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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 149/02
Rechtsgebiete: VVG, AGBG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

VVG § 61
AGBG § 5
AGBG § 9
BGB §§ 305 ff. n.F.
BGB § 812
BGB § 814
EGBGB § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 149/02

Verkündet am 24.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E den Richter am Oberlandesgericht M und die Richterin am Landgericht S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.07.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 3.838,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, der Beklagte zu 1. seit dem 07.03.2001 und die Beklagte zu 2. seit dem 08.03.2001, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen von den Kosten erster Instanz von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten die Klägerin 26 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch den Rest und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. die Klägerin 41 % und dieser den Rest und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. diese selbst und die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte von dem erstbeklagten Autohändler einen gebrauchten Rover Trophy mit einer "Garantie-Versicherung" des zweitbeklagten Garantieanbieters. Nach einer Strecke von ca. 1.300 km kam es während einer Fahrt des Ehemanns der Klägerin zu einem Überhitzungsschaden am Motor. Über die Ursache des Schadens und seine Vermeidbarkeit herrscht zwischen den Parteien Streit.

Das Fahrzeug wurde nach dem "Kolbenfresser" zum Betrieb des Beklagten zu 1. abgeschleppt. Dort begann man mit den Instandsetzungsarbeiten, bevor der Sachverständige der Beklagten zu 2. zur Schadensbesichtigung eintraf. Er stellte fest, dass der Motorschaden auf Kühlmittelverlust zurückzuführen sei. Worauf dieser beruhe, sei wegen der Teilinstandsetzung des Motors nicht mehr zu klären. Der Reparaturversuch wurde abgebrochen. Auf Empfehlung der Werkstatt wurde ein Austauschmotor eingebaut. Der Beklagte zu 1. stellte der Klägerin dafür 12.813,05 DM in Rechnung. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt wurde dieser Betrag von der Klägerin in der Erwartung gezahlt, einen Teil der Rechnungssumme von der Beklagten zu 2. erstattet zu erhalten. Diese lehnte jedoch jegliche Kostenübernahme ab. Zur Begründung berief sie sich auf eine Ausschlussklausel in ihren Garantiebedingungen, wonach sie bei einem Überhitzungsschaden leistungsfrei sei. Ferner erhob sie den Vorwurf, das Fahrzeug sei trotz klar erkennbarer Überhitzung eine längere Strecke weitergefahren worden.

Das Landgericht hat die - unterschiedlich hohen - Zahlungsbegehren nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Zerstörung des Motors dadurch herbeigeführt habe, dass er den Wagen "trotz merklicher Überhitzung" weitergefahren habe.

Mit ihrer Berufung nimmt die Klägerin auch den Beklagten zu 1. nur noch in Höhe des Entschädigungsbetrages nach den Garantiebedingungen in Anspruch

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Garantievertrages von beiden Beklagten anteiligen Ersatz des für die Fahrzeugreparatur erforderlichen Betrages.

II.

Die Beklagte zu 2. ist aufgrund des Garantievertrages für die durch die Reparatur entstandenen Kosten in vertraglich vereinbarter Höhe einstandspflichtig. Es handelt sich um einen Schaden, der von der Garantie umfasst ist, ein Ausschlusstatbestand, der die Haftung entfallen lassen würde, liegt nicht vor.

1.a.

Die Beklagte zu 2. ist aus dem Garantievertrag verpflichtet. Sie ist nämlich dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Garantievertrag beigetreten (§ 1 Nr. 3 Allgemeine Bedingungen für die Garantie, im weiteren: "Garantiebedingungen"). Damit ist sie neben dem Beklagten zu 1. einstandspflichtig.

b.

Der an dem Fahrzeug der Klägerin eingetretene Motorschaden ist von der Garantie erfasst. Dies folgt aus § 4 Nr. 1 Garantiebedingungen. Danach ist "Leistungspflicht (...) gegeben, wenn eines der garantiegeschützten und in § 3 abschließend aufgeführten Baugruppenteile innerhalb der Garantiezeit seine Funktionsfähigkeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantiegeschützter Bauteile verliert, und dadurch eine Reparatur erforderlich wird (Schaden)."

