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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 03.01.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 629/04
Rechtsgebiete: StVG, GVG, OWiG


Vorschriften:

StVG § 24 a Abs. 1
StVG § 24 a Abs. 1 1. Alt.
GVG § 121 Abs. 2
OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG, dem eine Atemalkoholmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidential) zugrundeliegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.

2. Einer Feststellung der gewonnenen Einzelmesswerte zum Zwecke der Überprüfung, ob die Anforderungen der DIN VDE 0405 eingehalten worden sind, bedarf es nicht.


Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter -

Aktenzeichen: Ss (OWi) 629/04

Beschluss

vom 03. Januar 2005

in der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.

2. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, dass die Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l schuldig ist.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Chemnitz hat die Betroffene am 24. Juni 2004 wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungs- widrigkeit des Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholkonzentration von 0,35 mg/l" zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die bereits einmal einschlägig vorbelastete Betroffene am 16. Januar 2004 mit einem Kraftfahrzeug in Chemnitz öffentliche Straßen. Als bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle Alkoholgeruch in der Atemluft bemerkbar war, wurde die Betroffene einer Atemalkoholmessung unterzogen. Die Messung wurde mit einem geeichten Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential durchgeführt und ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass das Amtsgericht nicht ausreichend festgestellt habe, ob die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind. Der gewonnene Messwert an sich wird - wie bereits im Erkenntnisverfahren - nicht angezweifelt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat lediglich einen Teilerfolg. Es führt nur zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen einen Schuldspruch nach § 24 a Abs. 1 1. Alt. StVG in rechtsfehlerfreier Weise.

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allgemein zu standardisierten Messverfahren BGH, Beschluss vom 19. August 1993, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; speziell zur Atemalkoholmessung BGH, Beschluss vom 03. April 2001, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952; BayObLG NZV 2000, 295).

Diese Rechtsprechung hat unter den Oberlandesgerichten Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen bei der Frage gegeben, welche Feststellungen der Tatrichter bei einer Verurteilung gemäß § 24 a Abs. 1 1. Alt. StVG treffen muss, wenn weder der Betroffene noch einer der Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen.

a) Einigkeit besteht unter den Oberlandesgerichten in diesen Fällen, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis (Mittelwert) mitgeteilt werden müssen (BayObLG NZV 2000, 295; BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2001, 416; DAR 2004, 713; OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 414; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 109; KG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2001, Az.: 3 Ws [B] 549/00; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523; Pfälzisches OLG VRS 102, 117).

b) Streitig ist jedoch, ob darüber hinaus auch Feststellungen zu dem verwendeten Gerät und seiner Bauartzulassung (KG Berlin, a.a.O.; OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2001, 416; a.A. BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 198) und der Eichung des Gerätes (so früher: OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2001, 416; a.A. BayObLG NJW 2003, 1752; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 198; nunmehr auch OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2004, 713) zu treffen sind.

c) Ein Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt überwiegend auch die Feststellung der bei der Messung gewonnenen beiden Einzelmesswerte. Dies soll zum einen die Überprüfung ermöglichen, ob es durch fehlerhafte Aufrundung zu einer unzulässigen Mittelwertbildung gekommen ist (BayObLG NUV 2000, 295; BayObLG NJW 2001, 3138; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 198; Pfälzisches OLG VRS 102, 117 [abhängig von der verwendeten Software]; KG Berlin, a.a.O.; Brandenburgisches OLG DAR 2004, 658; a.A. OLG Stuttgart VRS 99, 287). Zum anderen soll die Feststellung der Einzelwerte die Kontrolle ermöglichen, ob die Variationsbreite zwischen den Messungen nach DIN VDE 0405 Teil 3 Ziff. 6.1 eingehalten worden ist (BayObLG NZV 2000, 295; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 198; Pfälzisches OLG VRS 102, 117 [abhängig von der verwendeten Software]; KG Berlin, a.a.O.; a.A. OLG Stuttgart VRS 99, 287; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523).

