Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: W XV 799/02
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 6
Bei der Feststellung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG sind Verbindlichkeiten, die von der Treuhandanstalt übernommen worden sind, nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldübernahme vor oder nach der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz erfolgte.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des Landwirtschaftssenats

Aktenzeichen: W XV 0799/02

vom 14. März 2003

In der Landwirtschaftssache

wegen: Abfindungsansprüche gem. LwAnpG

hat der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Dresden nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14. Juni 2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz - Landwirtschaftsgericht - vom 30. Mai 2002, Az.: 14 XV 3/98, wird zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz - Landwirtschaftsgericht - vom 30. Mai 2002, Az.: 14 XV 3/98, aufgehoben und der Antrag insgesamt abgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens - beider Instanzen - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.408,52 EURO festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.

Nach dem Vorbringen erster Instanz traten der Antragsteller am 7. Januar 1960 und seine Eltern, Frau E. und Herr E.W. , am 27. Dezember 1962 in die LPG (Typ I) in B. /Erzgebirge ein. Frau E. W. brachte - bestellte - landwirtschaftliche Nutzflächen in einer Größe von 22,41 ha in die LPG ein, als deren Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen war. Laut Übernahmeprotokoll vom 27. Dezember 1962 leistete Herr E.W. Inventarbeiträge in einer Höhe von 9.480,00 DM.

Am 1. Januar 1965 traten der Antragsteller und seine Eltern in die LPG (Typ III) in B. über. Am 14. Januar 1965 leistete Frau E. W. Inventarbeiträge in einer Gesamthöhe von 22.410,00 DM, welche die LPG am 15. Dezember 1965 buchte.

Am 13. Dezember 1976 verkauften die Eheleute E. und E. W. zur Urkunde des Staatlichen Notariats Karl-Marx-Stadt (UR-Nr. 20-442-76) das auf Frau E. W. vorgetragene Landgut auf der -Straße 62 in B. (Größe: 29,7550 ha), welches teilweise in die LPG eingebracht war, an ihren Sohn, den Antragsteller, und seine Ehefrau, Frau C.W. , in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Laut Vertragsurkunde waren die Erwerber Genossenschaftsbauern.

Am 2. April 1987 verschenkten die Eheleute Günter (Antragsteller) und C.W. die Hälfte ihres - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der LPG (P) bewirtschaften - Landgutes an ihren Sohn, Herrn G.W. , ebenfalls Genossenschaftsbauer, der am 14. Juli 1987 im Grundbuch eingetragen wurde.

Herr E.W. , der Vater des Antragstellers, verstarb am 5. Juli 1984 und wurde aufgrund des Testaments vom 11. Februar 1965 von seiner Ehefrau E. W. beerbt. Erben der am 22. Juli 1993 verstorbenen Frau E. W. sind ihre 4 Kinder: der Antragsteller, Frau L.H. , Frau E.H. und Herr G.W. .

Die mit der LPG (P) verschmolzene LPG (T) in B. wandelte sich mit Beschluss vom 26. September 1991 in die Antragsgegnerin um, welche am 5. Juni 1992 im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Anlage B 1 sowie Gesellschaftsvertrag vom 05.12.1991, Anlage B 4, und die notarielle Vollmacht des Antragstellers vom 9. Dezember 1991, Anlage B 2). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. Juli 1992 in der "Freien Presse" Chemnitz. Die Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 (Anlage B 5) weist ein Eigenkapital der Antragsgegnerin in Höhe von 1.750.540,23 DM aus, dem Inventarbeiträge in Höhe von 2.447.949,71 DM gegenüberstanden (Deckung: 71 %); Ansprüche von Erben waren dabei im Verhältnis von 2 : 1 berücksichtigt (Anlage B 6).

Das Amtsgericht Chemnitz - Registergericht - trug den Antragsteller am 5. Juni 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von 17.600,00 DM ins Handelsregister ein. Die Höhe der Einlage wurde später um 3.026,00 DM auf nunmehr 14.574,00 DM herabgesetzt. Grund für diese Herabsetzung war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach Ansprüche von Erben auf Auszahlung der Inventarbeiträge nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in voller Höhe zu berücksichtigen sind.

