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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 8 U 767/06
Rechtsgebiete: BGB, KWG


Vorschriften:

BGB §§ 662 ff.
KWG § 18
1. Im Zuge einer Umschuldung, die dadurch vollzogen wird, dass der vom Kreditnehmer gewonnene neue Kreditgeber den Ablösebetrag im Rahmen eines "Treuhandauftrages" an den bisherigen Kreditgeber überweist und dieser die Bedingungen für die endgültige Verwendung des Betrages erfüllt, trifft den alten Kreditgeber regelmäßig keine Pflicht, die ablösende Bank ungefragt über bedeutsame Umstände des Kreditengagements - hier außerordentliche Kündigung und Einleitung der Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie - aufzuklären (im Anschluss an BGH WM 1989, 1409).

2. Das Unterlassen, der SCHUFA eine meldepflichtige Tatsache mitzuteilen, löst keine Schadensersatzansprüche anderer der Schutzgemeinschaft angeschlossener Unternehmen aus.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 767/06

Verkündet am 18.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2006 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Landgericht Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 24.03.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

- Streitwert der Berufung: 1.022.583,76 EUR -

Gründe:

I.

Mit ihm darlehensweise gewährten Mitteln der B -Bank (5 Mio. DM) und der Klägerin (2 Mio. DM) löste der zwischenzeitlich verstorbene M im Jahre 1996/Anfang 1997 einen notleidend gewordenen Kredit über 7 Mio. DM ab, den die Beklagte an ihn zur Finanzierung eines größeren Bauvorhabens in C ausgereicht hatte. Auch die beiden neuen Darlehen wurden notleidend. Aus der Verwertung der Immobilie hat die durch nachrangige Grundschuld gesicherte Klägerin nichts erlangt. Sie sieht sich über wesentliche Umstände der Kreditablösung von der Beklagten getäuscht und begehrt unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten Rückzahlung bzw. Ersatz in Höhe von umgerechnet 2 Mio. DM.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen bzw. zu korrigieren ist Folgendes:

Nach Kündigung des Kredites beantragte die Beklagte am 07.10.1996 die Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie aus der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Parallel unterrichtete sie hiervon den Kreditnehmer. Das Amtsgericht Chemnitz ordnete am 15.11.1996 die Zwangsversteigerung an. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 27.12.1996 in das Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin der Beklagten den Betrag von 2 Mio. DM - nach erster Kontaktaufnahme am 21.10.1996 - im Rahmen des so bezeichneten "Treuhandauftrages" vom 25./30.10.1996 zur Verfügung gestellt. Sie erklärte sich auf Bitten der Beklagten vom 19./23.12.1996 mit einer Verlängerung der ursprünglich bis Jahresultimo gesetzten Frist, die Bedingungen für die endgültige Verwendung des Betrages zu erfüllen, bis Ende Februar 1997 einverstanden. Am 25.02.1997 erhielt sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde über den von ihr finanzierten Betrag. Die vom Kreditnehmer abgetreten gewesenen Mietzinsforderungen hatte die Beklagte bereits am 18.02.1997 freigegeben. Formal waren damit die Anforderungen des Treuhandauftrages fristgerecht erfüllt.

Nach ihrem - bestrittenen - Vorbringen erfuhr die Klägerin erst anschließend, nämlich im April 1997, von der Kündigung des Kredites und von den bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Seit Abtretung der erstrangigen Grundschuld über 5 Mio. DM an die B -Bank im Februar 1997 hatte es die Beklagte nicht mehr in der Hand, das Zwangsversteigerungsverfahren zu beenden. Ungeachtet dessen wurde dieses Verfahren im September 1997 eingestellt.

