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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: Ss OWi 717/98
Rechtsgebiete: SächsPRG, RStV, OWiG


Vorschriften:

SächsPRG § 38 Abs. 1 Nr. 1
SächsPRG § 38 Abs. 5
SächsPRG § 43 Abs. 1 Nr. 16
RStV § 19 Abs. 1
RStV § 19 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Senat für Bußgeldsachen

Aktenzeichen: Ss (OWi) 717/98 241 OWi 200 Js 40792/98 AG Dresden

Beschluss

vom 29. November 1999

in der Bußgeldsache gegen

G S ,

geboren am ,

wohnhaft ,

wegen Verstoßes gegen das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG)

Verteidigerin: Rechtsanwältin

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9. September 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 9. September 1998 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Weiterverbreitung (§§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM verhängt.

Zum Schuldspruch hat es festgestellt:

"Der Betroffene ist Vorstandsvorsitzender der Antennengemeinschaft G Entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 SächsPRG unterließ es der Betroffene zu veranlassen, daß die Kabelanlage der Antennengemeinschaft G ab dem 13.05.1998 so eingerichtet wurde, daß das lizenzierte Fernsehprogramm der Veranstalterin E von jedem Inhaber eines Anschlusses empfangen werden kann.

Daß der Betroffene dies unterließ, beruht auf einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Betroffene ging nämlich davon aus, nicht dazu verpflichtet zu sein.

Hintergrund für die vorliegende Ordnungswidrigkeit ist folgender Sachverhalt:

Der Zeuge D M hat von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien die Lizenz erhalten, ein Kabelprogramm zu veranstalten und zu verbreiten. Diese Genehmigung schließt es aus, daß der Zeuge M sein Programm terrestrisch oder über Satellit verbreitet.

Er hat von der Antennengemeinschaft des Betroffenen verlangt, daß diese die entsprechenden technischen Voraussetzungen schafft. Dabei wären folgende Variationen in Betracht gekommen:

Der Zeuge M hätte sein Programm über Videoband direkt in der Kopfstation der Antennengemeinschaft in das dortige Kabelnetz einspeisen können. Dies wurde dem Zeugen jedoch verwehrt, da der Betroffene nicht allein über die Kopfstation verfügen kann, diese gehört einem Dritten und wird zusammen mit der Antennengemeinschaft des Betroffenen und einer weiteren Antennengemeinschaft genutzt. Aus räumlichen Gründen wäre eine Nutzung der vorgenannten Art schwer oder gar nicht möglich.

Die zweite Möglichkeit bestünde darin, einen Rückkanal zu schaffen, der es dem Zeugen M ermöglichen würde, über Kabel in die Kopfstation der Antennengemeinschaft zu gelangen. Insoweit sind aber die technischen Voraussetzungen nicht geschaffen. Diese müßten erst geschaffen werden. Hierfür hält sich der Betroffene für nicht verpflichtet. Er ist der Auffassung, daß er lediglich einen Sendeplatz zur Verfügung halten muß. Dies hat er getan. Für das Fernsehprogramm des Zeugen M ist bei der Antennengemeinschaft G ein Kanal reserviert."

Zur rechtlichen Würdigung hat es u. a. Folgendes ausgeführt:

"Die Auffassung des Betroffenen, nicht dazu verpflichtet zu sein, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Programm des Zeugen M in das Kabelnetz eingespeist werden kann, ist falsch. Gemäß § 38 Abs. 5 SächsPRG ist die Kabelanlage im Umfang in ihrer Kapazität so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses u. a. auch die zugelassenen Programme empfangen kann. Daraus folgt die Verpflichtung, daß der Betreiber einer Kabelanlage ermöglichen muß, daß ein Veranstalter, der nur eine Kabellizenz hat, sein Programm auch in die Kabelanlage einspeisen kann.