d) Schließlich ist umstritten, ob in jedem Fall auch Feststellungen dazu zu treffen sind, ob die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind und den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, H.86 [1992], S. 14) aufgestellten Anforderungen genügen. Danach sind eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung, eine Kontrollzeit von zehn Minuten, innerhalb derer der Proband keine Substanzen zu sich nehmen darf, und Doppelmessungen im zeitlichen Abstand von höchstens fünf Minuten notwendig. Feststellungen hierzu verlangte insbesondere der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (OLG Hamm DAR 2001, 416), der sich auch der Senat angeschlossen hatte (OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2003, Az.: Ss (OWi) 94/03); a. A. OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 198; BayObLG NJW 2003, 1752 - zur Wartezeit von 20 Minuten -; nunmehr auch: OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2004, 713).

2. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht das verwendete Messgerät, dessen Eichung, das angewendete Messverfahren und das Messergebnis festgestellt. Diese Feststellungen reichen aus, nachdem weder die Betroffene noch ein anderer Verfahrensbeteiligter die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel gezogen haben und sich auch aus den Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nichtordnungsgemäße Messung ergeben.

a) Soweit das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich mitteilt, dass das verwendete Messgerät die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besitzt, ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das festgestellte Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential in der Praxis das einzige Gerät ist, mit dem Atemalkoholmessungen vorgenommen werden und dessen Bauartzulassung (vgl. BGH NJW 2001, 1952 [1955] m.w.N.) allgemein bekannt ist.

b) Einer Feststellung der gemessenen Einzelwerte bedurfte es nicht.

aa) Eine möglicherweise unzulässige Mittelwertbildung durch Aufrundung kann sich im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Betroffenen ausgewirkt haben. Ein fehlerhafter Mittelwert könnte bei der Verwendung des Atemalkoholmessgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dadurch gebildet werden, dass die dritte Dezimalstelle der Einzelmesswerte unzulässig berücksichtigt wird (OLG Dresden OLG-NL 2001, 264; BayObLG DAR 2000, 316; DAR 2001, 370; OLG Köln VRS 100, 138). Es kann jedoch deshalb in Einzelfällen nur zu einem um 0,01 mg/l überhöhten Mittelwert der Atemalkoholkonzentration kommen (BayObLG NJW 2001, 3138; OLG Köln VRS 100, 138; Brandenburgisches OLG DAR 2004, 658). Eine darauf beruhende fehlerhafte Mittelwertbildung ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Atemalkoholwert von 0,35 mg/l unbeachtlich.

bb) Es bedurfte auch keiner Feststellung der Einzelmesswerte, um die Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den beiden Einzelmessungen der Atemalkoholkonzentration überprüfen zu können. Der Senat schließt sich insoweit den Auffassungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (VRS 99, 286) und Düsseldorf (NZV 2002, 523) an (so auch bereits OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2002, Az.: Ss [OWi] 532/02 und Beschluss vom 17. Juni 2004, Az.: Ss [OWi] 40/04; nunmehr auch OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2004, 713). Durch die Konstruktion des Messgerätes ist gewährleistet, dass die Anforderungen der DIN VDE 0405 durch das Gerät selbst überwacht werden und bei Nichteinhaltung der zulässigen Variationsbreite kein Endergebnis gebildet und angezeigt wird, sondern eine entsprechende Fehlermeldung erfolgt.

c) Soweit der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner früheren Rechtsprechung darüber hinaus forderte, dass die Wartezeit von 20 Minuten, die Kontrollzeit von zehn Minuten und der maximal zulässige Abstand von fünf Minuten zwischen den Einzelmessungen in jedem Fall festgestellt sein muss (DAR 2001, 416; vgl. nunmehr: OLG Hamm [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2004, 713), folgt der erkennende Senat dem nicht und gibt seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 27. März 2003, Az.: Ss [OWi] 94/03) auf.