Vorliegend sind durch die Überhitzung des Motors garantiegeschützte Baugruppenteile in Mitleidenschaft gezogen worden; dies allein reicht zur Begründung der Einstandspflicht der Beklagten zu 2. jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das garantiegeschützte Baugruppenteil seine Funktionsfähigkeit "unmittelbar" und nicht infolge eines Fehlers an einem nicht garantiegeschützten Bauteil verloren hat. Der Garantiegeber hat insoweit nämlich ein zentrales Interesse daran nicht für Schäden infolge eines Defektes nicht geschützter Teile einzustehen, da diese nach dem im Garantievertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien in den Risikobereich des Garantienehmers fallen sollen. Ist der Garantienehmer für die Funktionsfähigkeit und Wartung dieser Teile verantwortlich, so trifft ihn das Risiko, wenn infolge eines Defektes auch solche Fahrzeugteile in Mitleidenschaft gezogen werden, die grundsätzlich von der Garantie umfasst sind. Ob es sich bei der Frage der Unmittelbarkeit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und insoweit der Garantienehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt, was dem Senat zweifelhaft erscheint, kann im Streitfall offen bleiben.

Nach den Darlegungen des durch die Beklagte zu 2. eingeschalteten Gutachters T war Grund für den Schadenseintritt die Überhitzung des Motors infolge Kühlwassermangels. Als mögliche Ursache führt er einen Riss im Motorblock bzw. Zylinderkopf an, hält letztlich aber eine Klärung wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs - im Zeitpunkt seiner Besichtigung waren der Zylinder bereits neu ausgedehnt und Zylinderkopfdichtung und Wasserpumpe erneuert - für nicht mehr möglich. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige B kommt zu dem Ergebnis, der Schaden sei durch Überhitzung infolge von Kühlwasserproblemen eingetreten, nennt als in Betracht kommende Ursache neben einem Kühlwassermangel aber auch einen Defekt der Kühlmittelpumpe oder einen zusitzenden Kühler bei ausreichender Kühlmittelmenge. Zu einem Kühlwasserverlust könne es durch Schäden im Kühlerbereich, an den Zylinderkopfdichtungen, durch Risse im Motorblock oder im Zylinderkopf kommen. Für Schäden in den genannten Bereichen kämen wiederum unterschiedliche Ursachen in Betracht. Die Klägerin ihrerseits hat im Rahmen des Berufungsverfahrens darüber hinaus einen Defekt an dem Kühlerthermostat als Grund behauptet ("Thermostatklemme"). Der Kühlwasserverlust sei nicht vor, sondern erst nach dem "Kolbenfresser" eingetreten.

Bei den genannten Ursachen handelt es sich überwiegend um Defekte an solchen Teilen, die von dem Garantieschutz erfasst sind.

Was letztlich die ursprüngliche Schadensursache gewesen ist, lässt sich indessen nicht zuverlässig klären, weil der Motor teilweise repariert worden war, bevor der Sachverständige T den Schaden untersuchte. Gleichwohl ist von einem Garantiefall auszugehen. Durch Beweismittelverlust ist der Nachweis der Schadensursache unmöglich geworden. Das ist zunächst von dem Beklagten zu 1. zu vertreten, da die Reparaturarbeiten in seinem Einwirkungsbereich und durch seine Leute durchgeführt wurden. Angesichts der im Räume stehenden Einstandspflicht beider Beklagten aufgrund des Garantievertrages war der Beklagte zu 1. nämlich unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit weiterer, sichernder Maßnahmen jedenfalls verpflichtet, die ausgetauschten Teile aufzubewahren.

Dieses beweisvereitelnde Verhalten muss sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen.