Die Klägerin hat vor allem behauptet, die Beklagte habe bei Entgegennahme, spätestens aber bei Verlängerung des Treuhandauftrages genau gewusst, dass sie (Klägerin) von der Kündigung und erst recht von der eingeleiteten Zwangsversteigerung keine Kenntnis gehabt habe. Bei Kenntnis dieser Tatsachen hätte sie sich zur Mitwirkung an der Umschuldung nicht bereit gefunden. Die Beklagte müsse sich deshalb pflichtwidriges und sogar arglistiges Verhalten, nämlich vorhalten lassen, die Klägerin über den erkannten Irrtum nicht aufgeklärt zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich vor allem auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.06.1989 - XI ZR 52/88 (WM 1989, 1409) gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Zahlungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestünden gravierende Unterschiede, die das gegenteilige Ergebnis rechtfertigten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.022.583,76 EUR zzgl. Zinsen vom 15.07.1997 bis zum 12.02.2005 i.H.v. 5 % sowie seit dem 13.02.2005 i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch wäre zwar nicht verjährt, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (31.12.2004; §§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB) durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 30.12.2004 und "demnächst" - ohne Verschulden der Klägerin erst am 12.02.2005 - erfolgte Zustellung des Mahnbescheides verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Er besteht aber dem Grunde nach nicht.

1. Einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin nicht.

a) Die im Treuhandauftrag bezeichneten Bedingungen für die endgültige Verwendung des überwiesenen Betrages hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist vollständig erfüllt. Dies beurteilt auch die Klägerin im Berufungsverfahren nicht (mehr) anders. Dass die Beklagte die eingeleitete Zwangsversteigerung nach Abtretung der erstrangigen Grundschuld an die B -Bank im Februar 1997 nicht mehr einseitig aus der Welt schaffen konnte, ändert an der Erfüllung der vereinbarten Bedingungen nichts.

b) Zu Unrecht meint die Klägerin, sie habe ihre Zustimmung zur Verlängerung der Frist mit Erfolg angefochten. Eine als Anfechtungsgrund allein in Frage kommende arglistige Täuschung der Beklagten (§ 123 Abs. 1 BGB) lässt sich nicht feststellen. Eine solche Täuschung wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Beklagte wegen eines bei Vereinbarung der Fristverlängerung erkannten relevanten Wissensvorsprungs gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, dieses überlegene Wissen zu offenbaren. Davon kann, wie weiter unten auszuführen ist, nicht ausgegangen werden.

2. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin (§ 812 BGB) scheidet ebenfalls aus.

a) Sieht man den Treuhandauftrag und dessen Erfüllung als eigenständigen Grund für das Behaltendürfen und die Verwendung des überwiesenen Betrages zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers M an, so hat die Beklagte den Geldbetrag von der Klägerin nicht rechtsgrundlos erhalten. Durch die - unbegründete - Anfechtung ihrer Vertragserklärung vom 25.10.1996, die die Klägerin im zweiten Rechtszug selbst nicht mehr ins Feld führt, hat die Klägerin diesen Rechtsgrund nicht beseitigt.

b) Begreift man die Überweisung dagegen als Leistung des Kreditnehmers an die Beklagte zum Zwecke der - wirksam vereinbarten - Ablösung seiner bestehenden Darlehensverbindlichkeit, ist die Beklagte ebenfalls nicht ungerechtfertigt auf Kosten der Klägerin bereichert. Ein etwaiger Mangel des Anweisungsverhältnisses zwischen leistendem Kreditnehmer und Klägerin ließe den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der empfangenen Zahlung nicht entfallen und begründete im Verhältnis der Streitparteien auch keine Eingriffskondiktion.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Schadensersatz wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten verlangen.

a) Pflichten aus einem selbstständigen Auskunftsvertrag hat die Beklagte nicht verletzt, da ein solcher die Parteien des Rechtsstreites nicht verband.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Auskunftsvertrag stillschweigend zustande, wenn die Auskunft der sachverständigen Bank für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH, Urteil vom 27.06.1989 a.a.O. unter I 2 b m.w.N.). Erste Voraussetzung ist damit, dass der Gesprächspartner überhaupt um eine Auskunft bittet oder die Bank einer solchen Anfrage von sich aus durch Erteilung von Informationen gleichsam zuvorkommt. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat seinerzeit in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des gemeinsamen Kunden M bzw. auf etwaige Auffälligkeiten des bisherigen Kreditengagements keine Anfrage an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte ihrerseits hat insoweit keine Auskünfte erteilt.

b) Eine vor- oder nebenvertragliche Pflicht aus dem Treuhandauftrag, die Klägerin ungefragt auf Kündigung und/oder Einleitung der Zwangsversteigerung hinzuweisen, traf die Beklagte nicht.

