht der Vertragszins dem marktüblichen, so ist der vertragliche Zins anzusetzen (Bülow sowie Fischer/Machunsky, jeweils a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages mit einem Zinssatz von 6,4 % jährlich zu verzinsen. Dieser Satz - er entspricht dem vertraglichen Zinssatz - ist zur Überzeugung des Senats marktüblich. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die bereits zur Qualifikation des Darlehens als ein zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährtes Darlehen maßgeblich waren. Auf die Erwägungen zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wird verwiesen (vgl. oben II.2.b).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der Zinsnutzung auch nicht verjährt. Die Ansprüche verjähren entsprechend denjenigen nach § 818 Abs. 1 auf Herausgabe von Zinsnutzungen (vgl. BGH, NJW 2000, 1637) als regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 BGB in vier Jahren. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Zinsnutzungsansprüche für die Zeit ab August 2000 ist die Verjährungsfrist nicht abgelaufen.

III.

Der Streitwert war für beide Instanzen auf 126.289,09 Euro (247.000,00 DM) festzusetzen:

Für den Vollstreckungsgegenklageantrag (Klagantrag Ziff. 1, Satz 1) war der gesamte in der notariellen Urkunde titulierte Forderungsbetrag von 237.000,00 DM anzusetzen, da der Kläger begehrt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel insgesamt für unzulässig zu erklären (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 444). Dem hinzuzurechnen war der Teilklageantrag Ziff. 3 mit weiteren 10.000,00 DM. Die übrigen Klaganträge wurden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die in zweiter Instanz erhobene und verbeschiedene Hilfswiderklage wirkte sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, da der zur Widerklage gestellte Zahlungsantrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch ist mit dem Vollstreckungsgegenklageantrag (Klagantrag Ziff. 1, Satz 1). Dem steht nicht entgegen, dass eine Identität der Streitgegenstände, die eine Zusammenrechnung ausschließt, grundsätzlich dann nicht vorliegt, wenn wie hier beide Ansprüche nebeneinander bejaht werden können (vgl. z.B. Hartmann, KostG, 31. Aufl. 2002, § 19 GKG, Rdn. 10; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 6 Rdn. 40). Dies gilt nämlich nicht ausnahmslos (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O.). Vorliegend erscheint bei wertender Betrachtungsweise eine Zusammenrechnung nicht angemessen. Denn sowohl der Vollstreckungsgegenklage als auch der Hilfswiderklage liegt letztlich das - den Streitwert begrenzende - Interesse der Beklagten zugrunde, den offen stehenden Darlehensbetrag zurückzuerhalten (zu einer ähnlichen Konstellation vgl. OLG Celle, JurBüro 1990, Sp. 1036).

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der ersten Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, hinsichtlich der zweiten Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass der Vollstreckungsgegenklageantrag (Antrag Ziff. 1, Satz 1) Erfolg hatte. Zu Lasten des Klägers wirkte sich jedoch aus, dass dem Antrag auf Herausgabe der Urkunde (Antrag Ziff. 1, Satz 2) nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssumme stattzugeben war und dass auch das mit dem Antrag Ziff. 2 zum Ausdruck gebrachte Interesse an einer gerichtlichen Klärung, dass keinerlei Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten bestehen, letztlich erfolglos geblieben ist.

In zweiter Instanz erfolgte eine weitere Verschiebung der Kostenquote zu Lasten des Klägers wegen des Erfolges der Widerklage.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in der hier maßgeblichen (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) Fassung bis 31.12.2001.

IV.

Die Revision war zuzulassen, weil die Sache nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Rechtsfolgen nach einem wirksamen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO).

Zwar hat der BGH ausweislich seiner Pressemitteilung vom 12.11.2002 mit Urteil vom gleichen Tage (XI ZR 47/01) über wesentliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang entschieden und kommt dabei offenbar zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der Senat im vorliegenden Urteil. Der Senat hat deshalb erwogen, die Revision doch nicht zuzulassen. Da die Informationen in der Presseerklärung jedoch spärlich sind und das schriftliche Urteil erst in 4 bis 6 Wochen vorliegen soll, belässt es der Senat bei der Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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