Das folgt nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2. aufgrund Schuldbeitritts ebenfalls aus dem Garantievertrag verpflichtet ist, denn nach dem Entstehen der Schuld kann diese bei den Schuldnern eine unterschiedliche Entwicklung nehmen. Die Beklagte zu 2. muss sich jedoch das Verhalten des Beklagten zu 1. aufgrund der besonderen Gestaltung des Garantievertrages entgegenhalten lassen. Nach § 8 Nr. 1, § 7a Nr. 2 d) der Garantiebedingungen war die Klägerin nämlich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2. verpflichtet, den Beklagten zu 1. mit der Reparatur zu beauftragen, eine Verletzung dieser Obliegenheit führt nach § 7 a Nr. 3 der Garantiebedingungen zur Leistungsfreiheit auch der Beklagten zu 2. Musste die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2. den Beklagten zu 1. mit der Instandsetzung beauftragen, dann ist der Beklagten zu 2. jedenfalls ein die Schadensfeststellung betreffendes Verhalten im Rahmen der Reparatur durch den Beklagten zu 1. zuzurechnen.

2.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 2. ist nicht entfallen, da ein Ausschlusstatbestand nicht vorliegt; es ist weder ein der Klägerin zurechenbares schuldhaftes Verhalten des Ehemannes der Klägerin gegeben (§ 4 Nr. 3 b) Garantiebedingungen), noch ist die Haftung wegen Vorliegens eines "Überhitzungsschadens" ausgeschlossen (§ 4 Nr. 3 g) Garantiebedingungen). Beweisbelastet für das Vorliegen der den Haftungsausschluss rechtfertigenden Tatbestandsvoraussetzungen sind die Beklagten (vgl. BGH NJW 1996, 2504 zur Beweislastverteilung bei schuldhaftem Verhalten).

a.

Ein Ausschluss der Haftung gemäß § 4 Nr. 3 b) Garantiebedingungen wegen Verschuldens des Garantienehmers kommt nicht in Betracht. Zum einen ist der Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes nicht zuzurechnen, zum anderen ist aber auch kein Verschulden zu erkennen, erst recht keine grobe Fahrlässigkeit, wie die Beklagte zu 2. meint.

Nach dem Wortlaut der Regelung sind allein Verhaltensverstöße des Garantienehmers von Bedeutung; hiervon erfasst werden im Geltungsbereich des § 61 VVG auch Handlungen seines Repräsentanten. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierfür nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Dabei kann es für die Repräsentantenstellung eines Dritten sprechen, wenn er es unabhängig von einer etwaigen Übergabe der versicherten Sache aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übernommen hat, die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich auszuüben (vgl. BGH NJW 1993, 1862). In der Übergabe eines Fahrzeugs an einen berechtigten Fahrer liegt indessen regelmäßig ebenso wenig eine Übertragung der Verwaltung wie in dem - möglicherweise auch überwiegenden - Gebrauch des Fahrzeugs durch den Ehegatten, solange er nicht unter Ausschluss des versicherungsnehmenden Ehegatten der allein Nutzende ist (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 204, 241; VersR 1990, 261, 262, OLG Oldenburg, VersR 1996, 746; vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 26. Aufl. 1998, § 6 Rdz. 76, 72).

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug allein von dem Ehemann der Klägerin gefahren worden wäre. Wenngleich angesichts der regelmäßigen Fahrten zu seiner Arbeitsstelle viel dafür spricht, dass er der maßgeblich Nutzende war, und ihm auch die regelmäßige Wartung oblegen haben dürfte, so reicht das gleichwohl für die Annahme einer Repräsentantenstellung nicht aus, denn dies allein rechtfertigt noch nicht den Schluss auf ein eigenverantwortliches Tätigwerden für den Versicherungsnehmer und an seiner Stelle.

