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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 8 U 956/07
Rechtsgebiete: BGB, KWG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
KWG § 32 Abs. 1
Der rechtsgeschäftliche Vertreter eines Unternehmens, welches ohne die erforderliche Erlaubnis eine Kapitalanlage vermittelt, haftet dem Anleger grundsätzlich nicht selbst gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 956/07

Beschluss

des 8. Zivilsenats vom 22.08.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Richter am Oberlandesgericht B , Richterin am Oberlandesgericht H und Richter am Amtsgericht R

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.09.2007.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat, ohne das zulassungsrelevante Fragen im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO entscheidungserheblich werden, keine Aussicht auf Erfolg.

1. Prozessuale Bedenken gegen Entscheidungsform und -weise des Landgerichts bestehen nicht.

a) ...

b) ...

aa) Das Landgericht konnte, wie am 20.03.2007 geschehen, das schriftliche Verfahren anordnen, § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Alle Parteien hatten dem zuvor ausdrücklich zugestimmt. Die Einverständniserklärung des Beklagten ging dabei ausweislich des Akteninhaltes am 06.02.2007 beim Landgericht ein. Der entsprechende Schriftsatz vom 01.02.2007 wurde, wie ebenfalls aktenkundig ist, unter dem 12.02.2007 formlos den anderen Parteien übersandt. Dass dieser Schriftsatz den Kläger, wie nach dem Vorbringen der Berufung anzunehmen ist, wohl nicht erreicht hat, ist unerheblich; im Übrigen konnte der Kläger freilich auch der späteren Verfügung des Landgerichts vom 05./08.03.2007 unschwer entnehmen, dass der Beklagte, anders als bis dahin der Kläger und die erstinstanzliche Beklagte zu 2, seine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren bereits erteilt hatte.

bb) Bei abschließender Entscheidung am 04.05.2007 lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO vor. Insbesondere waren seit Eingang der ersten Zustimmungserklärung nicht mehr als drei Monate verstrichen.

cc) Es besteht schließlich auch kein Zweifel, dass der Einzelrichter des Landgerichts das Teilurteil und den Wiederöffnungsbeschluss zeitgleich am 04.05.2007 verkündet hat.

Ein entsprechendes, vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll befindet sich bei den Akten. Dementsprechend entbehrt die mit der Berufung geäußerte Vermutung des Klägers, der Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - der aus sich heraus nach Rubrum und Inhalt keine (nach dem Gesamtzusammenhang beider zeitgleich verkündeter und zugestellter Entscheidungen jedoch ersichtlich gemeinte) Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der erstinstanzlichen Beklagten zu 2 erkennen lässt -könne vor Verkündung des Teilurteils verkündet worden oder sonst rechtlich existent geworden sein und deshalb dem Erlass einer abschließenden Entscheidung im Verhältnis zum Beklagten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entgegengestanden haben, jeder Grundlage. Allein der Umstand, dass die für ihn bestimmte Ausfertigung des Wiedereröffnungsbeschlusses bei der Datumsangabe in der Verkündungszeile eine handschriftliche - offenbar korrigierende - Eintragung aufweist, gab dem Kläger im Übrigen keinen vernünftigen Anlass zu seiner jetzigen Mutmaßung. Unabhängig davon verlautbart das Verkündungsprotokoll des Landgerichts sogar, dass zum Verkündungstermin für den Kläger der erstinstanzlich sachbearbeitende Rechtsanwalt D....l erschienen war und der Einzelrichter die beiden Entscheidungen durch Verlesung der Urteils- bzw. Beschlussformel verkündet hat.

dd) Schlussendlich wäre auch gar nicht ersichtlich, dass sich ein Fehler des Landgerichts bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder der Verkündung des Teilurteils auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Die Berufung zeigt keinen zusätzlichen oder anderweitigen (nachträglichen) Vortrag des Klägers auf, der zu einer Verurteilung des Beklagten hätte führen können.

2. Denn in der Sache selbst hält die angegriffene Entscheidung den Angriffen der Berufung ebenfalls stand. Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.

a) Schadensersatzansprüche des Klägers aus Vertrag, aus Eigenhaftung des Vertreters wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und aus § 826 BGB hat das Landgericht verneint. Das nimmt die Berufung hin. Fehler des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung sind insoweit auch nicht erkennbar.

b) Die Berufung beschränkt sich auf den Angriff, das Landgericht habe zu Unrecht und überdies überraschend einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG verneint. Damit hat sie keinen Erfolg.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im ersten oder jedenfalls im zweiten Rechtszug schlüssigen und substantiierten Vortrag gehalten hat, der darauf schließen lässt, dass der Beklagte seinerzeit als Inhaber eines eigenen Unternehmens für die Erbringung bestimmter Leistungen einer Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 KWG bedurfte (vgl. zu einem tatsächlichen Haftungsfall jüngst Senatsurteil vom 20.06.2007 - 8 U 328/07, www.justiz.sachsen.de/elvis).

bb) Hierauf kommt es nicht an, weil der Beklagte im Streitfall die in Rede stehende, möglicherweise dem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Vermittlungsleistung im Namen und mit Vollmacht der F F AG (der vor Rechtshängigkeit formwechselnd in eine KG umgewandelten Zweitbeklagten) erbracht hat. Damit unterlag in Bezug auf den Vertrieb der Anlage gegenüber dem Kläger - wenn überhaupt - allein die Beklagte zu 2 der Erlaubnispflicht gem. § 32 Abs. 1 KWG. Gegen dieses Schutzgesetz können deshalb im Zuge der streitgegenständlichen Vermittlung allenfalls die Beklagte zu 2 und deren Organ, der damalige Vorstand M T (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2006 - VI ZR 339/04, WM 2006, 1898, Tz 10, 15, 25), verstoßen haben. Eine deliktische Haftung des Beklagten, der als rechtsgeschäftlicher Vertreter gehandelt hat, käme insoweit nur in Betracht, wenn er sich vorsätzlich an einem Vorsatzdelikt der Beklagten zu 2 und ihres Vorstandes beteiligt hätte (vgl. auch BGH a.a.O. Tz 31). Für das Vorliegen eines solchen doppelten Vorsatzes gab und gibt es keinerlei Sachvortrag oder Anhaltspunkte.

3. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels möge der Beklagte gegebenenfalls erwägen, die Berufung zur Vermeidung weiterer, nicht unerheblich höherer Verfahrenskosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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