aa) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 19. August 1993 reicht es bei standardisierten Messverfahren grundsätzlich aus, wenn die Messmethode und der ermittelte Messwert mitgeteilt wird. In seiner weiteren Entscheidung vom 03. April 2001 hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden, ob bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Atemalkoholmessgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential ein Sicherheitsabschlag vom Messergebnis vorgenommen werden muss. Zu der Frage, welche (weiteren) Feststellungen der Tatrichter zu treffen hat, hat sich der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich geäußert. Er hat jedoch wie in seiner Entscheidung vom 19. August 1993 darauf hingewiesen, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden können, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (BGH NJW 2001, 1952 [1956]). Denn die Gerichte dürfen vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Die Ausführungen des Urteils sind nicht Selbstzweck, sondern ihr Umfang richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt. Nichts anderes ist deshalb anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden (BGH NJW 1993, 3081 [3082]). Dies bedeutet im Einzelfall, dass der Tatrichter sich zwar stets von der Beachtung der Verfahrensbestimmungen - wie etwa der Kontroll- und Wartezeiten (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352)- überzeugen muss, er hierzu aber nur dann Ausführungen machen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind (vgl. BayObLG NJW 2003, 1752; BGH NJW 1993, 3081 [3082]). Werden deshalb - wie im vorliegenden Fall - weder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler ersichtlich noch Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet, muss der Tatrichter im Urteil nicht feststellen, dass die Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Messverfahren gewahrt worden sind.

bb) Diese Haltung ist auch aus Sicht des Betroffenen nicht zu beanstanden. Das Bußgeldverfahren unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht vom Strafverfahren. Es dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und ist im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet (BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862; BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081). Der Betroffene ist durch den Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 OWiG) über den gegen ihn erhobenen Vorwurf und die Beweismittel hinreichend informiert. Sein Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, bleibt auch dann gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1993, 3081 [3083]). Die gegenteilige Ansicht würde zu dem in Bußgeldsachen gerade nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass übertriebene Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden (BGH NJW 1996, 1420 [1421]) und eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage verbunden wäre (BGH NJW 1993, 3081 [3083]).

cc) Eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist nicht veranlasst, weil die Entscheidung des Senats im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht.

III.

Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

1. Bei der Verhängung einer Geldbuße von 500,00 EUR kann nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgegangen werden (vgl. BayObLG DAR 2004, 593 mit Anmerkung Heinrich). Das Amtsgericht muss in diesen Fällen zur Frage der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen aufklären. Dies hat es im vorliegenden Fall bisher versäumt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welchen Beruf die Betroffene ausübt, welche Einkünfte sie erzielt sowie ob und gegebenenfalls welche Unterhaltsleistungen sie zu erbringen hat.

2. Auch die Ausführungen zur Verhängung des Fahrverbots sind unzureichend und damit rechtsfehlerhaft.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 a Abs. 1 1. Alt. StVG führt zwar in der Regel zur Anordnung eines Fahrverbotes (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV). Die daraus resultierende Beschränkung der Begründungspflicht enthebt das Gericht aber nicht auch der Pflicht zur Prüfung, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes (§ 4 Abs. 4 BKatV) begründen.

Das Amtsgericht führt in den Entscheidungsgründen zwar aus, von der Dauer des angeordneten Regelfahrverbotes abzuweichen habe kein Anlass bestanden und begründet dies mit dem objektiven und subjektiven Tathergang. Ob sich aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen jedoch Umstände für ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes ergeben, hat das Amtsgericht nicht geprüft und konnte es auch nicht prüfen, weil es insbesondere zur beruflichen Tätigkeit sowie zu den Einkommensverhältnissen der Betroffenen keine Feststellungen getroffen hat.

IV.

Die Zurückverweisung erfolgt an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, weil kein triftiger Grund vorliegt, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Ende der Entscheidung

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