Im Ergebnis kann die Frage der Repräsentantenstellung dahinstehen, denn den Ehemann trifft entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Verschuldensvorwurf. Es kann nicht festgestellt werden, dass er die Temperaturanzeige nicht ausreichend beachtet, eine Überhitzung des Motors nicht rechtzeitig bemerkt oder hierauf nicht unverzüglich reagiert hätte. Der Sachverständige E hat nämlich dargelegt, er könne den Zeitraum, währenddessen die Überhitzung durch die Temperaturanzeige erkennbar gewesen sei, nicht genau beschreiben, letztlich komme nur eine wenige Kilometer umfassende Entfernung in Betracht, während derer die Überhitzung durch einen Blick auf die Anzeige sicher habe festgestellt werden können. Ist die Zeitspanne zur Feststellung einer Überhitzung allerdings derart kurz und hat der Ehemann während dieser Zeit die Überhitzung nicht bemerkt, so gereicht ihm das nicht zum Verschulden. Denn es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, von einem Fahrzeugführer zu verlangen, während der Fahrt in Abständen von wenigen Minuten die Motortemperatur zu kontrollieren. Eine derartige Verpflichtung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt bestehen; dafür ist hier aber nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ehemann nicht unverzüglich bei Bemerken des Schadens das Fahrzeug auf den Randstreifen gefahren und angehalten hätte, die Beweisaufnahme hat vielmehr das Gegenteil ergeben.

b.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 2. ist auch nicht gemäß § 4 Nr. 3 g) Garantiebedingungen ausgeschlossen. Nach dieser Klausel wird - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - keine Leistung für Schäden erbracht, "die durch Verwendung ungeeigneter oder vom Fahrzeughersteller nicht zugelassener Schmier- und Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung entstehen".

Nach Meinung der Beklagten sollen hiervon alle Schäden, die durch Überhitzung entstanden sind, erfasst sein unabhängig davon, ob sie an garantiegeschützten Teilen eingetreten sind, hierin ihre Ursache haben oder von dem Käufer zu vertreten sind. Eine derartige Auslegung, die den Wortlaut der Klausel für sich hat, ist indessen mit dem Sinn und Zweck des Garantievertrages nicht zu vereinbaren, stellt sich vielmehr als eine den Garantienehmer unangemessen benachteiligende Regelung dar und verstößt damit gegen § 9 AGBG; dieser ist auch nach Inkrafttreten der § 305 ff. BGB n.F. gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anwendbar. Bei der Klausel in § 4 Nr. 3 g der Garantiebedingungen handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG, die der Inhaltskontrolle zugänglich ist (BGH BB 1991, 2252).

Nach dem von den Parteien übereinstimmend zugrundegelegten Zweck des Garantievertrages soll die Funktionsfähigkeit bestimmter Baugruppen bzw. Baugruppenteile für einen festgelegten Zeitraum sichergestellt werden. Da sich die Sache jedoch im Herrschaftsbereich des Garantienehmers befindet und damit der Einflussmöglichkeit des Garantiegebers entzogen ist, entspricht es dem legitimen Interesse des Garantiegebers, die Einstandspflicht für Schäden aufgrund bestimmter, im Garantievertrag im einzelnen aufgezählter Risiken auszuschließen. Hierbei handelt es sich um solche Risiken, die entweder im Verantwortungsbereich des Garantienehmers im Sinne eines Verschuldens liegen, zumindest aber - ohne Rücksicht auf ein schuldhaftes Verhalten - seinem Einwirkungsbereich im Sinne eines bestimmten Umgangs mit der versicherten Sache unterfallen (vgl. BGH NJW 1996, 2504 ff.) und damit für den Garantiegeber weder beherrschbar noch überschaubar sind.