Nachdem der Antragsteller, seine Ehefrau und sein Sohn am 23. September 1992 ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin gekündigt hatten (Anlage B 3), erklärte sich der Antragsteller am 11. November 1992 damit einverstanden, die Kommanditeinlage nicht zu kündigen und im Betrieb stehen zu lassen (Anlage B 9). Er erhielt am 17. Dezember 1993 eine Zahlung über 2.726,65 DM sowie Naturalien im Wert von 3.540,00 DM. Der Gesamtbetrag in Höhe von 6.266,65 DM entspricht der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin errechneten Inventarbeitrag in Höhe von 23.866,65 DM (71 % von 33.615,00 DM) und der Einlage in Höhe von 17.600,00 DM (Anlage B 9).

Am 30. Dezember 1992 schloss die Antragsgegnerin mit der C. Raiffeisenbank e.G. eine Vereinbarung, derzufolge die Bank mit den bis zum 1. Juli 1990 entstandenen Altforderungen in Höhe von 3.549.207,40 DM nebst Zinsen in Höhe von 646.443,40 DM (Gesamt: 4.195.650,80 DM) hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger zurücktrat (Rangrücktrittsvereinbarung vom 30. September 1992, Bl. 175 - 179 d.A.). Die Altforderungen sind nach dieser Vereinbarung u.a. aus Jahresüberschüssen und dem Verkaufserlös nicht betriebsnotwendiger Anlagegüter zu tilgen. Auf der Grundlage der "Arbeitsanweisung für die Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen" (Bl. 146 - 153 d.A.) und unter Bezugnahme auf die Rangrücktrittsvereinbarung vom 30. September 1992 übernahm die Treuhandanstalt Berlin Altverbindlichkeiten der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.199.400,00 DM (vgl. Schuldübernahmeverträge vom 30. September 1992 über 355.500,00 DM und vom 1. November 1994 über 843.900,00 DM, Bl. 144 - 145 d.A.)

Der Antragsteller hat behauptet, dass sich die Erbengemeinschaft nach Frau E. W. bezüglich der Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt habe. Das Eigenkapital der Antragsgegnerin sei in der maßgeblichen Umwandlungsbilanz nicht zutreffend ermittelt worden. Sowohl die Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die GmbH" sowie die GmbH" A. , als auch die Beteiligungen seien unrichtig bewertet. Die durchschnittliche Bodenpunktzahl der eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzfläche in einer Größe von 22,41 ha betrage 25 Bodenpunkte.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die von der Antragsgegnerin anzubietene Barabfindung auf DM 75.261,00 festzusetzen;

2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn und seine Geschwister G.W. , L.H. und E.H. zur gesamten Hand bare Zuzahlung in Höhe von DM 75.261,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20 Januar 1998 zu leisten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die stille Beteiligung an der GmbH" zur Schuldentilgung aufgebracht worden sei (vgl. Anlagen B 7 und B 8).

Das Landwirtschaftsgericht Chemnitz hat Beweis erhoben über den wahren Wert der Antragsgegnerin durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beläuft sich das Eigenkapital der Antragsgegnerin auf DM 1.815.375,41. Für den Fall, dass die von der Treuhandanstalt übernommenen Altschulden dem Eigenkapital zuzurechnen seien, beziffert der Sachverständige das maßgebliche Eigenkapital auf DM 3.014.775,41 (Differenz: DM 1.199.400,00).

Das Landwirtschaftsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 30. Mai 2002 dem Hilfsantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und die Antragsgegnerin zur Zahlung einer baren Zuzahlung in Höhe von 6.608,09 EUR nebst Zinsen verurteilt. Bei der Ermittlung des relevanten Eigenkapitals hat das Gericht den Eigenkapitalzuwachs durch die Schuldübernahme der Treuhandanstalt zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen das gerichtliche eingeholte Sachverständigengutachten, welche die zugrunde liegende Methodik sowie die Wertermittlung des Hauses auf der C. Straße 13 in B. , der Rinderställe, der Jungrindanlage und der Schweineställe betreffen, hat das Amtsgericht für unbegründet erachtet.