Soweit sich der Betroffene dagegen gewendet hat, daß er insoweit für die Kosten nicht aufzukommen habe, sondern diese vom Veranstalter zu bestreiten seien, so steht diese Auffassung § 38 Abs. 4 SächsPRG entgegen. Dieser Vorschrift läßt sich nämlich entnehmen, daß für die Bereitstellung der technischen Anlagen grundsätzlich der Betreiber der Kabelanlage verantwortlich ist. Dieser ist nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SächsPRG berechtigt, etwaige Kosten diskriminierungsfrei auf die Programmanbieter umzulegen. Dies tat der Betroffene momentan nicht. Dies ist allerdings nicht das Problem des Programmveranstalters."

Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 15. September 1998 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt, welche er mit Verteidigerschriftsatz vom 23. Oktober 1998 begründet hat; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Mit Beschluss vom 25. August 1999 hat der Senat durch die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen.

Der Betroffene hat beantragt, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dresden zurückzuverweisen.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Sachrüge greift durch.

Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung; sie genügen bereits nicht zur Annahme des objektiven Tatbestands des § 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG i.V.m. § 38 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, Abs. 2 SächsPRG.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 SächsPRG seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, dass jeder Inhaber eines Anschlusses die in § 38 Abs. 1 SächsPRG genannten oder nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme und Mediendienste empfangen kann.

Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 SächsPRG ist eine Kabelanalage im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses die in Absatz 1 genannten und die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme und Mediendienste empfangen kann.

Nach § 38 Abs. 1 SächsPRG sind bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in analoger Technik im Kabel verbreiteten Programmen vom Betreiber der Kabelanlage folgende Programme vorrangig, die Programme nach Nr. 2 Buchst. a bis d zwingend zu berücksichtigen:

"1. Die nach § 11 zugelassenen Programme;

2. Die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme, die nicht zusätzliche Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV sind;

a) das gemeinsame Fernsehvollprogramm der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD);

b) das Fernsehprogramm des ZDF 'Zweites Deutsches Fernsehen';

c) das Fernsehprogramm des Mitteldeutschen Rundfunks 'Mitteldeutsches Fernsehen' und

d) der europäische Fernsehkulturkanal 'ARTE';

3. sowie drei weitere öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme unter Einbeziehung der Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV, die von den Mitgliedern der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD) und dem ZDF im Einvernehmen gegenüber der Landesansdtalt benannt werden.

4. Mindestens ein Kanal ist für die Mediendienste im sinne des Staatsvertrages über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend."

Nach § 38 Abs. 2 SächsPRG entscheidet im Übrigen über die Kabelbelegung der Betreiber der Kabelanlage unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

"- Nachfrage der Anschlußinhaber;

- Vielfalt im Programmangebot;

- Vielfalt nach den Programmsparten 'Information', 'Bildung', 'Kultur', 'Sport', 'Film', 'Musik' und angebote fremdsprachige Programme;

- Vielfalt der Veranstalter."

§ 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Betreiber einer Kabelanlage dem Programmveranstalter die Übertragung des Programms von dessen Studio in die Kopfstation der Kabelanlage ermöglichen bzw. finanzieren muss.

§ 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG regelt die Einrichtung "seiner" Anlage. Ein Anlagenbetreiber kann daher nur für eine Anlage zur Verantwortung gezogen werden, die seiner tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft untersteht.

Es kommt deshalb darauf an, wie weit "seine" Anlage reicht, d. h. welche technischen Einrichtungen noch zu der Kabelanlage des Betroffenen zu zählen sind.

Aus technischer Sicht stellt eine Kabelanlage allgemein einen kleineren oder größeren Teil des Übertragungsweges eines Programms vom Studio zum Radio oder Fernseher des Konsumenten dar.

Nach den Feststellungen des Urteils beginnt die Kabelanlage des Betroffenen mit einer Kopfstation zwischen den Orten G und D , von wo aus die Programme in das Verteilerbreitbandkabel eingespeist werden.

