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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 1 U 20/03
Rechtsgebiete: BGB, PflVersG, StVO, StVG


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 823
BGB § 847 a. F.
PflVersG § 3 Nr. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3 Abs. 1 S. 2
StVO § 3 Abs. 3
StVO § 25 Abs. 3
StVG § 3 Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1 S. 3
StVG § 3 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 20/03

Verkündet am 23.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht X und die Richterin am Landgericht X

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Januar 2003 - 19 O 363/02 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 7.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.09.2002 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges sowie des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.01.2002 gegen 14:19 Uhr auf der X in X geltend.

Der Beklagte zu 1. war Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin wollte von der X aus kommend, die X in südlicher Richtung überqueren. Die X ist an dieser Stelle vierspurig, jeweils zwei Fahrspuren führen in östliche Richtung, zwei Fahrspuren in westliche Richtung. Die Klägerin überquerte zunächst die in westliche Richtung verlaufende Fahrbahnseite und blieb auf dem Mittelstreifen, der die beiden Fahrbahnseiten durch eine Sperrfläche trennt, stehen. Anschließend überquerte sie die in östliche Richtung verlaufende linke Fahrbahnseite, auf der der Zeuge X sein Fahrzeug angehalten hatte. Als sie die rechte der beiden Fahrbahnen erreichte, wurde sie von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt, mit der vorderen linken Fahrzeugseite erfasst. Die Klägerin wurde durch den Zusammenstoß in die Luft geschleudert und prallte auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Beklagten und blieb auf dem Boden vor dem Fahrzeug des Zeugen X liegen. An dieser Stelle ist ein Fußgängerüberweg nicht vorhanden, es befinden sich jedoch solche in unmittelbarer Nähe vor und hinter der Unfallstelle, einer mit einer Lichtzeichenanlage versehen.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen Beckentrümmerbruch, Fleischwunden am Unterschenkel sowie an den Knien, eine Platzwunde am Kopf sowie einen Wirbelbruch und eine Hirnprellung. Zur Stabilisierung wurde an der Wirbelsäule eine Metallplatte eingesetzt, die wieder entfernt werden muss. Die Klägerin befand sich drei Wochen in stationärer sowie drei Monate in ambulanter Behandlung im Klinikum X. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Unfallfolgen betrug 100 % vom 22.01. bis zum 13.08.2002. Eine völlige Wiederherstellung von den Unfallfolgen ist zur Zeit noch nicht absehbar, nach Angaben des Klinikums X frühestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfallzeitpunkt zu erwarten.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte hätte erkennen müssen, dass sie die Straße überqueren wollte. Die X sei an dieser Stelle 200 m weit einsehbar. Außerdem habe kurz vor ihr ein Mann die Straße an der gleichen Stelle überquert, was den Beklagten zu 1. zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € für angemessen.

Sie hat beantragt,

die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1. habe keine Möglichkeit gehabt, die Klägerin frühzeitig zu erkennen, weil sie durch das Fahrzeug des Zeugen X verdeckt gewesen sei. Es sei nicht für sämtliche Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Straße habe überqueren wollen. Aufgrund des regen, kolonnenartigen Verkehrs auf der vierspurigen Straße habe auch keine Sichtweite von 200 m bestanden.

Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Aktenzeichen 630 Js 305/02, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X und X. Sodann hat es die Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Beklagten zu 1. habe den Verkehrsunfall fahrlässig mitverursacht, da es ihm möglich gewesen wäre, die Klägerin rechtzeitig zu erkennen und seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Klägerin selbst müsse sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen, weil sie ohne auf den Verkehr zu achten, die Straße gequert habe, obwohl in ihrer Nähe Fußgängerüberwege vorhanden waren. Daher sei eine Schadensverteilung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Verletzungen der Klägerin, der langen Behandlungsdauer und der Tatsache, dass keine Dauerschäden zu erwarten seien, unter Einbeziehung ihres Mitverschuldens, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung beider Parteien.

Die Klägerin macht geltend, ihr sei kein Mitverschulden anzulasten, da der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug hätte abbremsen und dadurch den Unfall vermeiden können. Es hätte daher Veranlassung bestanden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der Tatsache, dass Spätfolgen nicht auszuschließen seien und aufgrund einer erkennbaren Verschlechterung ihres Zustandes sei auch das zuerkannte Schmerzensgeld nicht ausreichend bemessen.

Sie beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Januar 2003 zu Aktenzeichen 19 U 363/02 aufzuheben und nach dem in erster Instanz gestellten Schlussanträgen der Klägerin zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, sowie

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

Sie tragen vor, dem Beklagten zu 1. sei ein Anhalten zur Vermeidung des Unfalls nicht möglich gewesen. Dieses müsse mittels eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens geklärt werden. Selbst wenn den Beklagten zu 1. ein Verschuldensvorwurf treffen sollte, müsste sein Mitverschulden angesichts der groben Fahrlässigkeit der Klägerin zurücktreten. Ein höheres Schmerzensgeld als das zuerkannte sei nicht angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat gemäß §§ 823, 847 a. F. BGB, 3 Nr. 1 PflVersG ein über den vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 1.500 € hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.200 €, wobei der Senat diesen Betrag unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % zu Lasten der Klägerin für angemessen erachtet.