Gegen den Beschluss wenden sich beide Beteiligte mit ihren Beschwerden. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Sachverständige den Wert des Viehbestandes der Antragsgegnerin unzutreffend ermittelt habe. Er behauptet nunmehr, dass er und seine Eltern gemeinsam im Jahre 1960 in die LPG (Typ I) in B. eingetreten seien. Die Hofstelle sei 1976 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihn und seine Ehefrau übertragen worden.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz - Landwirtschaftsgericht - vom 30.05.2002, Aktenzeichen: 14 XV 3/98, zur Zahlung weiterer 2.800,43 EURO zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1998 zu verurteilen;

2. hilfsweise die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz - Landwirtschaftsgericht - vom 30.05.2002, Aktenzeichen: 14 XV 3/98, zu verpflichten, an ihn und seine Geschwister G.W. , L.H. und E.H. zur gesamten Hand bare Zuzahlung in Höhe von weiteren 2.800,43 EURO zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1998 zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin hat hierzu beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrerseits beantragt die Antragsgegnerin,

den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.05.2002, Aktenzeichen: 14 XV 3/98, aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt hierzu,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Altschulden im Rahmen der Rückzahlung von Inventarbeiträgen nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen seien. Auch unter Zugrundelegung des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Eigenkapitals in Höhe von 1.815.375,41 DM seien die Ansprüche des Antragstellers erfüllt.

Auf Anordnung des Senats hat der mit der Feststellung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals beauftragte Sachverständige M. sein Gutachten am 29. November 2002 ergänzt (vgl. 336 - 347 dA) und es in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2003 erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2003 (Bl. 350 - 355 dA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu der Akte gereichten Unterlagen bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde vom 14. Juni 2002, mit welcher der Antragsteller eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer - über die vom Landwirtschaftsgericht bereits zuerkannte - Abfindung von weiteren 2.800,43 EURO begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die in der Bilanz vom 31. Dezember 1991 vorgenommene Bewertung des Viehbestandes der Antragsgegnerin unzutreffend ist (A.). Dagegen war der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2002 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und der Antrag auf "Festsetzung" einer Barabfindung in Höhe von 38.480,34 EURO insgesamt abzuweisen ( B.).

A. Sofortige Beschwerde des Antragstellers

Obwohl die sofortige Beschwerde vom 17. Juni 2002 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2002 teilweise begründet ist, führt sie zu keinem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Denn bei der Feststellung des für den Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG maßgeblichen Eigenkapitals der Antragsgegnerin sind die von der Treuhandanstalt übernommenen Altschulden der Antragsgegnerin nicht kapitalerhöhend zu berücksichtigen (vgl. unter B).

1. Der Antragsteller, Herr G.W. , ist alleiniger Rechtsmittelführer. Zwar hat seine Ehefrau die sofortige Beschwerde vom 14. Juni 2002 mitverfaßt und unterschrieben. Bei verständiger Würdigung (vgl. BayObLGZ 1976, S. 167 ff, 169; Keidel, Kuntze, Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 11 FGG Rn 35, S. 276) ist die Beschwerdeschrift jedoch dahin auszulegen, daß Frau W. keine selbständige Beschwerde hat einlegen wollen. Denn das Rechtsmittel wäre offensichtlich unzulässig, § 65 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1, 9 LwVG und § 20 Abs. 1 und 2 FGG.

2. Nach Auffassung des Senats ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers insoweit begründet, als er selbst dazu berechtigt ist, den Anspruch gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen. Die Sachbefugnis des Antragstellers folgt aus dem Umstand, daß nur er Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist. Ob er im Verhältnis zu seinen Miterben zum Ausgleich verpflichtet ist, kann hier offenbleiben.