aa) Der 1996 angebahnte und abgeschlossene Treuhandauftrag ist als Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB zu qualifizieren. Von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.06.1989 zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende im Wesentlichen nur dadurch, dass dort ein Darlehensvertrag zwischen Darlehensnehmer und ablösender Bank noch nicht vorlag, während hier - wie die Beklagte im Übrigen aus dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 25.10.1996 unschwer folgern konnte - der zur Ablösung bestimmte Finanzierungsvertrag bereits geschlossen worden war (12.09.1996) und die Klägerin dem Begleitschreiben zur Überweisung vom 25.10.1996 den entsprechenden Kundenauftrag in Kopie beifügte. Diese Unterschiede rechtfertigen es aber nicht, die Weisungen der Klägerin anders als einen bloßen Auftrag an die Beklagte zu bewerten, dem Konto von M den Betrag von 2 Mio. DM gutzuschreiben, sobald die beiden im Schreiben genannten Bedingungen (fristgerecht) erfüllt waren. Ein Vertragsverhältnis mit typischen treuhänderischen Bindungen und Pflichten, welches über den begrenzten Vertragszweck der Kreditablösung hinausging, liegt wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor.

bb) Durch Entgegen- und Annahme des Auftrages wurde die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin über die Besonderheiten des Kreditengagements beim Kunden M aufzuklären.

In der Entscheidung vom 27.06.1989 hat der Bundesgerichtshof zutreffend dargelegt, dass die für das Verhältnis der Bank zu ihren Kunden entwik-kelten Grundsätze (in der Regel keine Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Kreditgeschäften oder zur Aufklärung über die Vermögensverhältnisse des potenziellen Geschäftspartners oder darüber, dass sie selbst nicht bereit ist, dem in Aussicht genommenen Geschäftspartner weiterhin Kredit zu gewähren) auch dann zum Tragen kommen, wenn einer ihrer Konkurrenten bereit ist, einen bei ihr bestehenden Kredit eines Kunden abzulösen. Beide Kreditinstitute stehen sich in derartigen Fällen als gleichwertige Partner mit erkennbar gegenläufigen Interessen gegenüber. Wenn es wie im vorliegenden Fall um die Ablösung eines Großkredits geht, darf der bisherige Kreditgeber zudem davon ausgehen, dass das zur Ablösung bereite Kreditinstitut seiner Pflicht aus § 18 KWG (hier in der vom 31.12.1995 bis zum 28.10.1997 geltenden Fassung), sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen, nachkommt und auch deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist.

Welche Angaben der Kreditnehmer M über seine Vermögensverhältnisse und die Umstände sowie ggf. die Notwendigkeit der Kreditablösung gemacht hatte, wusste die Beklagte nach ihrem Vorbringen vor und während der Durchführung des Treuhandauftrages nicht; dementsprechend war ihr nach ihrer Darstellung nicht bekannt, ob die Angaben des Kunden gegenüber der Klägerin (un)zutreffend und/oder (un)vollständig waren. Zwingende Anhaltspunkte, die einen vermuteten gegenteiligen damaligen Kenntnisstand der Beklagten belegen, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht aufgezeigt. Die Ablösung eines gekündigten größeren Kreditengagements durch eine andere Bank war Mitte der 90er Jahre keineswegs gänzlich ungewöhnlich, und zwar selbst dann nicht, wenn der bisherige Kreditgeber, nicht zuletzt um den Kreditnehmer zusätzlich unter Druck zu setzen und zu Zahlungen zu bewegen, bereits die Verwertung von Sicherheiten eingeleitet hatte. Deshalb versteht sich nicht etwa von selbst, dass die Beklagte in dem Moment, als die Klägerin an sie herantrat (21.10.1996), ein Informationsdefizit der Klägerin erkannt hat. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die Klägerin entweder unmittelbar durch den Kunden ausreichend unterrichtet war oder aber, zumal sie von der Möglichkeit zur Einholung einer Bankauskunft bei der Beklagten keinen Gebrauch machte, hieran nicht interessiert war, möglicherweise auch im Hinblick auf anderweitig ihr gestellte (zusätzliche) Sicherheiten. Dass die Klägerin sich weder im Oktober 1996 noch in der Folgezeit - wie bei Kenntnis vom eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren an sich durchaus nahe gelegen hätte - nach dem Stand und nach Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens erkundigte, musste der Beklagten nicht zwangsläufig die Erkenntnis vermitteln, der Kreditnehmer habe die Klägerin aktiv getäuscht, jedenfalls aber nicht gehörig aufgeklärt. Der letzte Satz des Schreibens der Beklagten vom 23.12.1996 ("Eine Offenlegung durch uns gegenüber den Drittschuldnern ist bisher nicht erfolgt.") beweist ein solches Wissen der Beklagten ebenfalls nicht. Diese Zusatzinformation im Zusammenhang mit der freizugebenden Mietzession hat, auch wenn nicht verkannt wird, dass das Schreiben im zweiten thematisierten Punkt (Abtretung eines Grundschuldteilbetrages) keine weiteren Erläuterungen enthält, bestenfalls geringfügigen Indizwert für den Kenntnisstand der Beklagten.