Anders verhält es sich demgegenüber bei dem hier streitgegenständlichen Leistungsausschluss. Dieser knüpft nämlich nicht an ein bestimmtes Verhalten des Garantienehmers bzw. eines Dritten oder einen bestimmten Umgang mit der versicherten Sache an, sondern schließt die Einstandspflicht allein aufgrund des Schadensbildes aus, obschon dieses Schadensbild durchaus nicht als typisch für einen dem Risikobereich des Garantienehmers zugewiesenen Gefahrenbereich bezeichnet werden kann. Der Ausschluss der Einstandspflicht für Überhitzungsschäden unabhängig von seiner Ursache bedeutet damit zugleich einen Leistungsausschluss auch für solche Überhitzungsschäden, die infolge eines Defektes von Teilen entstanden sind, die nach der vertraglichen Vereinbarung gerade von der Garantie erfasst sein sollen. Wird aber auch hierfür die Haftung ausgeschlossen, so ist hierdurch der Kernbereich der Garantiezusage tangiert. Denn insbesondere Fehler im Kühlsystem, welches nach § 3 Nr. 1 ausdrücklich geschützt ist, aber auch Mängel im ebenfalls garantiegeschützten Motorenbereich - der Sachverständige hat als eine mögliche Ursache einen Riss im Motorblock oder der Zylinderkopfdichtung genannt - wirken sich häufig in Form von Überhitzungen aus. Die generelle Herausnahme von Überhitzungsschäden aus der Einstandspflicht auch in diesen Fällen würde die Garantie in weiten Teilen nahezu leer laufen lassen. Der zumeist schwerwiegendste Motorschaden wäre somit von der Garantie nicht erfasst. Damit werden wesentliche Rechte des Garantienehmers, die sich aus dem Garantievertrag ergeben, in gravierender und ihn unangemessen benachteiligender Weise eingeschränkt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auf Seiten des Garantiegebers durchaus berechtigte Interessen an dem Ausschluss der Haftung für ein bestimmtes Schadensbild bestehen können, dies hier insbesondere deshalb, weil gerade bei Überhitzungsschäden in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen können, die Ursächlichkeit des Verhaltens des Garantienehmers für den Überhitzungsschäden - z.B. Kühlwassermangel infolge unzureichender Befüllung - nachzuweisen, wobei hinzukommt, dass eine bevorstehende Überhitzung des Motors zumeist aufgrund der Temperaturanzeige bemerkbar ist, der Haftungsausschluss den Garantienehmer deshalb regelmäßig zu einer erhöhten Sorgfalt im Umgang mit der Temperaturanzeige anhalten wird. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass durch den Ausschluss von Überhitzungsschäden infolge eines Defekts garantiegeschützter Teile der Kernbereich der Garantiezusage in mit § 9 AGBG nicht mehr zu vereinbarender Weise zu Lasten des Garantienehmers eingeschränkt wird.

Eine derartige Haftungsbeschränkung kann auch nicht als branchenüblich bezeichnet werden. Wenngleich sich ein Ausschluß für Überhitzungsschäden in ähnlicher Form auch bei anderen Versicherern findet (z.B. Mercedes-Benz; Pro-Car-Garantie), so ist er in den Garantiebedingungen zahlreicher Garantiegeber nicht enthalten (vgl. z.B. Gebrauchtwagengarantiebedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., BAnZ v. 28.12.2001, Nr. 241/2001 S. 25 445; Audi-Gebrauchtwagen-Garantie; Rekoga-Reparaturkostenversicherung).

Erfasst die Ausschlussklausel somit jedenfalls nicht solche Überhitzungsschäden, die aufgrund eines Defektes eines garantiegeschützten Teils eintreten, so kann hier dahinstehen, ob eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel möglich ist, oder ob dies die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses für Überhitzungsschäden insgesamt nach § 5 AGBG zur Folge hat, wofür der Umstand spricht, dass hier auch noch eine andere Auslegung der Klause! in Betracht kommt; durch die Nennung im Zusammenhang mit der Verwendung ungeeigneter Schmier- oder Betriebsstoffe kommt nämlich auch eine Beschränkung auf von dem Garantienehmer verschuldete Überhitzungsschäden in Betracht, dann allerdings hätte dieser Teil der Klausel keinen maßgeblichen eigenen Regelungsgehalt, denn der Haftungsausschluß ergibt sich in derartigen Fällen zumeist schon aus den übrigen Ausschlußtatbeständen.

Da die Ursache für den Kühlwasserverlust letztlich nicht geklärt werden konnte, kommt auch ein Defekt an einem garantiegeschützten Teil der Baugruppen "Motor" und "Kühlsystem" in Betracht. Die Beklagten haben damit den Nachweis des Schadenseintrittes infolge eines Mangels eines nicht garantiegeschützten Teils nicht erbracht. Die Nichterweislichkeit der Ursache des Schadens bzw. Zweifel hieran wirken sich unter den hier gegebenen Umständen zu Lasten der Beklagten aus.

3.