3. Mit Ausnahme der Bewertung des Zuchtjungviehs (vgl. unten A. 3. c) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen angenommen Werte für den Viehbestand der Antragsgegnerin unrichtig sind.

a) Nach § 44 Abs. 6 LwAnpG 1991 ist der Verkehrswert des LPG-Vermögens auf der Grundlage der maßgeblichen Bilanz zu ermitteln. Da in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Gebäude und Anlagen in Fortschreibung der DM-Eröffnungsbilanz (§ 6 Abs. 2 DMBilG) und unter Berücksichtigung nachträglicher Berichtigungen (§ 36 DMBilG) mit ihren aktuellen Verkehrswerten anzusetzen sind, ist das richtig ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital, zu dem noch etwaige stille Reserven hinzuzuzählen sind (BGHZ 138, 317 ff, 381).

b) Vorliegend hat der Sachverständige M. seinem Gutachten im wesentlichen die Stückpreise der maßgeblichen Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 zugrundegelegt und lediglich Erhöhungen bei den Stückpreisen für Zuchtjungvieh (1 - 6 Monate), für Zuchtkälber (unter 1 Monat) und für Mastjungvieh (1- -6 Monate) vorgenommen. Seine Wertansätze hat der Sachverständige - für den Senat überzeugend - zum einen damit begründet, daß das für das Jahr 1991 vorliegende Zahlenmaterial der "Zentralen Marktpreisberichterstattung (ZMP)" auf Versteigerungserlösen beruht, welche auf Zuchtviehmärkten erzielt werden. Die hier genannten Stückpreise der ZMP können nicht zur Bewertung eines Viehbestandes herangezogen werden, in dem Tiere ganz unterschiedlicher Qualität vereint sind. Zwangsläufig sind bei solchen Beständen Abschläge von den Preisen zu machen, die lediglich bei Spitzenqualitäten erzielbar sind. Der Sachverständige hat seine - von den Vorstellungen des Antragstellers abweichenden - Wertansätze - zum anderen - damit begründet, daß der Viehmarkt in den neuen Bundesländern im Jahre 1991 im Umbruch begriffen war und ein Überangebot an Tieren herrschte.

c) Lediglich soweit es um die Bewertung des Zuchtjungviehs in einem Alter von 1 - 6 Monaten und von 7 - 12 Monaten geht, ist eine Korrektur des Gutachtens veranlaßt. Denn der Sachveständige hat nicht erklären können, warum er Tiere der gleichen Altersstufe unterschiedlich bewertet hat. Selbst wenn die jeweils höheren Werte zugrundelegt werden (Jungsvieh Zucht, 7 - 12 Monate, 113 Stück à 700,00 DM = 79.100,00 DM statt: 73.100,00 DM; Jungvieh Zucht, 1 - 6 Monate, 116 Stück à 450,00 DM = 52.200,00 DM statt: 49.350,00 DM; Differenz insgesamt: 8.850,00 DM), ergibt sich für den Antragsteller indessen keine weiteren Ansprüche (vgl. unter B).

d) Im übrigen verbleibt es in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte bei den im Gutachten des Sachverständigen M. vom 4. November 2000 festgestellten Werte (BGHZ 139, S. 394 ff, 398).

B. Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Über die bereits erbrachten Leistungen hinaus hat der Antragsteller keine weiteren Ansprüche auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG. Die Kommanditeinlage des Antragstellers, welche in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte der Haftungssumme gemäß § 162 Abs. 1 HGB entspricht (vgl. Lutter, UmwG, 2. Aufl. 2000, § 234 UmwG Rn 34 ff, S. 2280), und die von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen übersteigen den Anteil, welchen der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandelten LPG innehatte.

1. Das maßgebliche Eigenkapital der ehemaligen LPG in B. , nach dem sich der personifizierte Anteil des Mitglieds am Vermögen der LPG bemißt, ist gemäß § 44 Abs. 6 S. 1 LwAnpG auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1991 zu ermitteln (vgl. BGH Beschluß vom 29. November 1996 - BLw 13/96, WM 1997, S. 890, 891; BGHZ 138, S. 371 ff, 380). Sie weist ein Eigenkapital in Höhe von 1.750.540,23 DM aus. Das auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz ermittelte abfindungsrelevante Eigenkapital beläuft sich - dem gerichtlich bestellten Sachverständigen M. zufolge - auf 1.815.375,41 DM.