Gemäß DIN EN 50083-5 besteht eine Kopfstelle aus einer Außeneinheit, die dem Empfang der Programmsignale z. B. über Antenne dient, und aus einer Inneneinheit, in welcher die empfangenen Programmsignale umgesetzt werden, so dass sie im gewünschten Kanal des Kabelnetzes die Kopfstelle verlassen. Die Geräte, die dem Empfang der Programmsignale dienen, sind zwar z. B. durch Installation an einem Mast mit der Anlage des Betreibers verbunden, sie unterstehen aber der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaft der Programmveranstalter.

Als Anlage des Betroffenen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG ist nur die Inneneinheit der Kopfstation und das ausgehende Breitbandkabel zu betrachten.

Der Begriff "Kapazität" einer Kabelanlage ist angesichts des Zwecks des § 38 Abs. 5 Satz 1 SächsPRG, der die Diskriminierung einzelner Programmveranstalter und einzelner Konsumenten verhindern will, so zu verstehen, dass die Anlage des Betreibers - hier also die Inneneinheit der Kopfstation und das Breitbandkabel - für die Weiterverbreitung sämtlicher in Absatz 1 und 2 aufgeführten Programme die notwendigen technischen Einrichtungen besitzt.

Für das Breitbandkabel bedeutet dies, dass eine ausreichende Anzahl von Kanälen vorhanden sein muss. Dies ist beim Betroffenen nach den Feststellungen des Urteils der Fall.

Für die Kopfstation bedeutet dies, dass die Inneneinheit so eingerichtet sein muss, dass alle von der Außeneinheit empfangenen Programmsignale umgesetzt und in einen Kanal eingeleitet werden können.

Die Art der technischen Einrichtung hängt davon ab, auf welche Weise die Programmveranstalter ihre Programmsignale in der Außeneinheit empfangen. Dies ist technisch grundsätzlich auf folgende Weise möglich:

a) Empfang über Satellit

b) Empfang über terrestrische Antenne

c) Richtfunkstrecken

d) Koaxialkabel eines Dritten

e) eigenes Koaxial- oder Glasfaserkabel

f) Signalquelle befindet sich direkt an der Kopfstation

Für alle Möglichkeiten ist zu beachten, dass es nicht in die Verantwortlichkeit des Betroffenen fällt, den Empfang von Programmsignalen in der Außeneinheit der Kopfstation zu gewährleisten. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, ein Kabel vom Studio des Programmveranstalters bis zur Außeneinheit der Kopfstation zu legen bzw. zu finanzieren, da es sich insoweit nicht mehr um "seine" Kabelanlage handelt. Er ist lediglich dazu verpflichtet, die in der Außeneinheit empfangenen Signale weiterzuübertragen und dem Empfang in der Außeneinheit keinen Widerstand entgegenzusetzen, wofür im vorliegenden Fall jedoch kein Anhaltspunkt besteht.

Im Übrigen sind die Möglichkeiten a) und b) sind dem Zeugen M mangels entsprechender Lizenz verwehrt.

Soweit die Möglichkeit d) für den Betroffenen mit hohem technischem Aufwand verbunden ist, wäre es unverhältnismäßig, ihn angesichts der anderen Möglichkeiten c), e) und f) zu einer solchen Einrichtung zu verpflichten.

Ob die Kopfstation die notwendigen technischen Einrichtungen aufweist, die eine Übertragung von Programmsignalen, die über die Möglichkeiten c), e) oder f) empfangen werden, erlauben, ist im Urteil nicht festgestellt.

Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob sich der Betroffene auf diese Weise ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 16 SächsPRG verhalten hat.

Das Urteil des Amtsgerichts ist daher aufzuheben. Da mangels ausreichender Feststellungen keine eigene Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte, wird das Verfahren an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.

Es besteht kein Anlass für die Verweisung an ein anderes Amtsgericht, § 79 Abs. 6 OWiG.

Ende der Entscheidung

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