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Anspruch dem Grunde nach - Berufung der Klägerin und der Beklagten

1.

Der Beklagte zu 1. hat den Unfall schuldhaft verursacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

a.

Der Beklagte zu 1. hat nicht gegen § 3 Abs. 3 StVO verstoßen. Aufgrund der polizeilichen Aussage des Zeugen X dürfte feststehen, dass der Beklagte zu 1. nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist, jedenfalls lässt sich eine höhere Geschwindigkeit nicht nachweisen.

b.

Der Beklagte zu 1. hat aber schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen nicht angepasst und auf die Klägerin nicht rechtzeitig und nicht richtig reagiert hat. Der Beklagte zu 1. hätte, ebenso wie die Zeugen X, X und X die Klägerin und ihr "unbeherrscht" erscheinendes Verhalten im Straßenverkehr eher wahrnehmen, seine Fahrweise darauf einstellen und schließlich sein Fahrzeug zum Stillstand abbremsen müssen.

Zunächst war die Klägerin für den Beklagten zu 1. schon erkennbar, als sie sich noch auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig befand und begann, die Gegenfahrbahn der X zu überqueren. Dies schließt der Senat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, aus den Aussagen der o.g. Zeugen, die alle angegeben haben, dass die Klägerin ihnen schon zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer erkennbaren Absicht, die Straße überqueren zu wollen, aufgefallen sei. Dabei fällt insbesondere die Aussage des Zeugen X ins Gewicht, der als Beifahrer des Beklagten zu 1. in etwa die gleichen Sichtmöglichkeiten hatte wie dieser selbst. Des Weiteren war für den Beklagten zu 1. erkennbar, dass der schräg links vor ihm fahrende Zeuge X seine Fahrt verlangsamte und schließlich ganz abbremste. Dies musste bei ansonsten fließendem Verkehr ein Warnsignal für den Beklagten zu 1. sein und hätte ihn zum Abbremsen und zur genauen Beobachtung veranlassen müssen. Anders als bei einem auf dem Nebenfahrstreifen befindlichen Stau, bei dem mit einem plötzlichen Hervortreten von Fußgängern nicht gerechnet werden muss, deutete das Fahrverhalten des Zeugen X auf eine besondere Gefahrensituation hin. Sodann hätte der Beklagten zu 1., wie der Zeuge X auch, erkennen können, dass die Klägerin auf dem Mittelstreifen stehen blieb und der Zeuge X zugleich sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte. In dieser Situation durfte der Beklagte zu 1. auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin nicht mehr vertrauen, sondern hätte damit rechnen müssen, dass die Klägerin erneut loslaufen würde. Selbst wenn der Beklagte zu 1. die auf dem Mittelstreifen stehende Klägerin nicht hat sehen können, weil ihm die Sicht durch das Fahrzeug des Zeugen X versperrt war, musste das Abbremsen bis zum Stillstand durch den Zeugen X Veranlassung für den Beklagten zu 1. sein, zumindest in Bremsbereitschaft zu gehen, um notfalls auf der Stelle anhalten zu können.

c)

Bei dieser Sachlage besteht für den Senat keine Veranlassung, ein unfallanalytisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin für den Beklagten erkennbar war und er sodann sein Fahrzeug rechtzeitig hätte abbremsen können. Die vorhandenen detaillierten Zeugenaussagen dokumentieren in ausreichendem Maße den Geschehensablauf und die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Beklagten zu 1.

Ebenso wenig ist es erforderlich, auf Antrag der Klägerin ein entsprechendes Gutachten einzuholen, da der Senat, ebenso wie das Landgericht, es für erwiesen erachtet, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug hätte abbremsen können. Weitere erhebliche Tatsachen, die dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten zugänglich wären und die im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB Berücksichtigung zu finden hätten, trägt die Klägerin nicht vor.

2.

Die Klägerin ihrerseits muss sich ein ganz erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.

Die Klägerin hat fahrlässig gehandelt. Sie hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in schwerem Maße verletzt. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin hat gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem sie die X ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquerte und bei regem Fahrzeugverkehr, hinter dem Fahrzeug des Zeugen X hervorkommend, ohne nach rechts zu schauen, einfach über die Straße lief. Dabei durfte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr dies ebenso gelingen werde, wie dem Mann, der nach ihren Angaben vor ihr die Straße überquerte. Genauso wenig durfte sie annehmen, dass der Beklagte zu 1. auf der rechten Fahrbahn ebenso wie der Zeuge X anhalten würde, um sie passieren zu lassen. Sie konnte sich im Moment des Loslaufens nicht sicher sein, dass auch der Beklagte zu 1. sie wahrgenommen hatte und seine Fahrweise auf sie einstellen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich unstreitig unweit der Unfallstelle in beiden Richtungen gekennzeichnete Fußgängerüberwege befinden, zum einen eine Lichtzeichenanlage, zum anderen eine Fußgängerinsel. Der Klägerin war zuzumuten, einen dieser beiden Überwege zu benutzen und dafür einen Umweg in Kauf zu nehmen.