2. Nach der Auffassung des Senats sind die Altschulden in Höhe von 1.199.400,00 DM, welche die Treuhandanstalt Berlin im September 1992 und im November 1994 übernommen hat, nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen.

a) Die einschlägige Bestimmung für die Behandlung von Altschuldenhilfen im Rahmen der Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals ist § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG. Nach dieser Vorschrift ist das auf der Grundlage der maßgeblichen Bilanz ermittelte Eigenkapital "um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen". Die in bezug genommenen Vorschriften des DMBilG regeln die bilanzielle Behandlung u.a. von Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 DMBilG) bei der Aufstellung der Bilanz (vgl. Budde, Förster, DMBilG, 1991, § 16 DMBilG Rn 33, S. 234) sowie von solchen Verbindlichkeiten, die ein Dritter bis zur Feststellung der Bilanz unentgeltlich übernommen hat (§ 16 Abs. 4 Alt. 2 DMBilG in der Fassung von Art. 1 Ziffer 8 des Gesetzes zur Änderung des DMBilG vom 25. Juli 1994, BGBl. I 1682 ff). Sie sind nicht in die DM-Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

b) Wie sich zunächst aus dem Wortlaut von § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG in Verbindung mit den §§ 16 Abs. 3 und 4 DMBilG eindeutig ergibt, unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob Verbindlichkeiten des landwirtschaftlichen Unternehmens mit einem Rangrücktritt versehen oder von der Treuhandanstalt übernommen worden sind (so aber: Gschwendtner, Vom Wert der Werte, a.a.O., Ziffer 7.17.2.2 und 7.18.2, S. 21, 22 zum Erlaß). Zwar bleibt die mit einem Rangrücktritt versehene Forderung als Schuld des landwirtschaftlichen Unternehmens bestehen (vgl. zur bilanziellen Behandlung u.a.: FinMin. Sachsen, Schreiben vom 28. September 1995 - 32 - S 1900/S9 - 007188, BB 1996, S. 2243; OFD Cottbus EStG-Kartei Brdbg. §§ 13, 13 a EStG Fach 1 Nr. 801 und Nr. 1001, BB 1998, S. 1581 und 1632 f), wohingegen es durch eine Schuldübernahme von seinen Verbindlichkeiten (teilweise) befreit wird. Wie sich aus § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG ergibt, misst der Gesetzgeber dieser Unterscheidung jedoch keine maßgebliche Bedeutung bei. Denn beide Maßnahme sollen der Sanierung und dem Erhalt der landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Bundesländern und nicht zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen ehemaliger LPG-Mitglieder dienen. Diese Zweckbestimmung folgt aus der Begründung zu dem - Gesetz gewordenen - Ergänzungsvorschlag zu § 44 LwAnpG, welchen der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 23. April 1991 unterbreitet hat (vgl. BT-Ds. 12/404, S. 9 und 18). Dort heißt es, § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG gewährleiste, "daß nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes entstehendes Eigenkapital nicht zur Befriedigung der Ansprüche ausscheidender Mitglieder verwendet wird".

c) Die Probleme bei der Anwendung von § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG sind damit aber noch nicht vollständig ausgeräumt. Denn § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG verweist ausdrücklich nur auf § 16 Abs. 3 oder Abs. 4 DMBilG, wohingegen § 36 Abs. 3 S. 3 DMBilG, der eine rückwirkende Werterhellung der DM-Eröffnungsbilanz anordnet, unerwähnt bleibt. Aus diesem Umstand könnte der Schluß gezogen werden, daß lediglich die bereits im Zeitpunkt der Feststellung der Eröffnungsbilanz übernommenen oder mit einem Rangrücktritt versehenen Forderungen bei der Eröffnungsbilanz und den Folgebilanzen eigenkapitalverringernd zu berücksichtigen sind. Als Rechtsgrundverweisung würde § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG demnach die Verminderung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals von den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 oder Abs. 4 DMBilG abhängig machen (vgl. Feldhaus, LwAnpG, 1991, S. 44, 45). Diese Auslegung führt allerdings im Falle eines Rangrücktritt oder einer Schuldübernahme nach Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz zu zweifelhaften Ergebnissen (aa - cc) und ist mit dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG unvereinbar (d).