Liegt ein Garantiefall vor, so hat die Beklagte zu 2. aufgrund § 8 Nr. 1 Garantiebedingungen Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialkosten der Reparatur unter Berücksichtigung des in Nr. 3 vereinbarten Abzuges und Selbstbehaltes zu leisten. Den danach zu zahlenden Betrag hat die Klägerin zutreffend mit 3.838,69 Euro ermittelt, die Berechnung wird in der Berufungsinstanz von der Beklagten nicht angegriffen.

III.

Auch der Beklagte zu 1. ist aus dem Garantievertrag in Verbindung mit § 812 BGB einstandspflichtig, da auch er Vertragspartner des Garantievertrages geworden ist und nicht nur nachrangig nach der Beklagten zu 2. haftet.

1.

Der Beklagte zu 1. ist aufgrund des Garantievertrages einstandspflichtig. Entgegen seiner Auffassung ist der Vertrag nämlich auch und sogar primär mit ihm zustanden gekommen. Dies ergibt sich aus den Garantieunterlagen, die ihn nicht nur als Automobilhändler und Verkäufer bezeichnen, sondern insbesondere auch als Garantiegeber. Hinzu kommt, dass der Garantievertrag gemäß § 1 Garantiebedingungen ausdrücklich zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. geschlossen und die Einbeziehung der Beklagten zu 2. erst durch einen zweiten Akt, nämlich ihren Schuldbeitritt, vollzogen wurde. Soweit der Beklagte zu 1. darüber hinaus in dem Formular als "Versicherungsnehmer Garantie-Versicherung" bezeichnet wird, geht es hierbei allein um das zwischen den Beklagten bestehende Rechtsverhältnis und ihre Ausgleichspflicht untereinander im Schadensfalle, nicht aber um die Rechtsbeziehungen zu der Klägerin. Allerdings hat diese einen Bestellschein unterzeichnet, in dem es ausdrücklich und unübersehbar heißt: "ohne Garantie". Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Vertragsgestaltung. Hiernach hat der Beklagte zu 1. das Fahrzeug "mit Garantie" verkauft.

2.

Die Klägerin kann neben der Beklagten zu 2. und zusammen mit ihr auch, den Beklagten zu 1. in Anspruch nehmen. Sie muss sich nicht vorrangig auf ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. verweisen lassen.

Zu der Inanspruchnahme des Verkäufers aus der Garantie heißt es in § 1 Nr. 3 Garantiebedingungen, "im Hinblick auf den Schuldbeitritt verpflichtet sich der Käufer (Garantienehmer), stets vorrangig die G A V in Anspruch zu nehmen". Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Klägerin im Rahmen eines Rechtsstreits nur an die Beklagte zu 2. halten könnte. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob sich die Regelung nur auf die vorgerichtliche oder aber auch auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche bezieht, denn der Wortlaut lässt dies offen.