3.

In Abwägung der Umstände des Einzelfalls hielt der Senat, in Abänderung der durch das Landgericht vorgenommenen Haftungsverteilung, eine Mitverschuldensquote von 60 % zu Lasten der Klägerin für angemessen.

Zu Lasten der Klägerin fiel das oben dargestellte Mitverschulden in Form beinahe grober Fahrlässigkeit ins Gewicht. Die Klägerin hat in besonderem Maße ihre Eigeninteressen dadurch vernachlässigt, dass sie "blindlings" die viel befahrene und breite X bei regen Berufsverkehr zu queren versuchte. Sie entlastend wirkt der Umstand, dass der Autofahrer X angehalten hat, um sie passieren zu lassen. Dabei mag sie geglaubt haben, auch der Beklagte zu 1) als "Nebenmann" werde anhalten.

Dagegen fiel zu Lasten des Beklagten dessen unfallursächlicher schuldhafter Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 1, Abs. 2 StVG ins Gewicht. Da es bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dem Beklagten möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden, ist es auch nicht angemessen, den Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1. hinter dem der Klägerin zurücktreten zu lassen. Dies kommt in der Regel nur im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG in Betracht, wenn zu Lasten einer Partei lediglich die verschuldensunabhängige durch keine besonderen Faktoren erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zu 1. aber gerade aus der besonderen Verkehrssituation heraus ein Verschuldensvorwurf zu machen, dessen im Vergleich zum Verhalten der Klägerin "mindere Schwere" in der o.a. Quote seine Berücksichtigung findet. Die in Abweichung von dem Landgericht festgesetzte Quote berücksichtigt die dem Beklagten zur Last fallende Betriebsgefahr sowie das Verschulden des Beklagten in angemessener Weise und hält sich im Rahmen der vom Senat in vergleichbaren Fällen vorgenommenen Haftungsverteilung.

II.

Anspruch der Höhe nach - Berufung der Klägerin

Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.200 € für angemessen, auch unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin in Höhe von 60 %.

Bestimmende Faktoren für die Bemessung eines angemessenen aber auch ausreichenden Schmerzensgeldes sind u.a. das Ausmaß und die Schwere der unfallbedingten physischen und psychischen Störungen, das Ausmaß und die Dauer der Schmerzen, die Dauer der Behandlung und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten und unter Umständen der Verschuldensgrad des Schädigers.

1.

Unstreitig hat die Klägerin die Beeinträchtigungen erlitten, die sich aus dem ärztlichen Bericht des Klinikums X vom 22.04.2002 ergeben. Es handelt sich dabei um eine Beckenfraktur, eine OSG-Fraktur, eine tiefe Platzwunde am rechten Kniegelenk, eine Hirnprellung und eine Stirnplatzwunde. Die Frakturen mussten operativ gerichtet werden, die offenen Wunden mussten versorgt werden, was bei der Wunde am Knie einige Tage dauerte. Postoperativ traten Komplikationen auf in Form einer Blutungsanämie und einer Pneumonie.

Die Klägerin wurde vom 22.01.02 bis zum 12.02.02 stationär behandelt. Ambulante Maßnahmen sind daran anschließend 3 Monate lang durchgeführt worden. Zwei Folgeoperationen zur Entfernung der eingebrachten Fixierungen etc. sind erforderlich.

Die Klägerin war vom 22.01.02 bis zum 13.08.02 arbeitsunfähig. Eine gänzliche Wiederherstellung der Klägerin wurde von den behandelnden Ärzten zunächst nach 1 1/2 Jahren (Sommer 2003) erwartet, verzögert sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin jedoch darüber hinaus weiterhin. Die zu Fixierung der Wirbel und Beckenfrakturen eingesetzten Materialien konnten aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufes noch nicht entfernt werden.

Unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Verletzungen der Klägerin, der Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe zur vollständigen Wiederherstellung und der mit den Eingriffen einhergehenden Beschwerden hält der Senat, auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein Schmerzensgeld von 12.000 € für angemessen, welches aufgrund des geringeren Verschuldens des Beklagten zu 1. und der der Klägerin anzulastenden Fahrlässigkeit auf 7.200 € festgesetzt wird.

Der Zinsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldes erfolgt aus §§ 288, 291, BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 25.000 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 23.500 €, Berufung der Beklagten 1.500 €). Die Beschwer der Klägerin stellt sich auf 17.800 €, die der Beklagten auf 8.700 €.

Ende der Entscheidung

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