aa) Zunächst ließe ein solches Verständnis von § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG als Rechtsgrundverweisung diese Vorschrift im wesentlichen leerlaufen. Denn im Regelfall sind Rangrücktritte oder Schuldübernahmen - wie hier - erst nach der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz vereinbart worden (vgl. Gschwendtner, Vom Wert der Werte, Beilage I/2001 in AgrarR Heft 2/2001, S. 21 unter Ziffer 7.17.2.2).

bb) Ferner bliebe die Frage unbeantwortet, wie in dem Fall einer nach Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz übernommenen oder mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit zu verfahren ist. Dies zeigt sich beispielhaft am vorliegenden Fall. Die hier maßgebliche Umwandlungsbilanz vom 31. Dezember 1991 weist auf der Passivseite Verbindlichkeiten in Höhe von 4.117.052,84 DM aus, die zur einer Kürzung des Eigenkapitals der Antragsgegnerin führen. Die Rechtslage wäre also nicht anders zu beurteilen, als im Falle eines Rangrücktritts oder einer Schuldübernahme, welche bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz vereinbart worden sind. Auch hier ordnet § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG - wie ausgeführt - die Kürzung des Eigenkapitals um solche - gemäß § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht bilanzierten - Forderungen an.

cc) Angesichts dieser nicht verständlichen Folgen könnte aus § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG der Rückschluß gezogen werden, daß bei einer nach Auf- und Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz erfolgten Schuldübernahme oder Rangrücktrittsvereinbarung keine Kürzung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals mehr eintritt. Die rückwirkende Werterhellung der DM-Eröffnungsbilanz und der ihr nachfolgenden Bilanzen (vgl. Gschwendtner, Offene Bewertungsfragen, AgrarR 1998, S. 33 ff, 44 unter Ziffer 3.1.3) nach § 36 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 DMBilG würde also zu einer Erhöhung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals führen, welche den ausscheidenden Mitgliedern bzw. den im Unternehmen verbleibenden Mitgliedern über § 28 Abs. 2 LwAnpG zugute käme. Davon sind z.B. der gerichtliche Gutachter und - ihm folgend - die Vorinstanz ausgegangen.

d) Die Unsicherheiten, welche bei einem engen Verständnis von § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG auftreten, legen eine weite Auslegung dieser Vorschrift nahe. Danach bezeichnet § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG - als Rechtsfolgenverweisung - lediglich die Art der Verbindlichkeiten, die trotz Übernahme durch einen Dritten oder Rangrücktritt eigenkapitalverringernd anzusetzen sind (vgl. Schweitzer, Das Recht der landwirtschaftlichen Unternehmen nach dem LwAnpG, 2. Aufl. 1994 Rn 482, S. 214; Kuchs, Zur Ermittlung des Eigenkapitals bei LPG-Nachfolgeunternehmen, AgrarR 1998, S. 52 ff, 53). Auf den Zeitpunkt der Übernahme oder des Rangrücktritts käme es in diesem Fall nicht an, solange nur eine rückwirkende Werterhellung eintritt (§ 36 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 DMBilG). Bei dieser Auslegung besagt § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG, daß alle bis zum 31. Dezember 1994 übernommenen oder mit einem Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeiten von dem nach § 44 Abs. 6 S. 1 LwAnpG ermittelten Eigenkapital abzuziehen sind, obwohl sie nach § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht zu bilanzieren sind und daher tatsächlich eigenkapitalerhöhend wirken.