Bereits aus dem Schuldbeitritt folgt indessen, dass die Beklagten gleichstufig und unmittelbar haften; zwar ist gemäß § 8 Nr. 1 Garantiebedingungen die Art der Ersatzleistung im Schadensfall für den Beklagten zu 1. auf Naturalrestitution und für die Beklagte zu 2. auf Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialkosten konkretisiert, hieraus folgt jedoch jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung keine Nachrangigkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. Denn aus dieser Regelung in Verbindung mit § 7a Nr. 2 d) Garantiebedingungen ergibt sich, dass sich der Käufer gerade nicht nachrangig, sondern vielmehr zunächst und vorrangig an den Verkäufer zum Zwecke der Durchführung der Reparatur wenden muss, denn anders kann der Anspruch gegen den Verkäufer auf Naturalrestitution nicht erfüllt werden. Hat der Verkäufer den garantiepflichtigen Schaden behoben, so kann er lediglich Zahlung in Höhe des dem Garantienehmer obliegenden Selbstbehaltes verlangen, nicht aber, soweit er selbst aufgrund des Garantievertrages einstandspflichtig ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. ergibt sich aus der Regelung des § 8 Nr. 1 Garantiebedingungen demgegenüber nicht, dass der Garantienehmer zunächst die Reparaturrechnung bezahlen müsste und erst sodann Rückgriff bei der Beklagten zu 2. nehmen könnte. Denn in § 7 a Nr. 2 d) Garantiebedingungen ist hinsichtlich der Schadensabwicklung gegenüber der Beklagten zu 2. festgehalten, die Reparaturrechnung sei innerhalb eines Monats bei der Beklagten zu 2. einzureichen, "soweit der Schaden nicht über den Verkäufer (Garantiegeber) im Wege der Naturalrestitution abgewickelt werden kann." Danach ist jedenfalls im Falle der Naturalrestitution durch den Verkäufer gerade nicht eine Vorverauslagung der vollen Reparaturkosten durch den Garantienehmer vorgesehen, der Ausgleich hat nach erfolgter Reparatur vielmehr im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Versicherung zu erfolgen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Klägerin - nachdem die Naturalrestitution erfolgt ist - sich wegen der Rückzahlung des Reparaturkostenbetrages nur an den Beklagten zu 1. halten könnte. Denn in § 8 Nr. 1 ist die Einstandspflicht der Beklagten zu 2. für die Reparaturkosten unabhängig und selbständig neben der Möglichkeit der Naturalrestitution durch den Verkäufer geregelt. Ist der Garantienehmer jedenfalls im Falle geschuldeter Naturalrestitution nicht zur Vorauszahlung verpflichtet, so werden seine Ansprüche aus dem Garantievertrag gegenüber dem Verkäufer nicht dadurch im Verhältnis zu jenen gegen die Beklagte zu 2. nachrangig, dass sie sich infolge nicht geschuldeter Vorverauslagung der Reparaturkosten in einen Rückzahlungsanspruch umgewandelt haben.

3.

Besteht gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Reparatur und kann damit eine Vorverauslagung der hierdurch entstandenen Kosten nicht verlangt werden, so hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturrechnung. Dem kann der Beklagte zu 1. nicht entgegenhalten, zwischen ihm und der Klägerin sei ein Werkvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen er Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verlangen könne. Der Beklagte zu 1. hat schon keinen schriftlichen Reparaturauftrag vorlegen können. In seiner Rechnung vom 29.9.2000 ist zwar eine Auftragsnummer notiert. Es fehlt aber der Auftragsschein. Wenngleich ein Vorbehalt bei der Zahlung nicht ausdrücklich erfolgte, so ergibt er sich doch aus der für den Beklagten zu 1. erkennbaren Interessenlage der Klägerin, nur insoweit zahlen zu wollen, als es sich nicht um einen garantiepflichtigen Schaden handelte. Das Vorliegen eines Garantiefalles stand aber im Zeitpunkt der Rechnungserstellung am 29.09.2000, der Barzahlung in Höhe von 10.000 DM, die ausweislich der handschriftlichen Notiz auf der Rechnung am gleichen Tag erfolgte, und der Überweisung am darauffolgenden Montag noch nicht fest, denn das Gutachten des Sachverständigen T datiert auf den 16.10.2000, kann der Klägerin im Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs somit noch nicht vorgelegen haben. Als die Klägerin bzw. ihr Ehemann am 25.9.2000 dem Vorschlag eines Mitarbeiters des Beklagten zu 1., den schadhaften Motor durch ein AT-Teil zu ersetzten, zustimmte, sprach mehr für als gegen die Annahme eines Garantiefalls.

Stand die Zahlung unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Nichtvorliegens eines Garantiefalles, so kann - wird später die Einstandspflicht des Beklagten zu 1. festgestellt - die Klägerin Rückzahlung des überzahlten Betrages gemäß § 812 BGB verlangen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich auch nicht um eine Zahlung auf eine Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB; denn die Frage des Bestehens der Schuld war zwischen den Parteien offen und sollte nicht durch die Zahlung dem Streit entzogen werden.

Damit kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1. in gleicher Weise Zahlung verlangen wie von der Beklagten zu 2..

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 25.02.2003 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er relevanten neuen Sachvortrag nicht enthält.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.838,69 Euro

Ende der Entscheidung

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