Allenfalls dann aber, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass die Klägerin über die wesentlichen Besonderheiten des abzulösenden Kreditengagements (Kündigung und Einleitung der Zwangsversteigerung) nicht im Bilde war, käme unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung in Betracht. Die feststehenden Anhaltspunkte lassen auch bei zusammenfassender Würdigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf ein derartiges Wissen schließen. Weiteren Beweis hat die Klägerin nicht angeboten.

Die weiteren Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt erlauben es entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht, eine damalige Pflicht der Beklagten zur vorsorglichen Aufklärung zu bejahen. Ob ein abzulösender Kredit "nur" außerordentlich gekündigt ist oder die Bank zusätzlich bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, macht keinen nennenswerten Unterschied. Die von der Beklagten erbetene Verlängerung des Treuhandauftrages ging, objektiv nachvollziehbar, darauf zurück, dass die Teilabtretung der Buchgrundschuld nebst Überlassung einer umgeschriebenen, vollstreckbaren Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einige Zeit beanspruchte. Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich darauf, dass der Direktor der bisherigen Kreditgeberin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall immerhin eine "erkennbar unvollständige Auskunft" gegeben hatte. Diese Auskunft, die die ablösende Bank dann nicht zum Anlass weiterer Rückfragen oder Nachforschungen nahm, beruhte aber nach den in jenem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen auf einer sinngemäß geäußerten Bitte der ablösenden Bank, zur Person des Kreditnehmers, der nach offen gelegter Kenntnis des Anfragenden in Bankkreisen unterschiedlich beurteilt wurde, Stellung zu nehmen. Hier dagegen hat die Klägerin bei der Beklagten in keinster Weise um Aufklärung nachgesucht.

c) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen unterlassener Mitteilung der Kündigung an die SCHUFA besteht nicht.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch, der prozessual selbstständig sein dürfte, zumal er sich nur auf die vermeintliche Verletzung einer drittschützenden Pflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis stützen lässt, überhaupt noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, nachdem die Klägerin die - in der Begründung durchaus angreifbare - Abweisung der Klage in diesem Punkt nicht beanstandet hat.

bb) Jedenfalls scheidet ein Schadensersatzanspruch aus zwei Gründen aus. Zum einen war die Beklagte nach den Bedingungen ihres Vertrages mit der Schutzgemeinschaft, wie sie in erster Instanz unwiderlegt ausgeführt hat, nicht verpflichtet, die gegenüber dem Kaufmann M ausgesprochene Kündigung der SCHUFA zu melden. Zum anderen bewirken die zwischen der SCHUFA und den einzelnen angeschlossenen Unternehmen geschlossenen Verträge keinen Drittschutz in der Weise, dass potenziell jedes angeschlossene Unternehmen aus der Verletzung einer Mitteilungspflicht durch ein bestimmtes Unternehmen gegen dieses Rechte herzuleiten in der Lage ist. Solches würde letztlich zu einer uferlosen Haftung wegen auch nur leicht fahrlässiger Meldepflichtverletzungen führen und liegt deshalb nicht im wohlverstandenen eigenen Interesse der angeschlossenen Unternehmen.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.06.1989 hinreichend geklärt; von ihnen weicht der Senat nicht ab.

Ende der Entscheidung

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