aa) Für diese letztgenannte Auffassung spricht der Sinn und Zweck von § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG in Verbindung mit den §§ 16 Abs. 3, Abs. 4, 36 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 DMBilG. In Abkehr von § 49 Abs. 3 S. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Teil I Nr. 42, S. 642 ff, 646), der eine anteilsmäßige Wirksamkeit bestimmter Entschuldungen auch zu Gunsten des ausscheidenden Mitgliedes vorsah, schließt § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG in der Fassung der 1. Novelle vom 3. Juli 1991 (BGBl. 1991 I 1418) eine derartige Wirkung dem Grunde nach aus (vgl. BT-Ds. 12/404, S. 18). Wie sich überdies aus der amtlichen Begründung zu der im Rahmen des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. 1991 I 766 ff) vorgenommenen Einfügung von § 36 Abs. 3 S. 3 DMBilG ergibt (vgl. Budde, Förster, DM-Bilanzgesetz 1990 - Ergänzungsband - § 36 DMBilG S. 104 sowie Rn 3, S. 105), dienen die Eigenkapitalzuwächse durch Rangrücktritte oder Schuldübernahmen "der Sanierung" landwirtschaftlicher Unternehmen. Diese Zweckbestimmung war ausdrücklich in § 36 Abs. 3 S. 3 DMBilG aufgeführt und ist erst durch Art. 1 Ziffer 14 Buchstabe c) ca) des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes (...) vom 25. Juli 1994 (BGBl. 1994 I S. 1682, 1684) gestrichen worden. Der Gesetzeslage entsprechend ist das landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei Rangrücktritten als auch bei Schuldübernahmen vertraglich dazu verpflichtet, die damit verbundenen Kapitalzuwächse nicht zur Befriedigung von Ansprüchen ausscheidender Mitglieder zu verwenden (vgl. Ziffer 3 des Schuldübernahmevertrages vom 1. November 1994 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung des BMF in der geänderten Fassung vom 9. Juni 1992 sowie Ziffer 2 a) der Rangrücktrittsvereinbarung vom 30. September 1992).

bb) Daß die Eigenkapitalzuwächse durch Rangrücktritt oder Schuldübernahme dem landwirtschaftlichen Unternehmen und nicht den Mitgliedern zugute kommen sollten, ergibt sich auch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Altschuldenhilfe. Wie nämlich das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 95, S. 267 ff, 311, 312), konnte der Gesetzgeber zwar bestimmen, daß die unter planwirtschaftlichen Bedingungen ausgereichten Kredite auch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen aufrechterhalten bleiben. Der Gesetzgeber war jedoch - dem BVerfG zufolge - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer gewissen Kompensation verpflichtet, welche durch die in Art. 25 Abs. 2 S. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 16 Abs. 3 und 4 DMBilG vorgesehene Teilentschuldung erfolgt ist.

3. Nach alledem kann der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Korrekturen bei der Bewertung des Viehbestandes keine über die bereits erhaltenen Zahlungen hinausgehenden Leistungen von der Antragsgegnerin verlangen. Die für die bare Zuzahlung maßgebliche Differenz zwischen Eigenkapitalanteil und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin errechnet sich nach den in der Antragsschrift aufgeschlüsselten Angaben wie folgt:

Eigenkapital lt. Amtsgericht 3.014.775,41 DM

Korrektur Tierbestand + 8.850,00 DM

Entschuldung - 1.199.400,00 DM -------------------------------------------------

Verbleibendes Eigenkapital 1.824.225,41 DM

Summe Inventarbeiträge 2.823.258,60 DM

Kürzungsquote 64,61 %

Inventarbeitrag 31.890,00 DM

Auszahlungsbetrag 20.604,13 DM

Erhalten:

- KG-Anteil - 14.574,00 DM - Barzahlung - 2.726,65 DM - Sachleistung - 3.540,00 DM

Verbleibt: - 236,52 DM

Der Antrag ist demnach insgesamt abzweisen, da der Antragsteller bereits mehr erhalten hat, als ihm von Gesetzes wegen zusteht.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG.

2. Der Gegenstandswert entspricht seiner Höhe nach dem Betrag, welcher zwischen den Parteien in zweiter Instanz umstritten ist, § 3 ZPO.

3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil sich die Frage nach der Behandlung von Schuldübernahmen und Rangrücktritten im Rahmen der Ermittlung des für den Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG maßgeblichen Anteils am Eigenkapital der ursprünglichen LPG in einer Vielzahl von Fällen stellt und bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück